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423_1989 AT

423. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 164 und

des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle

1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur

uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der

Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO

1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen

Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau an einer

inländischen Universität oder den erfolgreichen

Besuch einer Höheren Lehranstalt

für Maschinenbau — Installation, Gebäudetechnik

und Energieplanung oder

Maschinenbau, Installation und

Heizungstechnik oder für Maschinenbau

— Installation, Heizungs- und Klimatechnik

oder den erfolgreichen Besuch einer

Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c

des Schulorganisationsgesetzes dieser

Lehranstalten,

b) den erfolgreichen Besuch des in der

Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die

zur selbständigen Ausübung des Gewerbes

erforderlichen betriebswirtschaftlichen

und rechtlichen Kenntnisse und

c) eine mindestens dreijährige fachliche

Tätigkeit (§ 8)

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Maschinenbau oder den

erfolgreichen Besuch einer Sonderform

gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes

dieser Lehranstalt,

b) den erfolgreichen Besuch des in der

Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die

zur selbständigen Ausübung des Gewerbes

erforderlichen betriebswirtschaftlichen

und rechtlichen Kenntnisse und

c) eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit (§ 8)

oder

3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung gemäß § 2.

(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf

die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des

Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation

kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen

Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung

gemäß § 3 nachgewiesen werden.

(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf

die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten

Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation

kann abweichend von dem im

Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch

durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 3 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen

dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der

mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung

von Projekten einschließlich der Anfertigung

von Installationsplänen, Materialauszügen

und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für

ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen

der nachstehenden Art zu erstrecken

— Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,

— gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich

Anlagen für industrielle, gewerbliche,

medizinische Zwecke und dergleichen),

— Entwässerungsanlagen,

— Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,

— Abgasanlagen,

— Anlagen zur Erwärmung von Trink- und

Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer

Energien.

Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf

dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate,

Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile

und -systeme sowie unter Bedachtnahme

auf den aktuellen Stand der Technik auf den

Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen

und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf

rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu

erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen

Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und

Normen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung

sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom

Prüfling in 18 Stunden erwartet werden kann.

Nach 21 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen

auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen

sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.

Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 40 Minuten und nicht

länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten

dauern.

(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind

dem Prüfling Fragen über die für die selbständige

Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation

erforderlichen Kenntnisse aus

technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und

praktisch-technischem Fachwissen einschließlich

der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen

Nutzung von Energie und des Umweltschutzes, der

einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen

Richtlinien und Normen über Unfallverhütung und

Arbeitsschutz zu stellen.

(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind

dem Prüfling Fragen über die für die selbständige

Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation

erforderlichen Kenntnisse über

volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,

Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr,

Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht,

Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht einschließlich

der Kollektivverträge, Gewerberecht,

die Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft und der Kammern für Arbeiter und

Angestellte, Konsumentenschutzrecht (Produkthaftung),

Preis- und Wettbewerbsrecht sowie Grundsätze

des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes

zu stellen.

(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

(Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfling durch

Zeugnisse nachweist

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Befähigungsprüfung für

ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen

Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche

Kenntnisse nachzuweisen waren, oder

3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung

abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes

einer Kammer der

gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren

sonstigen nichtschulischen berufsbildenden

Einrichtung mit einer Gesamtzahl von

mindestens 115 Lehrstunden über die zur

selbständigen Ausübung eines Gewerbes

erforderlichen betriebswirtschaftlichen und

rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls Kenntnisse

über die in der Anlage 1 angeführten

Gegenstände vermitteln muß, oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform einer Handelsakademie

oder

5. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/

1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft

— Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung

Wirtschaftsinformatik — Studienzweig

Betriebsinformatik, der Studienrichtung

Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches

Angewandte Betriebswirtschaft

an einer inländischen Universität.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem

Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung

von Projekten einschließlich der Anfertigung

von Installationsplänen, Materialauszügen

und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für

ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen

der nachstehenden Art zu erstrecken

— gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich

Anlagen für industrielle, gewerbliche,

medizinische Zwecke und dergleichen),

— Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,

— Abgasanlagen,

— Anlagen zur Erwärmung von Trink- und

Nutzwasser.

Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf

dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate,

Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile

und -systeme sowie unter Bedachtnahme

auf den aktuellen Stand der Technik auf den

Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen

und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf

rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu

erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen

Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und

Normen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung

sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom

Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann.

Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen

auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen

sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu

beenden.

(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2

Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil

der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 25 Minuten und nicht

länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß

anzuwenden.

Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 3

§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 genannte Konzessionsprüfung

besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem

Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen

Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung

von Projekten einschließlich der Anfertigung

von Installationsplänen, Materialauszügen

und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für

ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen

der nachstehenden Art zu erstrecken

— Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,

— gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich

Anlagen für industrielle, gewerbliche,

medizinische Zwecke und dergleichen),

— Entwässerungsanlagen,

— Anlagen zur Erwärmung von Trink- und

Nutzwasser, auch unter Verwendung von

alternativen Energien.

Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf

dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate,

Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile

und -systeme sowie unter Bedachtnahme

auf den aktuellen Stand der Technik auf den

Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen

und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf

rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu

erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen

Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und

Normen zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung

sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom

Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann.

Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen

auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen

sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt

bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu

beenden.

(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2

Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil

der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 25 Minuten und nicht

länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß

anzuwenden.

Prüfungskommission

§ 5. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351, Abs. 2 GewO 1973)

beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf den Gebieten der Rechtskunde und

der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, eine

muß die Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen —

Maschinenbau an einer

inländischen Universität erfolgreich besucht haben

und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen

des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation

erforderlich sind, und eine muß an

einer der unter § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten

Höheren Lehranstalten als Lehrer in einem fachtechnischen

Gegenstand tätig sein. Erfüllt eine der

beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so

darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landes-

kammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart

wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 7. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1

Abs. 1 Z 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung

der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur,

Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur,

Zentralheizungsbauer, Schlosser oder Mechaniker

oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch

den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe

ersetzt wird und eine mindestens vierjährige,

nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse

nachweist.

(2) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2

oder § 1 Abs. 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche

Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur

oder Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen

Besuch einer Schule, durch den' die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe ersetzt

wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.

Fachliche Tätigkeit

§ 8. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne

dieser Verordnung ist eine Tätigkeit im Gewerbe

der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder bei

Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für

Gas- und Feuerungstechnik oder bei facheinschlägigen

Technischen Büros zu verstehen, die geeignet

ist, die für die selbständige Ausübung der der angestrebten

Konzession entsprechenden Tätigkeiten

des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation

erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse,

vor allem hinsichtlich der Planung, technischen

Überwachung und praktischen Ausführung der

Errichtung von einschlägigen Anlagen, zu vermitteln.

Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen

fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen

Ausführung von Gas- und Wasserleitungsinstallationen

bei hiezu befugten Gewerbetreibenden

oder Zivilingenieuren zu bestehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 9. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 6) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung (§ 7) erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

(§ 11),

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

gemäß § 2 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten

Teiles der mündlichen Prüfung die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege und

5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum

Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen

Belege

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 10. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2, 5 und 6

oder § 3 Abs. 2 und 4 oder § ,4 Abs. 2 und 4) sowie

jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die

schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der

1. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3

a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr

von 20 vH,

b) im Falle des Entfallens des zweiten Teiles

der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7

eine Prüfungsgebühr von 17 vH,

2. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 oder

§ 1 Abs. 3

a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr

von 15 vH,

b) im Falle des Entfallens des zweiten Teiles

der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7

eine Prüfungsgebühr von 12 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage aufgerundet auf einen durch

50 teilbaren Schillingbetrag an den Landeshauptmann

zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu

ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder

aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 12. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangsbestimmung

§ 13. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Prüfung, die gemäß der Verordnung über den

Befähigungsnachweis für das konzessionierte

Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen,

Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen,

BGBl. Nr. 111/1931, erworben worden sind,

gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die

unter Z 26 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung

des Bundesministers für Handel und Verkehr

vom 7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis

für das konzessionierte Gewerbe

der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen

und Wassereinleitungen in der

Fassung der Verordnungen vom 22. November

1952, BGBl. Nr. 228, und vom 27. Jänner 1956,

BGBl. Nr. 73, mit Ablauf des 31. Dezember 1989

außer Kraft.

(3) Art. II der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner

1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren für

einige Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit

Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.

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