423. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 und 5 verfassungsändernd sind,
wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Italienische
Republik sind,
— vom Wunsche geleitet, zu einer weiteren Förderung
der kulturellen und wissenschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten beizutragen,
— im Sinne des Übereinkommens zur Förderung
der kulturellen Beziehungen vom 14. März 1952, Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954
— unter Respektierung der jeweils geltenden
Verträge über die gegenseitige Anerkennung akademischer
Grade,
— unter Berücksichtigung der in den beiden
Vertragsstaaten das Universitäts- und Studienwesen
regelnden Vorschriften,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Universitäten der beiden Vertragsstaaten
werden ermächtigt, Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und
wissenschaftlichen Forschung (im folgenden „Vereinbarungen"
genannt) zu schließen.
Artikel 2
(1) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können
die Durchführung integrierter Studienprogramme,
sei es an beiden Universitäten, sei es an einer von
ihnen, gemäß Artikel 3 unter der Voraussetzung
vorsehen, daß es sich dabei um Studienrichtungen
handelt, die in beiden Vertragsstaaten nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehen sind.
(2) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 können
auch gemeinsame Forschungsprogramme, insbesondere
durch
a) den Austausch von Fachleuten und Experten
auf wissenschaftlichen Gebieten,
b) gemeinsame Forschungen und Studien sowie
c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen
und Bücher,
vorsehen.
(3) Die Vereinbarungen gemäß Artikel 1 sind
von den Rektoren der interessierten Universitäten
in Übereinstimmung mit den jeweils zuständigen
Universitätsorganen und unter Beachtung der
jeweils das Universitäts- und Studienwesen des
Vertragsstaates regelnden Rechtsvorschriften abzuschließen.
Artikel 3
(1) Beim Abschluß der Vereinbarungen gemäß
Artikel 2 Absatz 1 können die Universitäten die
Einrichtung integrierter Studien an beiden Universitäten
oder an einer Universität vorsehen und
organisieren. Die Vereinbarungen müssen so abgefaßt
sein, daß sie es den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten,
für den Fall, daß jene es wünschen,
ermöglichen, einen Teil der integrierten Studien,
der nicht unter einem Jahr liegen darf, an der Vertragsuniversität
des Heimatstaates aus den angebotenen
Studienrichtungen gemäß dem gemeinsamen
Studienplan zu absolvieren.
(2) Die Vereinbarungen müssen insbesondere
a) gemeinsam ausgearbeitete Studienpläne sowie
b) die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an
einer oder beiden Universitäten durch Universitätslehrer
des anderen Vertragsstaates
vorsehen.
Artikel 4
(1) Der akademische Grad wird von jener Universität
verliehen, an der der Studierende die für
die Erlangung des akademischen Grades erforderliche
Abschlußprüfung ablegt.
(2) Die akademischen Grade, die in einem der
beiden Staaten nach Vollendung eines Studiums
gemäß einem integrierten Studienprogramm
erlangt worden sind, sind im. anderen Vertragsstaat
gemäß den zwischen den Vertragsstaaten in Kraft
stehenden Verträgen über die gegenseitige Anerkennung
akademischer Grade anerkannt.
(3) Durch das vorliegende Abkommen werden
zwischen den Vertragsstaaten geltende Vorschriften
über die gegenseitige Anerkennung von akademischen
Graden nicht berührt.
Artikel 5
Die Universitätslehrer jeder Universität, welche
im Sinne des Artikels 3 mit der Abhaltung von
Lehrveranstaltungen an der anderen Universität
beauftragt sind, sind im Rahmen des Geltungsbereiches
dieses Abkommens Mitglieder der Prüfungskommissionen
und können Betreuer für Diplomarbeiten
und Dissertationen sein.
Artikel 6
(1) Mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 gilt
das vorliegende Abkommen für den Bereich der
Rechtswissenschaften.
(2) Die Ausweitung des Geltungsbereiches des
Abkommens auf andere Fachbereiche kann von den
Vertragsstaaten über Empfehlung der gemäß Artikel
9 eingerichteten Gemischten Kommission einvernehmlich
festgelegt werden.
Artikel 7
Die im Sinne dieses Abkommens zwischen den
Universitäten zu treffenden Vereinbarungen bedürfen
— soweit nach der jeweiligen Rechtsordnung
erforderlich — der Zustimmung der jeweils zuständigen
innerstaatlichen Behörden.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten halten es für nützlich,
daß jeder von ihnen Initiativen setzt, die auf die
Errichtung oder die Erleichterung der Errichtung
von Studentenheimen im Staatsgebiet des anderen
Vertragsstaates abzielen. Diese Studentenheime
sind vorwiegend zur Beherbergung von Hochschulstudenten
des eigenen Vertragsstaates bestimmt.
(2) Die Vertragsstaaten werden sich bei der Prüfung
von Fragen, die sich in Zusammenhang mit
der Errichtung dieser Studentenheime ergeben,
auch der Vorschläge der gemäß Artikel 9 eingerichteten
Gemischten Kommission bedienen.
Artikel 9
Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet,
die sich aus höchstens je sieben Vertretern
jedes Vertragsstaates zusammensetzt. Die Mitglieder
dieser Kommission werden auf diplomatischem
Wege notifiziert. Zeitpunkt und Ort des
Zusammentritts der Gemischten Kommission werden
jeweils einvernehmlich festgelegt.
Artikel 10
(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden so bald
wie möglich in Rom ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden
folgt, in Kraft.
Artikel 11
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das
Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen
Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung des vorliegenden
Abkommens berührt nicht die Weiterführung
und den Abschluß der bereits nach dem
gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.
Geschehen in Wien, am 20. August 1982, in zwei
Urschriften in deutscher und italienischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Italienische Republik
Fausto Bacchetti m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. Juli 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am
1. Oktober 1983 in Kraft.