423. Bundesgesetz: Strafprozeßanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98,
zuletzt geändert durch das Verfahrenshilfegesetz,
BGBl. Nr. 569/1973, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 treten an die Stelle der Abs. 2 und 3
die nachstehenden Bestimmungen und erhält
Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(6)"
„(2) Ist eine strafbare Handlung nur auf Verlangen
des Verletzten oder eines anderen Beteiligten
zu verfolgen, so kommt diesem die Erhebung
der Privatanklage zu.
(3) Alle nicht der Privatanklage unterliegenden
strafbaren Handlungen einschließlich derer, bei
denen es zur Verfolgung eines Antrages oder
einer Ermächtigung bedarf, sind Gegenstand der
öffentlichen Anklage. Die öffentliche Anklage
steht der Staatsanwaltschaft zu, kann aber an
deren Stelle nach Maßgabe des § 48 auch vom
Privatbeteiligten übernommen werden.
(4) Findet die Verfolgung nur auf Antrag
statt, so kann sie nicht eingeleitet werden, bevor
dem Gericht der Antrag nachgewiesen ist. Der
Antrag kann bis zum Schluß der Verhandlung
zurückgenommen werden.
(5) Findet die Verfolgung nur mit Ermächtigung
des Verletzten oder eines anderen Beteiligten
statt, so hat der öffentliche Ankläger,
wenn die Ermächtigung nicht schon vorliegt,
unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt werde.
Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als
Privatbeteiligter anzuschließen, gilt als Ermächtigung.
Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn
sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung
der Anfrage erteilt wird. Sie muß sich auf eine
bestimmte Person beziehen und ist dem Gericht
bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachzuweisen.
Die Ermächtigung kann bis zum Schluß
der Verhandlung zurückgenommen werden."
2. Im § 6 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird
durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage
und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber
das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist
der nächste Werktag als letzter Tag der Frist
anzusehen."
3. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung
verhängte Geldstrafe als ganz
oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht
in berücksichtigungswürdigen Fällen neu
zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu acht Tagen umzuwandeln.
(2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen
sowie der in der Strafprozeßordnung
angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft
sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes
über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren
Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne
nach anzuwenden.
(3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu."
4. Dero § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Soweit nach den folgenden Bestimmungen
für die Zuständigkeit der Strafgerichte die Höhe
der angedrohten Freiheitsstrafe maßgebend ist,
ist auf die Veränderung der Strafdrohungen
durch die §§ 39 und 313 StGB Bedacht zu
nehmen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe
bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung
ist in dieser Hinsicht die Beschränkung
der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz
StGB zu berücksichtigen."
5. Die §§ 9 bis 11 haben zu lauten
„I. Bezirksgerichte.
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt
1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen,
für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren
Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die
nicht den Geschwornengerichten zur Aburteilung
zugewiesen sind;
2. die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen
und wegen anderer als der in der Z. 1
angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten
Einzelrichter.
II. Gerichtshöfe erster Instanz.
§ 10. Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt
1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen
wegen aller Verbrechen und
wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung
zugewiesenen Vergehen;
2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung
wegen aller Verbrechen und Vergehen,
die weder den Geschwornengerichten noch den
Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen
sind;
3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen
gegen Urteile und über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
§ 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes
Gerichtshofes erster Instanz sind ein oder mehrere
Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen.
(2) Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen
und Voruntersuchungen zu führen
(§ 10 Z. 1)."
6. Im § 12 Abs. 1 ist nach dem Wort „Vorerhebungen"
ein Punkt zu setzen und es entfallen
die Wörter „und nimmt auf sie den in
dieser Strafprozeßordnung ihr zugewiesenen Einfluß".
7. An die Stelle der §§ 13 bis 14 a treten folgende
Bestimmungen
„§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben
ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter
oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei
Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den
Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen
strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt
dem Schöffengericht,
1. wenn eine Freiheitsstrafe angedroht ist,
deren Höchstmaß drei Jahre, in den Fällen des
§ 129 Z. 1 bis 3 StGB aber fünf Jahre übersteigt,
sowie
2. in den Fällen der §§ 274, 275 und 304 bis
312 StGB,
sonst dem Einzelrichter.
(3) Als Rechtsmittelgerichte und in allen Fällen,
in denen außerhalb der Hauptverhandlung
ein Beschluß zu fassen ist, entscheiden die Gerichtshöfe
erster Instanz, wenn die Entscheidung
nicht ausdrücklich dem Vorsitzenden allein anheimgegeben
wird, durch einen Senat von drei
Richtern, von denen einer den Vorsitz führt.
(4) Die Schöffen üben das Richteramt in der
Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit
nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter
geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.
III. Geschwornengerichte.
§ 14. (1) Den nach den Bestimmungen des
XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz
zusammenzusetzenden Geschwornengerichten
obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
wegen folgender Verbrechen und Vergehen
1. Überlieferung an eine ausländische Macht
(§ 103 StGB),
2. Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung
eines Hochverrats (§ 244 StGB),
3. Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),
4. Herabwürdigung des Staates und seiner
Symbole (§ 248 StGB),
5. Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249
bis 251 .StGB),
6. Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),
7. Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),
8. Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
9. Störung der Beziehungen zum Ausland
(§§ 316 bis 320 StGB),
10. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten
Handlungen und Gutheißung mit Strafe
bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie
Unterlassung der Verhinderung einer mit
Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB),
wenn die Tat mit Beziehung auf eine der
unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren
Handlungen begangen worden ist,
11. alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger
Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen
Freiheitsstrafe, deren Untergrenze
nicht weniger als fünf Jahre und deren
Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht
sind.
(2) Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 ist auf
die Geschwornen sinngemäß anzuwenden, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt."
8. Im § 15 treten an die Stelle der Wörter
„im vereinfachten Verfahren" die Wörter „des
Gerichtshofes erster Instanz".
9. Im § 18 tritt an die Stelle der Anführung
der „§§ 12, 13 Abs. 1 Z. 1 und 2, §§ 15 und 16"
die Anführung der „§§ 10 Z. 2 und 3, 12, 15
und 16".
10. Der § 34 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Wörter
„auf Begehren eines Beteiligten" die Wörter „auf
Verlangen des Verletzten oder eines anderen
Beteiligten".
b) Im Abs. 2 treten im vorletzten Satz an die
Stelle der Wörter „eines im Auslande begangenen
Verbrechens" die Wörter „einer im Ausland begangenen
strafbaren Handlung".
11. Im § 41 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Wählt für die Hauptverhandlung vor dem
Geschwornen- oder dem Schöffengericht weder
der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher
Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm
auch kein Verteidiger nach Abs. 2 beigegeben,
so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben,
dessen Kosten der Angeklagte zu tragen
hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für
die Beigebung eines Verteidigers nach Abs. 2
vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend."
12. Nach dem § 43 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 43 a. Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte)
innerhalb der für die Ausführung eines
Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung
offenstehenden Frist die Beigebung
eines Verteidigers (§ 41 Abs. 2), so beginnt diese
Frist mit der Zustellung des Bescheides über die
Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an
den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt,
oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden
Beschlusses an den Beschuldigten von
neuem zu laufen."
13. Im § 46 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Eine zur Privatanklage berechtigte Person
muß, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes,
binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr
die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich
Verdächtiger bekannt geworden sind,
einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen.
Dieser Antrag kann auf die Einleitung der Voruntersuchung
oder auf die Bestrafung des Täters
gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich
oder schriftlich gestellt werden. Der Verletzte
oder sonstige Beteiligte ist zum Einschreiten
als Privatankläger nicht mehr berechtigt,
wenn er die strafbare Handlung ausdrücklich
verziehen hat. Die §§ 57, 58 und 194 Abs. 2
StGB bleiben unberührt."
14. Im § 50 treten an die Stelle der Wörter
„vom Verfall" im Abs. 1 und an die Stelle der
Wörter „vom Verfalle" im Abs. 2 jeweils die
Wörter „vom Verfall oder von der Einziehung".
15. Im § 52 Abs. 2 treten an die Stelle der
Wörter „wegen eines Verbrechens oder Vergehens"
die Wörter „wegen einer in die Zuständigkeit
des Gerichtshofes erster Instanz oder
des Geschwornengerichtes fallenden strafbaren
Handlung".
16. Der § 55 hat zu lauten
„§ 55. Die Zuständigkeit des Gerichtes für den
unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit
für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB)."
17. Im § 56 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Die Hauptverhandlung und Entscheidung obliegt
dem Geschwornengericht, wenn auch nur
eine der zusammentreffenden Strafsachen eine
strafbare Handlung zum Gegenstand hat, deren
Aburteilung dem Geschwornengericht zukommt."
18. Im § 57 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) Handelt es sich um strafbare Handlungen,
die nicht nur auf Verlangen des Verletzten oder
eines anderen Beteiligten verfolgt werden, so ist
jedenfalls auch dem Staatsanwalt eine Eklärung
abzufordern."
19. Der bisherige Inhalt des § 59 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)" und folgende Absätze
werden angefügt
„(2) Keinesfalls darf ein österreichischer Staatsbürger
an eine ausländische Behörde ausgeliefert
werden.
(3) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme
vor, daß jemand im Ausland eine der
Auslieferung unterliegende strafbare Handlung
begangen hat, so ist vorläufig die nötige Vorkehrung
gegen seine Entweichung zu treffen und
dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
Der Auslieferung unterliegt eine strafbare Handlung,
soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
nichts anderes ergibt, insbesondere nur
dann, wenn sie vorsätzlich begangen und mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist."
20. Der § 60 hat zu entfallen.
21. Im § 64 Abs. 1 entfallen im dritten Satz
die Wörter „oder zwischen einem bürgerlichen
Gericht und einem Feldgericht".
