423. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2624 und 2625 der Anlage A des ADR dürfen
Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1,
Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden
Bedingungen im internationalen Straßenverkehr
befördert werden
1. Verpackung
1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter
mit einem Fassungsraum von
höchstens 1000 Litern zu verpacken.
1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden
mechanischen, thermischen und chemischen
Beanspruchungen standhalten und dicht
sein. Sie müssen gegen die gefährlichen
Stoffe beständig sein. Sie müssen ferner
im erforderlichen Maße beständig sein
gegenüber Alterung und ultravioletter
Strahlung.
Diese Anforderungen müssen während
der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer
ist vom Hersteller anzugeben.
Die angegebene Gebrauchsdauer
darf höchstens 5 Jahre betragen.
1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß
ihre gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran
und Flurförderfahrzeugen gewährleistet
ist.
1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung
bei einer im Versandland behördlich
anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle)
gemäß den nachstehenden Bedingungen
mit Erfolg unterzogen worden sein.
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung
2.1 Fallprüfung
Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut
gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur
aus einer Höhe von 1,2 m auf die
Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche
waagerechte Betonplatte).
Bei Verwendung von Ersatzgut muß
dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht)
und in seinen anderen physikalischen
Eigenschaften (zB Korngröße, Form oder
Oberfläche und dgl.) dem Originalgut
entsprechen.
2.2 Chemische Beständigkeit
Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes
gegenüber dem Transportgut muß
vom Hersteller oder Verwender nachgewiesen
oder bestätigt werden.
2.3 Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu
fertigen, der folgende Angaben enthalten
muß
— Hersteller des Behälters,
— Beschreibung des Behälters (zB Art
des verwendeten Werkstoffes, Einfärbung,
Abmessungen, Wanddicken,
Gewichte usw.)
— Fertigungsverfahren,
— zugelassene Füllgüter,
— Prüfergebnis
— Kennzeichnung sowie
— die bei der Serienfertigung einzuhaltende
Mindestwanddicke.
3. Kennzeichnung
Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster
hergestellte Schüttgutbehälter ist
durch
— den Namen oder das Kurzzeichen des
Herstellers,
— die Kurzbezeichnung des Staates, in
dem die Prüfung durchgeführt wird,
— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt
(Prüfstelle),
— die Registriernummer,
— Monat und Jahr der Herstellung,
— die Angabe der Gebrauchsdauer in
Monaten oder Jahren sowie
— den vorangestellten Satz: „Füllung
mit Gefahrgut nur gemäß (Zeichen
des Baumusters)."
gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
4. Besondere Vorschriften
Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen
Schüttgutbehältern nur als geschlossene
Ladung befördert werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. .2010 des ADR."
(3) Diese Vereinbarung findet auf die zwischen
Österreich und der Schweiz durchgeführten
Beförderungen Anwendung.
Wien, 1980 09 23
Für den Bundes minister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bern, 1981 06 29
Die für das ADR zuständige Schweizer Behörde
Bundesamt für Polizeiwesen
P. Petitmermet