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423. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle,

BGBl. Nr. 222/1929, und der §§ 2

bis 5 und 11 bis 14 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1980, wird verordnet

Artikel I

Änderungen der Geo.

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert

durch die Kundmachung BGBl. Nr. 273/1988, wird

wie folgt geändert

1. Im § 448

a) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Grundbuchsstücke sind endlich Beschlüsse,

womit von Amts wegen eine Eintragung im

Grundbuch des eigenen Gerichtes angeordnet wird,

zum Beispiel die Löschung der Anmerkung der

Minderjährigkeit.";

b) wird der Abs. 5 aufgehoben, soweit er noch in

Geltung steht.

2. Der § 450 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle

dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von

diesem oder unter seiner Leitung wird für alle

Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank

ein Tagebuch für Grundbuchsstücke

geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen

sind."

3. Der § 451 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ansuchen um Abschriften oder Amtsbestätigungen

sind in das nach GeoForm. Nr. 104 zu

führende Verzeichnis, Anfragen von Parteien und

Behörden in das Nc-Register einzutragen; die bei

Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden

Fehlberichte sind unter der ursprünglichen

Geschäftszahl zu erledigen."

4. Die §§ 452 bis 460 haben zu lauten

„Eintragungen im Tagebuch

§ 452. In das Tagebuch sind einzutragen

1. die jährlich fortlaufende Zahl (Tagebuchzahl);

2. der Tag des Einlangens des Grundbuchsstückes

in der Einlaufstelle nach dem Eingangsvermerk;

3. der Name der einschreitenden Partei(en) oder

Behörde(n) und die Geschäftszahl der Behörde

(n);

4. die Bezeichnung aller Einlagen, auf die sich

das Grundbuchsstück bezieht;

5. zu jeder Einlage die schlagwortartige Bezeichnung

des Gegenstandes des Grundbuchsstückes;

6. zu jeder Einlage der Tag, an dem die

bücherliche Eintragung vollzogen wurde;

gegebenenfalls der Vermerk, daß keine

Eintragung vollzogen wurde;

7. etwaige Bemerkungen, insbesondere der

Gleichzeitigkeitsvermerk nach § 450 Abs. 3,

der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der

Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu

überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen

der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe

Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen

die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses

und die Tagebuchzahl der

Rekurserledigung, bei Abschreibungen die

Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung

der Abschreibung, bei dieser Anmerkung

die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung,

bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten

gehören, die Geschäftszahl, unter der die

Erledigung in der zuständigen Abteilung

erfolgt, usw.

Behandlung durch den Fachdienst im Grundbuch

§ 453. (1) Die im § 452 Z 2 bis 5 und 7

angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im

Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank

vorzunehmen, die übrigen Eintragungen

sind automationsunterstützt vorzunehmen.

(2) Wird eine Einlage nach § 452 Z 4 in das

Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der

automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren

Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl

unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen

(vorläufige Plombe).

(3) Nach Eingabe der Eintragungen hat der

Fachdienst im Grundbuch das Grundbuchsstück

dem Rechtspfleger vorzulegen.

Plombe und Buchstandsbericht

§ 454. (1) Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen

Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu

machen. Als Folge der Plombierung ist die

vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der

automationsunterstützten Datenverarbeitung zu

entfernen.

(2) Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft

oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt

wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen

Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern

nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke

sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch

automationsunterstützt abzustreichen.

(3) Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift

in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes

maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen

(Buchstandsbericht).

Vollzug und Abstreichen

§ 455. Sind auf Grund der Erledigung im

Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie

der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des

Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück

im Tagebuch automationsunterstützt

abzustreichen.

Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung

§ 456. Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch

für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der

Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen,

so hat der Rechtspfleger (Richter) die

Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das

erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung

späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im

Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt

abzustreichen.

Ausdruck des Tagebuchs

§ 457. Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen

jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden

Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht

werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem

Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung

zu stellen. Eintragungen, die nach diesem

Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck

vorzunehmen.

HilfsVerzeichnisse

§ 458. (1) Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis

im Sinne des § 4 GUG dienen die

entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten

Verzeichnisse des Grundsteuer- oder

Grenzkatasters.

(2) Das Personenverzeichnis hat jeweils für das

Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer

und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch

eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen

der Eintragung anzugeben.

(3) Die nichtverbücherten Grundstücke sind für

jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der

Einlagezahlen 50000 bis 50002 des Grundbuchs

über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese

Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern

steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen

gleich.

Behandlung der Anmeldungsbogen

§ 459. (1) Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit

dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register

einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch

zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein

Grundbuchsstück ist (§ 448 Abs. 2), hat der

Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch

einzutragen.

(2) Die bücherliche Durchführung von Veränderungen

nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn

dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl

in einem einzigen Grundbuchsbeschluß

erledigt werden.

Grundbuchsmappe

§ 460. (1) Die Grundbuchsmappe ist ein Abdruck

der Katastralmappe.

(2) Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die

Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist

zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter

Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier

usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung

zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die

Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen,

ist nicht zulässig."

5. Im § 461

a) erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die

Absatzbezeichnungen „(2)" und „(3)";

b) ist im Abs. 2 die Wendung „der Abs. 1 und 2"

durch die Wendung „des Abs. 1" zu ersetzen;

c) ist folgender vierter Absatz anzufügen

„(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers

infolge Verehelichung, Annahme an Kindes

Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur

Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und

in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden

tunlichst zu unterstützen."

