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423_1972 AT

423. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet

Nachdem der am 28. Juni 1971 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen

im Grenzgebiet, welcher also lautet

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

in dem Wunsch, das Errichten und Betreiben

von Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet des anderen

Vertragsstaates zu erleichtern, sind wie folgt

übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden den Betrieb von

Fernmeldeanlagen nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen durch Gewährung der Befreiung

von Ein- und Ausgangsabgaben erleichtern.

Artikel 2

Im Sinne dieses Vertrages bezeichnen die Begriffe

a) Ein- und Ausgangsabgaben

die Ein- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen

anläßlich der Ein- oder Ausfuhr von

Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren

mit Ausnahme der Gebühren bei

besonderer Inanspruchnahme der Zollverwaltungen;

b) Fernmeldeanlagen

die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten

Anlagen und Einrichtungen;

c) Betrieb einer Fernmeldeanlage

nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch

die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung

oder Erneuerung einer Fernmeldeanlage;

d) Eigentumsstaat

jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die

Behörde, Dienststelle oder Anstalt, welche

die Fernmeldeanlage betreibt, ihren Sitz

hat;

e) Lagestaat

jenen Vertragsstaat, in dessen Gebiet die

Fernmeldeanlage gelegen ist;

f) Grenzgebiet

die nach dem Vertrag vom 6. September

1962 zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über Zollerleichterungen

im kleinen Grenzverkehr

und im Durchgangsverkehr festgelegten

Zollgrenzzonen sowie darüber hinausgehende

Gebiete jedes der beiden Vertragsstaaten,

sofern der Betrieb der Fernmeldeanlage

in diesem Gebiet technisch und geographisch

bedingt ist.

Artikel 3

(1) Waren, die aus dem freien Verkehr der

Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein-

und Ausgangsabgaben, wenn sie unter zollamtlicher

Überwachung verwendet werden zum

Betrieb

a) von ortsfesten Ton-Rundfunk- und Fernseh-

Rundfunk-Sendeanlagen, die im Grenzgebiet

des Lagestaates wegen der geographischen

Gegebenheiten ausschließlich

zu dem Zweck errichtet werden, um die

Rundfunkteilnehmer im Grenzgebiet des

Eigentumsstaates mit genügend starken

Empfangssignalen zu versorgen,

b) von Fernmeldeleitungsanlagen des Eigentumsstaates

im Grenzgebiet des Lagestaates,

c) von flugsicherungstechnischen Einrichtungen

im Grenzgebiet des Lagestaates für im

Eigentumsstaat gelegene Flugplätze.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird keine

Sicherheit verlangt.

(3) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 hängt

davon ab, daß der Zollstelle eine Bescheinigung

vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen

Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben.

Die Bescheinigung muß ausgestellt sein

a) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe a

— in der Republik Österreich von der

zuständigen Rundfunk- oder Fernsehanstalt,

— in der Bundesrepublik Deutschland von

der zuständigen Oberpostdirektion

oder der zuständigen Rundfunkanstalt,

b) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b

— in der Republik Österreich von der

zuständigen Post- und Telegraphendirektion,

— in der Bundesrepublik Deutschland von

der zuständigen Oberpostdirektion,

c) im Fall des Absatzes 1 Buchstabe c von der

zuständigen Flugsicherungsbehörde.

(4) Waren, die nach ihrer Ausfuhr zu in Absatz

1 genannten Zwecken in den Eigentumsstaat

wieder eingeführt werden, bleiben dort

frei von Eingangsabgaben, wenn die entsprechenden

Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen,

erstattet oder vergütet worden sind.

(5) Waren, die nach den Absätzen 1 und 4

abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen

Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen

befreit. Hingegen werden die Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten über sonstige Ein- und Ausfuhrverbote

und -beschränkungen sowie die

Rechtsvorschriften des Lagestaates über die Bewilligungen

für den Betrieb einer Fernmeldeanlage

nicht berührt.

Artikel 4

Artikel 3 ist auch auf Waren, die vor dem

Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch nach dem

1. Januar 1969 eingeführt worden sind, anzuwenden.

Bereits entrichtete Abgaben werden

auf Antrag erstattet.

Artikel 5

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und der Bundesminister für

Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik

Deutschland können bei der Behandlung von

Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere

zur Beseitigung von Schwierigkeiten

und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar

miteinander verkehren.

Artikel 6

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 7

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden sind in Bonn auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt zwei Monate nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung

einer Frist von mindestens sechs Monaten zum

Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In

diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses

Kalenderjahres außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1971, in

zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Dr. Hammerschmidt

Für die Bundesrepublik Deutschland

Dr. Schirmer

Hans Hutter

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 19. April 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Da die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. September 1972 ausgetauscht

wurden, tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 am 26. November 1972 in Kraft.

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