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423_1982 AT

423. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen physikalischen und chemischen Vorbereitungslehrgang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Änderung der Verordnung über einen physikalischen und chemischen Vorbereitungslehrgang

Auf Grund des § 1, des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 2

und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1982 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Die Verordnung über einen physikalischen und

chemischen Vorbereitungslehrgang, BGBl.

Nr. 365/1980, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lit. B hat zu lauten

„B. Studienberechtigung für die Studienzweige

„Chemie" und „Lebensmittelchemie" der

Studienrichtung Chemie, für die Studienrichtung

Technische Chemie, den Studienversuch

Wirtschaftsingenieurwesen — Technische

Chemie, die Studienrichtungen der

Bodenkultur und den Studienversuch Landschaftsökologie

und Landschaftsgestaltung."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Die bestandene Studienberechtigungsprüfung

berechtigt nach Maßgabe des vom Kandidaten

absolvierten Zweiges (§ 1 Abs. 2) zum Studium

1. der Studienrichtungen Physik und Astronomie

sowie der Studienzweige „Chemie" und

„Lebensmittelchemie" der Studienrichtung

Chemie nach dem Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971;

2. der Studienrichtungen Technische Chemie

und Technische Physik nach dem Bundesgesetz

über technische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 113/1982;

3. des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen

— Technische Chemie nach der Verordnung

BGBl. Nr. 409/1979;

4. der Studienrichtungen der Bodenkultur nach

dem Bundesgesetz über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969;

5. des Studienversuches Landschaftsökologie

und Landschaftsgestaltung nach der Verordnung

BGBl. Nr. 382/1981"

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