423. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Gänserndorf, Gföhl, Groß-Enzersdorf, Groß-Gerungs, Herzogenburg, Horn, Krems an der Donau, Marchegg, Neulengbach, Ottenschlag, Raabs an der Thaya, Spitz, Waidhofen an der Thaya, Zistersdorf und Zwettl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 wird
mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung
verordnet
§ 1. (1) Die Gemeinden Brunn am Walde,
Lichtenau im Waldviertel und Pallweis scheiden
aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Gföhl aus.
Die Gemeinde Großreinprechts scheidet aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Ottenschlag aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der
Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Lichtenau im Waldviertel im politischen Bezirk
Krems an der Donau wird dem Sprengel des
Bezirksgerichtes Gföhl zugewiesen.
§ 2. (1) Die Gemeinden Eckartsau, Kopfstetten,
Pframa und Wagram an der Donau scheiden aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf
aus. Die Gemeinde Witzeisdorf scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Marchegg aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der
Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Eckartsau im politischen Bezirk Gänserndorf
wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-
Enzersdorf zugewiesen.
§ 3. (1) Die Gemeinde Rappottenstein-Pehendorf
scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Groß-Gerungs aus. Die Gemeinde Roiten
scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes.
Zwettl aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der
Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Rappottenstein im politischen Bezirk Zwettl
wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes Groß-
Gerungs zugewiesen.
§ 4. (1) Die Gemeinde Kapelln scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Herzogenburg
aus. Die Gemeinde Thalheim scheidet aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Neulengbach aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung
neu errichtete Gemeinde Kapelln im
politischen Bezirk St. Pölten wird dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Herzogenburg zugewiesen.
§ 5. (1) Die Gemeinden Etzmannsdorf am
Kamp und Gars am Kamp scheiden aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Horn aus. Die Gemeinde
Tautendorf scheidet aus dem Sprengel des
Bezirksgerichtes Gföhl aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen-
Landesregierung und mit Zustimmung der
Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Gars am Kamp im politischen Bezirk Horn wird
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Horn zugewiesen.
§ 6. (1) Die Gemeinde Albrechtsberg an der
Großen Krems scheidet aus dem Sprengel des
Bezirksgerichtes Krems an der Donau aus. Die
Gemeinden Els und Marbach an der Kleinen
Krems scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Spitz aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemein-
den mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung
neu errichtete Gemeinde Albrechtsberg
an der Großen Krems im politischen Bezirk
Krems an der Donau wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Krems an der Donau zugewiesen.
§ 7. (1) Die Gemeinden Karlstein, Obergrünbach,
Schiader und Thuma scheiden aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Raabs an der Thaya
aus. Die Gemeinde Göpfritzschlag scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Waidhofen an
der Thaya aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der
Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Karlstein im politischen Bezirk Waidhofen an der
Thaya wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Raabs an der Thaya zugewiesen.
§ 8. (1) Die Gemeinde Dürnkrut scheidet aus
dem Sprengel des Bezirksgerichtes Zistersdorf
aus. Die Gemeinde Waidendorf scheidet aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Gänserndorf aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der im Abs. 1 genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der
Bundesregierung neu errichtete Marktgemeinde
Dürnkrut im politischen Bezirk Gänserndorf
wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes Zistersdorf
zugewiesen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971
in Kraft.