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423_1977 AT

423. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien

Auf Grund des § 12 des Hebammengesetzes

1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet

Die Verordnung vom 30. Dezember 1925,

BGBl. Nr. 13/1926, betreffend die Errichtung

von Hebammengremien wird wie folgt geändert

§ 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Jeder Wahlvorschlag hat

a) die Unterschriften von mindestens fünf

Wahlberechtigten aufzuweisen;

b) ein Verzeichnis und die Unterschriften von

höchstens doppelt so vielen Wahlwerberinnen

als Mitglieder in den Gremialausschuß

zu wählen sind, zu enthalten, und zwar in

der beantragten Reihenfolge und unter

Angabe des Familien- und Vornamens, der

Geburtsdaten und der Anschrift;

c) eine der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigte

Vertreterin des Wahlvorschlages

anzuführen, andernfalls die Erstunterzeichnete

als Vertreterin gilt;

d) die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung

der Wählergruppe (Partei) zu enthalten;

ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung

ist nach der erstvorgeschlagenen

Wahlwerberin zu benennen."

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