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423_1986 AT

423. Verordnung: Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird

verordnet

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Lehrgang zur

Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen

gemäß dem Lehrplan BGBl.

Nr. 190/1985 an den öffentlichen und mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergartenpädagogik.

Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 2. Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung

hat der Prüfungskandidat spätestens

zwei Wochen vor Ende des vorletzten Semesters

schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen

1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes,

2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2

des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch

eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen

Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

2. ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat jeweils einen

Pflichtgegenstand zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 4 bis 12

haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden

Pflichtgegenstandes zu umfassen, unbeschadet der

im Hinblick auf den Nachweis eines umfassenden

Wissens notwendigen Einbeziehung von Lehrstoffen

anderer Bereiche gemäß den genannten Absätzen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß

§ 3 Abs. 2 hat den im letzten Semester vorgesehenen

Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes

zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik"

hat den Pflichtgegenstand „Pädagogik

für Sonderkindergärtnerinnen" zu umfassen,

wobei sachzusammenhängende Probleme der

Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"

und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen"

mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 1).

(5) Das Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik"

hat den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches

Sonderdidaktik zu umfassen, der

dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester

gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis

entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme

der vom Prüfungskandidaten besuchten

Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik

mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 2).

(6) Die Prüfungsgebiete „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen",

„Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"

sowie „Biologische und

medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik"

haben jeweils den betreffenden Pflichtgegenstand

zu umfassen.

(7) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung

und Bildung des lern- und geistig behinderten

Kleinkindes" hat den Pflichtgegenstand „Didaktik

der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern"

zu umfassen, wobei sachzusammenhängende

Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik

(einschließlich des gewählten Alternativbereiches

A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(8) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung

und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes"

hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der

Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern" zu

umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme

des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik

(einschließlich des gewählten Alternativbereiches

A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(9) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung

und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes"

hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der

Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern" zu

umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme

des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik

(einschließlich des gewählten Alternativbereiches

A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(10) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung

und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes"

hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der

Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern" zu

umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme

des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik

(einschließlich des gewählten Alternativbereiches

A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(11) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung

und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes"

hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der

Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern" zu

umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme

des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik

(ausschließlich des Alternativbereiches A2) mitzuerfassen

sind.

(12) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung

und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes"

hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der

Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern" zu

umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme

des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik

(ausschließlich des Alternativbereiches A1) mitzuerfassen

sind.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt

werden

§ 5. Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung

für Sonderkindergärtnerinnen hat in folgenden

Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen

1. Grundlagen der Sonderpädagogik,

2. Grundfragen der Sonderdidaktik.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung

für Sonderkindergärtnerinnen

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet

„Grundlagen der Sonderpädagogik"

hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten

zur Wahl zu stellenden Themen zu

umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen

werden, daß der Prüfungskandidat

imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische

Aufgaben — soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder

beziehen — richtig zu beurteilen und Möglichkeiten

der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.

Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung

nur dann in die Beurteilung einzubeziehen,

wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung

verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen

Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat

fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit aus „Grundfragen

der Sonderdidaktik" hat die Bearbeitung eines

der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu

stellenden Themen zu umfassen. Durch diese

Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der

Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der

Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen

behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel

die Arbeit im Sonderkindergarten

didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.

Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung

nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn

dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht

wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches

ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden

zu betragen.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen,

in denen mündliche Teilprüfungen

durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche

Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten

zu umfassen

1. eine Teilprüfung in „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen"

gemäß § 4 Abs. 6,

2. eine Teilprüfung in „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"

gemäß § 4 Abs. 6,

3. eine Teilprüfung in „Biologische und medizinische

Grundlagen der Sonderpädagogik"

gemäß § 4 Abs. 6,

4. eine Teilprüfung in jenem Pflichtgegenstand

des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der

dem vom Prüfungskandidaten im letzten

Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis

entspricht.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind

weiters abzulegen

1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß

§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in

denen die schriftliche Klausurarbeit mit

„Nicht genügend" beurteilt wurde,

2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

(3) In den Prüfungsgebieten „Pädagogik für

Sonderkindergärtnerinnen", „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"

sowie „Biologische und

medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik"

gemäß § 4. Abs. 6 und in den Prüfungsgebieten

gemäß § 4 Abs. 7 bis 12 sind dem Prüfungskandidaten

je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von

denen er zwei auszuwählen hat.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der

Jahresprüfung

§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist

1. in den Pflichtgegenständen des praktischen

Ausbildungsbereiches praktisch (als praktische

Klausurarbeit),

2. in allen übrigen Pflichtgegenständen mündlich

abzulegen.

(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,

wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung

ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung

ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung

abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand

in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet

hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

Mitglied der Prüfungskommission.

