423. Verordnung: Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird
verordnet
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Lehrgang zur
Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen
gemäß dem Lehrplan BGBl.
Nr. 190/1985 an den öffentlichen und mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergartenpädagogik.
Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 2. Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung
hat der Prüfungskandidat spätestens
zwei Wochen vor Ende des vorletzten Semesters
schriftlich beim Schulleiter einzubringen.
Umfang der Befähigungsprüfung
§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen
1. eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes,
2. eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch
eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen
Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
2. ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat jeweils einen
Pflichtgegenstand zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 4 bis 12
haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes zu umfassen, unbeschadet der
im Hinblick auf den Nachweis eines umfassenden
Wissens notwendigen Einbeziehung von Lehrstoffen
anderer Bereiche gemäß den genannten Absätzen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß
§ 3 Abs. 2 hat den im letzten Semester vorgesehenen
Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes
zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik"
hat den Pflichtgegenstand „Pädagogik
für Sonderkindergärtnerinnen" zu umfassen,
wobei sachzusammenhängende Probleme der
Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"
und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen"
mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 1).
(5) Das Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik"
hat den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches
Sonderdidaktik zu umfassen, der
dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester
gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis
entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme
der vom Prüfungskandidaten besuchten
Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik
mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 2).
(6) Die Prüfungsgebiete „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen",
„Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"
sowie „Biologische und
medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik"
haben jeweils den betreffenden Pflichtgegenstand
zu umfassen.
(7) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung
und Bildung des lern- und geistig behinderten
Kleinkindes" hat den Pflichtgegenstand „Didaktik
der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern"
zu umfassen, wobei sachzusammenhängende
Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik
(einschließlich des gewählten Alternativbereiches
A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(8) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung
und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes"
hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der
Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern" zu
umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme
des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik
(einschließlich des gewählten Alternativbereiches
A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(9) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung
und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes"
hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der
Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern" zu
umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme
des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik
(einschließlich des gewählten Alternativbereiches
A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(10) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung
und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes"
hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der
Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern" zu
umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme
des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik
(einschließlich des gewählten Alternativbereiches
A1 oder A2) mitzuerfassen sind.
(11) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung
und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes"
hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der
Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern" zu
umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme
des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik
(ausschließlich des Alternativbereiches A2) mitzuerfassen
sind.
(12) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung
und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes"
hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der
Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern" zu
umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme
des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik
(ausschließlich des Alternativbereiches A1) mitzuerfassen
sind.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt
werden
§ 5. Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung
für Sonderkindergärtnerinnen hat in folgenden
Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen
1. Grundlagen der Sonderpädagogik,
2. Grundfragen der Sonderdidaktik.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung
für Sonderkindergärtnerinnen
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
„Grundlagen der Sonderpädagogik"
hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten
zur Wahl zu stellenden Themen zu
umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen
werden, daß der Prüfungskandidat
imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische
Aufgaben — soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder
beziehen — richtig zu beurteilen und Möglichkeiten
der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen.
Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung
nur dann in die Beurteilung einzubeziehen,
wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung
verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen
Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat
fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit aus „Grundfragen
der Sonderdidaktik" hat die Bearbeitung eines
der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu
stellenden Themen zu umfassen. Durch diese
Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der
Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der
Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen
behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel
die Arbeit im Sonderkindergarten
didaktisch und methodisch richtig zu gestalten.
Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung
nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn
dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht
wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches
ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden
zu betragen.
Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen,
in denen mündliche Teilprüfungen
durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche
Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten
zu umfassen
1. eine Teilprüfung in „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen"
gemäß § 4 Abs. 6,
2. eine Teilprüfung in „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"
gemäß § 4 Abs. 6,
3. eine Teilprüfung in „Biologische und medizinische
Grundlagen der Sonderpädagogik"
gemäß § 4 Abs. 6,
4. eine Teilprüfung in jenem Pflichtgegenstand
des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der
dem vom Prüfungskandidaten im letzten
Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis
entspricht.
(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind
weiters abzulegen
1. Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß
§ 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in
denen die schriftliche Klausurarbeit mit
„Nicht genügend" beurteilt wurde,
2. eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
(3) In den Prüfungsgebieten „Pädagogik für
Sonderkindergärtnerinnen", „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"
sowie „Biologische und
medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik"
gemäß § 4. Abs. 6 und in den Prüfungsgebieten
gemäß § 4 Abs. 7 bis 12 sind dem Prüfungskandidaten
je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von
denen er zwei auszuwählen hat.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der
Jahresprüfung
§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist
1. in den Pflichtgegenständen des praktischen
Ausbildungsbereiches praktisch (als praktische
Klausurarbeit),
2. in allen übrigen Pflichtgegenständen mündlich
abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen,
wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung
ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung
abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand
in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet
hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
Mitglied der Prüfungskommission.
