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423. Bundesgesetz: Strafprozeßanpassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Bundesgesetz: Strafprozeßanpassungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,

zuletzt geändert durch das Verfahrenshilfegesetz,

BGBl. Nr. 569/1973, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 treten an die Stelle der Abs. 2 und 3

die nachstehenden Bestimmungen und erhält

Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(6)"

„(2) Ist eine strafbare Handlung nur auf Verlangen

des Verletzten oder eines anderen Beteiligten

zu verfolgen, so kommt diesem die Erhebung

der Privatanklage zu.

(3) Alle nicht der Privatanklage unterliegenden

strafbaren Handlungen einschließlich derer, bei

denen es zur Verfolgung eines Antrages oder

einer Ermächtigung bedarf, sind Gegenstand der

öffentlichen Anklage. Die öffentliche Anklage

steht der Staatsanwaltschaft zu, kann aber an

deren Stelle nach Maßgabe des § 48 auch vom

Privatbeteiligten übernommen werden.

(4) Findet die Verfolgung nur auf Antrag

statt, so kann sie nicht eingeleitet werden, bevor

dem Gericht der Antrag nachgewiesen ist. Der

Antrag kann bis zum Schluß der Verhandlung

zurückgenommen werden.

(5) Findet die Verfolgung nur mit Ermächtigung

des Verletzten oder eines anderen Beteiligten

statt, so hat der öffentliche Ankläger,

wenn die Ermächtigung nicht schon vorliegt,

unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt werde.

Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als

Privatbeteiligter anzuschließen, gilt als Ermächtigung.

Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn

sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung

der Anfrage erteilt wird. Sie muß sich auf eine

bestimmte Person beziehen und ist dem Gericht

bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachzuweisen.

Die Ermächtigung kann bis zum Schluß

der Verhandlung zurückgenommen werden."

2. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird

durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage

und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber

das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist

der nächste Werktag als letzter Tag der Frist

anzusehen."

3. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung

verhängte Geldstrafe als ganz

oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht

in berücksichtigungswürdigen Fällen neu

zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu acht Tagen umzuwandeln.

(2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen

sowie der in der Strafprozeßordnung

angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft

sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes

über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren

Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne

nach anzuwenden.

(3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu."

4. Dero § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Soweit nach den folgenden Bestimmungen

für die Zuständigkeit der Strafgerichte die Höhe

der angedrohten Freiheitsstrafe maßgebend ist,

ist auf die Veränderung der Strafdrohungen

durch die §§ 39 und 313 StGB Bedacht zu

nehmen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe

bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

ist in dieser Hinsicht die Beschränkung

der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz

StGB zu berücksichtigen."

5. Die §§ 9 bis 11 haben zu lauten

„I. Bezirksgerichte.

§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt

1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen,

für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren

Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die

nicht den Geschwornengerichten zur Aburteilung

zugewiesen sind;

2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen

und wegen anderer als der in der Z. 1

angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.

(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten

Einzelrichter.

II. Gerichtshöfe erster Instanz.

§ 10. Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt

1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen

wegen aller Verbrechen und

wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung

zugewiesenen Vergehen;

2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung

wegen aller Verbrechen und Vergehen,

die weder den Geschwornengerichten noch den

Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen

sind;

3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen

gegen Urteile und über Beschwerden

gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.

§ 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes

Gerichtshofes erster Instanz sind ein oder mehrere

Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen

und Voruntersuchungen zu führen

(§ 10 Z. 1)."

6. Im § 12 Abs. 1 ist nach dem Wort „Vorerhebungen"

ein Punkt zu setzen und es entfallen

die Wörter „und nimmt auf sie den in

dieser Strafprozeßordnung ihr zugewiesenen Einfluß".

7. An die Stelle der §§ 13 bis 14 a treten folgende

Bestimmungen

„§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben

ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter

oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei

Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den

Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen

strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt

dem Schöffengericht,

1. wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist,

deren Höchstmaß drei Jahre, in den Fällen des

§ 129 Z. 1 bis 3 StGB aber fünf Jahre übersteigt,

sowie

2. in den Fällen der §§ 274, 275 und 304 bis

312 StGB,

sonst dem Einzelrichter.

(3) Als Rechtsmittelgerichte und in allen Fällen,

in denen außerhalb der Hauptverhandlung

ein Beschluß zu fassen ist, entscheiden die Gerichtshöfe

erster Instanz, wenn die Entscheidung

nicht ausdrücklich dem Vorsitzenden allein anheimgegeben

wird, durch einen Senat von drei

Richtern, von denen einer den Vorsitz führt.

(4) Die Schöffen üben das Richteramt in der

Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit

nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter

geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.

III. Geschwornengerichte.

§ 14. (1) Den nach den Bestimmungen des

XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz

zusammenzusetzenden Geschwornengerichten

obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

wegen folgender Verbrechen und Vergehen

1. Überlieferung an eine ausländische Macht

(§ 103 StGB),

2. Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung

eines Hochverrats (§ 244 StGB),

3. Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),

4. Herabwürdigung des Staates und seiner

Symbole (§ 248 StGB),

5. Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249

bis 251 .StGB),

6. Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),

7. Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),

8. Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),

9. Störung der Beziehungen zum Ausland

(§§ 316 bis 320 StGB),

10. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten

Handlungen und Gutheißung mit Strafe

bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie

Unterlassung der Verhinderung einer mit

Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB),

wenn die Tat mit Beziehung auf eine der

unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren

Handlungen begangen worden ist,

11. alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger

Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen

Freiheitsstrafe, deren Untergrenze

nicht weniger als fünf Jahre und deren

Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht

sind.

(2) Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 ist auf

die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt."

8. Im § 15 treten an die Stelle der Wörter

„im vereinfachten Verfahren" die Wörter „des

Gerichtshofes erster Instanz".

9. Im § 18 tritt an die Stelle der Anführung

der „§§ 12, 13 Abs. 1 Z. 1 und 2, §§ 15 und 16"

die Anführung der „§§ 10 Z. 2 und 3, 12, 15

und 16".

10. Der § 34 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Wörter

„auf Begehren eines Beteiligten" die Wörter „auf

Verlangen des Verletzten oder eines anderen

Beteiligten".

b) Im Abs. 2 treten im vorletzten Satz an die

Stelle der Wörter „eines im Auslande begangenen

Verbrechens" die Wörter „einer im Ausland begangenen

strafbaren Handlung".

11. Im § 41 hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Wählt für die Hauptverhandlung vor dem

Geschwornen- oder dem Schöffengericht weder

der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher

Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm

auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben,

so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben,

dessen Kosten der Angeklagte zu tragen

hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für

die Beigebung eines Verteidigers nach Abs. 2

vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend."

12. Nach dem § 43 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 43 a. Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte)

innerhalb der für die Ausführung eines

Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung

offenstehenden Frist die Beigebung

eines Verteidigers (§ 41 Abs. 2), so beginnt diese

Frist mit der Zustellung des Bescheides über die

Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an

den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt,

oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden

Beschlusses an den Beschuldigten von

neuem zu laufen."

13. Im § 46 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person

muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes,

binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr

die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich

Verdächtiger bekannt geworden sind,

einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen.

Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung

oder auf die Bestrafung des Täters

gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich

oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte

oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten

als Privatankläger nicht mehr berechtigt,

wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich

verziehen hat. Die §§ 57, 58 und 194 Abs. 2

StGB bleiben unberührt."

14. Im § 50 treten an die Stelle der Wörter

„vom Verfall" im Abs. 1 und an die Stelle der

Wörter „vom Verfalle" im Abs. 2 jeweils die

Wörter „vom Verfall oder von der Einziehung".

15. Im § 52 Abs. 2 treten an die Stelle der

Wörter „wegen eines Verbrechens oder Vergehens"

die Wörter „wegen einer in die Zuständigkeit

des Gerichtshofes erster Instanz oder

des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren

Handlung".

16. Der § 55 hat zu lauten

„§ 55. Die Zuständigkeit des Gerichtes für den

unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit

für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB)."

17. Im § 56 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Die Hauptverhandlung und Entscheidung obliegt

dem Geschwornengericht, wenn auch nur

eine der zusammentreffenden Strafsachen eine

strafbare Handlung zum Gegenstand hat, deren

Aburteilung dem Geschwornengericht zukommt."

