423. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
sowie Kontinuitätserklärung zum Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (BGBl. Nr. 590/1978) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
sowie der Kontinuitätserklärung
Afghanistan 24. Jänner 1983
Ägypten 14. Jänner 1982
Belgien 21. April 1983
Bolivien 12. August 1982
Frankreich 4. November 1980
Gabun 21. Jänner 1983
Gambia 29. Dezember 1978
Griechenland 16. Mai 1985
Honduras 17. Feber 1981
Indien 10. April 1979
Island 22. August 1979
Italien 15. September 1978
Japan 21. Juni 1979
Kamerun 27. Juni 1984
Kongo 5. Oktober 1983
Korea, Demokratische
Volksrepublik 14. September 1981
Luxemburg 18. August 1983
Marokko 3. Mai 1979
Mexiko 23. März 1981
Neuseeland 28. Dezember 1978
Niederlande 11. Dezember 1978
Nikaragua 12. März 1980
Salomon-Inseln 17. März 1982
Sambia 10. April 1984
Sankt Vincent und die
Grenadines 9. November 1981
Sri Lanka 11. Juni 1980
Trinidad und Tobago 8. Dezember 1978
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
sowie der Kontinuitätserklärung
Vietnam 24. September 1982
Zentralafrikanische
Republik 8. Mai 1981
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
BELGIEN
1. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 2 legt die
Belgische Regierung die Nicht-Diskriminierung
hinsichtlich der nationalen Herkunft in der Weise
aus, daß sie nicht zwangsläufig eine Verpflichtung
der Staaten einschließt, Ausländern automatisch die
gleichen Rechte wie ihren eigenen Staatsbürgern zu
garantieren. Der Begriff sollte so verstanden sein,
daß damit die Beseitigung jeglicher willkürlichen
Vorgangsweise gemeint ist, jedoch nicht Unterschiede
in der Behandlung, die auf sachlichen und
gerechtfertigten Überlegungen beruhen, in Übereinstimmung
mit den in demokratischen Gesellschaften
herrschenden Grundsätzen.
2. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 3 ist die Belgische
Regierung der Auffassung, daß diese Bestimmung
nicht den Grundsatz der angemessenen Entschädigung
bei Enteignung oder Verstaatlichung
verletzen kann.
FRANKREICH
(1) Die Regierung der Republik ist der Ansicht,
daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten
Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen
ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen
aus der Charta (insbesondere deren
Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der
Charta Vorrang haben.
(2) Die Regierung der Republik erklärt, daß die
Artikel 6, 9, 11 und 13 nicht so auszulegen sind, als
ob sie von den Bestimmungen betreffend den
Zugang von Ausländern zur Beschäftigung abwichen
oder als ob sie Aufenthaltserfordernisse für
die Gewährung gewisser Sozialleistungen einführten.
(3) Die Regierung der Republik erklärt, daß sie
die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend das
Streikrecht in Übereinstimmung mit Artikel 6
Absatz 4 der Europäischen Sozial-Charta, entsprechend
ihrer in der Anlage zu dieser Charta enthaltenen
Auslegung, anwenden wird.
INDIEN
„I. Mit Bezug auf Artikel 1 des Internationalen
Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte und Artikel 1 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte erklärt die
Regierung der Republik Indien, daß die in diesen
Artikeln aufscheinenden Worte „das Recht auf
Selbstbestimmung" nur für Völker gelten, die sich
unter Fremdherrschaft befinden, und nicht für souveräne
unabhängige Staaten oder für einen Teil
eines Volkes oder einer Nation — was das Wesen
nationaler Integrität ausmacht.
IV. Hinsichtlich der Artikel 4 und 8 des Internationalen
Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte und der Artikel 12, 19 (3), 21 und
22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte erklärt die Regierung der Republik
Indien, daß die Bestimmungen der genannten
Artikel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Artikels 19 der Verfassung Indiens angewendet
werden.
V. Hinsichtlich des Artikels 7 (c) des Internationalen
Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte erklärt die Republik Indien, daß die
Bestimmungen des genannten Artikels in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Artikels 16
(4) der Verfassung Indiens angewendet werden."
