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423_1983 AT

423. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 und 5 verfassungsändernd sind,

wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Italienische

Republik sind,

— vom Wunsche geleitet, zu einer weiteren Förderung

der kulturellen und wissenschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten beizutragen,

— im Sinne des Übereinkommens zur Förderung

der kulturellen Beziehungen vom 14. März 1952, Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954

— unter Respektierung der jeweils geltenden

Verträge über die gegenseitige Anerkennung akademischer

Grade,

— unter Berücksichtigung der in den beiden

Vertragsstaaten das Universitäts- und Studienwesen

regelnden Vorschriften,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten

werden ermächtigt, Vereinbarungen über die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und

wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen"

genannt) zu schließen.

Artikel 2

(1) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können

die Durchführung integrierter Studienprogramme,

sei es an beiden Universitäten, sei es an einer von

ihnen, gemäß Artikel 3 unter der Voraussetzung

vorsehen, daß es sich dabei um Studienrichtungen

handelt, die in beiden Vertragsstaaten nach der

innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind.

(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können

auch gemeinsame Forschungsprogramme, insbesondere

durch

a) den Austausch von Fachleuten und Experten

auf wissenschaftlichen Gebieten,

b) gemeinsame Forschungen und Studien sowie

c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen

und Bücher,

vorsehen.

(3) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 sind

von den Rektoren der interessierten Universitäten

in Übereinstimmung mit den jeweils zuständigen

Universitätsorganen und unter Beachtung der

jeweils das Universitäts- und Studienwesen des

Vertragsstaates regelnden Rechtsvorschriften abzuschließen.

Artikel 3

(1) Beim Abschluß der Vereinbarungen gemäß

Artikel 2 Absatz 1 können die Universitäten die

Einrichtung integrierter Studien an beiden Universitäten

oder an einer Universität vorsehen und

organisieren. Die Vereinbarungen müssen so abgefaßt

sein, daß sie es den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten,

für den Fall, daß jene es wünschen,

ermöglichen, einen Teil der integrierten Studien,

der nicht unter einem Jahr liegen darf, an der Vertragsuniversität

des Heimatstaates aus den angebotenen

Studienrichtungen gemäß dem gemeinsamen

Studienplan zu absolvieren.

(2) Die Vereinbarungen müssen insbesondere

a) gemeinsam ausgearbeitete Studienpläne sowie

b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an

einer oder beiden Universitäten durch Universitätslehrer

des anderen Vertragsstaates

vorsehen.

Artikel 4

(1) Der akademische Grad wird von jener Universität

verliehen, an der der Studierende die für

die Erlangung des akademischen Grades erforderliche

Abschlußprüfung ablegt.

(2) Die akademischen Grade, die in einem der

beiden Staaten nach Vollendung eines Studiums

gemäß einem integrierten Studienprogramm

erlangt worden sind, sind im. anderen Vertragsstaat

gemäß den zwischen den Vertragsstaaten in Kraft

stehenden Verträgen über die gegenseitige Anerkennung

akademischer Grade anerkannt.

(3) Durch das vorliegende Abkommen werden

zwischen den Vertragsstaaten geltende Vorschriften

über die gegenseitige Anerkennung von akademischen

Graden nicht berührt.

Artikel 5

Die Universitätslehrer jeder Universität, welche

im Sinne des Artikels 3 mit der Abhaltung von

Lehrveranstaltungen an der anderen Universität

beauftragt sind, sind im Rahmen des Geltungsbereiches

dieses Abkommens Mitglieder der Prüfungskommissionen

und können Betreuer für Diplomarbeiten

und Dissertationen sein.

Artikel 6

(1) Mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 gilt

das vorliegende Abkommen für den Bereich der

Rechtswissenschaften.

(2) Die Ausweitung des Geltungsbereiches des

Abkommens auf andere Fachbereiche kann von den

Vertragsstaaten über Empfehlung der gemäß Artikel

9 eingerichteten Gemischten Kommission einvernehmlich

festgelegt werden.

Artikel 7

Die im Sinne dieses Abkommens zwischen den

Universitäten zu treffenden Vereinbarungen bedürfen

— soweit nach der jeweiligen Rechtsordnung

erforderlich — der Zustimmung der jeweils zuständigen

innerstaatlichen Behörden.

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten halten es für nützlich,

daß jeder von ihnen Initiativen setzt, die auf die

Errichtung oder die Erleichterung der Errichtung

von Studentenheimen im Staatsgebiet des anderen

Vertragsstaates abzielen. Diese Studentenheime

sind vorwiegend zur Beherbergung von Hochschulstudenten

des eigenen Vertragsstaates bestimmt.

(2) Die Vertragsstaaten werden sich bei der Prüfung

von Fragen, die sich in Zusammenhang mit

der Errichtung dieser Studentenheime ergeben,

auch der Vorschläge der gemäß Artikel 9 eingerichteten

Gemischten Kommission bedienen.

Artikel 9

Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet,

die sich aus höchstens je sieben Vertretern

jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder

dieser Kommission werden auf diplomatischem

Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des

Zusammentritts der Gemischten Kommission werden

jeweils einvernehmlich festgelegt.

Artikel 10

(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden so bald

wie möglich in Rom ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden

folgt, in Kraft.

Artikel 11

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das

Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen

Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung des vorliegenden

Abkommens berührt nicht die Weiterführung

und den Abschluß der bereits nach dem

gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.

Geschehen in Wien, am 20. August 1982, in zwei

Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Italienische Republik

Fausto Bacchetti m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. Juli 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am

1. Oktober 1983 in Kraft.

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