18. Im § 57 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) Handelt es sich um strafbare Handlungen,

die nicht nur auf Verlangen des Verletzten oder

eines anderen Beteiligten verfolgt werden, so ist

jedenfalls auch dem Staatsanwalt eine Eklärung

abzufordern."

19. Der bisherige Inhalt des § 59 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)" und folgende Absätze

werden angefügt

„(2) Keinesfalls darf ein österreichischer Staatsbürger

an eine ausländische Behörde ausgeliefert

werden.

(3) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme

vor, daß jemand im Ausland eine der

Auslieferung unterliegende strafbare Handlung

begangen hat, so ist vorläufig die nötige Vorkehrung

gegen seine Entweichung zu treffen und

dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Der Auslieferung unterliegt eine strafbare Handlung,

soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen

nichts anderes ergibt, insbesondere nur

dann, wenn sie vorsätzlich begangen und mit

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist."

20. Der § 60 hat zu entfallen.

21. Im § 64 Abs. 1 entfallen im dritten Satz

die Wörter „oder zwischen einem bürgerlichen

Gericht und einem Feldgericht".

22. Der § 67 hat zu lauten:"

§ 67. Jeder Richter und Protokollführer ist

von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im

Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der

durch die strafbare Handlung Verletzte oder

wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt,

der Privatankläger oder der Verteidiger

sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine

Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger

bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe

nicht mehr besteht."

23. Im § 71 Abs. 1 treten im zweiten Satz

an die Stelle der Wörter „wenn gegen die Ehegattin

des Richters oder gegen Personen, die mit

ihm verwandt oder verschwägert sind (§ 67),

einzuschreiten wäre" die Wörter „wenn gegen

Angehörige des Richters (§ 67) einzuschreiten

wäre".

24. Im § 80 Abs. 2 tritt an die Stelle der

Zitierung des § 193 die des § 191.

25. Die Überschrift des IX. Hauptstückes hat

zu lauten

„Von der Erforschung strafbarer Handlungen

und von den Vorerhebungen."

26. Der bisherige Inhalt des § 86 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme

vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher

Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar

vorher ausgeführt habe, oder daß nach

ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet

werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person

auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch

verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem

nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen."

27. Der § 89 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter

„Verbrechen und von Amts wegen zu verfolgenden

Vergehen" die Wörter „Verbrechen und

nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Vergehen,

soweit sie von Amts wegen zu verfolgen sind,".

b) Im Abs. 3 entfallen im ersten Satz die

Wörter „sich der Fall für das vereinfachte Verfahren

eignet oder".

28. Der bisherige Inhalt des § 90 erhalt die

Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Statt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung

oder die Anklageschrift einzubringen,

kann der Staatsanwalt den Antrag stellen

zu entscheiden, daß die Voraussetzungen des

§ 42 StGB vorliegen. Über diesen Antrag entscheidet

der Untersuchungsrichter, wenn er die

Ansicht des Staatsanwaltes teilt, sonst die Ratskammer.

Bejaht das Gericht das Vorliegen der

Voraussetzungen des § 42 StGB, so hat der Staatsanwalt

die Anzeige nach Abs. 1 zurückzulegen."

29. Die Überschrift des X. Hauptstückes hat

zu lauten

„Von der Voruntersuchung im allgemeinen."

30. Im § 91 Abs. 1 werden im ersten Satz

nach den Wörtern „ein Verbrechen" die Wörter

„oder Vergehen" eingefügt.

31. Im § 97 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„In der Regel (§ 162) darf weder der Ankläger

noch der Verteidiger bei der Vernehmung des

Beschuldigten und der Zeugen anwesend sein."

32. Im § 98 Abs. 2 werden nach dem Wort

„Verfall" die Wörter „oder der Einziehung" eingefügt.

33. Im § 108 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener

Abmahnung bei einer Amtshandlung

des Untersuchungsrichters ein ungebührliches

oder beleidigendes Betragen zuschulden

kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter

eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend

Schilling verhängen. Gegen Rechtsbeistände der

Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt

werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt

einer Standesbehörde unterliegen."

34. Im § 109 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Voruntersuchung ist durch Verfügung

des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der

Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher

Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er

keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung

finde (§ 112). Ebenso ist vorzugehen, wenn

der Staatsanwalt aus dem Grunde des § 42 StGB

die Einstellung der Voruntersuchung beantragt

und der Untersuchungsrichter seine Ansicht teilt."

35. Im § 112 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat

der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt

zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet

(§ 27), binnen vierzehn Tagen nach

Empfang der Akten entweder die Anklageschrift

beim Untersuchungsrichter einzubringen, dem

Untersuchungsrichter die Akten mit der Erklärung

zurückzustellen, daß er keinen Grund zur

weiteren gerichtlichen Verfolgung finde, oder

einen Antrag auf Einstellung der Voruntersuchung

aus dem Grunde des § 42 StGB zu

stellen. Über diesen Antrag entscheidet der

Untersuchungsrichter, wenn er die Ansicht des

Staatsanwaltes teilt, sonst die Ratskammer. Verneint

die Ratskammer das Vorliegen der Voraussetzungen

des § 42 StGB, so hat der Staatsanwalt

binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft

dieser Entscheidung die zur Fortsetzung des Verfahrens

nötigen Anträge zu stellen (§ 27)."

36. Der § 114 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten

„2. über die Einleitung oder Einstellung der

Voruntersuchung erkannt wird,".

b) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten

Fällen können der Staatsanwalt, der Privatankläger

und der Beschuldigte Beschwerde führen,

der Beschuldigte aber nicht, wenn die Einleitung

der Voruntersuchung abgelehnt oder die

Voruntersuchung eingestellt wurde. Die Beschwerde

hat in der Regel (§ 195 Abs. 7) keine

aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen vierzehn

Tagen nach Eröffnung des Beschlusses, gegen den

sie gerichtet ist, beim Vorsitzenden der Ratskammer

einzubringen. Der Gerichtshof zweiter

Instanz entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 196 Abs. 3 gilt sinngemäß."

37. Im § 119 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

von eintausendachthundert Schilling der

Betrag von fünftausend Schilling.

38. Die Überschrift zu § 136 hat zu lauten

„V. Verfahren bei Untersuchungen

wegen strafbarer Handlungen

gegen die Sicherheit des Verkehrs

mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen."

39. Im § 136 Abs. 1 treten an die Stelle der

Wörter „der Nachmachung oder Verfälschung

von öffentlichen Kreditpapieren" die Wörter

„strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des

Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen".

40. Die Überschrift des XII. Hauptstückes hat

zu lauten

„Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der

Beschlagnahme und der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs."

41. Der § 143 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 sind nach dem Wort „Verfall"

die Wörter „oder der Einziehung" einzufügen.

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter

„durch Verhängung einer Geldstrafe bis zu neunhundert

Schilling und bei fernerer Weigerung

in wichtigeren Fällen durch Arrest bis zu sechs

Wochen" die Wörter „durch Verhängung einer

Beugestrafe bis zu fünftausend Schilling und bei

weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch

Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs

Wochen".

42. Im § 146 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Befindet sich der Beschuldigte bereits

wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr

als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren

Handlung in Haft oder ist wegen einer

solchen ein Vorführungs- oder Haftbefehl gegen

ihn erlassen, so kann der Untersuchungsrichter

Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, die

der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet

werden, in Beschlag nehmen und von den

Post- oder Telegraphenämtern und sonstigen Beförderungsanstalten

deren Auslieferung verlangen."

43. Nach § 149 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs.

§ 149 a. (1) Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

einschließlich der Aufzeichnung seines

Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist,

daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich

begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten strafbaren Handlung gefördert

werden kann, und wenn

1. der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst

dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu

haben, oder

2. Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich

eine der Tat dringend verdächtige Person beim

Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm

unter Benützung der Anlage in Verbindung

setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine

der im § 152 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen

ist, oder

3. der Inhaber der Anlage der Überwachung

ausdrücklich zustimmt.

(2) Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

steht der Ratskammer zu. Bei

Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter

diese Anordnung treffen, doch

hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer

einzuholen. Wird die Genehmigung ver-

weigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung

sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen

vernichten zu lassen.

