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423_1970 AT

423. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Gföhl, Groß-Enzersdorf, Groß-Gerungs, Herzogenburg, Horn, Krems an der Donau, Marchegg, Neulengbach, Ottenschlag, Raabs an der Thaya, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Zistersdorf und Zwettl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Gföhl, Groß-Enzersdorf, Groß-Gerungs, Herzogenburg, Horn, Krems an der Donau, Marchegg, Neulengbach, Ottenschlag, Raabs an der Thaya, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Zistersdorf und Zwettl

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird

mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung

verordnet

§ 1. (1) Die Gemeinden Brunn am Walde,

Lichtenau im Waldviertel und Pallweis scheiden

aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Gföhl aus.

Die Gemeinde Großreinprechts scheidet aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Ottenschlag aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der

Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Lichtenau im Waldviertel im politischen Bezirk

Krems an der Donau wird dem Sprengel des

Bezirksgerichtes Gföhl zugewiesen.

§ 2. (1) Die Gemeinden Eckartsau, Kopfstetten,

Pframa und Wagram an der Donau scheiden aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf

aus. Die Gemeinde Witzeisdorf scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Marchegg aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der

Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Eckartsau im politischen Bezirk Gänserndorf

wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-

Enzersdorf zugewiesen.

§ 3. (1) Die Gemeinde Rappottenstein-Pehendorf

scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Groß-Gerungs aus. Die Gemeinde Roiten

scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes.

Zwettl aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der

Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Rappottenstein im politischen Bezirk Zwettl

wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-

Gerungs zugewiesen.

§ 4. (1) Die Gemeinde Kapelln scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Herzogenburg

aus. Die Gemeinde Thalheim scheidet aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Neulengbach aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung

neu errichtete Gemeinde Kapelln im

politischen Bezirk St. Pölten wird dem Sprengel

des Bezirksgerichtes Herzogenburg zugewiesen.

§ 5. (1) Die Gemeinden Etzmannsdorf am

Kamp und Gars am Kamp scheiden aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Horn aus. Die Gemeinde

Tautendorf scheidet aus dem Sprengel des

Bezirksgerichtes Gföhl aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen-

Landesregierung und mit Zustimmung der

Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Gars am Kamp im politischen Bezirk Horn wird

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Horn zugewiesen.

§ 6. (1) Die Gemeinde Albrechtsberg an der

Großen Krems scheidet aus dem Sprengel des

Bezirksgerichtes Krems an der Donau aus. Die

Gemeinden Els und Marbach an der Kleinen

Krems scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Spitz aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemein-

den mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung

neu errichtete Gemeinde Albrechtsberg

an der Großen Krems im politischen Bezirk

Krems an der Donau wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Krems an der Donau zugewiesen.

§ 7. (1) Die Gemeinden Karlstein, Obergrünbach,

Schiader und Thuma scheiden aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Raabs an der Thaya

aus. Die Gemeinde Göpfritzschlag scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Waidhofen an

der Thaya aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der

Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Karlstein im politischen Bezirk Waidhofen an der

Thaya wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Raabs an der Thaya zugewiesen.

§ 8. (1) Die Gemeinde Dürnkrut scheidet aus

dem Sprengel des Bezirksgerichtes Zistersdorf

aus. Die Gemeinde Waidendorf scheidet aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Gänserndorf aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der im Abs. 1 genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der

Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde

Dürnkrut im politischen Bezirk Gänserndorf

wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes Zistersdorf

zugewiesen.

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

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