423. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,
BGBl. Nr. 222/1929, und der §§ 2
bis 5 und 11 bis 14 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1980, wird verordnet
Artikel I
Änderungen der Geo.
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert
durch die Kundmachung BGBl. Nr. 273/1988, wird
wie folgt geändert
1. Im § 448
a) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Grundbuchsstücke sind endlich Beschlüsse,
womit von Amts wegen eine Eintragung im
Grundbuch des eigenen Gerichtes angeordnet wird,
zum Beispiel die Löschung der Anmerkung der
Minderjährigkeit.";
b) wird der Abs. 5 aufgehoben, soweit er noch in
Geltung steht.
2. Der § 450 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle
dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von
diesem oder unter seiner Leitung wird für alle
Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank
ein Tagebuch für Grundbuchsstücke
geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen
sind."
3. Der § 451 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ansuchen um Abschriften oder Amtsbestätigungen
sind in das nach GeoForm. Nr. 104 zu
führende Verzeichnis, Anfragen von Parteien und
Behörden in das Nc-Register einzutragen; die bei
Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden
Fehlberichte sind unter der ursprünglichen
Geschäftszahl zu erledigen."
4. Die §§ 452 bis 460 haben zu lauten
„Eintragungen im Tagebuch
§ 452. In das Tagebuch sind einzutragen
1. die jährlich fortlaufende Zahl (Tagebuchzahl);
2. der Tag des Einlangens des Grundbuchsstückes
in der Einlaufstelle nach dem Eingangsvermerk;
3. der Name der einschreitenden Partei(en) oder
Behörde(n) und die Geschäftszahl der Behörde
(n);
4. die Bezeichnung aller Einlagen, auf die sich
das Grundbuchsstück bezieht;
5. zu jeder Einlage die schlagwortartige Bezeichnung
des Gegenstandes des Grundbuchsstückes;
6. zu jeder Einlage der Tag, an dem die
bücherliche Eintragung vollzogen wurde;
gegebenenfalls der Vermerk, daß keine
Eintragung vollzogen wurde;
7. etwaige Bemerkungen, insbesondere der
Gleichzeitigkeitsvermerk nach § 450 Abs. 3,
der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der
Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu
überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen
der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe
Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen
die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses
und die Tagebuchzahl der
Rekurserledigung, bei Abschreibungen die
Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung
der Abschreibung, bei dieser Anmerkung
die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung,
bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten
gehören, die Geschäftszahl, unter der die
Erledigung in der zuständigen Abteilung
erfolgt, usw.
Behandlung durch den Fachdienst im Grundbuch
§ 453. (1) Die im § 452 Z 2 bis 5 und 7
angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im
Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank
vorzunehmen, die übrigen Eintragungen
sind automationsunterstützt vorzunehmen.
(2) Wird eine Einlage nach § 452 Z 4 in das
Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren
Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl
unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen
(vorläufige Plombe).
(3) Nach Eingabe der Eintragungen hat der
Fachdienst im Grundbuch das Grundbuchsstück
dem Rechtspfleger vorzulegen.
Plombe und Buchstandsbericht
§ 454. (1) Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen
Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu
machen. Als Folge der Plombierung ist die
vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung zu
entfernen.
(2) Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft
oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt
wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen
Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern
nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke
sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch
automationsunterstützt abzustreichen.
(3) Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift
in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes
maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen
(Buchstandsbericht).
Vollzug und Abstreichen
§ 455. Sind auf Grund der Erledigung im
Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie
der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des
Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück
im Tagebuch automationsunterstützt
abzustreichen.
Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung
§ 456. Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch
für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der
Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen,
so hat der Rechtspfleger (Richter) die
Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das
erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung
späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im
Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt
abzustreichen.
Ausdruck des Tagebuchs
§ 457. Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen
jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden
Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht
werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem
Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung
zu stellen. Eintragungen, die nach diesem
Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck
vorzunehmen.
HilfsVerzeichnisse
§ 458. (1) Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis
im Sinne des § 4 GUG dienen die
entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten
Verzeichnisse des Grundsteuer- oder
Grenzkatasters.
(2) Das Personenverzeichnis hat jeweils für das
Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer
und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch
eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen
der Eintragung anzugeben.
(3) Die nichtverbücherten Grundstücke sind für
jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der
Einlagezahlen 50000 bis 50002 des Grundbuchs
über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese
Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern
steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen
gleich.
Behandlung der Anmeldungsbogen
§ 459. (1) Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit
dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register
einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch
zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein
Grundbuchsstück ist (§ 448 Abs. 2), hat der
Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch
einzutragen.
(2) Die bücherliche Durchführung von Veränderungen
nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn
dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl
in einem einzigen Grundbuchsbeschluß
erledigt werden.
Grundbuchsmappe
§ 460. (1) Die Grundbuchsmappe ist ein Abdruck
der Katastralmappe.
(2) Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die
Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist
zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter
Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier
usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung
zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die
Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen,
ist nicht zulässig."
5. Im § 461
a) erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die
Absatzbezeichnungen „(2)" und „(3)";
b) ist im Abs. 2 die Wendung „der Abs. 1 und 2"
durch die Wendung „des Abs. 1" zu ersetzen;
c) ist folgender vierter Absatz anzufügen
„(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers
infolge Verehelichung, Annahme an Kindes
Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur
Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und
in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden
tunlichst zu unterstützen."