(3) Um die Durchführung der Überwachung

des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit

den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden

zu ersuchen (§ 26).

§ 149 b. (1) Sobald die Voraussetzungen für die

weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs

weggefallen sind, hat die Ratskammer die sofortige

Beendigung der Überwachung anzuordnen.

Diese Anordnung obliegt dem Untersuchungsrichter,

wenn zugleich das Strafverfahren eingestellt

wird.

(2) Nach Beendigung der Überwachung hat der

Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten

Fernmeldeanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten)

die Tatsache der Überwachung mitzuteilen.

Zugleich ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage

Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen

zu geben, desgleichen dem vom

Inhaber der Fernmeldeanlage verschiedenen Verdächtigen

(Beschuldigten), diesem jedoch nur

insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige

oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren

gegen ihn von Bedeutung sein können.

Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der

Fernmeldeanlage und der Verdächtige (Beschuldigte)

verlangen, daß die von ihnen eingesehenen

Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein

solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter

die Aufzeichnungen nur soweit

zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige

oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren

von Bedeutung sein können; die nicht zu

den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er

vernichten zu lassen.

(3) Erachtet sich der Inhaber der überwachten

Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die

Überwachung von der Ratskammer angeordnet,

genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so

steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der

Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende

Beschwerde an den Gerichtshof zweiter

Instanz zu (§ 114); Wird die Beschwerde für

berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen,

daß alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen

Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern

nicht nach Abs. 2 ihre Aufbewahrung verlangt

worden ist."

44. Im § 152 Abs. 1 hat die Z. 1 zu lauten

„1. Die Angehörigen des Beschuldigten (§ 71

StGB), wobei die durch eine Ehe begründete

Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht

bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr

besteht;"

45. Der § 153 hat zu lauten

„§ 153. Wenn die Ablegung des Zeugnisses

oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen

oder einen seiner Angehörigen (§ 152 Abs. 1

Z. 1) Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher

Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden

vermögensrechtlichen Nachteils mit sich

brächte, und er deshalb das Zeugnis verweigert,

so soll er nur zum Zeugnis verhalten werden,

wenn dies wegen der besonderen Bedeutung

seiner Aussage unerläßlich ist."

46. Im § 159 tritt im ersten Satz an die Stelle

des Betrages von eintausendachthundert Schilling

der Betrag von fünftausend Schilling.

47. Im § 160 treten an die Stelle der Wörter

„durch eine Geldstrafe bis zu eintausendachthundert

Schilling und bei weiterer Weigerung

in wichtigeren Fällen durch Arrest bis zu sechs

Wochen" die Wörter „durch Verhängung einer

Beugestrafe bis zu fünftausend Schilling und bei

weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch

Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs

Wochen".

48. Der § 162 hat zu lauten

„§ 162. (1) Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter

in der Regel ohne Beisein des

Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten

oder anderer Zeugen einzeln vernommen.

(2) Besteht auf Grund bestimmter Tatsachen

die Wahrscheinlichkeit, daß das Protokoll über

die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung

gemäß § 252 Abs. 1 Z. 1 zu verlesen

sein wird, so hat der Untersuchungsrichter dem

Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Beschuldigten

und seinem Verteidiger Gelegenheit zu

geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen

und Fragen an den Zeugen zu stellen (§ 249).

(3) Von der nach Abs. 2 einzuräumenden Gelegenheit

zur Beteiligung an der Vernehmung

kann im Interesse der Untersuchung, insbesondere

wenn durch die Beteiligung eine erhebliche

Verzögerung des Verfahrens oder eine Erschwerung

der Wahrheitsfindung zu besorgen wäre,

von vornherein oder zeitweise Abstand genommen

werden. In diesem Fall ist den Parteien Gelegenheit,

zu geben, den wesentlichen Inhalt der

in ihrer Abwesenheit abgelegten Aussage zu erfahren."

49. Im § 166 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen,

Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und

erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse,

insbesondere über sein Verhältnis zum

Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung

Beteiligten zu befragen."

50. Im § 170 haben die 2. 2 und 3 zu lauten:"

2. die sich wegen einer vorsätzlich begangenen,

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung

befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen

haben;

3. die schon einmal wegen falscher Beweisaussage

vor Gericht verurteilt worden sind;".

51. Im § 175 Abs. 2 tritt an die Stelle des

Wortes „Kerkerstrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".

52. Im § 180 Abs. 3 und 7 tritt jeweils an die

Stelle des Wortes „Kerkerstrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".

53. Im § 1S1 tritt an die Stelle des Wortes

„Arreststrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".

54. Im § 183 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Auf die Anhakung in Untersuchungshaft

sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes

über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren

Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne

nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser

Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt

ist."

55. Im § 1S5 entfallen der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

„(1)".

56. Im § 186 Abs. 5 tritt an die Stelle der

Zitierung des § 154 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes

die Zitierung des § 156 Abs. 3.

57. Der § 1S8 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Von der Überwachung des Briefverkehrs darf

nur insoweit abgesehen werden, als davon keine

Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten

ist."

b) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z. 2,

4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen der

Ratskammer zu."

58. Im § 189 entfallen die Wörter „ , der Vorsteher

des Bezirksgerichtes, bei dem ein Gefangenenhaus

eingerichtet ist, in diesem".

59. Im § 190 tritt im ersten und im letzten

Halbsatz jeweils an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafe"

das Wort „Freiheitsstrafe" und treten im

letzten Halbsatz überdies an die Stelle der Wörter

„das Verbrechen" die Wörter „die strafbare

Handlung".

60. Dem § 192 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Über die Freigabe der Kautions- oder

Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter,

nach rechtskräftiger Versetzung in den

Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung

vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende

(Einzelrichter)."

61. Im § 193 Abs. 2 treten im vorletzten Satz

an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafe" das

Wort „Freiheitsstrafe" und im letzten Satz an

die Stelle der Wörter „im vereinfachten Verfahren"

die Wörter „vor dem Einzelrichter".

62. Im § 194 Abs. 4 treten im ersten Satz an

die Stelle der Wörter „im vereinfachten Verfahren"

die Wörter „vor dem Einzelrichter".

63. Im § 196 treten an die Stelle der Abs. 2

und 3 folgende Bestimmungen

„(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet

über die Beschwerde in nichtöffentlicher

Sitzung.

(3) Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz,

daß die Haft aufzuheben ist, und treffen die

dafür maßgebenden Umstände nach der Aktenlage

auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der

keine Beschwerde eingebracht hat, so hat der

Gerichtshof so vorzugehen, als ob eine solche

Beschwerde vorläge."

64. Im § 210 hat der Abs. 4 zu lauten

„(4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn

sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter

oder von der Ratskammer über

ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in

diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz

so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift

Einspruch erhoben. § 196 Abs. 3 gilt sinngemäß."

65. Im § 213 Abs. 1 haben die Z. 3 und 4 zu

lauten

„3. daß Umstände vorliegen, durch die die

Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung

wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder

daß die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben

seien;

4. daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag

eines hiezu Berechtigten fehle —".

66. Der § 220 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten im ersten Satz an die

Stelle der Wörter „auf eines der dem Geschwor-

nengerichte zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen"

die Wörter „auf eine der dem Geschwornengericht

zur Aburteilung zugewiesenen

strafbaren Handlungen".

b) Der Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die im ersten Absatz vorgeschriebenen

Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers

obliegen auch dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes."

67. Der § 221 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten im ersten Satz an die

Stelle der Wörter „ein dem Geschwornengerichte

zur Aburteilung zugewiesenes Verbrechen"

die Wörter „eine dem Geschwornengericht zur

Aburteilung zugewiesene strafbare Handlung".

b) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung

zu erwarten, so können zu diesem

Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein

weiterer Ersatzschöffe beigezogen werden. Die

Ersatzrichter treten in der in der Geschäftsverteilung

bestimmten Reihenfolge an die Stelle des

verhinderten Richters, die Ersatzschöffen in der

Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des

verhinderten Schöffen."

68. Im § 221 a entfallen die ersten beiden

Absätze und erhalten die verbleibenden Absätze

die Absatzbezeichnung „(1)" und „(2)".