3. ABSCHNITT
Durchführung der Befähigungsprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung
für Sonderkindergärtnerinnen „Grundlagen
der Sonderpädagogik" hat der Prüfer nach
Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände
„Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"
und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen"
im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen
mit je zwei Themen zu erstellen. Die
Themenstellung hat so zu erfolgen, daß bei der
Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes
„Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen"
auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände
„Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen"
und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen"
mitzuerfassen sind.
(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung
für Sonderkindergärtnerinnen „Grundfragen
der Sonderdidaktik" hat der Prüfer nach Rücksprache
mit den Lehrern der gemäß § 4 Abs. 5 mitzuerfassenden
Pflichtgegenstände im Rahmen seiner
Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei
Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu
erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet
gemäß § 4 Abs. 5 bildenden Pflichtgegenstand
auszugehen ist und die sachzusammenhängenden
Probleme der übrigen vom Prüfungskandidaten
besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches
Sonderdidaktik mitzuerfassen
sind.
(3) Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
hat der fachzuständige Prüfer so viele Aufgaben
zu stellen, als Prüfungskandidaten zur
Jahresprüfung antreten.
(4) Die gemäß den Abs. 1, 2 und 3 erstellten
Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von
den jeweils zuständigen Prüfern zu unterfertigen
und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und
mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem
Schulleiter zu übergeben. Werden bei den Klausurarbeiten
dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen
in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter
vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene
Aufgabenstellung so viele Abschriften zur
gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei
der Befähigungsprüfung gebraucht werden.
(5) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten
Angaben zur Erleichterung des Verständnisses
zur Verfügung zu stellen, hat er diese
der Aufgabenstellung beizufügen.
(6) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen
und gemeinsam mit den Unterlagen
gemäß Abs. 5 in einem besonders gesicherten
Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen
Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor"
der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen,
wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des
Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehenen
Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen
beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen
1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis
spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten
Semesters,
2. für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten
der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche
nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe
gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,
3. für die Klausurarbeiten für den ersten und
zweiten Nebentermin bis spätestens drei
Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die
Unterlagen gemäß Abs. 5 sind dem Schulleiter
unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln.
Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter
bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.
(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die
beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick
auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder
eine Umgruppierung vorzunehmen oder die
Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurprüfung
notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung
durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen.
In einem Prüfungsraum dürfen nicht mehr als
30 Prüfungskandidaten anwesend sein.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der
Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7
und auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit
der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten
gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders
gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat
unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem
Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe
gemäß § 9 Abs. 4 verwendet werden.
(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der
Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein
von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der
Prüfungskandidaten und des aufsichtführenden
Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen
sowie den Umschlag mit den
Abschriften zu öffnen.
(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind
den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und
in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der
Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die
Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur
freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung
gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde
nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtführenden
Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung
ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe
beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur
Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit
einzurechnen.
(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen
Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen)
sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die
Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der
Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin,
in dem er die Klausurprüfung begonnen hat,
diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er
jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin
nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit
antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten
behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat
bedienen könnte, sind diesem abzunehmen,
dem Prüfungsprotokoll anzuschließen
und nach dem betreffenden Prüfungstermin
zurückzugeben.
(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während
der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und
nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles
des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet,
ist vor Ablieferung der Klausurarbeit des
betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis
zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten
noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum
fortgenommen werden.
(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die
Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten,
so ist gegen ihn gemäß Abs. 7
vorzugehen.
(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung
der Klausurarbeit sowohl die Reinschrift als
auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen
einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders
gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben
und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem
die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(12) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist
vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll
zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht,
Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten
vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt
der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die
Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse,
insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8
und 10, zu verzeichnen sind.
(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein,
das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit
der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen
Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend
beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit
unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist diese
Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,
andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin,
jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung
zu wiederholen.
(14) Zwischen den Klausurarbeiten, die an je
einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden einzelnen
Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier Tag.
vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom
Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen zu treffen.
(15) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist
vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen
Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten
spätestens eine Woche vor Beginn
der Klausurprüfung bekanntzugeben.
Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens
drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung
zu beginnen.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der
Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im
Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten,
an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen
können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten
mit Problemen und Stoffgebieten
einzelner Prüfungsgebiete beschäftigen. Dabei dürfen
die für die mündliche Prüfung vorgesehenen
Aufgaben nicht so weit vorbereitet werden, daß die
Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf
die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter
vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule
spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen
Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der
mündlichen Prüfung.
(5) Die Reihenfolge der einzelnen mündlichen
Teilprüfungen ist vom Schulleiter im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden festzulegen.
(6) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht
vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um
20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß
Abs. 8 sowie die für die Beurteilung der Leistungen
erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat an dem Halbtag,
an dem seine mündliche Prüfung beginnt, alle
mündlichen Teilprüfungen abzulegen. Dies gilt
jedoch nicht für den Fall, daß der Prüfungskandidat
mehr als vier Teilprüfungen abzulegen hat; in
diesem Falle können die Teilprüfungen auf die beiden
Halbtage eines Tages verteilt werden.
(8) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung
ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene
Frist, mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.
(9) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat
seine Kenntnis des Prüfungsgebietes,
seine Einsicht in wesentliche Zusammenhänge
zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine
fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise
der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(10) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist
nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung
einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.
Die Prüfungszeit darf für eine mündliche Teilprüfung
15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung
der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit
Zustimmung des Vorsitzenden.
(11) Der Vorsitzende ist berechtigt, sich an den
Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer
gestellten Aufgaben zu beteiligen. Ergibt sich aus
der Lösung der Aufgaben durch den Prüfungskandidaten
keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat
der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(12) Zur gleichen Zeit darf von der Prüfungskommission
nur ein Prüfungskandidat geprüft werden,
doch können während der mündlichen Teilprüfung
eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen
an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung
ausgegeben werden.
(13) Bei den mündlichen Teilprüfungen ist die
Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel
grundsätzlich zulässig. Sie ist vom Prüfer zu
untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der
Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten
führen könnte.
(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei einer
mündlichen Teilprüfung unerlaubter Hilfsmittel
oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu
beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(15) Für jede mündliche Teilprüfung sind die
dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in
das Befähigungsprüfungsprotokoll einzutragen.
(16) Das Befähigungsprüfungsprotokoll ist nach
Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Durchführung der Jahresprüfung
§ 12. (1) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
ist unmittelbar im Anschluß an die schriftlichen
Klausurarbeiten abzulegen. Die mündliche
Teilprüfung der Jahresprüfung ist im Rahmen der
mündlichen Prüfung abzulegen.
(2) Auf die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
finden die Bestimmungen des § 10, auf die
mündliche Teilprüfung der Jahresprüfung die
Bestimmungen des § 11 Anwendung mit nachstehenden
Abweichungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 5.
(3) Bei den praktischen Klausurarbeiten in „Sonderkindergartenpraxis"
darf jeweils nur ein Prüfungskandidat
anwesend sein.
(4) Die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung
in einem der Unterrichtsgegenstände des
„Praktischen Ausbildungsbereiches" hat in der
Durchführung einer zweistündigen, selbständig
geplanten Arbeit mit einer Gruppe behinderter
Kleinkinder auf Grund einer entsprechend schriftlich
vorzulegenden Vorbereitung zu bestehen.
Nach Bekanntgabe der Aufgabenstellung ist eine
48stündige Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) Bei der mündlichen Teilprüfung der Jahresprüfung
sind dem Prüfungskandidaten zwei verschiedenartige,
voneinander unabhängige Aufgaben
schriftlich vorzulegen, die dem Lehrstoff des
letzten Semesters des Lehrganges zu entnehmen
sind. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit
Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
4. ABSCHNITT
Beurteilung der Leistungen bei der
Befähigungsprüfung
Grundsätze für die Beurteilung
§ 13. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen
bei der Befähigungsprüfung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben
erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei
gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen
verschiedenen Sachgebieten sowie seine
Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung
des Lehrstoffes. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, der
§§ 12 bis 14, 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 der
Verordnung über die Leistungsbeurteilung in
Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen,
BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl
auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen
(Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen)
sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten
Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung
eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als
„Nicht genügend" auch bei auf „Nicht genügend"
lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn
dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden
Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen,
die der Prüfungskandidat in den die Prüfungsgebiete
bildenden Unterrichtsgegenständen des letzten
Semesters des Lehrganges erbracht hat, sind bei
der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen
Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.
(3) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in
den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung
der Befähigungsprüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlichen Sitzungen
vorzunehmen.