6. Die §§ 462 bis 467 werden aufgehoben, soweit
sie noch in Geltung stehen.
7. Die §§ 571 bis 574 haben zu lauten
„Reihenfolge der Eintragungen
§ 571. Beim Vollzug der Eintragungen in das
Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge
der Tagebuchzahlen vorzugehen.
Ordnung der Eintragungen
§ 572. (1) Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt
des Hauptbuchs sind nach Laufenden Nummern
(LNR) und innerhalb der LNR nach Kleinbuchstaben
zu ordnen. Eintragungen, die sich nicht
unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen,
sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen
unter einer neuen LNR und dem
Buchstaben a einzutragen. Eintragungen, die sich
unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen,
sind unter deren LNR unter einem neuen
Buchstaben vorzunehmen.
(2) Im B-Blatt ist jeder Eigentums- bzw. Baurechtsanteil
sowie der Name, das Geburtsdatum und
die Anschrift des Eigentümers bzw. Bauberechtigten
unmittelbar unter einer LNR einzutragen, verbundene
Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) unter
aufeinanderfolgenden LNR. Wird ein Anteil geteilt
oder werden mehrere Anteile zusammengezogen, so
sind die neuen Anteile jeweils unter neuen LNR
einzutragen.
Form und Inhalt der Eintragungen
§ 573. (1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind
in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger
Fassung vorzunehmen.
(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei
Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der
Währung zu entfallen.
(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen
Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift
der Eintragung durch die LNR anzugeben.
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
§ 574. Wird ein Miteigentumsanteil wegen
Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder
wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in
das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen
übertragen, so ist in der Übertragungseintragung
durch den Vermerk „siehe LNR . . ." auf die neuen
Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die
Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG)
durch den Vermerk „aus LNR . . ." auf die Anteile
hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind."
8. Der § 575 wird aufgehoben.
9. Im § 576 Abs. 1 ist das Wort „Grundbuchsführer"
durch „Fachdienst im Grundbuch" zu ersetzen.
10. Im § 576 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung
mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung
zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der
Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine
Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung
bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die
Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu
diesem Zwecke zukommt.
(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses
nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955,
§§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind
vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen."
11. Im § 577
a) ist im Abs. 1 das Wort „Grundbuchsführer"
durch „Fachdienst im Grundbuch" zu ersetzen;
b) ist dem Abs. 1 folgender Satz anzufügen
„Ist die zurückbehaltene Urkunde zum Einbinden
nicht geeignet, so ist von Amts wegen eine Abschrift
gegen Einhebung der für gerichtliche Abschriften
festgesetzten Gebühr anzufertigen und in die
Urkundensammlung einzulegen; die Urschrift ist
bei den Akten zu verwahren.";
c) ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Ist das Grundbuchsgericht Vollzugsgericht
nach § 94 Abs. 2 GBG. 1955 und liegt die für die
Urkundensammlung erforderliche Urkunde oder
Urkundenabschrift nicht vor, so hat das Grundbuchsgericht
die verlangte Eintragung anzuordnen
und das ersuchende Gericht um Beschaffung der
erforderlichen Urkunde oder Urkundenabschrift zu
ersuchen."
12. Die §§ 578 bis 580 werden aufgehoben, soweit
sie noch in Geltung stehen.
13. Im § 581 sind in den Abs. 1 und 2 das Wort
„Mappenpause" durch „Plan" und im Abs. 2 Z 2
der Betrag von „1000 S" durch „12500 S" zu
ersetzen.
14. Der § 582 hat zu lauten
„Zusammenziehung der Anteile
§ 582. Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so
kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung
eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines
Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung
der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen
Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu
verständigen."
15. Der § 583 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Jedermann kann in das Hauptbuch, das
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die
Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung
und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe
des § 5 GUG Einsicht nehmen."
16. Im § 583 Abs. 2 ist das Wort „Grundbuchsrichter"
durch „Rechtspfleger (Richter)" zu ersetzen.
17. Der § 583 Abs. 6 wird aufgehoben.
18. Die Überschrift des § 584 hat zu lauten
„Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen"
19. Im § 584 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im
Grundbuch die Erteilung von Abschriften und
Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem
Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie
Abschriften aus den HilfsVerzeichnissen, dem
Tagebuch und der Urkundensammlung nach
Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den
übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und
Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen,
die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im
Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger
(Richter).
(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können
schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die
Bestellung ist sogleich in das nach § 451 zu führende
Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften
und Abschriften aus dem Verzeichnis
der gelöschten Eintragungen sind in dieses
Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die
Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den
Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist
der Partei über die Bestellung und die Beibringung
der Gerichtskostenmarken eine Bestätigung zu
erteilen."
20. Im § 584 Abs. 3 ist das Wort „Grundbuchsführer"
durch „Fachdienst im Grundbuch" zu
ersetzen.
21. Der § 585 wird aufgehoben.
22. Die Überschrift des § 586 hat zu lauten
„Fassung der Amtsbestätigungen"
23. Im § 586
a) werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 aufgehoben;
b) hat die Absatzbezeichnung des bisherigen
Abs. 4 zu entfallen; das Wort „Grundbuchsführer"
ist durch „Fachdienst im Grundbuch" zu ersetzen.
24. Der § 587 wird aufgehoben.
Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 1. Diese Verordnung tritt — vorbehaltlich des
§ 2 — mit dem 1. September 1991 in Kraft.
§ 2. Der Art. I gilt nur für das umgestellte
Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz,
BGBl. Nr. 550/1980).