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423_1985 AT

423. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

sowie Kontinuitätserklärung zum Internationalen

Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle

Rechte (BGBl. Nr. 590/1978) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

sowie der Kontinuitätserklärung

Afghanistan 24. Jänner 1983

Ägypten 14. Jänner 1982

Belgien 21. April 1983

Bolivien 12. August 1982

Frankreich 4. November 1980

Gabun 21. Jänner 1983

Gambia 29. Dezember 1978

Griechenland 16. Mai 1985

Honduras 17. Feber 1981

Indien 10. April 1979

Island 22. August 1979

Italien 15. September 1978

Japan 21. Juni 1979

Kamerun 27. Juni 1984

Kongo 5. Oktober 1983

Korea, Demokratische

Volksrepublik 14. September 1981

Luxemburg 18. August 1983

Marokko 3. Mai 1979

Mexiko 23. März 1981

Neuseeland 28. Dezember 1978

Niederlande 11. Dezember 1978

Nikaragua 12. März 1980

Salomon-Inseln 17. März 1982

Sambia 10. April 1984

Sankt Vincent und die

Grenadines 9. November 1981

Sri Lanka 11. Juni 1980

Trinidad und Tobago 8. Dezember 1978

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

sowie der Kontinuitätserklärung

Vietnam 24. September 1982

Zentralafrikanische

Republik 8. Mai 1981

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

BELGIEN

1. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 2 legt die

Belgische Regierung die Nicht-Diskriminierung

hinsichtlich der nationalen Herkunft in der Weise

aus, daß sie nicht zwangsläufig eine Verpflichtung

der Staaten einschließt, Ausländern automatisch die

gleichen Rechte wie ihren eigenen Staatsbürgern zu

garantieren. Der Begriff sollte so verstanden sein,

daß damit die Beseitigung jeglicher willkürlichen

Vorgangsweise gemeint ist, jedoch nicht Unterschiede

in der Behandlung, die auf sachlichen und

gerechtfertigten Überlegungen beruhen, in Übereinstimmung

mit den in demokratischen Gesellschaften

herrschenden Grundsätzen.

2. Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 3 ist die Belgische

Regierung der Auffassung, daß diese Bestimmung

nicht den Grundsatz der angemessenen Entschädigung

bei Enteignung oder Verstaatlichung

verletzen kann.

FRANKREICH

(1) Die Regierung der Republik ist der Ansicht,

daß, gemäß Artikel 103 der Charta der Vereinten

Nationen, im Falle eines Widerspruchs zwischen

ihren Verpflichtungen aus dem Pakt und ihren Verpflichtungen

aus der Charta (insbesondere deren

Artikel 1 und 2) ihre Verpflichtungen aus der

Charta Vorrang haben.

(2) Die Regierung der Republik erklärt, daß die

Artikel 6, 9, 11 und 13 nicht so auszulegen sind, als

ob sie von den Bestimmungen betreffend den

Zugang von Ausländern zur Beschäftigung abwichen

oder als ob sie Aufenthaltserfordernisse für

die Gewährung gewisser Sozialleistungen einführten.

(3) Die Regierung der Republik erklärt, daß sie

die Bestimmungen des Artikels 8 betreffend das

Streikrecht in Übereinstimmung mit Artikel 6

Absatz 4 der Europäischen Sozial-Charta, entsprechend

ihrer in der Anlage zu dieser Charta enthaltenen

Auslegung, anwenden wird.

INDIEN

„I. Mit Bezug auf Artikel 1 des Internationalen

Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle

Rechte und Artikel 1 des Internationalen Paktes

über bürgerliche und politische Rechte erklärt die

Regierung der Republik Indien, daß die in diesen

Artikeln aufscheinenden Worte „das Recht auf

Selbstbestimmung" nur für Völker gelten, die sich

unter Fremdherrschaft befinden, und nicht für souveräne

unabhängige Staaten oder für einen Teil

eines Volkes oder einer Nation — was das Wesen

nationaler Integrität ausmacht.

IV. Hinsichtlich der Artikel 4 und 8 des Internationalen

Paktes über wirtschaftliche, soziale und

kulturelle Rechte und der Artikel 12, 19 (3), 21 und

22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und

politische Rechte erklärt die Regierung der Republik

Indien, daß die Bestimmungen der genannten

Artikel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Artikels 19 der Verfassung Indiens angewendet

werden.

V. Hinsichtlich des Artikels 7 (c) des Internationalen

Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle

Rechte erklärt die Republik Indien, daß die

Bestimmungen des genannten Artikels in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des Artikels 16

(4) der Verfassung Indiens angewendet werden."