22. Der § 67 hat zu lauten:"
§ 67. Jeder Richter und Protokollführer ist
von der Vornahme gerichtlicher Handlungen im
Strafverfahren ausgeschlossen, wenn er selbst der
durch die strafbare Handlung Verletzte oder
wenn der Beschuldigte, der Verletzte, der Staatsanwalt,
der Privatankläger oder der Verteidiger
sein Angehöriger (§ 72 StGB) ist. Die durch eine
Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger
bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht."
23. Im § 71 Abs. 1 treten im zweiten Satz
an die Stelle der Wörter „wenn gegen die Ehegattin
des Richters oder gegen Personen, die mit
ihm verwandt oder verschwägert sind (§ 67),
einzuschreiten wäre" die Wörter „wenn gegen
Angehörige des Richters (§ 67) einzuschreiten
wäre".
24. Im § 80 Abs. 2 tritt an die Stelle der
Zitierung des § 193 die des § 191.
25. Die Überschrift des IX. Hauptstückes hat
zu lauten
„Von der Erforschung strafbarer Handlungen
und von den Vorerhebungen."
26. Der bisherige Inhalt des § 86 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme
vor, daß eine Person eine mit gerichtlicher
Strafe bedrohte Handlung ausführe, unmittelbar
vorher ausgeführt habe, oder daß nach
ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet
werde, so ist jedermann berechtigt, diese Person
auf angemessene Weise anzuhalten. Er ist jedoch
verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem
nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen."
27. Der § 89 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter
„Verbrechen und von Amts wegen zu verfolgenden
Vergehen" die Wörter „Verbrechen und
nicht in ihre Zuständigkeit fallenden Vergehen,
soweit sie von Amts wegen zu verfolgen sind,".
b) Im Abs. 3 entfallen im ersten Satz die
Wörter „sich der Fall für das vereinfachte Verfahren
eignet oder".
28. Der bisherige Inhalt des § 90 erhalt die
Absatzbezeichnung „(1)"; ihm wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Statt den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung
oder die Anklageschrift einzubringen,
kann der Staatsanwalt den Antrag stellen
zu entscheiden, daß die Voraussetzungen des
§ 42 StGB vorliegen. Über diesen Antrag entscheidet
der Untersuchungsrichter, wenn er die
Ansicht des Staatsanwaltes teilt, sonst die Ratskammer.
Bejaht das Gericht das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 42 StGB, so hat der Staatsanwalt
die Anzeige nach Abs. 1 zurückzulegen."
29. Die Überschrift des X. Hauptstückes hat
zu lauten
„Von der Voruntersuchung im allgemeinen."
30. Im § 91 Abs. 1 werden im ersten Satz
nach den Wörtern „ein Verbrechen" die Wörter
„oder Vergehen" eingefügt.
31. Im § 97 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„In der Regel (§ 162) darf weder der Ankläger
noch der Verteidiger bei der Vernehmung des
Beschuldigten und der Zeugen anwesend sein."
32. Im § 98 Abs. 2 werden nach dem Wort
„Verfall" die Wörter „oder der Einziehung" eingefügt.
33. Im § 108 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Gegen Personen, die sich ungeachtet vorausgegangener
Abmahnung bei einer Amtshandlung
des Untersuchungsrichters ein ungebührliches
oder beleidigendes Betragen zuschulden
kommen lassen, kann der Untersuchungsrichter
eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend
Schilling verhängen. Gegen Rechtsbeistände der
Parteien kann eine Geldstrafe nur verhängt
werden, wenn sie nicht der Disziplinargewalt
einer Standesbehörde unterliegen."
34. Im § 109 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Voruntersuchung ist durch Verfügung
des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der
Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher
Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er
keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung
finde (§ 112). Ebenso ist vorzugehen, wenn
der Staatsanwalt aus dem Grunde des § 42 StGB
die Einstellung der Voruntersuchung beantragt
und der Untersuchungsrichter seine Ansicht teilt."
35. Im § 112 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat
der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt
zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet
(§ 27), binnen vierzehn Tagen nach
Empfang der Akten entweder die Anklageschrift
beim Untersuchungsrichter einzubringen, dem
Untersuchungsrichter die Akten mit der Erklärung
zurückzustellen, daß er keinen Grund zur
weiteren gerichtlichen Verfolgung finde, oder
einen Antrag auf Einstellung der Voruntersuchung
aus dem Grunde des § 42 StGB zu
stellen. Über diesen Antrag entscheidet der
Untersuchungsrichter, wenn er die Ansicht des
Staatsanwaltes teilt, sonst die Ratskammer. Verneint
die Ratskammer das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 42 StGB, so hat der Staatsanwalt
binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft
dieser Entscheidung die zur Fortsetzung des Verfahrens
nötigen Anträge zu stellen (§ 27)."
36. Der § 114 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 hat die Z. 2 zu lauten
„2. über die Einleitung oder Einstellung der
Voruntersuchung erkannt wird,".
b) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten
Fällen können der Staatsanwalt, der Privatankläger
und der Beschuldigte Beschwerde führen,
der Beschuldigte aber nicht, wenn die Einleitung
der Voruntersuchung abgelehnt oder die
Voruntersuchung eingestellt wurde. Die Beschwerde
hat in der Regel (§ 195 Abs. 7) keine
aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen vierzehn
Tagen nach Eröffnung des Beschlusses, gegen den
sie gerichtet ist, beim Vorsitzenden der Ratskammer
einzubringen. Der Gerichtshof zweiter
Instanz entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 196 Abs. 3 gilt sinngemäß."
37. Im § 119 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages
von eintausendachthundert Schilling der
Betrag von fünftausend Schilling.
38. Die Überschrift zu § 136 hat zu lauten
„V. Verfahren bei Untersuchungen
wegen strafbarer Handlungen
gegen die Sicherheit des Verkehrs
mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen."
39. Im § 136 Abs. 1 treten an die Stelle der
Wörter „der Nachmachung oder Verfälschung
von öffentlichen Kreditpapieren" die Wörter
„strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des
Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen".
40. Die Überschrift des XII. Hauptstückes hat
zu lauten
„Von der Haus- und Personsdurchsuchung, der
Beschlagnahme und der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs."
41. Der § 143 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 sind nach dem Wort „Verfall"
die Wörter „oder der Einziehung" einzufügen.
b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter
„durch Verhängung einer Geldstrafe bis zu neunhundert
Schilling und bei fernerer Weigerung
in wichtigeren Fällen durch Arrest bis zu sechs
Wochen" die Wörter „durch Verhängung einer
Beugestrafe bis zu fünftausend Schilling und bei
weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch
Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs
Wochen".
42. Im § 146 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Befindet sich der Beschuldigte bereits
wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren
Handlung in Haft oder ist wegen einer
solchen ein Vorführungs- oder Haftbefehl gegen
ihn erlassen, so kann der Untersuchungsrichter
Telegramme, Briefe oder andere Sendungen, die
der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet
werden, in Beschlag nehmen und von den
Post- oder Telegraphenämtern und sonstigen Beförderungsanstalten
deren Auslieferung verlangen."
43. Nach § 149 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs.
§ 149 a. (1) Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs
einschließlich der Aufzeichnung seines
Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist,
daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich
begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung gefördert
werden kann, und wenn
1. der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst
dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu
haben, oder
2. Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich
eine der Tat dringend verdächtige Person beim
Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm
unter Benützung der Anlage in Verbindung
setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine
der im § 152 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen
ist, oder
3. der Inhaber der Anlage der Überwachung
ausdrücklich zustimmt.
(2) Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs
steht der Ratskammer zu. Bei
Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter
diese Anordnung treffen, doch
hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer
einzuholen. Wird die Genehmigung ver-
weigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung
sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen
vernichten zu lassen.
(3) Um die Durchführung der Überwachung
des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit
den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden
zu ersuchen (§ 26).
§ 149 b. (1) Sobald die Voraussetzungen für die
weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs
weggefallen sind, hat die Ratskammer die sofortige
Beendigung der Überwachung anzuordnen.
Diese Anordnung obliegt dem Untersuchungsrichter,
wenn zugleich das Strafverfahren eingestellt
wird.
(2) Nach Beendigung der Überwachung hat der
Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten
Fernmeldeanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten)
die Tatsache der Überwachung mitzuteilen.
Zugleich ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage
Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen
zu geben, desgleichen dem vom
Inhaber der Fernmeldeanlage verschiedenen Verdächtigen
(Beschuldigten), diesem jedoch nur
insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige
oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren
gegen ihn von Bedeutung sein können.
Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der
Fernmeldeanlage und der Verdächtige (Beschuldigte)
verlangen, daß die von ihnen eingesehenen
Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein
solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter
die Aufzeichnungen nur soweit
zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige
oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren
von Bedeutung sein können; die nicht zu
den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er
vernichten zu lassen.
(3) Erachtet sich der Inhaber der überwachten
Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die
Überwachung von der Ratskammer angeordnet,
genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so
steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der
Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende
Beschwerde an den Gerichtshof zweiter
Instanz zu (§ 114); Wird die Beschwerde für
berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen,
daß alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen
Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern
nicht nach Abs. 2 ihre Aufbewahrung verlangt
worden ist."
44. Im § 152 Abs. 1 hat die Z. 1 zu lauten
„1. Die Angehörigen des Beschuldigten (§ 71
StGB), wobei die durch eine Ehe begründete
Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht
bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;"
45. Der § 153 hat zu lauten
„§ 153. Wenn die Ablegung des Zeugnisses
oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen
oder einen seiner Angehörigen (§ 152 Abs. 1
Z. 1) Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden
vermögensrechtlichen Nachteils mit sich
brächte, und er deshalb das Zeugnis verweigert,
so soll er nur zum Zeugnis verhalten werden,
wenn dies wegen der besonderen Bedeutung
seiner Aussage unerläßlich ist."