69. Im § 226 hat der erste Satz zu lauten

„Weist der Angeklagte nach, daß er wegen

Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren

Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht

erscheinen kann, oder beantragt der Ankläger

oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen

Grund die Verlegung der Hauptverhandlung,

so hat der Vorsitzende hierüber zu entscheiden."

70. Im § 230 a entfällt der letzte Satz.

71. Der § 233 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten:"

(2) Wer vor Gericht vernommen wird oder

das Gericht anredet, hat stehend zu sprechen;

doch kann ihm der Vorsitzende einen Sitz gestatten."

b) Im Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten:"

Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen

wiederholt, so kann der Vorsitzende

über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe

bis zu fünftausend Schilling, wenn es aber zur

Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist,

eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen."

72. Im § 235 hat der zweite Satz zu lauten

„Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger,

der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger

solche Äußerungen erlaubt, so kann

der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten

oder des Staatsanwaltes oder von Amts

wegen eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend

Schilling, wenn es aber zur Aufrechterhaltung

der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe

bis zu acht Tagen verhängen."

73. Im § 236 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Betrages von eintausendzweihundert Schilling der

Betrag von fünftausend Schilling.

74. Der § 240 hat zu lauten

„§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den

Angeklagten um Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum,

Geburtsort, Staatsangehörigkeit,

Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über

andere persönliche Verhältnisse und ermahnt

ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende

Anklage und auf den Gang der Verhandlung."

75. Im § 242 Abs. 3 tritt an die Stelle des

Betrages von neunhundert Schilling der Betrag

von fünftausend Schilling.

76. Im § 243 haben die Abs. 4 und 5 zu

lauten

„(4) Wird der Einspruch erst nach dem Schluß

der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet

hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch

nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen

oder Sachverständigen gegen die Entscheidung

die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde

an den Gerichtshof zweiter Instanz

zu.

(5) Im übrigen ist gegen die Entscheidung

über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig."

77. Im § 247 haben die Abs. 2 und 3 zu

lauten

„(2) Außer diesem Fall ist jeder von ihnen

nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und

vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung

des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl.

Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann,

wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis

(§ 170) entgegensteht und wenn der Vorsitzende

sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich

hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie

verlangt.

(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der

Abhörung des Zeugen vorbehalten werden."

78. Im § 254 entfällt der Abs. 2 und der

Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)".

79. Im § 259 tritt an die Stelle des Punktes

nach der Z. 3 ein Strichpunkt und wird folgende

2. 4 angefügt

„4. wenn der Gerichtshof erkennt, daß die

Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen."

80. Der § 260 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung

„(1)"; in diesem Absatz hat die

Z. 2 zu lauten

„2. welche strafbare Handlung durch die als

erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der

Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet

wird, unter gleichzeitigem Ausspruch,

ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder

ein Vergehen ist;"

b) Folgende Absätze werden angefügt

„(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher

und fahrlässiger Taten zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im

Anschluß an den Strafausspruch festzustellen, ob

auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene

strafbare Handlungen eine mehr als einjährige

Freiheitsstrafe entfällt.

(3) Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im

Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts

wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung

der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß

nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der

dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen

ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde

Berechtigten die binnen vierzehn

Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof

zweiter Instanz zu. Ist außer über die

Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene

Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden,

so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über

die Beschwerde."

81. Im § 261 Abs. 1 treten an die Stelle der

Wörter „ein zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes

gehöriges Verbrechen" die Wörter „eine

zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörige

strafbare Handlung".

82. Die §§ 265 bis 266 entfallen. Folgender

neuer § 265 wird eingefügt

„§ 265. (1) Liegen die zeitlichen Voraussetzungen

für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

infolge Anrechnung einer Vorhaft

oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon

im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht

dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung

einer Probezeit mit Beschluß bedingt

nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46

StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In

diesem Beschluß hat das Gericht gegebenenfalls

auch Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer

zu bestellen (§ 50 StGB).

(2) Für den Beschluß nach Abs. 1 und für das

Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung

gelten die Bestimmungen des

XXVIII. Hauptstückes dem Sinne nach."

83. Der § 270 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Wörter

„drei Tagen" die Wörter „vierzehn Tagen".

b) Im Abs. 2 Z. 7 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen

„Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen

bemessenen Geldstrafe sind die für die

Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände

(§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben."

c) Der Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche

Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die

im § 260 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten

Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit,

allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen.

Die Zurückweisung eines auf eine solche

Berichtigung abzielenden Antrages sowie die

vorgenommene Berichtigung können von jedem

zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten

oder sonst Beteiligten mit der binnen

vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an

den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten

werden. Ist außer über die Beschwerde noch über

eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde

zu entscheiden, so entscheidet der

Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.

Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des

Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen

beigefügt werden."

84. Im § 271 Abs. 1 treten im zweiten Satz

an die Stelle der Wörter „oder aus welchen Gründen

die Beeidigung unterblieb" die Wörter „und

aus welchen Gründen die Beeidigung erfolgte".

85. Im § 281 Abs. 1 haben die Z. 1 a, 3, 9 und

11 zu lauten

„1 a. wenn der Angeklagte nicht während der

ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger

vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben

war;

3. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift

verletzt oder vernachlässigt worden ist,

deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei

sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 151,

152, 170, 221, 228, 240 a, 244, 250, 260,

271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1

und 2);

9. wenn durch den Ausspruch über die Frage,

a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende

Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte

gehörige strafbare Handlung begründe,

b) ob Umstände vorhanden seien, durch die

die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder

die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen

ist, oder ob die Voraussetzungen

des § 42 StGB gegeben seien, endlich

c) ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage

fehle,

ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet

wurde;

11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis,

die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit

dieser durch namentlich im Gesetz angeführte

Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet

wird, die Grenzen für die Bemessung eines

Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden

Strafschärfung oder außerordentlichen Strafmilderung

überschritten, bei der Festsetzung

einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen § 19 Abs. 3

StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung

einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstoßen

oder die Bestimmungen des § 293 Abs. 3

oder des § 359 Abs. 4 verletzt oder unrichtig

angewendet hat."

86. Der § 283 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 treten jeweils an die Stelle

der Wörter „des außerordentlichen Milderungsrechtes"

die Wörter „der außerordentlichen Strafmilderung".

b) An die Stelle des bisherigen Abs. 3 treten

die nachstehenden Bestimmungen

„(3) Bei Geldstrafen, die in Tagessätzen zu

bemessen sind, ergibt sich das im Abs. 2 genannte

Höchstmaß aus der im Gesetz angedrohten

Höchstzahl der Tagessätze und der gesetzlichen

Obergrenze für die Bemessung eines

Tagessatzes, das im Abs. 2 genannte Mindestmaß

aus der Mindestzahl der Tagessätze und der

gesetzlichen Untergrenze für die Bemessung eines

Tagessatzes.

(4) Wegen des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe

kann, soweit es nicht gesetzlich bestimmt

ist, zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten

Berufung ergriffen werden.

(5) Die im § 260 Abs. 2 erwähnte Feststellung

kann zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten

mit Berufung angefochten werden."

c) Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung

„(6)".

87. Im § 285 b hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Der im § 285 a erwähnte Beschluß ist

vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den

im § 285 a unter Z. 2 und 3 erwähnten Fällen

nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde

überreicht oder die hiezu bestimmte

Frist abgelaufen ist."

88. Im § 285 i tritt an die Stelle des Betrages

von eintausendachthundert Schilling der Betrag

von fünftausend Schilling.

89. Im § 286 Abs. 4 hat der erste Satz zu

lauten

„Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm

von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger

beizugeben (§ 41 Abs. 3)."

90. Im § 288 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Betrages von eintausendachthundert Schilling der

Betrag von fünftausend Schilling.

91. Im § 292 treten an die Stelle des ersten

Satzes folgende Bestimmungen

„Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung

des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde

richtet sich im allgemeinen nach den

in den §§ 286 Abs. 1 bis 3 und 287 bis 291 enthaltenen

Vorschriften. Der Angeklagte (Verurteilte)

ist, wenn das nicht zu einer unangemessenen

Verzögerung des Verfahrens führt, vom

Gerichtstag mit der Bemerkung in Kenntnis zu

setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen. Das

gleiche gilt für den Privatbeteiligten, sofern der

Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche

von . der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen ist,

und für die sonst Beteiligten, sofern ihre Rechte

betroffen sind."

92. Die §§ 297 bis 299 entfallen.

93. Der § 300 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung

zu erwarten, so können zu diesem

Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein

oder zwei weitere Ersatzgeschworne beigezogen

werden."

b) Der Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Sind mehrere Ersatzgeschworne beigezogen

worden, so treten sie in der Reihenfolge

der Dienstliste an die Stelle des verhinderten

Geschwornen."

94. Dem § 313 wird folgender Satz angefügt

„Kommen die Voraussetzungen des § 42 StGB

in Betracht, so ist eine Zusatzfrage nach ihrem

Vorliegen zu stellen."

95. Im § 314 Abs. 1 treten an die Stelle der

Wörter „ein als Täter Angeklagter nur als Mitschuldiger

oder Teilnehmer anzusehen wäre" die

Wörter „ein als unmittelbarer Täter Angeklagter

als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu

bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der

sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat,".

96. Im § 326 treten an die Stelle des letzten

Satzes folgende Bestimmungen

„Gegen Geschworne und dritte Personen, die

diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof

eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Schilling

zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung

steht dem Bestraften die binnen vierzehn

Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof

zweiter Instanz zu."

97. Der § 336 hat zu lauten

„§ 336. Haben die Geschwornen die Schuldfragen

verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht,

so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes

Urteil."

98. Der § 339 entfällt.

99. Im § 345 Abs. 1 haben die Z. 4 und 13 zu

lauten

„4. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift

verletzt oder vernachlässigt worden ist,

deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei

sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 151,

152, 170, 221, 228, 250, 260, 271, 305, 307,

310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439

Abs. 1 und 2);

13. wenn das Geschwornengericht die Grenzen

des gesetzlichen Strafsatzes, soweit er durch

namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs-

oder Milderungsumstände begründet wird, die

Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes

oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung

oder außerordentlichen Strafmilderung

überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe

gegen § 19 Abs. 3 StGB oder durch

die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft

gegen § 38 StGB verstoßen oder wenn es

die Bestimmungen des § 293 Abs. 3 oder des

§ 359 Abs. 4 verletzt oder unrichtig angewendet

hat."

100. Im § 352 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Wortes „Überführung" das Wort „Bestrafung".

101. Im § 355 Z. 2 tritt an die Stelle des Wortes

„Überführung" das Wort „Bestrafung".

102. Der § 356 hat zu lauten

„§ 356. Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme

des Verfahrens, um zu bewirken, daß

eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt

worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz

beurteilt werde, nur unter den im § 355

erwähnten Voraussetzungen und überdies nur

dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat

1. mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe

bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen

einer mit nicht mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten Handlang verurteilt wurde,

oder

2. mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht

ist, während der Angeklagte nur wegen

eines Vergehens verurteilt wurde, oder

3. sich als ein Verbrechen darstellt, während

der Angeklagte nur wegen eines mit nicht mehr

als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens

verurteilt wurde."

103. Im § 357 Abs. 1 hat der zweite Satz zu

lauten

„Ist eine der im § 356 angeführten Taten von

einem Bezirksgericht abgeurteilt worden, so ist

der Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz

zu stellen, zu dessen Sprengel das Bezirksgericht

gehört."

104. Im § 359 hat der Abs, 3 zu lauten

„(3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte

verurteilt, so ist eine bereits erlittene

Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen

(§ 38 StGB)."

105. Im § 363 tritt an die Stelle des Strichpunktes

nach der Z. 3 im Abs. 1 ein Punkt und

entfallen Abs. 1 Z. 4, die Absatzbezeichnung (1)

sowie die Abs. 2 und 3.

106. Der § 370 entfällt.

107. Im § 377 hat der erste Satz zu lauten

„Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit,

daß es sich ohne Gefahr des Verderbens nicht

durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die

Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das

Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche

Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen

der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten

Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene

Weise einzuleiten."

108. Der § 378 hat zu lauten

„§ 378. (1) Wenn binnen der Ediktalfrist

niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände

dartut, so sind sie, wenn sie aber der

Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist

ihr Erlös dem Beschuldigten auf sein Verlangen

auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß

des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen

Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Rechtmäßigkeit

des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig

sei.

(2) Gegen diese Beschlüsse, die vom Vorsitzenden

zu fassen sind, steht dem Ankläger und dem

Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende

Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof zu."

109. Der § 381 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des

Gerichtshofes erster Instanz ... 3000 S"

b) Im Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung

wegen einer in die Zuständigkeit der

Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung

aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für

das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen

Betrag nicht übersteigen."

c) Im Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten

„Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft

sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages

zu berücksichtigen, es sei denn,

daß der Verhaftete für die Haft entschädigt

worden ist."

110. Im § 391 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch

vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben,

als dadurch weder der zu einer einfachen

Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen

und seiner Familie, für deren

Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung

der aus der strafbaren Handlung entspringenden

Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird."

111. Nach dem § 395 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 395 a. Alle nach den Bestimmungen dieses

Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen

außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden."

112. Nach dem § 397 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 398. Jede Rechtswirkung eines Strafurteils

beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit

seiner Rechtskraft."

113. Der § 400 hat zu lauten

„§ 400. Über die Anrechnung einer vom Verurteilten

nach der Fällung des Urteils erster

Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB)

hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster

Instanz erkannt hat, mit Beschluß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten

und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen

einzubringende Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof zu."

114. Der § 407 hat zu lauten:"

§ 407. Von der Verurteilung einer Person,

die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei

zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen."

115. Der § 408 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Wörter

„in einem Strafurteil der Verfall" die Wörter

„der Verfall oder die Einziehung".

b) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand,

dessen Wert 15.000 S übersteigt, ist der

Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen,

in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.

Im übrigen sind verfallene oder eingezogene

Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher

Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-,

Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit

von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden

staatlichen Einrichtungen und Sammlungen

zur Verfügung zu stellen, Gegenstände,

die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz

unmittelbar herangezogen werden können, hiezu

zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die

im § 377 angeordnete Weise zu veräußern.

Gegenstände, die danach weder verwendet noch

verwertet werden können, sind zu vernichten."

116. Dem § 409 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Anordnung des Strafvollzuges ist vorläufig

zu hemmen, solange über einen Antrag auf Neubemessung

des Tagessatzes (§ 410 a) nicht rechtskräftig

entschieden ist, es sei denn, daß es des

unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung

strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken,

oder daß der Antrag offenbar

aussichtslos ist."

117. Der § 409 a hat zu lauten

„§ 409 a. (1) Wäre die unverzügliche Zahlung

einer Geldstrafe für den Verurteilten unmöglich

oder mit besonderer Härte verbunden, so hat

ihm der Vorsitzende auf seinen Antrag durch

Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.

Der Aufschub darf jedoch bei Zahlung

der ganzen Strafe auf einmal oder Entrichtung

einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe

in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,

bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden

Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei

Jahre und bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen

bemessenen Geldstrafe in Teilbeträgen

nicht länger als fünf Jahre. In die gewährte Aufschubsfrist

werden Zeiten, in denen der Verurteilte

auf behördliche Anordnung angehalten

worden ist, nicht eingerechnet.

(2) Die Entrichtung einer Geldstrafe in. Teilbeträgen

darf nur mit der Maßgabe gestattet

werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge

sofort fällig werden, wenn der Verurteilte mit

mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

(3) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht

dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen

vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an

den übergeordneten Gerichtshof zu."

118. Nach dem § 410 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 410 a. Über die Neubemessung des Tagessatzes

nach § 19 Abs. 4 StGB hat das Gericht, das

in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit

Beschluß zu entscheiden. Der Vorsitzende hat

die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden

Umstände zu veranlassen. Gegen den

Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger

die binnen vierzehn Tagen einzubringende

Beschwerde an den "übergeordneten Gerichtshof

zu."

119. Dem § 411 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten

auch für Gesuche um gnadenweise Tilgung einer

Verurteilung. Betrifft das Gesuch mehrere Verurteilungen,

so kommt die Prüfung des Gesuches

jenem Gericht zu, das zuletzt entschieden hat,

unter Gerichten verschiedener Ordnung aber dem

Gerichtshof erster Instanz, der zuletzt entschieden

hat. Betrifft das Gesuch nur ausländische

Verurteilungen, so kommt die Prüfung dem Gerichtshof

erster Instanz zu, in dessen Sprengel

der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt

hat, sonst dem Landesgericht für Strafsachen

Wien."

