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423. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Grenzübertritt: die Bewegung einer Person

oder einer Sache über die Bundesgrenze,

insoweit die Handhabung der Rechtsvorschrift,

nach welcher die Zulässigkeit dieser

Bewegung zu beurteilen ist, dem Bundesminister

für Inneres allein oder im Einvernehmen

mit einem anderen Bundesminister

obliegt;

2. Grenzübergang: ein zum Grenzübertritt bestimmter

Teil der Bundesgrenze während

der Zeit und im Umfang dieser Zweckbestimmung;

3. Grenzkontrolle: die Prüfung der rechtlichen

Zulässigkeit des Grenzübertrittes über einen

Grenzübergang sowie die daraus unmittelbar

folgenden und die damit in unmittelbarem

Zusammenhang stehenden Amtshandlungen;

4. Grenzkontrollbereich: der örtliche Bereich,

innerhalb dessen die Grenzkontrolle durchzuführen

ist;

5. Grenzkontrollstelle: eine im Grenzkontrollbereich

gelegene Dienststelle, der die Durchführung

der Grenzkontrolle namens der

hiezu zuständigen Behörde obliegt;

6. Grenzkontrollorgan: ein namens der zuständigen

Behörde zur Durchführung der

Grenzkontrolle berufenes Organ;

7. internationale Gepflogenheiten: die allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes

und die Regeln der internationalen Courtoisie.

Grenzübertritt

§ 2. (1) Der Grenzübertritt darf nur über

einen Grenzübergang erfolgen.

(2) Personen und Sachen müssen beim Grenzübertritt

die hiefür nach den Rechtsvorschriften

(§ 1 Z. 1) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Grenzübergänge

§ 3. (1) Grenzübergänge im Sinne des § 1

Z. 2 sind im Verkehr zu Lande

a) gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang

erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang

zugelassene Schnittstellen der

Bundesgrenze mit Straßen, Wegen, Eisenbahnanlagen

oder sonstigen zum Grenzübertritt

geeigneten Örtlichkeiten;

b) Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze,

an denen auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet

ist;

c) andere Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze,

soweit dort auf Grund internationaler

Gepflogenheiten ein Grenzübertritt

erfolgt.

(2) Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind

im Verkehr zu Wasser

a) gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang

erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang

zugelassene Schnittstellen der

Bundesgrenze mit Wasserläufen, Kanälen

oder anderen Wasserflächen;

b) Stellen oder Abschnitte der im Abs. 2 lit. a

genannten Art, soweit an diesen auf Grund

zwischenstaatlicher Vereinbarungen der

Grenzübertritt gestattet ist oder dort auf

Grund internationaler Gepflogenheiten ein

Grenzübertritt erfolgt.

(3) Grenzübergang im Luftverkehr ist die

gesamte Bundesgrenze.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres kann

Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. a) unter Bedachtnahme auf die öffentlichen

Interessen, insbesondere die wirtschaftliche

und verkehrspolitische Bedeutung sowie die voraussichtliche

Frequenz des Grenzverkehrs, durch

Verordnung zum Grenzübergang erklären sowie

die Zeit und den Umfang der Benützung des

Grenzüberganges festsetzen, wobei der Grenzübertritt

insbesondere auf bestimmte Personengruppen

oder Verkehrsarten beschränkt werden

kann. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht

werden, wenn an der betreffenden Stelle

der Bundesgrenze während der Zeit und im

Umfang der Benützung des Grenzüberganges

a) der Nachbarstaat die Einreise in sein Staatsgebiet

zuläßt,

b) der Grenzverkehr nach den zollrechtlichen

Vorschriften gestattet ist und

c) für die Vollziehung der den Grenzübertritt

regelnden Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) nach

Maßgabe der §§ 10 und 12 vorgesorgt ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann in

jenen Fällen, in denen an einer Stelle oder einem

Abschnitt der Bundesgrenze auf Grund einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung der Grenzübertritt

gestattet ist (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

lit. b), unter Bedachtnahme auf die öffentlichen

Interessen (Abs. 1) durch Verordnung die Zeit

und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges

festsetzen, soweit dies auf Grund dieser

zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist.