(4) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind
gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu
fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission
der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat
er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung
der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(5) Die Teilbeurteilung sowie die Beurteilung der
Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und
die Gesamtbeurteilung sind in das Prüfungsprotokoll
aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der
negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet
sowie für eine Anwendung des Abs. 2 zweiter Satz
in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 14. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten, sind
vom Prüfer unverzüglich zu überprüfen, wobei die
Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten
mit einem begründeten Beurteilungsantrag
zu versehen sind.
(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten
mit den Unterlagen gemäß § 9 Abs. 4 den
übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zur
Durchsicht zugänglich zu machen und sodann dem
Vorsitzenden vorzulegen.
(3) Die Teilbeurteilungen für die schriftlichen
Klausurarbeiten sind auf Grund des vom Prüfer der
betreffenden schriftlichen Klausurarbeit gestellten
Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission
in einer unter Bedachtnahme auf Abs. 4 vom Vorsitzenden
einzuberufenden Sitzung festzusetzen.
(4) Sofern eine Teilbeurteilung mit „Nicht genügend"
festgesetzt wird, ist dies dem Prüfungskandidaten
spätestens zehn Tage vor Beginn seiner
mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen
und Gesamtbeurteilung
§ 15. (1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen,
soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten
handelt, hat am Ende jedes Halbtages
für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am
jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung beendet
haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten
in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten
Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des
jeweiligen Prüfungsgebietes zu erstellenden und zu
begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die
Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten
Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die
Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen
(einschließlich der Teilbeurteilungen der
schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission
sodann die Beurteilung der Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
festgesetzten Gesamtbeurteilungen der
Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar
nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung
vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder
der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten
mitzuteilen.
(6) Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll
aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung
ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern
der Prüfungskommission zu unterfertigen.
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 16. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder
zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend"
lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen
Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin
zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in mehr als zwei Prüfungsgebieten,
jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten,
auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der Prüfung aus
diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin
zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten
auf „Nicht genügend" lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen
Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen
Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden
Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht
in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf
„Nicht genügend" lautet, ist eine positiv beurteilte
schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung
sind vorangegangene negative Beurteilungen
aus den Prüfungsgebieten der Befähigungsprüfung
nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der
Schule abzulegen, an der die Befähigungsprüfung
begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der
Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens
drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
hat der Prüfungskandidat ein
begründetes Ansuchen an den Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist
von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten
Wiederholung der Befähigungsprüfung beim Schulleiter
einzubringen.
6. ABSCHNITT
Verhinderung und Rücktritt des
Prüfungskandidaten
§ 17. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer schriftlichen Klausurarbeit verhindert,
darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf
den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden
Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung
nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar
in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit
begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen
Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden
Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten
schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten
Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder
(und) einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in
dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins
vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die
betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall
des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin
mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen.
Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei
ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch
nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit
Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen
Prüfung unter Bedachtnahme auf § 11 Abs. 9,
erforderlichenfalls mit neuer Aufgabenstellung, zu
geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden
sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen
der Prüfungskandidat von einer Klausurarbeit oder
einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung zurücktritt.
Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen
ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende
Teilprüfung ist zu beurteilen.
7. ABSCHNITT
Ergänzende Bestimmungen
Befähigungsprüfungszeugnis
§ 18. (1) Bei der Anwendung der Verordnung
des Bundesministers für Unterricht und Kunst über
die Gestaltung von Zeugnisformularen, BGBl.
Nr. 292/1975, ist im Befähigungsprüfungszeugnis
auf die vorliegende Verordnung zu verweisen.
(2) Das Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem
Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu verbinden.
(3) Hat ein Prüfungskandidat die Befähigungsprüfung
nicht bestanden, so ist ihm sowohl ein
Befähigungsprüfungszeugnis als auch ein eigenes
Jahreszeugnis der letzten Schulstufe auszustellen.
(4) Nach Ablegung einer Wiederholung der
Befähigungsprüfung gemäß § 16 ist das Befähigungsprüfungszeugnis
gemäß Abs. 3 einzuziehen
und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf
Grund der Wiederholung der Befähigungsprüfung
in einem neuen Befähigungsprüfungszeugnis zu
beurkunden. Abs. 3 findet Anwendung.
(5) Das gemäß Abs. 3 ausgestellte Jahreszeugnis
über die letzte Schulstufe ist einzuziehen, wenn der
Prüfungskandidat auf Grund einer Wiederholung
der Befähigungsprüfung eine positive Gesamtbeurteilung
erhält.
(6) Sofern nach Ablegung der Befähigungsprüfung
eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen
erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das
ausgestellte Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen
und ein neues Befähigungsprüfungszeugnis
unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung
auszustellen.