423. Bundesgesetz: Rabattgesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Preisnachlässe vom
25. November 1933, dRGBl. I S 1011 (Rabattgesetz),
in der Fassung der Verordnung vom
16. Feber 1940, dRGBl. I S 399, wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„§ 1. (1) Werden im geschäftlichen Verkehr
Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an
den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche
Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten
Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken
des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt,
angeboten oder gewährt werden."
2. § 2 erster Satz lautet
„Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß)
darf drei vom Hundert des Preises der
Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten;
er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher
gewährt werden."
3. § 11 lautet
„§ 11. Wer einen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß ankündigt,
anbietet oder gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und kann mit Geldstrafe bis zu
30000 S bestraft werden."
4. § 12 lautet
„§ 12. (1) Wer einen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen
Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt sind, ankündigt, kann von jedem Unternehmer,
der Waren oder Leistungen gleicher oder
verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen
Verkehr bringt (Mitbewerber), auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch auf
Unterlassung kann auch von Vereinigungen zur
Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern
geltend gemacht werden, soweit diese
Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die
Handlung berührt werden.
(2) Wer einen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß anbietet oder
gewährt, kann nicht nach dem Bundesgesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung und
Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(3) Nimmt in einem geschäftlichen Betriebe ein
Angestellter oder Beauftragter Handlungen vor,
die nach diesem Gesetz unzulässig sind, so ist der
Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Betriebes begründet."
5. § 13 lautet
„§ 13. Wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen,
Berechtigungsscheinen und dergleichen,
die zu einem wiederholten Bezug von Waren
berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren
weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen
Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im
Sinne des § 9 Z 2 anzusehen sind, kann auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden (§ 12
Abs. 1)."
Artikel II
Mit der Vollziehung des Artikels I ist der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.