(3) Eine gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erlassene

Verordnung ist aufzuheben, wenn das für die Erlassung

der Verordnung maßgebliche öffentliche

Interesse nicht mehr besteht oder eine der im

Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen

wegfällt. Fällt eine der im Abs. 1 lit. a und b

genannten Voraussetzungen weg, so hat der

Bundesminister für Inneres den Grenzverkehr

sogleich einzustellen und ehestmöglich die Verordnung

rückwirkend auf den Zeitpunkt der

Einstellung des Grenzverkehrs aufzuheben. Wenn

der Zeitpunkt des Eintrittes eines für die Aufhebung

der Verordnung maßgeblichen Umstandes

schon bei der Erlassung einer Verordnung gemäß

Abs. 1 oder Abs. 2 feststeht, ist die Geltungsdauer

der Verordnung entsprechend zu beschränken.

(4) Soweit der Bundesminister für Inneres

gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 auf öffentliche

Interessen Bedacht zu nehmen hat, hat er vor

der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, dem

Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen, soweit mit diesem nicht schon

gemäß § 19 lit. c das Einvernehmen herzustellen

ist, und der Landesregierung des betroffenen Bundeslandes

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

(5) Die zuständige Behörde II. Instanz kann

durch Verordnung Stellen der Bundesgrenze (§ 3

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) aus besonderem

Anlaß, wie zur Entlastung anderer Grenzübergänge

im Feiertagsverkehr, zur Abwicklung einer

Sportveranstaltung oder zur zweckmäßigen

Durchführung eines bestimmten Transportes,

unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für höchstens

zwei Wochen als Grenzübergang zulassen

oder die Zeit und den Umfang der Benützung

eines bestehenden Grenzüberganges für höchstens

zwei Wochen erweitern. Bei der Aufhebung solcher

Verordnungen hat die Behörde II. Instanz

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(6) In gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5

ergehenden Verordnungen kann die Festsetzung

der Zeit der Benützung des Grenzüberganges

unterbleiben, soweit dies im Hinblick auf deren

häufige Änderung, insbesondere infolge der notwendigen

Berücksichtigung der Wetterlage,

zweckmäßig ist. In diesem Fall ist die Zeit

der Benützung des Grenzüberganges in sinngemäßer

Anwendung des Abs. 1 durch Verordnung

der für die Durchführung der Grenzkontrolle

an diesem Grenzübergang zuständigen

Behörde (§ 8 Abs. 1) festzusetzen.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt,

bei Gefahr im Verzüge in Erfüllung der aus

der immerwährenden Neutralität erwachsenden,

Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im

Innern den Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergängen

oder Grenzabschnitten während der

Dauer außerordentlicher Verhältnisse ganz oder

teilweise einzustellen. Binnen drei Tagen nach Erlassung

dieser Verordnung ist das Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß

Art. 55 Abs. 1 B-VG. herzustellen. Die Einstellung

des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser

Maßnahme ist ehestmöglich im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

§ 5. (1) Grenzübergänge sind in unmittelbarer

Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln

kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben,

das Staatswappen, die Aufschrift „Grenzübergang"

und im Falle von Beschränkungen des

Grenzverkehrs auf Zusatztafeln Hinweise auf die

Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges

enthalten müssen. Im übrigen sind

die Beschaffenheit der Hinweistafeln und Zusatztafeln

sowie die Art ihrer Anbringung durch

Verordnung des Bundesministers für Inneres

näher zu bestimmen.

(2) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und

sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen

haben die Aufstellung der im Abs. 1

vorgesehenen Tafeln ohne Anspruch auf Entschädigung

zu dulden.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 1 sind ausgenommen

a) Grenzübergänge im Eisenbahn- und Luftverkehr

sowie im Verkehr zu Wasser;

b) Grenzübergänge gemäß § 3 Abs. 1 lit. c

und § 4 Abs. 5;

c) Grenzübergänge, die für einen beschränkten

Personenkreis oder für bestimmte Transporte

vorübergehend offengehalten werden;

d) Grenzübergänge, an denen der Grenzübertritt

weniger als hundert namentlich bestimmten

Personen gestattet ist;

e) Grenzübergänge, die lediglich der Bewirtschaftung

grenzdurchschnittener oder in

Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;

f) Grenzübergänge, die sich über einen mehr

als 100 m langen Abschnitt der Bundesgrenze

erstrecken.