120. Nach dem § 414 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 414 a. Unter den im § 149 a Abs. 1 unter

2. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das

Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich

begangenen, mit mehr ah einjähriger Freiheitsstrafe

bedrohten strafbaren Handlung auch die

Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen,

wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung

der Aufenthaltsort des flüchtigen oder

abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden

kann. § 149 a Abs. 2 und 3 sowie § 149 b sind

sinngemäß anzuwenden."

121. Im § 416 treten an die Stelle der Wörter

im Abs. 1 „eines Verbrechens" die Wörter „eines

Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen,

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten

Vergehens", an die Stelle der Wörter im

Abs. 2 „wegen eines Verbrechens" die Wörter

„wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren

Handlungen" und an die Stelle der Wörter im

Abs. 3 „eines Vergehens" die Wörter „einer

anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren

Handlungen".

122. Im § 417 Abs. 1 treten an die Stelle

der Wörter „das Verbrechen zu benennen, dessen

der Beschuldigte verdächtig geworden ist" die

Wörter „die strafbare Handlung zu benennen,

deren der Beschuldigte verdächtig ist".

123. Im § 427 Abs. 1 hat der erste Satz zu

lauten

„Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung

nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit

die Hauptverhandlung vorgenommen und

das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger

Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen

handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht

vernommen und ihm die Vorladung zur

Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt

wurde."

124. Als XXV. Hauptstück werden folgende

Bestimmungen eingefügt

„XXV. Hauptstück.

Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen

und beim Verfall.

I. Vom Verfahren zur Unterbringung

in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher nach § 21

Abs. 1 StGB.

§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für

die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des

§ 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der

Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in

einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen

über die Anklageschrift dem Sinne nach.

Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages

gelten sinngemäß die Bestimmungen über

das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts

anderes bestimmt wird.

(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung

gegen den Betroffenen vorangehen,

für die folgende Besonderheiten gelten

1. Der Betroffene muß durch einen Verteidiger

vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen

zugunsten des Betroffenen auch gegen

dessen Willen berechtigt.

2. Der Betroffene ist mindestens durch einen

Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie

zu untersuchen.

3. Der Untersuchungsrichter kann zu jeder

Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige

beiziehen.

4. Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung

in Abwesenheit des Betroffenen wird durchge-

führt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist dem

Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Verteidiger

und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen

Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden

Vernehmung des Betroffenen zu geben.

5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen,

soweit sie wegen seines Zustandes nicht

oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner

Gesundheit möglich sind.

(3) Das nach § 8 der Entmündigungsordnung

zuständige Bezirksgericht ist sogleich vom Verfahren

zu verständigen.

(4) liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7

angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene

nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf

freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung

erforderlich, so ist seine vorläufige

Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine

öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten

anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet,

den Betroffenen aufzunehmen und für

die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen.

Die Pflegegebühren trägt der Bund.

(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung

ist auf Antrag oder von Amts wegen

in sinngemäßer Anwendung der §§ 113, 114 und

194 bis 196 zu entscheiden. Auf die vorläufige

Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den

Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt

dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die

vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen

anzurechnen (§ 38 StGB).

§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag

auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB

ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren

auf Grund einer Anklage oder eines

Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner

Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters

ist jedoch das Schöffengericht berufen.

(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag

nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung,

die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des XVIII. und XIX. Hauptstuckes durchzuführen

ist, durch Urteil.

(3) Während der ganzen Hauptverhandlung

muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger

des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung

von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch

gegen dessen Willen berechtigt ist.

(4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger

Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2

Z. 2) beizuziehen.

(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine

Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb

angemessener Frist nicht gestattet oder von einer

solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung

seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die

Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

durchzuführen. Hierüber entscheidet das

Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen

und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen

Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß

kann auch schon vor der Hauptverhandlung

vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in

diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende

Rechtsmittel der Beschwerde gesondert

anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung

zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen

durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem

sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen

überzeugt und mit ihm gesprochen hat.

Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz

oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der

Voruntersuchung vernommen, so ist das hierüber

aufgenommene Protokoll zu verlesen.

(6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen

privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.

§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen

Vertreter, so sind diesem der Antrag und

sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe

Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen

selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch

von der Anordnung der Hauptverhandlung zu

benachrichtigen.

(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für

den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch

gegen den Antrag (§§ 208 bis 210) zu

erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die

das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist

zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den

gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem

ihm die Entscheidung eröffnet wird.

(3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter,

ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe

bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig

oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus

anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen

oder ist er trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung

zur Hauptverhandlung nicht erschienen,

so stehen die Rechte des gesetzlichen

Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.

(4) Von der Anordnung der Unterbringung

in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

nach § 21 Abs. 1 StGB sind die nach

§ 12 der Entmündigungsordnung und nach § 109

der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichte zu

verständigen.

§ 432. Im geschwornengerichtlichen Verfahren

ist den Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen,

ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungs-

unfähig war. Haben die Geschwornen diese Frage

bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313)

verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam

mit den Geschwornen über die Unterbringung

zu entscheiden (§ 303).

§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer

Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346)

zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten

werden. Im Falle der Unterbringung stehen

diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und

seinen Angehörigen (§ 282) zu. Die Anmeldung

der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung

hat aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens

und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von

Fristen gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes

dem Sinne nach.

§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren,

das auf die Unterbringung einer Person

in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

gerichtet ist, daß der Betroffene wegen

der Tat bestraft werden könnte, so hat es die

Parteien hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung

ist über einen allfälligen Vertagungsantrag

zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das

Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung

gelangt, daß eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1

StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren

vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger

Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z. 2) seine Nichtzuständigkeit

auszusprechen (§ 261).

(2) Der Antrag auf Unterbringung in einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht

einer Anklageschrift gleich. Der Ankläger hat

jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn

der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift

auszutauschen.

(3) Auf Grund der Anklageschrift kann eine

Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet

werden, wenn in der Hauptverhandlung

die Vorschriften des § 430 Abs. 3 und 4 und

des § 431 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden

sind. Erforderlichenfalls ist die Hauptverhandlung

zu vertagen (§ 276).

II. Vom Verfahren zur Unterbringung

in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher nach § 21

Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

nach § 22 StGB oder in

einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter nach § 23 StGB.

§ 435. (1) Über die Anwendung der in den

§§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen

vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel

(5441) im Strafurteil zu entscheiden.

(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer

der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten

oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches

über die Strafe und kann zugunsten

und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung

angefochten werden.

(3) Hat das Gericht durch die Entscheidung

über die vorbeugenden Maßnahmen seine Befugnisse

überschritten, so kann das Urteil wegen

Nichtigkeit nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11 oder

345 Abs. 1 Z. 13 angefochten werden.

§ 436. (1) Die Anordnung der Unterbringung

in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB

vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn

eine Voruntersuchung stattgefunden hat.

(2) Für diese Voruntersuchung gelten im Falle

des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z. 1

bis 3 erwähnten Besonderheiten.

§ 437. Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag

auf Unterbringung in einer der in den §§ 21

Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten

zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift

zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung

jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.

§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die

Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21

Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe

(§ 180 Abs. 2 und 7) vor, kann der

Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in

einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten

werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß

die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung

in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher zu vollziehen

ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind

in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug

dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne

nach anzuwenden.

§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21

Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden

Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht

während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger

des Beschuldigten anwesend war.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2

StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit

überdies nur nach Beiziehung zumindest

eines Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z. 2) angeordnet

werden.

(3) Sieht das Gericht von der Unterbringung

in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen

Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es

diesen Umstand in den Entscheidungsgründen

auszusprechen.

§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen

Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem

hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen

der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB

vorliegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden.

§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für

die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für

die selbständige Anordnung der in den §§ 21

Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden

Maßnahmen gegeben seien (§ 65

Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag

auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen

genannten Anstalten zu stellen. Für

diesen Antrag gelten die Bestimmungen über

die Anklageschrift dem Sinne nach.

(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439

Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall

entsprechend.

§ 442. Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten

Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung

des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1

genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5

und 6 gilt dem Sinne nach.