JAPAN
„1. Bei der Anwendung der in Artikel 7 Buchstabe
(d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte enthaltenen
Bestimmungen behält sich Japan das Recht vor,
nicht an die darin genannte „Vergütung für gesetzliche
Feiertage" gebunden zu sein.
2. Japan behält sich das Recht vor, nicht an die
Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
(d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte gebunden
zu sein, mit Ausnahme der Gebiete, auf denen das
in den genannten Bestimmungen angeführte Recht
gemäß den zum Zeitpunkt der Ratifizierung des
Paktes durch die Regierung Japans geltenden japanischen
Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
3. Bei der Anwendung der Bestimmungen von
Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben (b) und (c) des
Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte behält sich Japan das Recht
vor, an die dort angeführten Bestimmungen „insbesondere
durch die allmähliche Einführung der
Unentgeltlichkeit des Unterrichts" nicht gebunden
zu sein.
4. Bezugnehmend auf den von der Regierung
Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens
(Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und
den Schutz des Organisationsrechtes eingenommene
Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des
genannten Übereinkommens angeführte „Polizei"
als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen
ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in
Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte
angeführten „Angehörigen . .. der Polizei" als das
Personal der japanischen Feuerwehr einschließend
zu verstehen sind."
KONGO
Die Regierung der Volksrepublik Kongo erklärt,
daß sie sich nicht als an die Bestimmungen des Artikels
13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
oder durch die Bestimmungen des Artikels 11 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte gebunden betrachtet.
Die Absätze 3 und 4 des Artikels 13 des Internationalen
Paktes über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte verkörpern den Grundsatz der
Freiheit der Erziehung, indem sie den Eltern die
Freiheit einräumen, für ihre Kinder andere als die
von den staatlichen Behörden geschaffenen Schulen
zu wählen. Diese Bestimmungen berechtigen
darüberhinaus Einzelpersonen, Erziehungseinrichtungen
zu schaffen und zu führen.
In unserem Lande sind derartige Bestimmungen
unvereinbar mit dem Grundsatz von der Verstaatlichung
der Erziehung und dem Monopol des Staates
auf diesem Gebiet.
MEXIKO
Interpretatives Statement
Die Regierung von Mexiko tritt dem Internationalen
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte mit der Maßgabe bei, daß Artikel 8 des
Paktes in der Mexikanischen Republik unter den
Bedingungen und in Übereinstimmung mit den geltenden
Bestimmungen der Politischen Verfassung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der
diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung angewendet
wird.
NEUSEELAND
„Die Regierung von Neuseeland behält sich das
Recht vor, Artikel 8 in dem Ausmaß nicht anzuwenden,
als bestehende Rechtsvorschriften, die eine
wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten
und geordnete Beziehungen zwischen den
Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel
nicht zur Gänze vereinbar sein könnten.
Die Regierung von Neuseeland behält sich das
Recht vor, in den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen
Umständen die Durchführung von
Artikel 10 (2) aufzuschieben, soweit er sich auf
bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit
angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit
bezieht."
NIEDERLANDE
„Artikel 8, Absatz 1 (d)
Das Königreich der Niederlande nimmt diese
Bestimmung für die zentralen und kommunalen
Verwaltungsbehörden der Niederländischen Antillen
nicht an.
Erklärung (in der Urkunde enthalten)
[Das Königreich der Niederlande] stellt klar,
daß [es], obwohl nicht feststeht, ob dieser Vorbehalt
[...] notwendig ist, die Form eines Vorbehalts
der einer Erklärung vorgezogen hat. Das Königreich
der Niederlande möchte auf diese Weise
sicherstellen, daß die betreffende auf Grund des
Paktes erwachsende Verpflichtung auf das Königreich
nicht angewendet wird, soweit es die Niederländischen
Antillen betrifft.
Erklärung (in einer der Urkunde beiliegenden
Erklärenden Note enthalten)
Es wird derzeit als zweckmäßig erachtet, nicht
allen Personen in den zentralen und kommunalen
Verwaltungsdienststellen in den Niederländischen
Antillen das Streikrecht zuzuerkennen."