46. Im § 159 tritt im ersten Satz an die Stelle
des Betrages von eintausendachthundert Schilling
der Betrag von fünftausend Schilling.
47. Im § 160 treten an die Stelle der Wörter
„durch eine Geldstrafe bis zu eintausendachthundert
Schilling und bei weiterer Weigerung
in wichtigeren Fällen durch Arrest bis zu sechs
Wochen" die Wörter „durch Verhängung einer
Beugestrafe bis zu fünftausend Schilling und bei
weiterer Weigerung in wichtigen Fällen durch
Verhängung einer Beugehaft bis zu sechs
Wochen".
48. Der § 162 hat zu lauten
„§ 162. (1) Jeder Zeuge wird vom Untersuchungsrichter
in der Regel ohne Beisein des
Anklägers, des Privatbeteiligten, des Beschuldigten
oder anderer Zeugen einzeln vernommen.
(2) Besteht auf Grund bestimmter Tatsachen
die Wahrscheinlichkeit, daß das Protokoll über
die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung
gemäß § 252 Abs. 1 Z. 1 zu verlesen
sein wird, so hat der Untersuchungsrichter dem
Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Beschuldigten
und seinem Verteidiger Gelegenheit zu
geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen
und Fragen an den Zeugen zu stellen (§ 249).
(3) Von der nach Abs. 2 einzuräumenden Gelegenheit
zur Beteiligung an der Vernehmung
kann im Interesse der Untersuchung, insbesondere
wenn durch die Beteiligung eine erhebliche
Verzögerung des Verfahrens oder eine Erschwerung
der Wahrheitsfindung zu besorgen wäre,
von vornherein oder zeitweise Abstand genommen
werden. In diesem Fall ist den Parteien Gelegenheit,
zu geben, den wesentlichen Inhalt der
in ihrer Abwesenheit abgelegten Aussage zu erfahren."
49. Im § 166 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen,
Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und
erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse,
insbesondere über sein Verhältnis zum
Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung
Beteiligten zu befragen."
50. Im § 170 haben die 2. 2 und 3 zu lauten:"
2. die sich wegen einer vorsätzlich begangenen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung in Untersuchung
befinden oder wegen einer solchen zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt sind, die sie noch zu verbüßen
haben;
3. die schon einmal wegen falscher Beweisaussage
vor Gericht verurteilt worden sind;".
51. Im § 175 Abs. 2 tritt an die Stelle des
Wortes „Kerkerstrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".
52. Im § 180 Abs. 3 und 7 tritt jeweils an die
Stelle des Wortes „Kerkerstrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".
53. Im § 1S1 tritt an die Stelle des Wortes
„Arreststrafe" das Wort „Freiheitsstrafe".
54. Im § 183 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Auf die Anhakung in Untersuchungshaft
sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes
über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren
Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne
nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser
Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt
ist."
55. Im § 1S5 entfallen der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
„(1)".
56. Im § 186 Abs. 5 tritt an die Stelle der
Zitierung des § 154 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes
die Zitierung des § 156 Abs. 3.
57. Der § 1S8 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Von der Überwachung des Briefverkehrs darf
nur insoweit abgesehen werden, als davon keine
Beeinträchtigung des Haftzweckes zu befürchten
ist."
b) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Entscheidungen nach § 16 Abs. 2 Z. 2,
4 und 5 des Strafvollzugsgesetzes stehen der
Ratskammer zu."
58. Im § 189 entfallen die Wörter „ , der Vorsteher
des Bezirksgerichtes, bei dem ein Gefangenenhaus
eingerichtet ist, in diesem".
59. Im § 190 tritt im ersten und im letzten
Halbsatz jeweils an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafe"
das Wort „Freiheitsstrafe" und treten im
letzten Halbsatz überdies an die Stelle der Wörter
„das Verbrechen" die Wörter „die strafbare
Handlung".
60. Dem § 192 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Über die Freigabe der Kautions- oder
Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter,
nach rechtskräftiger Versetzung in den
Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung
vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende
(Einzelrichter)."
61. Im § 193 Abs. 2 treten im vorletzten Satz
an die Stelle des Wortes „Kerkerstrafe" das
Wort „Freiheitsstrafe" und im letzten Satz an
die Stelle der Wörter „im vereinfachten Verfahren"
die Wörter „vor dem Einzelrichter".
62. Im § 194 Abs. 4 treten im ersten Satz an
die Stelle der Wörter „im vereinfachten Verfahren"
die Wörter „vor dem Einzelrichter".
63. Im § 196 treten an die Stelle der Abs. 2
und 3 folgende Bestimmungen
„(2) Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet
über die Beschwerde in nichtöffentlicher
Sitzung.
(3) Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz,
daß die Haft aufzuheben ist, und treffen die
dafür maßgebenden Umstände nach der Aktenlage
auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der
keine Beschwerde eingebracht hat, so hat der
Gerichtshof so vorzugehen, als ob eine solche
Beschwerde vorläge."
64. Im § 210 hat der Abs. 4 zu lauten
„(4) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn
sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter
oder von der Ratskammer über
ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in
diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz
so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift
Einspruch erhoben. § 196 Abs. 3 gilt sinngemäß."
65. Im § 213 Abs. 1 haben die Z. 3 und 4 zu
lauten
„3. daß Umstände vorliegen, durch die die
Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung
wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
daß die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben
seien;
4. daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag
eines hiezu Berechtigten fehle —".
66. Der § 220 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 treten im ersten Satz an die
Stelle der Wörter „auf eines der dem Geschwor-
nengerichte zur Aburteilung zugewiesenen Verbrechen"
die Wörter „auf eine der dem Geschwornengericht
zur Aburteilung zugewiesenen
strafbaren Handlungen".
b) Der Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die im ersten Absatz vorgeschriebenen
Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers
obliegen auch dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes."
67. Der § 221 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 treten im ersten Satz an die
Stelle der Wörter „ein dem Geschwornengerichte
zur Aburteilung zugewiesenes Verbrechen"
die Wörter „eine dem Geschwornengericht zur
Aburteilung zugewiesene strafbare Handlung".
b) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt
„Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung
zu erwarten, so können zu diesem
Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein
weiterer Ersatzschöffe beigezogen werden. Die
Ersatzrichter treten in der in der Geschäftsverteilung
bestimmten Reihenfolge an die Stelle des
verhinderten Richters, die Ersatzschöffen in der
Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des
verhinderten Schöffen."
68. Im § 221 a entfallen die ersten beiden
Absätze und erhalten die verbleibenden Absätze
die Absatzbezeichnung „(1)" und „(2)".
69. Im § 226 hat der erste Satz zu lauten
„Weist der Angeklagte nach, daß er wegen
Krankheit oder einer sonstigen unabwendbaren
Verhinderung bei der Hauptverhandlung nicht
erscheinen kann, oder beantragt der Ankläger
oder der Angeklagte aus einem anderen erheblichen
Grund die Verlegung der Hauptverhandlung,
so hat der Vorsitzende hierüber zu entscheiden."
70. Im § 230 a entfällt der letzte Satz.
71. Der § 233 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten:"
(2) Wer vor Gericht vernommen wird oder
das Gericht anredet, hat stehend zu sprechen;
doch kann ihm der Vorsitzende einen Sitz gestatten."
b) Im Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten:"
Widersetzt sich jemand oder werden die Störungen
wiederholt, so kann der Vorsitzende
über die Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe
bis zu fünftausend Schilling, wenn es aber zur
Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist,
eine Freiheitsstrafe bis zu acht Tagen verhängen."
72. Im § 235 hat der zweite Satz zu lauten
„Hat sich der Angeklagte oder Privatankläger,
der Privatbeteiligte, ein Zeuge oder ein Sachverständiger
solche Äußerungen erlaubt, so kann
der Gerichtshof gegen ihn auf Antrag des Beleidigten
oder des Staatsanwaltes oder von Amts
wegen eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend
Schilling, wenn es aber zur Aufrechterhaltung
der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe
bis zu acht Tagen verhängen."
73. Im § 236 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Betrages von eintausendzweihundert Schilling der
Betrag von fünftausend Schilling.
74. Der § 240 hat zu lauten
„§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den
Angeklagten um Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Staatsangehörigkeit,
Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über
andere persönliche Verhältnisse und ermahnt
ihn zur Aufmerksamkeit auf die vorzutragende
Anklage und auf den Gang der Verhandlung."
75. Im § 242 Abs. 3 tritt an die Stelle des
Betrages von neunhundert Schilling der Betrag
von fünftausend Schilling.
76. Im § 243 haben die Abs. 4 und 5 zu
lauten
„(4) Wird der Einspruch erst nach dem Schluß
der Hauptverhandlung erhoben, so entscheidet
hierüber der Vorsitzende. Gibt er dem Einspruch
nicht zur Gänze Folge, so steht dem Zeugen
oder Sachverständigen gegen die Entscheidung
die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde
an den Gerichtshof zweiter Instanz
zu.
(5) Im übrigen ist gegen die Entscheidung
über den Einspruch kein Rechtsmittel zulässig."
77. Im § 247 haben die Abs. 2 und 3 zu
lauten
„(2) Außer diesem Fall ist jeder von ihnen
nach Beantwortung der allgemeinen Fragen und
vor seiner weiteren Vernehmung unter Beobachtung
des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl.
Nr. 33, zu beeidigen, ein Zeuge jedoch nur dann,
wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis
(§ 170) entgegensteht und wenn der Vorsitzende
sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich
hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie
verlangt.
(3) Die Beeidigung kann auch bis nach der
Abhörung des Zeugen vorbehalten werden."
78. Im § 254 entfällt der Abs. 2 und der
Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)".
79. Im § 259 tritt an die Stelle des Punktes
nach der Z. 3 ein Strichpunkt und wird folgende
2. 4 angefügt
„4. wenn der Gerichtshof erkennt, daß die
Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen."
