423. Verordnung: Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33, 54 und 55 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. (1) Bei der Handhabung der §§ 30 bis 33
WRG 1959 ist das Ziel zu verfolgen, an der Mur
und an ihren Zubringern im Land Steiermark
alle jene Maßnahmen zu treffen, durch die eine
Verbesserung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG
1959) herbeigeführt wird.
(2) Vor allem sind in jenen Gewässerabschnitten
der Mur, die nach dem vierstufigen Gewässergütesystem
eine Güteklasse III, III bis IV
oder IV haben, die notwendigen wasserrechtlichen
Anordnungen zu treffen, damit bis
31. Dezember 1978 die Gewässergüte auf Güteklasse
II bis III verbessert wird. Über den Stand
der Gewässergüteverhältnisse und über das
System der Güteklassifizierung gibt der Wasserwirtschaftskataster
gemäß § 59 WRG 1959 und
gemäß Verordnung des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember
1968, BGBl. Nr. 34/1969, mit dem jeweiligen
Gütebild der Gewässer in der Steiermark Aufschluß.
§ 2. Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind
bei der Handhabung der §§ 9, 28, 30 bis 33 und
112 WRG 1959 insbesondere folgende Gesichtspunkte
zu beachten
1. In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet
sind unter Bedachtnahme auf die
künftige Entwicklung die Abwässer in einer
Kanalisationsanlage zu sammeln und in einer
zentralen Kläranlage vollbiologisch oder
mindestens gleich wirksam zu reinigen.
2. Zur gemeinsamen Reinigung der Abwässer
benachbarter Gemeinden oder größerer Gebiete
ist die Errichtung von gemeinsamen
Reinigungsanlagen in einem räumlich und
wirtschaftlich entsprechenden Ausmaß anzustreben.
3. Bei Errichtung von Kanalisationsanlagen ist
die Reinigungsanlage so rechtzeitig herzustellen,
daß die gesammelten Abwässer gereinigt
in den Vorfluter eingeleitet werden.
4. Die Errichtung von Hauskläranlagen in zusammenhängenden
Siedlungsgebieten ist zu
vermeiden oder nur bis zur Errichtung einer
zentralen Kanalisations- und Reinigungsanlage
zuzulassen.
5. Die Abgänge aus Massentierhaltungen sind
nach Möglichkeit einer landwirtschaftlichen
Verwertung zuzuführen. Werden sie in die
Kanalisation eingeleitet, so sind sie bei der
Bemessung der Kläranlage zu berücksichtigen.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Siloabwässer.
6. Die innerhalb eines zusammenhängenden
Siedlungsgebietes anfallenden verunreinigten
Betriebsabwässer sind — erforderlichenfalls
nach entsprechender Vorbehandlung — gemeinsam
mit den Siedlungsabwässern zu
reinigen, sofern Menge und Art der Abwässer
oder Wirtschaftlichkeitsgründe nicht
eine gesonderte, gleich wirksame Reinigung
rechtfertigen.
7. Wenn die Abwässer von Betrieben gesondert
behandelt werden, sind sie so zu reinigen,
daß das abfließende Abwasser giftige, nicht
abbaubare oder abbauhemmende Stoffe in
schädlicher Menge nicht enthält.
8. In Betrieben sind Abwasseranfall und
Schmutzfracht durch geeignete Betriebsverfahren
möglichst gering zu halten. Dies
kann vor allem durch die Wiederverwendung
des Wassers sowie durch Rückgewinnung
von Produktionsmitteln und Hilfsstoffen
erreicht werden.
9. In Betrieben der Zellstofferzeugung ist durch
innerbetriebliche Maßnahmen dafür Sorge
zu tragen, daß als vordringliche Maßnahme
zumindest 95% der beim Aufschluß des
Holzes in der Kocherei entstehenden Ablauge
vom Vorfluter ferngehalten wird.
Danach sind weitere Maßnahmen der Abwasserbehandlung
wie zum Beispiel eine
biologische Abwasserreinigung erforderlich.
10. Eine nachteilige Erhöhung der Wassertemperatur
des Vorfluters durch Einleitungen
ist zu vermeiden. Die Temperatur des
Abwassers an der Einleitestelle darf + 30° C
nicht überschreiten. Der Vorfluter darf um
nicht mehr als 3° C und nicht über + 25° C
erwärmt werden.
11. Die Verbesserung der Wassergüte gemäß
§ 1 darf nicht dadurch herbeigeführt werden,
daß anstatt einer Einleitung in einen
Vorfluter eine Versickerung vorgenommen
wird.
§ 3. Anzeigen gemäß § 55 Abs. 1 WRG 1959
haben diejenigen Angaben zu enthalten, die dem
wasserwirtschaftlichen Planungsorgan die Prüfung
ermöglichen, ob das Bauvorhaben den Bestimmungen
der §§ 1 und 2 grundlegend entspricht.