6. Die §§ 462 bis 467 werden aufgehoben, soweit

sie noch in Geltung stehen.

7. Die §§ 571 bis 574 haben zu lauten

„Reihenfolge der Eintragungen

§ 571. Beim Vollzug der Eintragungen in das

Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge

der Tagebuchzahlen vorzugehen.

Ordnung der Eintragungen

§ 572. (1) Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt

des Hauptbuchs sind nach Laufenden Nummern

(LNR) und innerhalb der LNR nach Kleinbuchstaben

zu ordnen. Eintragungen, die sich nicht

unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen,

sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen

unter einer neuen LNR und dem

Buchstaben a einzutragen. Eintragungen, die sich

unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen,

sind unter deren LNR unter einem neuen

Buchstaben vorzunehmen.

(2) Im B-Blatt ist jeder Eigentums- bzw. Baurechtsanteil

sowie der Name, das Geburtsdatum und

die Anschrift des Eigentümers bzw. Bauberechtigten

unmittelbar unter einer LNR einzutragen, verbundene

Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) unter

aufeinanderfolgenden LNR. Wird ein Anteil geteilt

oder werden mehrere Anteile zusammengezogen, so

sind die neuen Anteile jeweils unter neuen LNR

einzutragen.

Form und Inhalt der Eintragungen

§ 573. (1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind

in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger

Fassung vorzunehmen.

(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei

Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der

Währung zu entfallen.

(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen

Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift

der Eintragung durch die LNR anzugeben.

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

§ 574. Wird ein Miteigentumsanteil wegen

Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder

wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in

das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

übertragen, so ist in der Übertragungseintragung

durch den Vermerk „siehe LNR . . ." auf die neuen

Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die

Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG)

durch den Vermerk „aus LNR . . ." auf die Anteile

hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind."

8. Der § 575 wird aufgehoben.

9. Im § 576 Abs. 1 ist das Wort „Grundbuchsführer"

durch „Fachdienst im Grundbuch" zu ersetzen.

10. Im § 576 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung

mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung

zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der

Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine

Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung

bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die

Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu

diesem Zwecke zukommt.

(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses

nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955,

§§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind

vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen."

11. Im § 577

a) ist im Abs. 1 das Wort „Grundbuchsführer"

durch „Fachdienst im Grundbuch" zu ersetzen;

b) ist dem Abs. 1 folgender Satz anzufügen

„Ist die zurückbehaltene Urkunde zum Einbinden

nicht geeignet, so ist von Amts wegen eine Abschrift

gegen Einhebung der für gerichtliche Abschriften

festgesetzten Gebühr anzufertigen und in die

Urkundensammlung einzulegen; die Urschrift ist

bei den Akten zu verwahren.";

c) ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Ist das Grundbuchsgericht Vollzugsgericht

nach § 94 Abs. 2 GBG. 1955 und liegt die für die

Urkundensammlung erforderliche Urkunde oder

Urkundenabschrift nicht vor, so hat das Grundbuchsgericht

die verlangte Eintragung anzuordnen

und das ersuchende Gericht um Beschaffung der

erforderlichen Urkunde oder Urkundenabschrift zu

ersuchen."

12. Die §§ 578 bis 580 werden aufgehoben, soweit

sie noch in Geltung stehen.

13. Im § 581 sind in den Abs. 1 und 2 das Wort

„Mappenpause" durch „Plan" und im Abs. 2 Z 2

der Betrag von „1000 S" durch „12500 S" zu

ersetzen.

14. Der § 582 hat zu lauten

„Zusammenziehung der Anteile

§ 582. Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so

kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung

eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines

Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung

der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen

Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu

verständigen."

15. Der § 583 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Jedermann kann in das Hauptbuch, das

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die

Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung

und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe

des § 5 GUG Einsicht nehmen."

16. Im § 583 Abs. 2 ist das Wort „Grundbuchsrichter"

durch „Rechtspfleger (Richter)" zu ersetzen.

17. Der § 583 Abs. 6 wird aufgehoben.

18. Die Überschrift des § 584 hat zu lauten

„Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen"

19. Im § 584 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im

Grundbuch die Erteilung von Abschriften und

Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie

Abschriften aus den HilfsVerzeichnissen, dem

Tagebuch und der Urkundensammlung nach

Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den

übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und

Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen,

die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im

Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger

(Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können

schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die

Bestellung ist sogleich in das nach § 451 zu führende

Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften

und Abschriften aus dem Verzeichnis

der gelöschten Eintragungen sind in dieses

Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die

Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den

Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist

der Partei über die Bestellung und die Beibringung

der Gerichtskostenmarken eine Bestätigung zu

erteilen."

20. Im § 584 Abs. 3 ist das Wort „Grundbuchsführer"

durch „Fachdienst im Grundbuch" zu

ersetzen.

21. Der § 585 wird aufgehoben.

22. Die Überschrift des § 586 hat zu lauten

„Fassung der Amtsbestätigungen"

23. Im § 586

a) werden die bisherigen Abs. 1 bis 3 aufgehoben;

b) hat die Absatzbezeichnung des bisherigen

Abs. 4 zu entfallen; das Wort „Grundbuchsführer"

ist durch „Fachdienst im Grundbuch" zu ersetzen.

24. Der § 587 wird aufgehoben.

Artikel II

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 1. Diese Verordnung tritt — vorbehaltlich des

§ 2 — mit dem 1. September 1991 in Kraft.

§ 2. Der Art. I gilt nur für das umgestellte

Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz,

BGBl. Nr. 550/1980).

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