80. Der § 260 wird wie folgt geändert
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung
„(1)"; in diesem Absatz hat die
Z. 2 zu lauten
„2. welche strafbare Handlung durch die als
erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der
Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet
wird, unter gleichzeitigem Ausspruch,
ob die strafbare Handlung ein Verbrechen oder
ein Vergehen ist;"
b) Folgende Absätze werden angefügt
„(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher
und fahrlässiger Taten zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im
Anschluß an den Strafausspruch festzustellen, ob
auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene
strafbare Handlungen eine mehr als einjährige
Freiheitsstrafe entfällt.
(3) Ist die im Abs. 2 genannte Feststellung im
Strafurteil unterblieben, so ist sie von Amts
wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung
der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluß
nachzuholen. Gegen diesen Beschluß, der
dem Ankläger und dem Angeklagten zuzustellen
ist, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde
Berechtigten die binnen vierzehn
Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof
zweiter Instanz zu. Ist außer über die
Beschwerde noch über eine von wem immer ergriffene
Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden,
so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über
die Beschwerde."
81. Im § 261 Abs. 1 treten an die Stelle der
Wörter „ein zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes
gehöriges Verbrechen" die Wörter „eine
zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörige
strafbare Handlung".
82. Die §§ 265 bis 266 entfallen. Folgender
neuer § 265 wird eingefügt
„§ 265. (1) Liegen die zeitlichen Voraussetzungen
für die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
infolge Anrechnung einer Vorhaft
oder einer im Ausland verbüßten Strafe schon
im Zeitpunkt des Urteils vor, so hat das Gericht
dem Angeklagten den Rest der Strafe unter Bestimmung
einer Probezeit mit Beschluß bedingt
nachzusehen, wenn auch die übrigen im § 46
StGB genannten Voraussetzungen vorliegen. In
diesem Beschluß hat das Gericht gegebenenfalls
auch Weisungen zu erteilen und einen Bewährungshelfer
zu bestellen (§ 50 StGB).
(2) Für den Beschluß nach Abs. 1 und für das
Verfahren nach einer solchen bedingten Entlassung
gelten die Bestimmungen des
XXVIII. Hauptstückes dem Sinne nach."
83. Der § 270 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Wörter
„drei Tagen" die Wörter „vierzehn Tagen".
b) Im Abs. 2 Z. 7 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen
„Im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen
bemessenen Geldstrafe sind die für die
Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände
(§ 19 Abs. 2 StGB) anzugeben."
c) Der Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Schreib- und Rechenfehler, ferner solche
Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die
im § 260 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 erwähnten
Punkte betreffen, hat der Vorsitzende jederzeit,
allenfalls nach Anhörung der Parteien, zu berichtigen.
Die Zurückweisung eines auf eine solche
Berichtigung abzielenden Antrages sowie die
vorgenommene Berichtigung können von jedem
zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten
oder sonst Beteiligten mit der binnen
vierzehn Tagen einzubringenden Beschwerde an
den Gerichtshof zweiter Instanz angefochten
werden. Ist außer über die Beschwerde noch über
eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde
zu entscheiden, so entscheidet der
Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde.
Die beschlossene Verbesserung ist am Rande des
Urteils beizusetzen und muß allen Ausfertigungen
beigefügt werden."
84. Im § 271 Abs. 1 treten im zweiten Satz
an die Stelle der Wörter „oder aus welchen Gründen
die Beeidigung unterblieb" die Wörter „und
aus welchen Gründen die Beeidigung erfolgte".
85. Im § 281 Abs. 1 haben die Z. 1 a, 3, 9 und
11 zu lauten
„1 a. wenn der Angeklagte nicht während der
ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger
vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben
war;
3. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift
verletzt oder vernachlässigt worden ist,
deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei
sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 151,
152, 170, 221, 228, 240 a, 244, 250, 260,
271, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1
und 2);
9. wenn durch den Ausspruch über die Frage,
a) ob die dem Angeklagten zur Last fallende
Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte
gehörige strafbare Handlung begründe,
b) ob Umstände vorhanden seien, durch die
die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder
die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen
ist, oder ob die Voraussetzungen
des § 42 StGB gegeben seien, endlich
c) ob die nach dem Gesetz erforderliche Anklage
fehle,
ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet
wurde;
11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis,
die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit
dieser durch namentlich im Gesetz angeführte
Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet
wird, die Grenzen für die Bemessung eines
Tagessatzes oder die Grenzen der ihm zustehenden
Strafschärfung oder außerordentlichen Strafmilderung
überschritten, bei der Festsetzung
einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen § 19 Abs. 3
StGB oder durch die Anrechnung oder Nichtanrechnung
einer Vorhaft gegen § 38 StGB verstoßen
oder die Bestimmungen des § 293 Abs. 3
oder des § 359 Abs. 4 verletzt oder unrichtig
angewendet hat."
86. Der § 283 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 2 treten jeweils an die Stelle
der Wörter „des außerordentlichen Milderungsrechtes"
die Wörter „der außerordentlichen Strafmilderung".
b) An die Stelle des bisherigen Abs. 3 treten
die nachstehenden Bestimmungen
„(3) Bei Geldstrafen, die in Tagessätzen zu
bemessen sind, ergibt sich das im Abs. 2 genannte
Höchstmaß aus der im Gesetz angedrohten
Höchstzahl der Tagessätze und der gesetzlichen
Obergrenze für die Bemessung eines
Tagessatzes, das im Abs. 2 genannte Mindestmaß
aus der Mindestzahl der Tagessätze und der
gesetzlichen Untergrenze für die Bemessung eines
Tagessatzes.
(4) Wegen des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe
kann, soweit es nicht gesetzlich bestimmt
ist, zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten
Berufung ergriffen werden.
(5) Die im § 260 Abs. 2 erwähnte Feststellung
kann zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten
mit Berufung angefochten werden."
c) Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung
„(6)".
87. Im § 285 b hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Der im § 285 a erwähnte Beschluß ist
vom Vorsitzenden zu fassen, und zwar in den
im § 285 a unter Z. 2 und 3 erwähnten Fällen
nicht früher, als die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
überreicht oder die hiezu bestimmte
Frist abgelaufen ist."
88. Im § 285 i tritt an die Stelle des Betrages
von eintausendachthundert Schilling der Betrag
von fünftausend Schilling.
89. Im § 286 Abs. 4 hat der erste Satz zu
lauten
„Hat er noch keinen Verteidiger, so ist ihm
von Amts wegen ein Rechtsanwalt als Verteidiger
beizugeben (§ 41 Abs. 3)."
90. Im § 288 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Betrages von eintausendachthundert Schilling der
Betrag von fünftausend Schilling.
91. Im § 292 treten an die Stelle des ersten
Satzes folgende Bestimmungen
„Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung
des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde
richtet sich im allgemeinen nach den
in den §§ 286 Abs. 1 bis 3 und 287 bis 291 enthaltenen
Vorschriften. Der Angeklagte (Verurteilte)
ist, wenn das nicht zu einer unangemessenen
Verzögerung des Verfahrens führt, vom
Gerichtstag mit der Bemerkung in Kenntnis zu
setzen, daß es ihm freistehe zu erscheinen. Das
gleiche gilt für den Privatbeteiligten, sofern der
Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche
von . der Nichtigkeitsbeschwerde betroffen ist,
und für die sonst Beteiligten, sofern ihre Rechte
betroffen sind."
92. Die §§ 297 bis 299 entfallen.
93. Der § 300 wird wie folgt geändert
a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung
zu erwarten, so können zu diesem
Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein
oder zwei weitere Ersatzgeschworne beigezogen
werden."
b) Der Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Sind mehrere Ersatzgeschworne beigezogen
worden, so treten sie in der Reihenfolge
der Dienstliste an die Stelle des verhinderten
Geschwornen."
94. Dem § 313 wird folgender Satz angefügt
„Kommen die Voraussetzungen des § 42 StGB
in Betracht, so ist eine Zusatzfrage nach ihrem
Vorliegen zu stellen."
95. Im § 314 Abs. 1 treten an die Stelle der
Wörter „ein als Täter Angeklagter nur als Mitschuldiger
oder Teilnehmer anzusehen wäre" die
Wörter „ein als unmittelbarer Täter Angeklagter
als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu
bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der
sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat,".
96. Im § 326 treten an die Stelle des letzten
Satzes folgende Bestimmungen
„Gegen Geschworne und dritte Personen, die
diesem Verbot zuwiderhandeln, ist vom Gerichtshof
eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Schilling
zu verhängen. Gegen eine solche Entscheidung
steht dem Bestraften die binnen vierzehn
Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof
zweiter Instanz zu."
97. Der § 336 hat zu lauten
„§ 336. Haben die Geschwornen die Schuldfragen
verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht,
so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes
Urteil."
98. Der § 339 entfällt.
99. Im § 345 Abs. 1 haben die Z. 4 und 13 zu
lauten
„4. wenn in der Hauptverhandlung eine Vorschrift
verletzt oder vernachlässigt worden ist,
deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei
sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§§ 120, 151,
152, 170, 221, 228, 250, 260, 271, 305, 307,
310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439
Abs. 1 und 2);
13. wenn das Geschwornengericht die Grenzen
des gesetzlichen Strafsatzes, soweit er durch
namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs-
oder Milderungsumstände begründet wird, die
Grenzen für die Bemessung eines Tagessatzes
oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung
oder außerordentlichen Strafmilderung
überschritten, bei der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe
gegen § 19 Abs. 3 StGB oder durch
die Anrechnung oder Nichtanrechnung einer Vorhaft
gegen § 38 StGB verstoßen oder wenn es
die Bestimmungen des § 293 Abs. 3 oder des
§ 359 Abs. 4 verletzt oder unrichtig angewendet
hat."
100. Im § 352 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Wortes „Überführung" das Wort „Bestrafung".
101. Im § 355 Z. 2 tritt an die Stelle des Wortes
„Überführung" das Wort „Bestrafung".
102. Der § 356 hat zu lauten
„§ 356. Der Staatsanwalt kann die Wiederaufnahme
des Verfahrens, um zu bewirken, daß
eine Handlung, wegen der der Angeklagte verurteilt
worden ist, nach einem strengeren Strafgesetz
beurteilt werde, nur unter den im § 355
erwähnten Voraussetzungen und überdies nur
dann beantragen, wenn die wirklich verübte Tat
1. mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe
bedroht ist, während der Angeklagte nur wegen
einer mit nicht mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten Handlang verurteilt wurde,
oder
2. mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist, während der Angeklagte nur wegen
eines Vergehens verurteilt wurde, oder
3. sich als ein Verbrechen darstellt, während
der Angeklagte nur wegen eines mit nicht mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens
verurteilt wurde."
103. Im § 357 Abs. 1 hat der zweite Satz zu
lauten
„Ist eine der im § 356 angeführten Taten von
einem Bezirksgericht abgeurteilt worden, so ist
der Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz
zu stellen, zu dessen Sprengel das Bezirksgericht
gehört."
104. Im § 359 hat der Abs, 3 zu lauten
„(3) Wird durch dieses Erkenntnis der Angeklagte
verurteilt, so ist eine bereits erlittene
Strafe auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen
(§ 38 StGB)."
105. Im § 363 tritt an die Stelle des Strichpunktes
nach der Z. 3 im Abs. 1 ein Punkt und
entfallen Abs. 1 Z. 4, die Absatzbezeichnung (1)
sowie die Abs. 2 und 3.
106. Der § 370 entfällt.
107. Im § 377 hat der erste Satz zu lauten
„Ist das fremde Gut von solcher Beschaffenheit,
daß es sich ohne Gefahr des Verderbens nicht
durch ein Jahr aufbewahren läßt, oder wäre die
Aufbewahrung mit Kosten verbunden, so hat das
Gericht die Veräußerung des Gutes durch öffentliche
Versteigerung, bei sinngemäßem Vorliegen
der im § 280 der Exekutionsordnung bezeichneten
Voraussetzungen aber auf die dort vorgesehene
Weise einzuleiten."
108. Der § 378 hat zu lauten
„§ 378. (1) Wenn binnen der Ediktalfrist
niemand ein Recht auf die beschriebenen Gegenstände
dartut, so sind sie, wenn sie aber der
Dringlichkeit wegen verkauft wurden, so ist
ihr Erlös dem Beschuldigten auf sein Verlangen
auszufolgen, sofern nicht durch einen Beschluß
des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen
Gerichtes ausgesprochen ist, daß die Rechtmäßigkeit
des Besitzes des Beschuldigten nicht glaubwürdig
sei.
(2) Gegen diese Beschlüsse, die vom Vorsitzenden
zu fassen sind, steht dem Ankläger und dem
Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende
Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof zu."
109. Der § 381 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. im Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz ... 3000 S"
b) Im Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„Spricht ein Gerichtshof lediglich eine Verurteilung
wegen einer in die Zuständigkeit der
Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung
aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für
das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen
Betrag nicht übersteigen."
c) Im Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten
„Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft
sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages
zu berücksichtigen, es sei denn,
daß der Verhaftete für die Haft entschädigt
worden ist."
110. Im § 391 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Kosten des Strafverfahrens sind jedoch
vom Ersatzpflichtigen nur insoweit einzutreiben,
als dadurch weder der zu einer einfachen
Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen
und seiner Familie, für deren
Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung
der aus der strafbaren Handlung entspringenden
Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird."
111. Nach dem § 395 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 395 a. Alle nach den Bestimmungen dieses
Hauptstückes zu fassenden Beschlüsse obliegen
außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden."
112. Nach dem § 397 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 398. Jede Rechtswirkung eines Strafurteils
beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit
seiner Rechtskraft."
113. Der § 400 hat zu lauten
„§ 400. Über die Anrechnung einer vom Verurteilten
nach der Fällung des Urteils erster
Instanz in Vorhaft zugebrachten Zeit (§ 38 StGB)
hat der Vorsitzende des Gerichtes, das in erster
Instanz erkannt hat, mit Beschluß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluß steht dem Verurteilten
und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen
einzubringende Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof zu."
114. Der § 407 hat zu lauten:"
§ 407. Von der Verurteilung einer Person,
die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt, ist die für die Ausübung der Fremdenpolizei
zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen."
115. Der § 408 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Wörter
„in einem Strafurteil der Verfall" die Wörter
„der Verfall oder die Einziehung".
b) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein verfallener oder eingezogener Gegenstand,
dessen Wert 15.000 S übersteigt, ist der
Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen,
in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat.
Im übrigen sind verfallene oder eingezogene
Gegenstände, die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher
Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-,
Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit
von Interesse sind, den hiefür in Österreich bestehenden
staatlichen Einrichtungen und Sammlungen
zur Verfügung zu stellen, Gegenstände,
die zur Deckung des Sachaufwandes der Justiz
unmittelbar herangezogen werden können, hiezu
zu verwenden, andere Gegenstände aber auf die
im § 377 angeordnete Weise zu veräußern.
Gegenstände, die danach weder verwendet noch
verwertet werden können, sind zu vernichten."
116. Dem § 409 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Anordnung des Strafvollzuges ist vorläufig
zu hemmen, solange über einen Antrag auf Neubemessung
des Tagessatzes (§ 410 a) nicht rechtskräftig
entschieden ist, es sei denn, daß es des
unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken,
oder daß der Antrag offenbar
aussichtslos ist."
117. Der § 409 a hat zu lauten
„§ 409 a. (1) Wäre die unverzügliche Zahlung
einer Geldstrafe für den Verurteilten unmöglich
oder mit besonderer Härte verbunden, so hat
ihm der Vorsitzende auf seinen Antrag durch
Beschluß einen angemessenen Aufschub zu gewähren.
Der Aufschub darf jedoch bei Zahlung
der ganzen Strafe auf einmal oder Entrichtung
einer 180 Tagessätze nicht übersteigenden Strafe
in Teilbeträgen nicht länger sein als ein Jahr,
bei Entrichtung einer 180 Tagessätze übersteigenden
Strafe in Teilbeträgen nicht länger als zwei
Jahre und bei Entrichtung einer nicht in Tagessätzen
bemessenen Geldstrafe in Teilbeträgen
nicht länger als fünf Jahre. In die gewährte Aufschubsfrist
werden Zeiten, in denen der Verurteilte
auf behördliche Anordnung angehalten
worden ist, nicht eingerechnet.
(2) Die Entrichtung einer Geldstrafe in. Teilbeträgen
darf nur mit der Maßgabe gestattet
werden, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge
sofort fällig werden, wenn der Verurteilte mit
mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.
(3) Gegen den Beschluß des Vorsitzenden steht
dem Verurteilten und dem Ankläger die binnen
vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an
den übergeordneten Gerichtshof zu."
118. Nach dem § 410 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 410 a. Über die Neubemessung des Tagessatzes
nach § 19 Abs. 4 StGB hat das Gericht, das
in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit
Beschluß zu entscheiden. Der Vorsitzende hat
die Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden
Umstände zu veranlassen. Gegen den
Beschluß steht dem Verurteilten und dem Ankläger
die binnen vierzehn Tagen einzubringende
Beschwerde an den "übergeordneten Gerichtshof
zu."
119. Dem § 411 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
auch für Gesuche um gnadenweise Tilgung einer
Verurteilung. Betrifft das Gesuch mehrere Verurteilungen,
so kommt die Prüfung des Gesuches
jenem Gericht zu, das zuletzt entschieden hat,
unter Gerichten verschiedener Ordnung aber dem
Gerichtshof erster Instanz, der zuletzt entschieden
hat. Betrifft das Gesuch nur ausländische
Verurteilungen, so kommt die Prüfung dem Gerichtshof
erster Instanz zu, in dessen Sprengel
der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat, sonst dem Landesgericht für Strafsachen
Wien."
120. Nach dem § 414 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 414 a. Unter den im § 149 a Abs. 1 unter
2. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das
Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich
begangenen, mit mehr ah einjähriger Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung auch die
Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen,
wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung
der Aufenthaltsort des flüchtigen oder
abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden
kann. § 149 a Abs. 2 und 3 sowie § 149 b sind
sinngemäß anzuwenden."
121. Im § 416 treten an die Stelle der Wörter
im Abs. 1 „eines Verbrechens" die Wörter „eines
Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Vergehens", an die Stelle der Wörter im
Abs. 2 „wegen eines Verbrechens" die Wörter
„wegen einer der im Abs. 1 genannten strafbaren
Handlungen" und an die Stelle der Wörter im
Abs. 3 „eines Vergehens" die Wörter „einer
anderen als der im Abs. 1 genannten strafbaren
Handlungen".
122. Im § 417 Abs. 1 treten an die Stelle
der Wörter „das Verbrechen zu benennen, dessen
der Beschuldigte verdächtig geworden ist" die
Wörter „die strafbare Handlung zu benennen,
deren der Beschuldigte verdächtig ist".
123. Im § 427 Abs. 1 hat der erste Satz zu
lauten
„Ist der Angeklagte bei der Hauptverhandlung
nicht erschienen, so kann in seiner Abwesenheit
die Hauptverhandlung vorgenommen und
das Urteil gefällt werden, jedoch bei sonstiger
Nichtigkeit nur dann, wenn es sich um ein Vergehen
handelt, der Angeklagte bereits vom Gericht
vernommen und ihm die Vorladung zur
Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt
wurde."
124. Als XXV. Hauptstück werden folgende
Bestimmungen eingefügt
„XXV. Hauptstück.
Vom Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen
und beim Verfall.
I. Vom Verfahren zur Unterbringung
in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach § 21
Abs. 1 StGB.
