Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
423_1973 AT

423. Verordnung: Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark

Auf Grund der §§ 33, 54 und 55 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. (1) Bei der Handhabung der §§ 30 bis 33

WRG 1959 ist das Ziel zu verfolgen, an der Mur

und an ihren Zubringern im Land Steiermark

alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die eine

Verbesserung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG

1959) herbeigeführt wird.

(2) Vor allem sind in jenen Gewässerabschnitten

der Mur, die nach dem vierstufigen Gewässergütesystem

eine Güteklasse III, III bis IV

oder IV haben, die notwendigen wasserrechtlichen

Anordnungen zu treffen, damit bis

31. Dezember 1978 die Gewässergüte auf Güteklasse

II bis III verbessert wird. Über den Stand

der Gewässergüteverhältnisse und über das

System der Güteklassifizierung gibt der Wasserwirtschaftskataster

gemäß § 59 WRG 1959 und

gemäß Verordnung des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember

1968, BGBl. Nr. 34/1969, mit dem jeweiligen

Gütebild der Gewässer in der Steiermark Aufschluß.

§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind

bei der Handhabung der §§ 9, 28, 30 bis 33 und

112 WRG 1959 insbesondere folgende Gesichtspunkte

zu beachten

1. In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet

sind unter Bedachtnahme auf die

künftige Entwicklung die Abwässer in einer

Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer

zentralen Kläranlage vollbiologisch oder

mindestens gleich wirksam zu reinigen.

2. Zur gemeinsamen Reinigung der Abwässer

benachbarter Gemeinden oder größerer Gebiete

ist die Errichtung von gemeinsamen

Reinigungsanlagen in einem räumlich und

wirtschaftlich entsprechenden Ausmaß anzustreben.

3. Bei Errichtung von Kanalisationsanlagen ist

die Reinigungsanlage so rechtzeitig herzustellen,

daß die gesammelten Abwässer gereinigt

in den Vorfluter eingeleitet werden.

4. Die Errichtung von Hauskläranlagen in zusammenhängenden

Siedlungsgebieten ist zu

vermeiden oder nur bis zur Errichtung einer

zentralen Kanalisations- und Reinigungsanlage

zuzulassen.

5. Die Abgänge aus Massentierhaltungen sind

nach Möglichkeit einer landwirtschaftlichen

Verwertung zuzuführen. Werden sie in die

Kanalisation eingeleitet, so sind sie bei der

Bemessung der Kläranlage zu berücksichtigen.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Siloabwässer.

6. Die innerhalb eines zusammenhängenden

Siedlungsgebietes anfallenden verunreinigten

Betriebsabwässer sind — erforderlichenfalls

nach entsprechender Vorbehandlung — gemeinsam

mit den Siedlungsabwässern zu

reinigen, sofern Menge und Art der Abwässer

oder Wirtschaftlichkeitsgründe nicht

eine gesonderte, gleich wirksame Reinigung

rechtfertigen.

7. Wenn die Abwässer von Betrieben gesondert

behandelt werden, sind sie so zu reinigen,

daß das abfließende Abwasser giftige, nicht

abbaubare oder abbauhemmende Stoffe in

schädlicher Menge nicht enthält.

8. In Betrieben sind Abwasseranfall und

Schmutzfracht durch geeignete Betriebsverfahren

möglichst gering zu halten. Dies

kann vor allem durch die Wiederverwendung

des Wassers sowie durch Rückgewinnung

von Produktionsmitteln und Hilfsstoffen

erreicht werden.

9. In Betrieben der Zellstofferzeugung ist durch

innerbetriebliche Maßnahmen dafür Sorge

zu tragen, daß als vordringliche Maßnahme

zumindest 95% der beim Aufschluß des

Holzes in der Kocherei entstehenden Ablauge

vom Vorfluter ferngehalten wird.

Danach sind weitere Maßnahmen der Abwasserbehandlung

wie zum Beispiel eine

biologische Abwasserreinigung erforderlich.

10. Eine nachteilige Erhöhung der Wassertemperatur

des Vorfluters durch Einleitungen

ist zu vermeiden. Die Temperatur des

Abwassers an der Einleitestelle darf + 30° C

nicht überschreiten. Der Vorfluter darf um

nicht mehr als 3° C und nicht über + 25° C

erwärmt werden.

11. Die Verbesserung der Wassergüte gemäß

§ 1 darf nicht dadurch herbeigeführt werden,

daß anstatt einer Einleitung in einen

Vorfluter eine Versickerung vorgenommen

wird.

§ 3. Anzeigen gemäß § 55 Abs. 1 WRG 1959

haben diejenigen Angaben zu enthalten, die dem

wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Prüfung

ermöglichen, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen

der §§ 1 und 2 grundlegend entspricht.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →