423. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 28. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen
im Grenzgebiet, welcher also lautet
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
und
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
in dem Wunsch, das Errichten und Betreiben
von Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet des anderen
Vertragsstaates zu erleichtern, sind wie folgt
übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von
Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung
von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.
Artikel 2
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe
a) Ein- und Ausgangsabgaben
die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen
anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von
Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren
mit Ausnahme der Gebühren bei
besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltungen;
b) Fernmeldeanlagen
die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten
Anlagen und Einrichtungen;
c) Betrieb einer Fernmeldeanlage
nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch
die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung
oder Erneuerung einer Fernmeldeanlage;
d) Eigentumsstaat
jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die
Behörde, Dienststelle oder Anstalt, welche
die Fernmeldeanlage betreibt, ihren Sitz
hat;
e) Lagestaat
jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die
Fernmeldeanlage gelegen ist;
f) Grenzgebiet
die nach dem Vertrag vom 6. September
1962 zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen
im kleinen Grenzverkehr
und im Durchgangsverkehr festgelegten
Zollgrenzzonen sowie darüber hinausgehende
Gebiete jedes der beiden Vertragsstaaten,
sofern der Betrieb der Fernmeldeanlage
in diesem Gebiet technisch und geographisch
bedingt ist.
Artikel 3
(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der
Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein-
und Ausgangsabgaben, wenn sie unter zollamtlicher
Überwachung verwendet werden zum
Betrieb
a) von ortsfesten Ton-Rundfunk- und Fernseh-
Rundfunk-Sendeanlagen, die im Grenzgebiet
des Lagestaates wegen der geographischen
Gegebenheiten ausschließlich
zu dem Zweck errichtet werden, um die
Rundfunkteilnehmer im Grenzgebiet des
Eigentumsstaates mit genügend starken
Empfangssignalen zu versorgen,
b) von Fernmeldeleitungsanlagen des Eigentumsstaates
im Grenzgebiet des Lagestaates,
c) von flugsicherungstechnischen Einrichtungen
im Grenzgebiet des Lagestaates für im
Eigentumsstaat gelegene Flugplätze.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird keine
Sicherheit verlangt.
(3) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 hängt
davon ab, daß der Zollstelle eine Bescheinigung
vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen
Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben.
Die Bescheinigung muß ausgestellt sein
a) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a
— in der Republik Österreich von der
zuständigen Rundfunk- oder Fernsehanstalt,
— in der Bundesrepublik Deutschland von
der zuständigen Oberpostdirektion
oder der zuständigen Rundfunkanstalt,
b) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b
— in der Republik Österreich von der
zuständigen Post- und Telegraphendirektion,
— in der Bundesrepublik Deutschland von
der zuständigen Oberpostdirektion,
c) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c von der
zuständigen Flugsicherungsbehörde.
(4) Waren, die nach ihrer Ausfuhr zu in Absatz
1 genannten Zwecken in den Eigentumsstaat
wieder eingeführt werden, bleiben dort
frei von Eingangsabgaben, wenn die entsprechenden
Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen,
erstattet oder vergütet worden sind.
(5) Waren, die nach den Absätzen 1 und 4
abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen
Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen
befreit. Hingegen werden die Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten über sonstige Ein- und Ausfuhrverbote
und -beschränkungen sowie die
Rechtsvorschriften des Lagestaates über die Bewilligungen
für den Betrieb einer Fernmeldeanlage
nicht berührt.
Artikel 4
Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem
Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch nach dem
1. Januar 1969 eingeführt worden sind, anzuwenden.
Bereits entrichtete Abgaben werden
auf Antrag erstattet.
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und der Bundesminister für
Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland können bei der Behandlung von
Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere
zur Beseitigung von Schwierigkeiten
und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar
miteinander verkehren.
Artikel 6
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 7
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung
einer Frist von mindestens sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In
diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses
Kalenderjahres außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1971, in
zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Dr. Hammerschmidt
Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Schirmer
Hans Hutter
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. September 1972 ausgetauscht
wurden, tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 26. November 1972 in Kraft.