III. Vom Verfahren beim Verfall

und bei der Einziehung.

§ 443. (1) Über den Verfall und die Einziehung

ist in der Regel (§§ 445, 446) im Strafurteil

zu entscheiden.

(2) Die Entscheidung über den Verfall oder

die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet

einen Teil des Ausspruches über die Strafe und

kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten

oder des sonst vom Verfall oder von der

Einziehung Betroffenen (§ 444) mit Berufung

angefochten werden.

§ 444. (1) Personen, die ein Recht auf die

vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten

Sachen haben oder ein solches Recht geltend

machen, sind zur Hauptverhandlung zu laden.

Sie haben in der Hauptverhandlung und im

nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den

Verfall oder die Einziehung handelt, die Rechte

des Beschuldigten. Durch ihr Nichterscheinen

werden das Verfahren und die Urteilsfällung

nicht gehemmt.

(2) Machen die im Abs. 1 erwähnten Personen

ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung

über den Verfall oder die Einziehung geltend,

so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den

Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen

30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund

im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die

Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 26

StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren

oder in einem auf Unterbringung in

einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten

Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung

entschieden werden kann, so hat der

Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung

zu stellen.

(2) Über diesen Antrag hat das Bezirksgericht

des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder

im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem

selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher

Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.

Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung

im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie

§ 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.

(3) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung

der §§ 463 bis 468 zugunsten und zum

Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten

werden.

§ 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für

das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung,

so kann die Entscheidung auch in

einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte

freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung

abgewiesen wird."

125. Die Überschrift des XXVI. Hauptstückes

hat zu lauten

„Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten."

126. Im § 447 treten an die Stelle der Wörter

im Abs. 1 „bei Verbrechen und Vergehen" die

Wörter „vor den Gerichtshöfen erster Instanz"

und an die Stelle der Wörter im Abs. 2 „in

Übertretungsfällen" die Wörter „wegen der den

Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen

strafbaren Handlungen".

127. Der § 448 hat zu lauten

„§ 448. (1) Die öffentliche Anklage obliegt

Bediensteten der Staatsanwaltschaft, die nicht

rechtskundig sein müssen (Bezirksanwälte). Diese

Bediensteten sind dem Staatsanwalt beim Gerichtshof

erster Instanz, in dessen Sprengel das

Bezirksgericht liegt, unmittelbar untergeordnet,

haben dessen Weisungen zu befolgen und ihm

allmonatlich einen Ausweis über die erledigten

Strafsachen und über den Stand der noch anhängigen

vorzulegen (§ 31).

(2) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an

der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann

der Vorsteher des Bezirksgerichtes in dringenden

Fällen eine zum Richteramt befähigte oder eine

andere geeignete Person mit deren Zustimmung

zum Anklagevertreter bestellen."

128. Im § 450 treten an die Stelle der Wörter

„daß es nicht zuständig sei, weil ein Verbrechen

oder Vergehen vorliegt" die Wörter „daß der

Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht

zuständig sei".

129. Der § 451 wird wie folgt geändert

a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt

„(2) Überzeugt sich der Richter, daß die Voraussetzungen

des § 42 StGB vorliegen, so hat

er das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Gegen

diesen Beschluß steht dem Ankläger das Rechtsmittel

der Beschwerde (§ 481) zu."

b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Absatzbezeichnung „(3)" und „(4)".

130. Im § 452 haben in der Z. 3 die beiden

letzten Sätze zu lauten

„Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus

des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten.

§ 185 zweiter Satz gilt dem Sinne nach."

131. Der § 453 entfällt.

132. Im § 458 haben die Abs. 2 und 3 zu

lauten

„(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen

oder nach einem umfassenden und

durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung

unterstützten Geständnis verurteilt oder wird

die aus mehreren Punkten bestehende Anklage

teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt

und verzichten in allen diesen Fällen die

Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie

innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein

Rechtsmittel an, so können das Protokoll über

die Hauptverhandlung (§ 271) und die Ausfertigung

des Urteiles durch einen vom Richter und

vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk

ersetzt werden, der zu enthalten hat

1. die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit

Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2. im Falle einer Verurteilung die für die

Strafbemessung maßgebenden Umstände in

Schlagworten;

3. im Falle einer Verurteilung zu einer in

Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die

Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände

(§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4. die Namen der vernommenen Zeugen und

Sachverständigen.

(3) Wenn ein Privatbeteiligter im Falle einer

Verurteilung mit Entschädigungsansprüchen auf

den Zivilrechtsweg verwiesen wird (§ 366 Abs. 2),

so sind überdies die vom Gericht als erwiesen

angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung

anzuführen."

133. Im § 460 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Wird von einer Behörde oder von einem

Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher

Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher

Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt,

oder reichen die durchgeführten Erhebungen

zur Beurteilung aller für die Entscheidung

maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter

die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch

Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe

von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen

findet."

134. Dem § 465 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Der öffentliche Ankläger kann stets auch gegen

den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten

die Berufung ergreifen."

135. Der § 468 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten in der Z. I an die Stelle

der Wörter „nicht zuständig" die Wörter „örtlich

unzuständig"; nach der Z. 1 wird die nachstehende

neue Z. 2 eingefügt und die bisherigen

Z. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen Z. 3

und 4

„2. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig

war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in

die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz

oder des Geschwornengerichtes fällt;"

b) Im Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung

des Abs. 1 Z. 1 und 2 die Zitierung des Abs. 1

Z. 1 und 3.

136. Der § 475 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung

der Z. 1 und 2 die Zitierung der Z. 1 und 3.

b) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen

des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten

Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache

nicht an das zuständige Gericht zu verweisen.

Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn

Tagen (§§ 27 und 46) die zur Einleitung

des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge

zu stellen."

137. Im § 480 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Die dem Obersten Gerichtshof im § 362

eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren

Handlungen, die in die Zuständigkeit des

Bezirksgerichtes fallen, nicht zu."

138. Die Überschrift des XXVII. Hauptstückes

hat zu lauten

„Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des

Gerichtshofes erster Instanz."

139. Der § 4S3 hat zu lauten

„§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter

des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen

schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung

des Beschuldigten eingeleitet."

140. Im § 484 Abs. 1 tritt an die Stelle des

Wortes „Staatsanwalt" das Wort „Ankläger".

141. Der § 485 hat zu lauten

„§ 485. (1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung

der Ratskammer einzuholen, wenn er

der Ansicht ist,

1. daß Bedenken gegen die Verhaftung des

Beschuldigten bestehen,

2. daß das Gericht oder daß er nicht zuständig

sei,

3. daß der Antrag an einem Formgebrechen

leide,

4. daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte

Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige

strafbare Handlung begründe,

5. daß es an genügenden Gründen fehle, den

Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,

6. daß Umstände vorliegen, durch die die

Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung

wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder

daß die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben

seien oder

7. daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung

erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten

fehle.

(2) Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der §§ 194 und 195 zu entscheiden."

142. Der § 486 wird wie folgt geändert

a) Der Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens

vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit

des Einzelrichters verneint, so hat der

Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung

oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen

Anträge zu stellen (§§ 27 und 46)."

b) Der Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hält die Ratskammer einen der im § 485

Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für

gegeben, so stellt sie das Verfahren ein."

c) Im Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes

„Staatsanwalte" das Wort „Ankläger".

d) Der Abs. 5 hat zu lauten

„(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des

Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die

Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters

oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit

oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das

erkennende Gericht nicht gebunden."

143. Im § 487 tritt an die Stelle des Wortes

„Staatsanwaltes" das Wort „Anklägers".

144. Der § 488 hat zu lauten

„§ 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung,

die Hauptverhandlung und das

Urteil gehen dem Sinne nach die Bestimmungen

des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220

bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen

1. Der Vorladung des Beschuldigten zur

Hauptverhandlung ist eine Ausfertigung des

Strafantrages anzuschließen. Außer dem im

§ 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung

des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten,

die zu seiner Verteidigung dienenden

Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so

frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung

noch herbeigeschafft werden können.

Auch ist der Beschuldigte über sein Recht, sich

eines Verteidigers zu bedienen (§ 41), und über

die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers

nach § 41 Abs. 2 zu belehren.