JAPAN

„1. Bei der Anwendung der in Artikel 7 Buchstabe

(d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte enthaltenen

Bestimmungen behält sich Japan das Recht vor,

nicht an die darin genannte „Vergütung für gesetzliche

Feiertage" gebunden zu sein.

2. Japan behält sich das Recht vor, nicht an die

Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

(d) des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,

soziale und kulturelle Rechte gebunden

zu sein, mit Ausnahme der Gebiete, auf denen das

in den genannten Bestimmungen angeführte Recht

gemäß den zum Zeitpunkt der Ratifizierung des

Paktes durch die Regierung Japans geltenden japanischen

Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

3. Bei der Anwendung der Bestimmungen von

Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben (b) und (c) des

Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale

und kulturelle Rechte behält sich Japan das Recht

vor, an die dort angeführten Bestimmungen „insbesondere

durch die allmähliche Einführung der

Unentgeltlichkeit des Unterrichts" nicht gebunden

zu sein.

4. Bezugnehmend auf den von der Regierung

Japans bei der Ratifizierung des Übereinkommens

(Nr. 87) betreffend die Vereinigungsfreiheit und

den Schutz des Organisationsrechtes eingenommene

Standpunkt, wonach die in Artikel 9 des

genannten Übereinkommens angeführte „Polizei"

als die japanische Feuerwehr einschließend zu verstehen

ist, erklärt die Regierung Japans, daß die in

Artikel 8 Absatz 2 des Internationalen Paktes über

wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

ebenso wie in Artikel 22 Absatz 2 des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte

angeführten „Angehörigen . .. der Polizei" als das

Personal der japanischen Feuerwehr einschließend

zu verstehen sind."

KONGO

Die Regierung der Volksrepublik Kongo erklärt,

daß sie sich nicht als an die Bestimmungen des Artikels

13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes

über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

oder durch die Bestimmungen des Artikels 11 des

Internationalen Paktes über bürgerliche und politische

Rechte gebunden betrachtet.

Die Absätze 3 und 4 des Artikels 13 des Internationalen

Paktes über wirtschaftliche, soziale und

kulturelle Rechte verkörpern den Grundsatz der

Freiheit der Erziehung, indem sie den Eltern die

Freiheit einräumen, für ihre Kinder andere als die

von den staatlichen Behörden geschaffenen Schulen

zu wählen. Diese Bestimmungen berechtigen

darüberhinaus Einzelpersonen, Erziehungseinrichtungen

zu schaffen und zu führen.

In unserem Lande sind derartige Bestimmungen

unvereinbar mit dem Grundsatz von der Verstaatlichung

der Erziehung und dem Monopol des Staates

auf diesem Gebiet.

MEXIKO

Interpretatives Statement

Die Regierung von Mexiko tritt dem Internationalen

Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle

Rechte mit der Maßgabe bei, daß Artikel 8 des

Paktes in der Mexikanischen Republik unter den

Bedingungen und in Übereinstimmung mit den geltenden

Bestimmungen der Politischen Verfassung

der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der

diesbezüglichen Durchführungsgesetzgebung angewendet

wird.

NEUSEELAND

„Die Regierung von Neuseeland behält sich das

Recht vor, Artikel 8 in dem Ausmaß nicht anzuwenden,

als bestehende Rechtsvorschriften, die eine

wirksame Vertretung der Gewerkschaften gewährleisten

und geordnete Beziehungen zwischen den

Sozialpartnern fördern sollen, mit diesem Artikel

nicht zur Gänze vereinbar sein könnten.

Die Regierung von Neuseeland behält sich das

Recht vor, in den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen

Umständen die Durchführung von

Artikel 10 (2) aufzuschieben, soweit er sich auf

bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit

angemessenen Leistungen aus der sozialen Sicherheit

bezieht."

NIEDERLANDE

„Artikel 8, Absatz 1 (d)

Das Königreich der Niederlande nimmt diese

Bestimmung für die zentralen und kommunalen

Verwaltungsbehörden der Niederländischen Antillen

nicht an.

Erklärung (in der Urkunde enthalten)

[Das Königreich der Niederlande] stellt klar,

daß [es], obwohl nicht feststeht, ob dieser Vorbehalt

[...] notwendig ist, die Form eines Vorbehalts

der einer Erklärung vorgezogen hat. Das Königreich

der Niederlande möchte auf diese Weise

sicherstellen, daß die betreffende auf Grund des

Paktes erwachsende Verpflichtung auf das Königreich

nicht angewendet wird, soweit es die Niederländischen

Antillen betrifft.

Erklärung (in einer der Urkunde beiliegenden

Erklärenden Note enthalten)

Es wird derzeit als zweckmäßig erachtet, nicht

allen Personen in den zentralen und kommunalen

Verwaltungsdienststellen in den Niederländischen

Antillen das Streikrecht zuzuerkennen."

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