§ 429. (1) Liegen hinreichende Gründe für
die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 1 StGB gegeben seien, so hat der
Ankläger einen Antrag auf Unterbringung in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen
über die Anklageschrift dem Sinne nach.
Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages
gelten sinngemäß die Bestimmungen über
das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts
anderes bestimmt wird.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 muß eine Voruntersuchung
gegen den Betroffenen vorangehen,
für die folgende Besonderheiten gelten
1. Der Betroffene muß durch einen Verteidiger
vertreten sein. Dieser ist zur Stellung von Anträgen
zugunsten des Betroffenen auch gegen
dessen Willen berechtigt.
2. Der Betroffene ist mindestens durch einen
Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie
zu untersuchen.
3. Der Untersuchungsrichter kann zu jeder
Vernehmung des Betroffenen ein oder zwei Sachverständige
beiziehen.
4. Ist anzunehmen, daß die Hauptverhandlung
in Abwesenheit des Betroffenen wird durchge-
führt werden müssen (§ 430 Abs. 5), so ist dem
Ankläger, dem Privatbeteiligten, dem Verteidiger
und dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen
Gelegenheit zur Beteiligung an einer abschließenden
Vernehmung des Betroffenen zu geben.
5. Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen,
soweit sie wegen seines Zustandes nicht
oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner
Gesundheit möglich sind.
(3) Das nach § 8 der Entmündigungsordnung
zuständige Bezirksgericht ist sogleich vom Verfahren
zu verständigen.
(4) liegt einer der im § 180 Abs. 2 oder 7
angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene
nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf
freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung
erforderlich, so ist seine vorläufige
Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine
öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten
anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet,
den Betroffenen aufzunehmen und für
die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen.
Die Pflegegebühren trägt der Bund.
(5) Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung
ist auf Antrag oder von Amts wegen
in sinngemäßer Anwendung der §§ 113, 114 und
194 bis 196 zu entscheiden. Auf die vorläufige
Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den
Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt
dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Im Falle eines Strafurteils (§ 434) ist die
vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen
anzurechnen (§ 38 StGB).
§ 430. (1) Zur Entscheidung über den Antrag
auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB
ist das Gericht berufen, das für ein Strafverfahren
auf Grund einer Anklage oder eines
Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner
Tat zuständig wäre; an Stelle des Einzelrichters
ist jedoch das Schöffengericht berufen.
(2) Das Gericht entscheidet über den Antrag
nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung,
die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des XVIII. und XIX. Hauptstuckes durchzuführen
ist, durch Urteil.
(3) Während der ganzen Hauptverhandlung
muß bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger
des Betroffenen anwesend sein, der zur Stellung
von Anträgen zugunsten des Betroffenen auch
gegen dessen Willen berechtigt ist.
(4) Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger
Nichtigkeit ein Sachverständiger (§ 429 Abs. 2
Z. 2) beizuziehen.
(5) Soweit der Zustand des Betroffenen eine
Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb
angemessener Frist nicht gestattet oder von einer
solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung
seiner Gesundheit zu besorgen wäre, ist die
Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen
durchzuführen. Hierüber entscheidet das
Gericht nach Vernehmung der Sachverständigen
und Durchführung der allenfalls sonst erforderlichen
Erhebungen mit Beschluß. Der Beschluß
kann auch schon vor der Hauptverhandlung
vom Vorsitzenden gefaßt werden und ist in
diesem Fall durch das binnen vierzehn Tagen einzubringende
Rechtsmittel der Beschwerde gesondert
anfechtbar. Ein Beschluß, die Hauptverhandlung
zur Gänze in Abwesenheit des Betroffenen
durchzuführen, darf nur gefaßt werden, nachdem
sich der Vorsitzende vom Zustand des Betroffenen
überzeugt und mit ihm gesprochen hat.
Wird von der Vernehmung des Betroffenen ganz
oder teilweise abgesehen, wurde er aber in der
Voruntersuchung vernommen, so ist das hierüber
aufgenommene Protokoll zu verlesen.
(6) Ein Anschluß an das Verfahren wegen
privatrechtlicher Ansprüche ist unzulässig.
§ 431. (1) Hat der Betroffene einen gesetzlichen
Vertreter, so sind diesem der Antrag und
sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe
Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen
selbst. Der gesetzliche Vertreter ist auch
von der Anordnung der Hauptverhandlung zu
benachrichtigen.
(2) Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für
den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch
gegen den Antrag (§§ 208 bis 210) zu
erheben und alle Rechtsmittel zu ergreifen, die
das Gesetz dem Betroffenen gewährt. Die Frist
zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den
gesetzlichen Vertreter von dem Tage, an dem
ihm die Entscheidung eröffnet wird.
(3) Hat der Betroffene keinen gesetzlichen Vertreter,
ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe
bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig
oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus
anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen
oder ist er trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung
zur Hauptverhandlung nicht erschienen,
so stehen die Rechte des gesetzlichen
Vertreters dem Verteidiger des Betroffenen zu.
(4) Von der Anordnung der Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
nach § 21 Abs. 1 StGB sind die nach
§ 12 der Entmündigungsordnung und nach § 109
der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichte zu
verständigen.
§ 432. Im geschwornengerichtlichen Verfahren
ist den Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen,
ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungs-
unfähig war. Haben die Geschwornen diese Frage
bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313)
verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam
mit den Geschwornen über die Unterbringung
zu entscheiden (§ 303).
§ 433. (1) Das Urteil kann in sinngemäßer
Anwendung der §§ 281 (345) und 283 (346)
zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten
werden. Im Falle der Unterbringung stehen
diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und
seinen Angehörigen (§ 282) zu. Die Anmeldung
der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung
hat aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von
Fristen gelten die Bestimmungen des XX. Hauptstückes
dem Sinne nach.
§ 434. (1) Erachtet das Gericht in einem Verfahren,
das auf die Unterbringung einer Person
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
gerichtet ist, daß der Betroffene wegen
der Tat bestraft werden könnte, so hat es die
Parteien hierüber zu hören. In der Hauptverhandlung
ist über einen allfälligen Vertagungsantrag
zu entscheiden. Das gleiche gilt, wenn das
Gericht in einem Strafverfahren zur Auffassung
gelangt, daß eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1
StGB in Betracht kommt. Wird das Verfahren
vom Einzelrichter geführt, so hat dieser bei sonstiger
Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 Z. 2) seine Nichtzuständigkeit
auszusprechen (§ 261).
(2) Der Antrag auf Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher steht
einer Anklageschrift gleich. Der Ankläger hat
jedoch das Recht, den Antrag bis zum Beginn
der Hauptverhandlung gegen eine Anklageschrift
auszutauschen.
(3) Auf Grund der Anklageschrift kann eine
Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB nur angeordnet
werden, wenn in der Hauptverhandlung
die Vorschriften des § 430 Abs. 3 und 4 und
des § 431 Abs. 1 letzter Satz beobachtet worden
sind. Erforderlichenfalls ist die Hauptverhandlung
zu vertagen (§ 276).
II. Vom Verfahren zur Unterbringung
in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach § 21
Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
nach § 22 StGB oder in
einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter nach § 23 StGB.
§ 435. (1) Über die Anwendung der in den
§§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen
vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel
(5441) im Strafurteil zu entscheiden.
(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer
der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten
oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches
über die Strafe und kann zugunsten
und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung
angefochten werden.
(3) Hat das Gericht durch die Entscheidung
über die vorbeugenden Maßnahmen seine Befugnisse
überschritten, so kann das Urteil wegen
Nichtigkeit nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11 oder
345 Abs. 1 Z. 13 angefochten werden.
§ 436. (1) Die Anordnung der Unterbringung
in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB
vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn
eine Voruntersuchung stattgefunden hat.
(2) Für diese Voruntersuchung gelten im Falle
des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z. 1
bis 3 erwähnten Besonderheiten.
§ 437. Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag
auf Unterbringung in einer der in den §§ 21
Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten
zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift
zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung
jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
§ 438. Liegen hinreichende Gründe für die
Annahme, daß die Voraussetzungen der §§ 21
Abs. 2 oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe
(§ 180 Abs. 2 und 7) vor, kann der
Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in
einem gerichtlichen Gefangenenhaus angehalten
werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß
die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher zu vollziehen
ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind
in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug
dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne
nach anzuwenden.
§ 439. (1) Die Anordnung der in den §§ 21
Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden
Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht
während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger
des Beschuldigten anwesend war.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2
StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit
überdies nur nach Beiziehung zumindest
eines Sachverständigen (§ 429 Abs. 2 Z. 2) angeordnet
werden.
(3) Sieht das Gericht von der Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen
Strafe ab (§ 22 Abs. 2 StGB), so hat es
diesen Umstand in den Entscheidungsgründen
auszusprechen.
§ 440. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem
hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen
der §§ 21 Abs. 2 oder 22 StGB
vorliegen, § 431 dem Sinne nach anzuwenden.
§ 441. (1) Liegen hinreichende Gründe für
die Annahme vor, daß die Voraussetzungen für
die selbständige Anordnung der in den §§ 21
Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden
Maßnahmen gegeben seien (§ 65
Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag
auf Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen
genannten Anstalten zu stellen. Für
diesen Antrag gelten die Bestimmungen über
die Anklageschrift dem Sinne nach.
(2) Die §§ 430 Abs. 1 und 2, 433, 436, 439
Abs. 1 und 2 sowie 440 gelten in diesem Fall
entsprechend.
§ 442. Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten
Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung
des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1
genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5
und 6 gilt dem Sinne nach.
III. Vom Verfahren beim Verfall
und bei der Einziehung.
§ 443. (1) Über den Verfall und die Einziehung
ist in der Regel (§§ 445, 446) im Strafurteil
zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung über den Verfall oder
die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet
einen Teil des Ausspruches über die Strafe und
kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten
oder des sonst vom Verfall oder von der
Einziehung Betroffenen (§ 444) mit Berufung
angefochten werden.