2. Die Bestimmungen der §§ 224 und 276

über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen

durch den Untersuchungsrichter

sind nur anwendbar, wenn die Beweise

nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen

werden können.

3. Wenn weder eine Voruntersuchung noch

gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben,

ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf

Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.

4. Der Einzelrichter hat die Befugnisse und

Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.

5. Statt der Anklageschrift ist der Antrag auf

Bestrafung vorzulesen.

6. Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig,

weil die dem Strafantrag zugrunde

Hegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung

mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen

Umständen eine Zuständigkeit des Geschwornen-

oder Schöffengerichtes begründen, so

spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus.

Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist,

hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur

Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen

Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).

7. Der § 458 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß im Falle einer Verurteilung

die im § 260 Z. 1 genannten Angaben ganz oder

teilweise durch Verweisung auf den Strafantrag

ersetzt werden können, wenn das Gericht den

darin dargestellten wesentlichen Sachverhalt ohne

Änderung als erwiesen angenommen hat oder

die abweichenden Feststellungen mit wenigen

Worten angegeben werden können; das gilt für

den Fall eines Freispruchs dem Sinne nach."

145. Der § 489 wird wie folge geändert

a) Der Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegen die vom Einzelrichter gefällten

Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur

das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das

der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für

das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften

der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme

des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2. Als

Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z. 3 sind

die im § 281 Abs. 1 Z. 2 bis 5 angeführten Umstände

anzusehen."

b) Der Abs. 3 entfällt und der Abs. 4 erhält

die Absatzbezeichnung „(3)".

146. Im § 490 Abs. 2 entfallen die Wörter

„im vereinfachten Verfahren".

147. Im § 491 treten an die Stelle der Wörter

„das vereinfachte Verfahren" die Wörter „das

Verfahren vor dem Einzelrichter".

148. Die §§ 491 a und 491 b entfallen.

149. Das XXVIII. Hauptstück erhält die Bezeichnung

„XXIX. Hauptstück.". Als neues

XXVIII. Hauptstück werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„XXVIII. Hauptstück.

Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht,

bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen,

Erteilung von Weisungen und Bestellung

eines Bewährungshelfers.

I. Bedingte Nachsicht einer Strafe,

der Unterbringung in einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher und einer

Rechtsfolge.

§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe,

der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher und einer

Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.

(2) Das Gericht hat den Verurteilten über

den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren

und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig

geworden ist, eine Urkunde zuzustellen,

die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen

Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten

Verpflichtungen und die Gründe angibt,

aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.

§ 493. (1) Die bedingte Nachsicht oder deren

Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches

über die Strafe und kann zugunsten und zum

Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten

werden. Die Berufung hat nur, soweit

es sich um die Vollstreckung der Strafe oder

der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher oder um den

Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende

Wirkung.

(2) Hat das Gericht durch die Entscheidung

über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse

überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit

nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11, 345 Abs. 1

Z. 13 oder 468 Abs. 1 Z. 4 angefochten werden.

II. Erteilung von Weisungen und

Bestellung eines Bewährungshelfers.

§ 494. Über die Erteilung von Weisungen und

die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet

das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung

obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden

Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

III. Widerruf einer bedingten

Nachsicht.

§ 495. (1) Über den Widerruf der bedingten

Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in

einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

oder einer Rechtsfolge entscheidet das

Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß.

(2) Die Beschlußfassung über einen Widerruf

bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) obliegt

unter Gerichten gleicher Ordnung jenem,

dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält

und zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten

verschiedener Ordnung entscheidet jenes höherer

Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht

enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den

Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer

zu hören und eine Strafregisterauskunft

einzuholen. Von der Anhörung des Verurteilten

kann abgesehen werden, wenn sich erweist, daß

sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht

durchführbar ist.

§ 496. Das Gericht und die Sicherheitsbehörden

(§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige

Verwahrung nehmen, wenn dringender

Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der

bedingten Nachsicht einer Strafe vorhanden sei,

und die Flucht des Verurteilten zu befürchten

ist (§ 180 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3).

IV. Endgültige Nachsicht.

§ 497. (1) Der Ausspruch, daß die bedingte

Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in

einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

oder einer Rechtsfolge endgültig geworden

ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu

erfolgen.

(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger

zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.

V. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 498. (1) Alle Beschlüsse, die sich auf die

Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines

Bewährungshelfers, die Verlängerung der Probezeit,

die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen

Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht

oder die endgültige Nachsicht beziehen,

können mit Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof angefochten werden.

(2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten

diesem und allen anderen Personen zu,

die zugunsten eines Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde

erheben können, zum Nachteil des

Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Beschwerde

ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung

des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber,

wenn er aber diesem nicht bekanntzumachen

war, binnen vierzehn Tagen nach

Bekanntmachung an den Verurteilten einzubringen.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,

es sei denn, daß sie gegen die Anordnung einer

vorläufigen Verwahrung gerichtet ist.

(3) Die Beschwerde kann auch mit einer

Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das

Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem

angefochtenen Beschluß ergangen ist (§ 494). In

diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht,

wenn das Rechtsmittel, mit dessen Ausführung

sie verbunden ist, rechtzeitig eingebracht

wurde. Wird die Beschwerde mit einem

anderen Rechtsmittel verbunden oder wird tonst

gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß

ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde

oder Berufung erhoben, so entscheidet der für

deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch

über die Beschwerde."

150. Die bisherigen §§ 492 bis 495 und 497

bis 500 erhalten die Bezeichnung „§§ 499 bis

506". Der bisherige § 496 entfallt.

151. Der neue § 501 (§ 494 alt) wird wie folgt

geändert

a) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter

„wegen einer Übertretung" die Wörter „wegen

eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe

bedrohten Vergehens".

b) An die Stelle der Abs. 3 und 4 tritt folgende

Bestimmung

„(3) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung

einer im Abs. 2 bezeichneten Tat absehen

oder zurücktreten, wenn anzunehmen ist, daß

das Gericht nach § 42 StGB vorgehen würde."

152. Der neue § 502 (§ 495 alt) wird wie

folgt geändert

a) Der Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auch militärische Kommanden sowie jene

Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit

und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft

verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten

oder Unterkunftskommandanten)

zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben

unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu

diesem Personenkreis zählen, Wachen können

die vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer

strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke

der Vorführung vor den Untersuchungsrichter

vornehmen,

1. wenn der Verdächtige auf einer militärischen

Liegenschaft auf frischer Tat betreten wind oder

2. wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der

im § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände

vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen

Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht

tunlich ist."

b) Die Abs. 2 und 3 entfallen und der Abs. 4

erhält die Absatzbezeichnung „(2)".

Artikel II

Wird in Bundesgesetzen auf strafverfahrensrechtliche

Bestimmungen hingewiesen, an deren

Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

neue Bestimmungen wirksam werden,

so sind diese Hinweise auf die entsprechenden

neuen Bestimmungen au beziehen.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

1. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit

der Gerichte durch dieses Bundesgesetz

haben auf bereits anhängige Strafverfahren

keinen Einfluß. Ist jedoch nach dem neuen Recht

ein Gericht höherer Ordnung zuständig und hat

noch keine Hauptverhandlung stattgefunden, so

ist das Verfahren dem nunmehr zuständigen

Gericht abzutreten.

2. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme

des Strafverfahrens richten sich bei Verurteilungen,

die nach dem bisherigen Recht erfolgt

sind, nach § 356 StPO in der vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung.

3. Bis einschließlich 31. Dezember 1979 können

die Aufgaben der öffentlichen Anklage vor den

Bezirksgerichten noch den Organen überlassen

bleiben oder überlassen werden, die nach § 448

StPO in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung zu bestellen sind.

4. Hat der Einzelrichter das bisherige Recht

anzuwenden, so darf er bei sonstiger Nichtigkeit

(§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO) keine strengere Strafe

verhängen als eine Freiheitsstrafe von höchstens

drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hält er eine

strengere Strafe für angemessen, so hat er im

Sinne des § 488 Z. 8 StPO in der vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden

Fassung vorzugehen.

Artikel IV

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut. Der

Bundesminister für Justiz hat bei der Vollziehung

a) der §§ 149 a, 149 b und 414 a StPO das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres und dem Bundesminister für Verkehr,

b) des § 429 Abs. 4 StPO das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz

zu pflegen.

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