423. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 des Hebammengesetzes
1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet
Die Verordnung vom 30. Dezember 1925,
BGBl. Nr. 13/1926, betreffend die Errichtung
von Hebammengremien wird wie folgt geändert
§ 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Jeder Wahlvorschlag hat
a) die Unterschriften von mindestens fünf
Wahlberechtigten aufzuweisen;
b) ein Verzeichnis und die Unterschriften von
höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen
als Mitglieder in den Gremialausschuß
zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in
der beantragten Reihenfolge und unter
Angabe des Familien- und Vornamens, der
Geburtsdaten und der Anschrift;
c) eine der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigte
Vertreterin des Wahlvorschlages
anzuführen, andernfalls die Erstunterzeichnete
als Vertreterin gilt;
d) die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung
der Wählergruppe (Partei) zu enthalten;
ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung
ist nach der erstvorgeschlagenen
Wahlwerberin zu benennen."