3. ABSCHNITT

Durchführung der Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung

für Sonderkindergärtnerinnen „Grundlagen

der Sonderpädagogik" hat der Prüfer nach

Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände

„Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"

und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen"

im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen

mit je zwei Themen zu erstellen. Die

Themenstellung hat so zu erfolgen, daß bei der

Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes

„Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen"

auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände

„Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"

und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen"

mitzuerfassen sind.

(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung

für Sonderkindergärtnerinnen „Grundfragen

der Sonderdidaktik" hat der Prüfer nach Rücksprache

mit den Lehrern der gemäß § 4 Abs. 5 mitzuerfassenden

Pflichtgegenstände im Rahmen seiner

Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei

Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu

erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet

gemäß § 4 Abs. 5 bildenden Pflichtgegenstand

auszugehen ist und die sachzusammenhängenden

Probleme der übrigen vom Prüfungskandidaten

besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches

Sonderdidaktik mitzuerfassen

sind.

(3) Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

hat der fachzuständige Prüfer so viele Aufgaben

zu stellen, als Prüfungskandidaten zur

Jahresprüfung antreten.

(4) Die gemäß den Abs. 1, 2 und 3 erstellten

Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von

den jeweils zuständigen Prüfern zu unterfertigen

und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und

mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem

Schulleiter zu übergeben. Werden bei den Klausurarbeiten

dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen

in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter

vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene

Aufgabenstellung so viele Abschriften zur

gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei

der Befähigungsprüfung gebraucht werden.

(5) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten

Angaben zur Erleichterung des Verständnisses

zur Verfügung zu stellen, hat er diese

der Aufgabenstellung beizufügen.

(6) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen

und gemeinsam mit den Unterlagen

gemäß Abs. 5 in einem besonders gesicherten

Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen

Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"

der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,

wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des

Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehenen

Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen

beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen

1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis

spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten

Semesters,

2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten

der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche

nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe

gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

3. für die Klausurarbeiten für den ersten und

zweiten Nebentermin bis spätestens drei

Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die

Unterlagen gemäß Abs. 5 sind dem Schulleiter

unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.

Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter

bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung

verbürgende Weise aufzubewahren.

(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die

beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick

auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder

eine Umgruppierung vorzunehmen oder die

Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Klausurprüfung

notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung

durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen.

In einem Prüfungsraum dürfen nicht mehr als

30 Prüfungskandidaten anwesend sein.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der

Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung

unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7

und auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit

der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten

gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders

gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat

unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem

Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe

gemäß § 9 Abs. 4 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der

Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein

von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der

Prüfungskandidaten und des aufsichtführenden

Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen

sowie den Umschlag mit den

Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind

den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und

in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der

Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die

Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur

freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung

gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde

nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtführenden

Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung

ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe

beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur

Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit

einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen

Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)

sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die

Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der

Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin,

in dem er die Klausurprüfung begonnen hat,

diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er

jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin

nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit

antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten

behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat

bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,

dem Prüfungsprotokoll anzuschließen

und nach dem betreffenden Prüfungstermin

zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während

der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und

nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles

des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,

ist vor Ablieferung der Klausurarbeit des

betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis

zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten

noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum

fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die

Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,

so ist gegen ihn gemäß Abs. 7

vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung

der Klausurarbeit sowohl die Reinschrift als

auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen

einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders

gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben

und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem

die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(12) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist

vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll

zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,

Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten

vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt

der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die

Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,

insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8

und 10, zu verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,

das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit

der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen

Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend

beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit

unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist diese

Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,

andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin,

jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung

zu wiederholen.

(14) Zwischen den Klausurarbeiten, die an je

einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden einzelnen

Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier Tag.

vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom

Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen zu treffen.

(15) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist

vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen

Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten

spätestens eine Woche vor Beginn

der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens

drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung

zu beginnen.

(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der

Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im

Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten,

an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen

können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten

mit Problemen und Stoffgebieten

einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen

die für die mündliche Prüfung vorgesehenen

Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß die

Lösung keine selbständige Leistung erfordert.

(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf

die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter

vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule

spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen

Prüfung bekanntzugeben.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der

mündlichen Prüfung.

(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen

Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden festzulegen.

(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht

vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um

20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß

Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen

erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,

an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle

mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt

jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat

mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in

diesem Falle können die Teilprüfungen auf die beiden

Halbtage eines Tages verteilt werden.

(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung

ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene

Frist, mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.

(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat

seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,

seine Einsicht in wesentliche Zusammenhänge

zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine

fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise

der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.

(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist

nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung

einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung

15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung

der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit

Zustimmung des Vorsitzenden.

(11) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den

Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer

gestellten Aufgaben zu beteiligen. Ergibt sich aus

der Lösung der Aufgaben durch den Prüfungskandidaten

keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat

der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(12) Zur gleichen Zeit darf von der Prüfungskommission

nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,

doch können während der mündlichen Teilprüfung

eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen

an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung

ausgegeben werden.

(13) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die

Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel

grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu

untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der

Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten

führen könnte.

