423. Verordnung: Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 164 und
des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle
1988, BGBl. Nr. 399, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die Befähigung für eine Konzession zur
uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes der
Gas- und Wasserleitungsinstallation (§ 163 GewO
1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtungen
Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau an einer
inländischen Universität oder den erfolgreichen
Besuch einer Höheren Lehranstalt
für Maschinenbau — Installation, Gebäudetechnik
und Energieplanung oder
Maschinenbau, Installation und
Heizungstechnik oder für Maschinenbau
— Installation, Heizungs- und Klimatechnik
oder den erfolgreichen Besuch einer
Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c
des Schulorganisationsgesetzes dieser
Lehranstalten,
b) den erfolgreichen Besuch des in der
Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die
zur selbständigen Ausübung des Gewerbes
erforderlichen betriebswirtschaftlichen
und rechtlichen Kenntnisse und
c) eine mindestens dreijährige fachliche
Tätigkeit (§ 8)
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Maschinenbau oder den
erfolgreichen Besuch einer Sonderform
gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes
dieser Lehranstalt,
b) den erfolgreichen Besuch des in der
Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die
zur selbständigen Ausübung des Gewerbes
erforderlichen betriebswirtschaftlichen
und rechtlichen Kenntnisse und
c) eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit (§ 8)
oder
3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung gemäß § 2.
(2) Die Befähigung für eine Konzession zur auf
die Gasinstallation eingeschränkten Ausübung des
Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation
kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen
Befähigungsnachweis auch durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung
gemäß § 3 nachgewiesen werden.
(3) Die Befähigung für eine Konzession zur auf
die Wasserleitungsinstallation eingeschränkten
Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation
kann abweichend von dem im
Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung gemäß § 4 nachgewiesen werden.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 3 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen
dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der
mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung
von Projekten einschließlich der Anfertigung
von Installationsplänen, Materialauszügen
und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für
ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen
der nachstehenden Art zu erstrecken
— Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
— gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich
Anlagen für industrielle, gewerbliche,
medizinische Zwecke und dergleichen),
— Entwässerungsanlagen,
— Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
— Abgasanlagen,
— Anlagen zur Erwärmung von Trink- und
Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer
Energien.
Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf
dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate,
Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile
und -systeme sowie unter Bedachtnahme
auf den aktuellen Stand der Technik auf den
Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen
und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf
rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu
erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen
Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und
Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom
Prüfling in 18 Stunden erwartet werden kann.
Nach 21 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen
auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen
sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu beenden.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Der erste Teil darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 40 Minuten und nicht
länger als 60 Minuten dauern. Der zweite Teil darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten
dauern.
(5) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung sind
dem Prüfling Fragen über die für die selbständige
Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation
erforderlichen Kenntnisse aus
technischem Allgemeinwissen, theoretisch- und
praktisch-technischem Fachwissen einschließlich
der Kenntnisse über Maßnahmen zur sinnvollen
Nutzung von Energie und des Umweltschutzes, der
einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen
Richtlinien und Normen über Unfallverhütung und
Arbeitsschutz zu stellen.
(6) Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sind
dem Prüfling Fragen über die für die selbständige
Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation
erforderlichen Kenntnisse über
volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr,
Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht,
Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht einschließlich
der Kollektivverträge, Gewerberecht,
die Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft und der Kammern für Arbeiter und
Angestellte, Konsumentenschutzrecht (Produkthaftung),
Preis- und Wettbewerbsrecht sowie Grundsätze
des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes
zu stellen.
(7) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
(Abs. 6) hat zu entfallen, wenn der Prüfling durch
Zeugnisse nachweist
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Befähigungsprüfung für
ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen
Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche
Kenntnisse nachzuweisen waren, oder
3. den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung
abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes
einer Kammer der
gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren
sonstigen nichtschulischen berufsbildenden
Einrichtung mit einer Gesamtzahl von
mindestens 115 Lehrstunden über die zur
selbständigen Ausübung eines Gewerbes
erforderlichen betriebswirtschaftlichen und
rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls Kenntnisse
über die in der Anlage 1 angeführten
Gegenstände vermitteln muß, oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform einer Handelsakademie
oder
5. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/
1930, der Studienrichtung Betriebswirtschaft
— Studienzweig Betriebswirtschaft, der Studienrichtung
Wirtschaftsinformatik — Studienzweig
Betriebsinformatik, der Studienrichtung
Wirtschaftspädagogik oder des Studienversuches
Angewandte Betriebswirtschaft
an einer inländischen Universität.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem
Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung
von Projekten einschließlich der Anfertigung
von Installationsplänen, Materialauszügen
und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für
ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen
der nachstehenden Art zu erstrecken
— gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich
Anlagen für industrielle, gewerbliche,
medizinische Zwecke und dergleichen),
— Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
— Abgasanlagen,
— Anlagen zur Erwärmung von Trink- und
Nutzwasser.
Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf
dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate,
Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile
und -systeme sowie unter Bedachtnahme
auf den aktuellen Stand der Technik auf den
Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen
und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf
rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu
erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen
Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und
Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom
Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann.
Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen
auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen
sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu
beenden.
(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2
Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil
der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 25 Minuten und nicht
länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß
anzuwenden.
Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 3
§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 genannte Konzessionsprüfung
besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem
Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen
Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung
von Projekten einschließlich der Anfertigung
von Installationsplänen, Materialauszügen
und der Erstellung eines Kostenvoranschlages für
ein Projekt bzw. für einen Projektteil von Anlagen
der nachstehenden Art zu erstrecken
— Wasserversorgungsanlagen und -einrichtungen,
— gesundheitstechnische Anlagen (einschließlich
Anlagen für industrielle, gewerbliche,
medizinische Zwecke und dergleichen),
— Entwässerungsanlagen,
— Anlagen zur Erwärmung von Trink- und
Nutzwasser, auch unter Verwendung von
alternativen Energien.
Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf
dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate,
Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile
und -systeme sowie unter Bedachtnahme
auf den aktuellen Stand der Technik auf den
Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen
und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf
rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu
erfolgen. Hiebei sind die geltenden einschlägigen
Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und
Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung
sind so zu stellen, daß deren Erledigung vom
Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden kann.
Nach 14 Stunden, die tunlichst zu gleichen Teilen
auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen
sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt
bleiben darf, ist die schriftliche Prüfung zu
beenden.
(4) Hinsichtlich der mündlichen Prüfung ist § 2
Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß der erste Teil
der mündlichen Prüfung außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 25 Minuten und nicht
länger als 50 Minuten dauern darf, sinngemäß
anzuwenden.
Prüfungskommission
§ 5. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351, Abs. 2 GewO 1973)
beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf den Gebieten der Rechtskunde und
der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, eine
muß die Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen —
Maschinenbau an einer
inländischen Universität erfolgreich besucht haben
und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen
des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation
erforderlich sind, und eine muß an
einer der unter § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten
Höheren Lehranstalten als Lehrer in einem fachtechnischen
Gegenstand tätig sein. Erfüllt eine der
beiden erstgenannten Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so
darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 6. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landes-
kammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart
wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 7. (1) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1
Abs. 1 Z 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche Ablegung
der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur,
Zentralheizungsbauer, Schlosser oder Mechaniker
oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch
den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe
ersetzt wird und eine mindestens vierjährige,
nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse
nachweist.
(2) Zur Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2
oder § 1 Abs. 3 ist zuzulassen, wer die erfolgreiche
Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Gasinstallateur, Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Wasserleitungsinstallateur, Rohrleitungsmonteur
oder Zentralheizungsbauer oder den erfolgreichen
Besuch einer Schule, durch den' die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe ersetzt
wird, und eine mindestens dreijährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit (§ 8) durch Zeugnisse nachweist.
Fachliche Tätigkeit
§ 8. Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne
dieser Verordnung ist eine Tätigkeit im Gewerbe
der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder bei
Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für
Gas- und Feuerungstechnik oder bei facheinschlägigen
Technischen Büros zu verstehen, die geeignet
ist, die für die selbständige Ausübung der der angestrebten
Konzession entsprechenden Tätigkeiten
des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallation
erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse,
vor allem hinsichtlich der Planung, technischen
Überwachung und praktischen Ausführung der
Errichtung von einschlägigen Anlagen, zu vermitteln.
Mindestens die Hälfte der Zeit der vorgeschriebenen
fachlichen Tätigkeit hat in der praktischen
Ausführung von Gas- und Wasserleitungsinstallationen
bei hiezu befugten Gewerbetreibenden
oder Zivilingenieuren zu bestehen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 9. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 6) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung (§ 7) erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
(§ 11),
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
gemäß § 2 Abs. 7 für das Entfallen des zweiten
Teiles der mündlichen Prüfung die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege und
5. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum
Nachweis dieser Voraussetzung erforderlichen
Belege
anzuschließen.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 10. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2, 5 und 6
oder § 3 Abs. 2 und 4 oder § ,4 Abs. 2 und 4) sowie
jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die
schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der
1. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr
von 20 vH,
b) im Falle des Entfallens des zweiten Teiles
der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7
eine Prüfungsgebühr von 17 vH,
2. Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 oder
§ 1 Abs. 3
a) im vollen Umfang eine Prüfungsgebühr
von 15 vH,
b) im Falle des Entfallens des zweiten Teiles
der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 7
eine Prüfungsgebühr von 12 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage aufgerundet auf einen durch
50 teilbaren Schillingbetrag an den Landeshauptmann
zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu
ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder
aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 12. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangsbestimmung
§ 13. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Prüfung, die gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für das konzessionierte
Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen,
Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen,
BGBl. Nr. 111/1931, erworben worden sind,
gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die
unter Z 26 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung
des Bundesministers für Handel und Verkehr
vom 7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis
für das konzessionierte Gewerbe
der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen
und Wassereinleitungen in der
Fassung der Verordnungen vom 22. November
1952, BGBl. Nr. 228, und vom 27. Jänner 1956,
BGBl. Nr. 73, mit Ablauf des 31. Dezember 1989
außer Kraft.
(3) Art. II der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner
1978, BGBl. Nr. 61, mit der Prüfungsgebühren für
einige Gewerbe neu festgelegt werden, tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 1989 außer Kraft.