423. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (17. StVO-Novelle)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 562/1989, wird geändert wie folgt
1. Nach § 100 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a
eingefügt
„(3 a) Ist ein Fahrzeug entgegen den Bestimmungen
des § 8 Abs. 4, § 23 Abs. 1, 2, 2 a, § 24 Abs. 1
lit. a, d, e, f, i, k, m und n, Abs. 3 lit. a und f abgestellt
und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen,
daß bei dem Lenker des Fahrzeuges die Strafverfolgung
aus in seiner Person gelegenen Gründen
offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein
werde, so können die Organe der Straßenaufsicht
technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um
den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker
ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz
Zugang gewährt — wenn dies nicht möglich ist,
sonst auf geeignete Weise —, anzubringenden
Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug
ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen,
hinzuweisen. Diese Verständigung soll in deutscher
Sprache sowie in jener Sprache gehalten sein, die
der Lenker vermutlich versteht und einen Hinweis
auf die zur Durchführung des Strafverfahrens
zuständige Behörde enthalten. Eine solche Sperre ist
unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den
Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren
abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist
oder eine Sicherheit gemäß §§ 37; 37 a VStG 1950
geleistet wurde. Die eingehobenen Strafgelder
fließen dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der
Behörde zu tragen hat; er hat sie für Anschaffung,
Wartung und Einsatz der technischen Sperren zu
verwenden."
2. Im § 100 Abs. 5 a entfällt der Klammerausdruck.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juli 1990 in
Kraft.