(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer

mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel

oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu

beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(15) Für jede mündliche Teilprüfung sind die

dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in

das Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.

(16) Das Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach

Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.

Durchführung der Jahresprüfung

§ 12. (1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen

Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche

Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der

mündlichen Prüfung abzulegen.

(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

finden die Bestimmungen des § 10, auf die

mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die

Bestimmungen des § 11 Anwendung mit nachstehenden

Abweichungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5.

(3) Bei den praktischen Klausurarbeiten in „Sonderkindergartenpraxis"

darf jeweils nur ein Prüfungskandidat

anwesend sein.

(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung

in einem der Unterrichtsgegenstände des

„Praktischen Ausbildungsbereiches" hat in der

Durchführung einer zweistündigen, selbständig

geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter

Kleinkinder auf Grund einer entsprechend schriftlich

vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen.

Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine

48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.

(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung

sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige,

voneinander unabhängige Aufgaben

schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff des

letzten Semesters des Lehrganges zu entnehmen

sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit

Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

4. ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen bei der

Befähigungsprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 13. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen

bei der Befähigungsprüfung sind die vom

Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben

erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei

gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen

verschiedenen Sachgebieten sowie seine

Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung

des Lehrstoffes. Im übrigen finden die

Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, der

§§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der

Verordnung über die Leistungsbeurteilung in

Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen,

BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl

auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen

(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)

sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten

Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung

eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als

„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"

lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn

dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden

Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,

die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete

bildenden Unterrichtsgegenständen des letzten

Semesters des Lehrganges erbracht hat, sind bei

der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen

Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in

den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung

der Befähigungsprüfung hat die Prüfungskommission

in nichtöffentlichen Sitzungen

vorzunehmen.

(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind

gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu

fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission

der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat

er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung

der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der

Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und

die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll

aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der

negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet

sowie für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz

in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 14. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten, sind

vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die

Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten

mit einem begründeten Beurteilungsantrag

zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten

mit den Unterlagen gemäß § 9 Abs. 4 den

übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur

Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem

Vorsitzenden vorzulegen.

(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen

Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der

betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten

Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission

in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden

einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"

festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten

spätestens zehn Tage vor Beginn seiner

mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.

Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen

und Gesamtbeurteilung

§ 15. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,

soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten

handelt, hat am Ende jedes Halbtages

für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am

jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung beendet

haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten

in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten

Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des

jeweiligen Prüfungsgebietes zu erstellenden und zu

begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die

Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten

Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die

Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.

(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen

(einschließlich der Teilbeurteilungen der

schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission

sodann die Beurteilung der Leistungen

in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

festgesetzten Gesamtbeurteilungen der

Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar

nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung

vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder

der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten

mitzuteilen.

(6) Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll

aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung

ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern

der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5. ABSCHNITT

Wiederholung der Prüfung

Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung

§ 16. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder

zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"

lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung

der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen

Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin

zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten,

jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,

auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat

zur Wiederholung der Prüfung aus

diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin

zuzulassen.

(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten

auf „Nicht genügend" lautet, ist der

Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen

Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.

(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen

Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden

Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht

in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf

„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte

schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.

(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung

sind vorangegangene negative Beurteilungen

aus den Prüfungsgebieten der Befähigungsprüfung

nicht zu berücksichtigen.

(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der

Schule abzulegen, an der die Befähigungsprüfung

begonnen wurde.

(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der

Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens

drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.

(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

hat der Prüfungskandidat ein

begründetes Ansuchen an den Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist

von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten

Wiederholung der Befähigungsprüfung beim Schulleiter

einzubringen.

6. ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des

Prüfungskandidaten

§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,

darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf

den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden

Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung

nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar

in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit

begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen

Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden

Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten

schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten

Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder

(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in

dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins

vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die

betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall

des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin

mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen.

Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei

ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch

nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit

Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen

Prüfung unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 9,

erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu

geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden

sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen

der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder

einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.

Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen

ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende

Teilprüfung ist zu beurteilen.

7. ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Befähigungsprüfungszeugnis

§ 18. (1) Bei der Anwendung der Verordnung

des Bundesministers für Unterricht und Kunst über

die Gestaltung von Zeugnisformularen, BGBl.

Nr. 292/1975, ist im Befähigungsprüfungszeugnis

auf die vorliegende Verordnung zu verweisen.

(2) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem

Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.

(3) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung

nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein

Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes

Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.

(4) Nach Ablegung einer Wiederholung der

Befähigungsprüfung gemäß § 16 ist das Befähigungsprüfungszeugnis

gemäß Abs. 3 einzuziehen

und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf

Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung

in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis zu

beurkunden. Abs. 3 findet Anwendung.

(5) Das gemäß Abs. 3 ausgestellte Jahreszeugnis

über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der

Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung

der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung

erhält.

(6) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung

eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen

erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das

ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen

und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis

unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung

auszustellen.

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