§ 444. (1) Personen, die ein Recht auf die
vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten
Sachen haben oder ein solches Recht geltend
machen, sind zur Hauptverhandlung zu laden.
Sie haben in der Hauptverhandlung und im
nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um den
Verfall oder die Einziehung handelt, die Rechte
des Beschuldigten. Durch ihr Nichterscheinen
werden das Verfahren und die Urteilsfällung
nicht gehemmt.
(2) Machen die im Abs. 1 erwähnten Personen
ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung
über den Verfall oder die Einziehung geltend,
so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den
Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408) binnen
30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund
im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 445. (1) Liegen hinreichende Gründe für die
Annahme vor, daß die Voraussetzungen des § 26
StGB gegeben seien, ohne daß in einem Strafverfahren
oder in einem auf Unterbringung in
einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten
Anstalten gerichteten Verfahren über die Einziehung
entschieden werden kann, so hat der
Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung
zu stellen.
(2) Über diesen Antrag hat das Bezirksgericht
des Tatortes, ist dieser aber nicht bekannt oder
im Ausland gelegen, das Bezirksgericht, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand befindet, in einem
selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher
Verhandlung durch Urteil zu entscheiden.
Die Bestimmungen über die Hauptverhandlung
im Verfahren vor den Bezirksgerichten sowie
§ 444 sind dem Sinne nach anzuwenden.
(3) Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung
der §§ 463 bis 468 zugunsten und zum
Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten
werden.
§ 446. Ergeben sich die Voraussetzungen für
das selbständige Verfahren erst in der Hauptverhandlung,
so kann die Entscheidung auch in
einem Urteil ergehen, in dem der Beschuldigte
freigesprochen oder der Antrag auf Anstaltsunterbringung
abgewiesen wird."
125. Die Überschrift des XXVI. Hauptstückes
hat zu lauten
„Vom Verfahren vor den Bezirksgerichten."
126. Im § 447 treten an die Stelle der Wörter
im Abs. 1 „bei Verbrechen und Vergehen" die
Wörter „vor den Gerichtshöfen erster Instanz"
und an die Stelle der Wörter im Abs. 2 „in
Übertretungsfällen" die Wörter „wegen der den
Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen
strafbaren Handlungen".
127. Der § 448 hat zu lauten
„§ 448. (1) Die öffentliche Anklage obliegt
Bediensteten der Staatsanwaltschaft, die nicht
rechtskundig sein müssen (Bezirksanwälte). Diese
Bediensteten sind dem Staatsanwalt beim Gerichtshof
erster Instanz, in dessen Sprengel das
Bezirksgericht liegt, unmittelbar untergeordnet,
haben dessen Weisungen zu befolgen und ihm
allmonatlich einen Ausweis über die erledigten
Strafsachen und über den Stand der noch anhängigen
vorzulegen (§ 31).
(2) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an
der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann
der Vorsteher des Bezirksgerichtes in dringenden
Fällen eine zum Richteramt befähigte oder eine
andere geeignete Person mit deren Zustimmung
zum Anklagevertreter bestellen."
128. Im § 450 treten an die Stelle der Wörter
„daß es nicht zuständig sei, weil ein Verbrechen
oder Vergehen vorliegt" die Wörter „daß der
Gerichtshof erster Instanz oder das Geschwornengericht
zuständig sei".
129. Der § 451 wird wie folgt geändert
a) Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt
„(2) Überzeugt sich der Richter, daß die Voraussetzungen
des § 42 StGB vorliegen, so hat
er das Verfahren mit Beschluß einzustellen. Gegen
diesen Beschluß steht dem Ankläger das Rechtsmittel
der Beschwerde (§ 481) zu."
b) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Absatzbezeichnung „(3)" und „(4)".
130. Im § 452 haben in der Z. 3 die beiden
letzten Sätze zu lauten
„Die Untersuchungshäftlinge sind in dem Gefangenenhaus
des Gerichtshofes erster Instanz anzuhalten.
§ 185 zweiter Satz gilt dem Sinne nach."
131. Der § 453 entfällt.
132. Im § 458 haben die Abs. 2 und 3 zu
lauten
„(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen
oder nach einem umfassenden und
durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung
unterstützten Geständnis verurteilt oder wird
die aus mehreren Punkten bestehende Anklage
teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigt
und verzichten in allen diesen Fällen die
Parteien auf alle Rechtsmittel oder melden sie
innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein
Rechtsmittel an, so können das Protokoll über
die Hauptverhandlung (§ 271) und die Ausfertigung
des Urteiles durch einen vom Richter und
vom Schriftführer zu unterschreibenden Vermerk
ersetzt werden, der zu enthalten hat
1. die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit
Ausnahme der Entscheidungsgründe;
2. im Falle einer Verurteilung die für die
Strafbemessung maßgebenden Umstände in
Schlagworten;
3. im Falle einer Verurteilung zu einer in
Tagessätzen bemessenen Geldstrafe die für die
Bemessung des Tagessatzes maßgebenden Umstände
(§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;
4. die Namen der vernommenen Zeugen und
Sachverständigen.
(3) Wenn ein Privatbeteiligter im Falle einer
Verurteilung mit Entschädigungsansprüchen auf
den Zivilrechtsweg verwiesen wird (§ 366 Abs. 2),
so sind überdies die vom Gericht als erwiesen
angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung
anzuführen."
133. Im § 460 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Wird von einer Behörde oder von einem
Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher
Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher
Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt,
oder reichen die durchgeführten Erhebungen
zur Beurteilung aller für die Entscheidung
maßgebenden Umstände aus, so kann der Richter
die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch
Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe
von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu verhängen
findet."
134. Dem § 465 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Der öffentliche Ankläger kann stets auch gegen
den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten
die Berufung ergreifen."
135. Der § 468 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 treten in der Z. I an die Stelle
der Wörter „nicht zuständig" die Wörter „örtlich
unzuständig"; nach der Z. 1 wird die nachstehende
neue Z. 2 eingefügt und die bisherigen
Z. 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen Z. 3
und 4
„2. wenn das Bezirksgericht nicht zuständig
war, weil die Tat, über die es geurteilt hat, in
die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz
oder des Geschwornengerichtes fällt;"
b) Im Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung
des Abs. 1 Z. 1 und 2 die Zitierung des Abs. 1
Z. 1 und 3.
136. Der § 475 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung
der Z. 1 und 2 die Zitierung der Z. 1 und 3.
b) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen
des im § 468 Abs. 1 unter Z. 2 angeführten
Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache
nicht an das zuständige Gericht zu verweisen.
Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn
Tagen (§§ 27 und 46) die zur Einleitung
des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge
zu stellen."
137. Im § 480 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die dem Obersten Gerichtshof im § 362
eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren
Handlungen, die in die Zuständigkeit des
Bezirksgerichtes fallen, nicht zu."
138. Die Überschrift des XXVII. Hauptstückes
hat zu lauten
„Vom Verfahren vor dem Einzelrichter des
Gerichtshofes erster Instanz."
139. Der § 4S3 hat zu lauten
„§ 483. Das Verfahren vor dem Einzelrichter
des Gerichtshofes erster Instanz wird durch einen
schriftlichen Antrag des Anklägers auf Bestrafung
des Beschuldigten eingeleitet."
140. Im § 484 Abs. 1 tritt an die Stelle des
Wortes „Staatsanwalt" das Wort „Ankläger".
141. Der § 485 hat zu lauten
„§ 485. (1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung
der Ratskammer einzuholen, wenn er
der Ansicht ist,
1. daß Bedenken gegen die Verhaftung des
Beschuldigten bestehen,
2. daß das Gericht oder daß er nicht zuständig
sei,
3. daß der Antrag an einem Formgebrechen
leide,
4. daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte
Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige
strafbare Handlung begründe,
5. daß es an genügenden Gründen fehle, den
Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
6. daß Umstände vorliegen, durch die die
Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung
wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
daß die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben
seien oder
7. daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung
erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten
fehle.
(2) Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der §§ 194 und 195 zu entscheiden."
142. Der § 486 wird wie folgt geändert
a) Der Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird der Antrag wegen eines Formgebrechens
vorläufig zurückgewiesen oder die Zuständigkeit
des Einzelrichters verneint, so hat der
Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur Einleitung
oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen
Anträge zu stellen (§§ 27 und 46)."
b) Der Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hält die Ratskammer einen der im § 485
Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Umstände für
gegeben, so stellt sie das Verfahren ein."
c) Im Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes
„Staatsanwalte" das Wort „Ankläger".
d) Der Abs. 5 hat zu lauten
„(5) An Beschlüsse der Ratskammer oder des
Gerichtshofes zweiter Instanz, mit denen die
Zuständigkeit des Gerichtes oder des Einzelrichters
oder die Strafbarkeit, Strafwürdigkeit
oder Verfolgbarkeit der Tat bejaht wird, ist das
erkennende Gericht nicht gebunden."
143. Im § 487 tritt an die Stelle des Wortes
„Staatsanwaltes" das Wort „Anklägers".
144. Der § 488 hat zu lauten
„§ 488. Für die Vorbereitungen zur Hauptverhandlung,
die Hauptverhandlung und das
Urteil gehen dem Sinne nach die Bestimmungen
des XVII. und XVIII. Hauptstückes (§§ 220
bis 279) mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen
1. Der Vorladung des Beschuldigten zur
Hauptverhandlung ist eine Ausfertigung des
Strafantrages anzuschließen. Außer dem im
§ 221 vorgeschriebenen Inhalt hat die Vorladung
des Beschuldigten auch die Aufforderung zu enthalten,
die zu seiner Verteidigung dienenden
Beweismittel mitzubringen oder dem Gericht so
frühzeitig anzuzeigen, daß sie zur Hauptverhandlung
noch herbeigeschafft werden können.
