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423. Bundesgesetz: Rabattgesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Bundesgesetz: Rabattgesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Preisnachlässe vom

25. November 1933, dRGBl. I S 1011 (Rabattgesetz),

in der Fassung der Verordnung vom

16. Feber 1940, dRGBl. I S 399, wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„§ 1. (1) Werden im geschäftlichen Verkehr

Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an

den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche

Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten

Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken

des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach

Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt,

angeboten oder gewährt werden."

2. § 2 erster Satz lautet

„Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß)

darf drei vom Hundert des Preises der

Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten;

er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher

gewährt werden."

3. § 11 lautet

„§ 11. Wer einen gegen die Vorschriften dieses

Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß ankündigt,

anbietet oder gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und kann mit Geldstrafe bis zu

30000 S bestraft werden."

4. § 12 lautet

„§ 12. (1) Wer einen gegen die Vorschriften dieses

Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen

Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen,

die für einen größeren Kreis von Personen

bestimmt sind, ankündigt, kann von jedem Unternehmer,

der Waren oder Leistungen gleicher oder

verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen

Verkehr bringt (Mitbewerber), auf Unterlassung in

Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch auf

Unterlassung kann auch von Vereinigungen zur

Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern

geltend gemacht werden, soweit diese

Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die

Handlung berührt werden.

(2) Wer einen gegen die Vorschriften dieses

Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß anbietet oder

gewährt, kann nicht nach dem Bundesgesetz gegen

den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung und

Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(3) Nimmt in einem geschäftlichen Betriebe ein

Angestellter oder Beauftragter Handlungen vor,

die nach diesem Gesetz unzulässig sind, so ist der

Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des

Betriebes begründet."

5. § 13 lautet

„§ 13. Wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen,

Berechtigungsscheinen und dergleichen,

die zu einem wiederholten Bezug von Waren

berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren

weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen

Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im

Sinne des § 9 Z 2 anzusehen sind, kann auf Unterlassung

in Anspruch genommen werden (§ 12

Abs. 1)."

Artikel II

Mit der Vollziehung des Artikels I ist der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

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