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423_1981 AT

423. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2624 und 2625 der Anlage A des ADR dürfen

Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1,

Rn. 2601, Ziffern 71 und 72, unter folgenden

Bedingungen im internationalen Straßenverkehr

befördert werden

1. Verpackung

1.1 Die Stoffe sind in flexible Schüttgutbehälter

mit einem Fassungsraum von

höchstens 1000 Litern zu verpacken.

1.2 Die Behälter müssen den zu erwartenden

mechanischen, thermischen und chemischen

Beanspruchungen standhalten und dicht

sein. Sie müssen gegen die gefährlichen

Stoffe beständig sein. Sie müssen ferner

im erforderlichen Maße beständig sein

gegenüber Alterung und ultravioletter

Strahlung.

Diese Anforderungen müssen während

der Gebrauchsdauer erfüllt sein. Die Gebrauchsdauer

ist vom Hersteller anzugeben.

Die angegebene Gebrauchsdauer

darf höchstens 5 Jahre betragen.

1.3 Die Behälter müssen so gebaut sein, daß

ihre gefahrlose Manipulierbarkeit mit Kran

und Flurförderfahrzeugen gewährleistet

ist.

1.4 Die Behälter müssen einer Baumusterprüfung

bei einer im Versandland behördlich

anerkannten Prüfanstalt (Prüfstelle)

gemäß den nachstehenden Bedingungen

mit Erfolg unterzogen worden sein.

2. Vorschriften für die Baumusterprüfung

2.1 Fallprüfung

Je Bauart ist ein mit Original- oder Ersatzgut

gefülltes Prüfmuster bei Raumtemperatur

aus einer Höhe von 1,2 m auf die

Bodennaht fallen zu lassen (Aufprallfläche

waagerechte Betonplatte).

Bei Verwendung von Ersatzgut muß

dieses in seiner Dichte (Schüttgewicht)

und in seinen anderen physikalischen

Eigenschaften (zB Korngröße, Form oder

Oberfläche und dgl.) dem Originalgut

entsprechen.

2.2 Chemische Beständigkeit

Die chemische Beständigkeit des Werkstoffes

gegenüber dem Transportgut muß

vom Hersteller oder Verwender nachgewiesen

oder bestätigt werden.

2.3 Prüfbericht

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu

fertigen, der folgende Angaben enthalten

muß

— Hersteller des Behälters,

— Beschreibung des Behälters (zB Art

des verwendeten Werkstoffes, Einfärbung,

Abmessungen, Wanddicken,

Gewichte usw.)

— Fertigungsverfahren,

— zugelassene Füllgüter,

— Prüfergebnis

— Kennzeichnung sowie

— die bei der Serienfertigung einzuhaltende

Mindestwanddicke.

3. Kennzeichnung

Jeder entsprechend dem geprüften Baumuster

hergestellte Schüttgutbehälter ist

durch

— den Namen oder das Kurzzeichen des

Herstellers,

— die Kurzbezeichnung des Staates, in

dem die Prüfung durchgeführt wird,

— die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt

(Prüfstelle),

— die Registriernummer,

— Monat und Jahr der Herstellung,

— die Angabe der Gebrauchsdauer in

Monaten oder Jahren sowie

— den vorangestellten Satz: „Füllung

mit Gefahrgut nur gemäß (Zeichen

des Baumusters)."

gut lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

4. Besondere Vorschriften

Die genannten Stoffe dürfen in flexiblen

Schüttgutbehältern nur als geschlossene

Ladung befördert werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. .2010 des ADR."

(3) Diese Vereinbarung findet auf die zwischen

Österreich und der Schweiz durchgeführten

Beförderungen Anwendung.

Wien, 1980 09 23

Für den Bundes minister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bern, 1981 06 29

Die für das ADR zuständige Schweizer Behörde

Bundesamt für Polizeiwesen

P. Petitmermet

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