Auch ist der Beschuldigte über sein Recht, sich
eines Verteidigers zu bedienen (§ 41), und über
die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers
nach § 41 Abs. 2 zu belehren.
2. Die Bestimmungen der §§ 224 und 276
über die Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen
durch den Untersuchungsrichter
sind nur anwendbar, wenn die Beweise
nicht in der Hauptverhandlung aufgenommen
werden können.
3. Wenn weder eine Voruntersuchung noch
gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben,
ist die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf
Verlangen des Beschuldigten auszuschließen.
4. Der Einzelrichter hat die Befugnisse und
Obliegenheiten des Vorsitzenden und des Gerichtshofes.
5. Statt der Anklageschrift ist der Antrag auf
Bestrafung vorzulesen.
6. Erachtet sich der Einzelrichter für unzuständig,
weil die dem Strafantrag zugrunde
Hegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung
mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen
Umständen eine Zuständigkeit des Geschwornen-
oder Schöffengerichtes begründen, so
spricht er mit Urteil seine Unzuständigkeit aus.
Sobald dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist,
hat der Ankläger binnen vierzehn Tagen die zur
Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen
Anträge zu stellen (§§ 27 und 46).
7. Der § 458 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß im Falle einer Verurteilung
die im § 260 Z. 1 genannten Angaben ganz oder
teilweise durch Verweisung auf den Strafantrag
ersetzt werden können, wenn das Gericht den
darin dargestellten wesentlichen Sachverhalt ohne
Änderung als erwiesen angenommen hat oder
die abweichenden Feststellungen mit wenigen
Worten angegeben werden können; das gilt für
den Fall eines Freispruchs dem Sinne nach."
145. Der § 489 wird wie folge geändert
a) Der Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gegen die vom Einzelrichter gefällten
Urteile ist außer dem Einspruch nach § 427 nur
das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das
der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet. Für
das Verfahren gelten dem Sinne nach die Vorschriften
der §§ 464 bis 477 und 479 mit Ausnahme
des zweiten Satzes im § 468 Abs. 2. Als
Nichtigkeitsgründe nach § 468 Abs. 1 Z. 3 sind
die im § 281 Abs. 1 Z. 2 bis 5 angeführten Umstände
anzusehen."
b) Der Abs. 3 entfällt und der Abs. 4 erhält
die Absatzbezeichnung „(3)".
146. Im § 490 Abs. 2 entfallen die Wörter
„im vereinfachten Verfahren".
147. Im § 491 treten an die Stelle der Wörter
„das vereinfachte Verfahren" die Wörter „das
Verfahren vor dem Einzelrichter".
148. Die §§ 491 a und 491 b entfallen.
149. Das XXVIII. Hauptstück erhält die Bezeichnung
„XXIX. Hauptstück.". Als neues
XXVIII. Hauptstück werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„XXVIII. Hauptstück.
Vom Verfahren bei bedingter Strafnachsicht,
bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen,
Erteilung von Weisungen und Bestellung
eines Bewährungshelfers.
I. Bedingte Nachsicht einer Strafe,
der Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und einer
Rechtsfolge.
§ 492. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe,
der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und einer
Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat den Verurteilten über
den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren
und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig
geworden ist, eine Urkunde zuzustellen,
die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen
Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten
Verpflichtungen und die Gründe angibt,
aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.
§ 493. (1) Die bedingte Nachsicht oder deren
Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches
über die Strafe und kann zugunsten und zum
Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten
werden. Die Berufung hat nur, soweit
es sich um die Vollstreckung der Strafe oder
der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder um den
Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende
Wirkung.
(2) Hat das Gericht durch die Entscheidung
über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse
überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit
nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11, 345 Abs. 1
Z. 13 oder 468 Abs. 1 Z. 4 angefochten werden.
II. Erteilung von Weisungen und
Bestellung eines Bewährungshelfers.
§ 494. Über die Erteilung von Weisungen und
die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet
das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung
obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden
Gericht, sonst dem Vorsitzenden.
III. Widerruf einer bedingten
Nachsicht.
§ 495. (1) Über den Widerruf der bedingten
Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder einer Rechtsfolge entscheidet das
Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß.
(2) Die Beschlußfassung über einen Widerruf
bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) obliegt
unter Gerichten gleicher Ordnung jenem,
dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält
und zuletzt rechtskräftig wurde; unter Gerichten
verschiedener Ordnung entscheidet jenes höherer
Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht
enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.
(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den
Ankläger, den Verurteilten und den Bewährungshelfer
zu hören und eine Strafregisterauskunft
einzuholen. Von der Anhörung des Verurteilten
kann abgesehen werden, wenn sich erweist, daß
sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht
durchführbar ist.
§ 496. Das Gericht und die Sicherheitsbehörden
(§ 177 Abs. 2) können den Verurteilten in vorläufige
Verwahrung nehmen, wenn dringender
Verdacht besteht, daß Grund zum Widerruf der
bedingten Nachsicht einer Strafe vorhanden sei,
und die Flucht des Verurteilten zu befürchten
ist (§ 180 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3).
IV. Endgültige Nachsicht.
§ 497. (1) Der Ausspruch, daß die bedingte
Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in
einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder einer Rechtsfolge endgültig geworden
ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu
erfolgen.
(2) Vor der Entscheidung ist der Ankläger
zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
V. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 498. (1) Alle Beschlüsse, die sich auf die
Erteilung von Weisungen, die Bestellung eines
Bewährungshelfers, die Verlängerung der Probezeit,
die gerichtliche Anordnung einer vorläufigen
Verwahrung, den Widerruf einer bedingten Nachsicht
oder die endgültige Nachsicht beziehen,
können mit Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof angefochten werden.
(2) Die Beschwerde steht zugunsten des Verurteilten
diesem und allen anderen Personen zu,
die zugunsten eines Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde
erheben können, zum Nachteil des
Verurteilten aber nur dem Ankläger. Die Beschwerde
ist binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung
des Beschlusses an den Rechtsmittelwerber,
wenn er aber diesem nicht bekanntzumachen
war, binnen vierzehn Tagen nach
Bekanntmachung an den Verurteilten einzubringen.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,
es sei denn, daß sie gegen die Anordnung einer
vorläufigen Verwahrung gerichtet ist.
(3) Die Beschwerde kann auch mit einer
Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das
Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem
angefochtenen Beschluß ergangen ist (§ 494). In
diesem Fall ist die Beschwerde rechtzeitig eingebracht,
wenn das Rechtsmittel, mit dessen Ausführung
sie verbunden ist, rechtzeitig eingebracht
wurde. Wird die Beschwerde mit einem
anderen Rechtsmittel verbunden oder wird tonst
gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß
ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde
oder Berufung erhoben, so entscheidet der für
deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch
über die Beschwerde."
150. Die bisherigen §§ 492 bis 495 und 497
bis 500 erhalten die Bezeichnung „§§ 499 bis
506". Der bisherige § 496 entfallt.
151. Der neue § 501 (§ 494 alt) wird wie folgt
geändert
a) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Wörter
„wegen einer Übertretung" die Wörter „wegen
eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
bedrohten Vergehens".
b) An die Stelle der Abs. 3 und 4 tritt folgende
Bestimmung
„(3) Der Staatsanwalt kann von der Verfolgung
einer im Abs. 2 bezeichneten Tat absehen
oder zurücktreten, wenn anzunehmen ist, daß
das Gericht nach § 42 StGB vorgehen würde."
152. Der neue § 502 (§ 495 alt) wird wie
folgt geändert
a) Der Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auch militärische Kommanden sowie jene
Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit
und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft
verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten
oder Unterkunftskommandanten)
zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben
unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu
diesem Personenkreis zählen, Wachen können
die vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer
strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke
der Vorführung vor den Untersuchungsrichter
vornehmen,
1. wenn der Verdächtige auf einer militärischen
Liegenschaft auf frischer Tat betreten wind oder
2. wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der
im § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände
vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen
Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht
tunlich ist."
b) Die Abs. 2 und 3 entfallen und der Abs. 4
erhält die Absatzbezeichnung „(2)".
Artikel II
Wird in Bundesgesetzen auf strafverfahrensrechtliche
Bestimmungen hingewiesen, an deren
Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
neue Bestimmungen wirksam werden,
so sind diese Hinweise auf die entsprechenden
neuen Bestimmungen au beziehen.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
1. Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit
der Gerichte durch dieses Bundesgesetz
haben auf bereits anhängige Strafverfahren
keinen Einfluß. Ist jedoch nach dem neuen Recht
ein Gericht höherer Ordnung zuständig und hat
noch keine Hauptverhandlung stattgefunden, so
ist das Verfahren dem nunmehr zuständigen
Gericht abzutreten.
2. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens richten sich bei Verurteilungen,
die nach dem bisherigen Recht erfolgt
sind, nach § 356 StPO in der vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung.
3. Bis einschließlich 31. Dezember 1979 können
die Aufgaben der öffentlichen Anklage vor den
Bezirksgerichten noch den Organen überlassen
bleiben oder überlassen werden, die nach § 448
StPO in der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung zu bestellen sind.
4. Hat der Einzelrichter das bisherige Recht
anzuwenden, so darf er bei sonstiger Nichtigkeit
(§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO) keine strengere Strafe
verhängen als eine Freiheitsstrafe von höchstens
drei Jahren oder eine Geldstrafe. Hält er eine
strengere Strafe für angemessen, so hat er im
Sinne des § 488 Z. 8 StPO in der vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden
Fassung vorzugehen.
Artikel IV
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut. Der
Bundesminister für Justiz hat bei der Vollziehung
a) der §§ 149 a, 149 b und 414 a StPO das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres und dem Bundesminister für Verkehr,
b) des § 429 Abs. 4 StPO das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz
zu pflegen.