§ 6. (1) Soweit gemäß § 5 Hinweistafeln

(Zusatztafeln) anzubringen sind, gilt die Aufstellung

dieser Tafeln als Kundmachung der

gemäß § 4 erlassenen Verordnungen und die

Entfernung oder Verhüllung dieser Tafeln als

Kundmachung der Aufhebung solcher Verordnungen.

Andernfalls sind solche Verordnungen

durch Anschlag an den Amtstafeln der die Verordnung

erlassenden Behörde und der zuständigen

im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle

sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der

Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeibehörde

kundzumachen, in deren örtlichem

Wirkungsbereich der Grenzübergang liegt. In den

Fällen des § 4 Abs. 5 ist die Verordnung nur

durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde

II. Instanz kundzumachen, wenn die sonst vorgesehene

Kundmachung nicht rechtzeitig erfolgen

kann. In den Fällen des § 4 Abs. 6 ist die Verordnung

durch Anschlag an der Amtstafel der

die Verordnung erlassenden Behörde, durch Anschlag

an der Amtstafel der zuständigen im

Inland gelegenen Grenzkontrollstelle oder auf

sonstige, die Möglichkeit der Kenntnisnahme

durch die Teilnehmer des Grenzverkehrs gewährleistende

Weise kundzumachen. Der Anschlag ist

in allen Fällen während vier Wochen, wenn der

Grenzübergang jedoch innerhalb dieses Zeitraumes

geschlossen (wiedereröffnet) wird, bis zum

Zeitpunkt seiner Schließung (Wiedereröffnung)

auszuhängen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb

der ersten drei Monate jedes Jahres im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis

aller Grenzübergänge zu Lande und zu Wässer

kundzumachen, wobei im Falle von Beschränkungen

des Grenzverkehrs die Zeit und der

Umfang der Benützung des Grenzüberganges

anzuführen sind. Soweit die Festsetzung der Zeit

der Benützung eines Grenzüberganges nicht dem

Bundesminister für Inneres obliegt, genügt eine

Verweisung auf deren anderweitige Kundmachung.

Ergänzungen und Berichtigungen

dieses Verzeichnisses können jederzeit vorgenommen

werden.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 2 sind ausgenommen

a) Grenzübergänge gemäß § 4 Abs. 5;

b) Grenzübergänge gemäß § 5 Abs. 3 lit. c,

d und e;

c) Grenzübergänge kraft internationaler Gepflogenheit

(§ 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2

lit. b).

Grenzkontrollbereich

§ 7. (1) Jedem Grenzübergang ist ein Grenzkontrollbereich

zugeordnet.

(2) Im Inland sind Grenzkontrollbereiche im

Sinne des § 1 Z. 4

1. im Verkehr zu Lande, ausgenommen im

Eisenbahnverkehr,

a) die Grenzübergänge und ihre unmittelbare

zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle

benötigte Umgebung,

b) die Diensträume der Grenzkontrollstelle

und die Verkehrsflächen zwischen dem

Grenzübergang und diesen Räumen,

c) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur

Vornahme der Zollabfertigung bestimmten

allgemein zugänglichen Bereiche und die

Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang

und diesen Bereichen,

d) sonstige allgemein zugängliche Bereiche, soweit

diese zur zweckmäßigen Abwicklung

der Grenzkontrolle benötigt werden, insbesondere

Ankunfts- oder Abfahrtsstellen

von Massenverkehrsmitteln und die Verkehrsflächen

zwischen diesen Stellen und

dem Grenzübergang,

e) die an den in lit. a bis d bezeichneten

Örtlichkeiten befindlichen Fahrzeuge;

2. im Eisenbahnverkehr

a) die vom Grenzübergang in das Bundesgebiet

verlaufenden Gleiskörper in dem zur

zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle

erforderlichen Ausmaß,

b) der Bereich der Bahnhöfe, die an den in

lit. a genannten Strecken liegen,

c) die Diensträume der Grenzkontrollstelle

und die Verkehrsflächen zwischen den in

lit. a und b genannten Örtlichkeiten und

diesen Räumen,

d) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur

Vornahme der Zollabfertigung bestimmten

allgemein zugänglichen Bereiche und die

Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang

und diesen Bereichen,

e) die auf den in lit. a genannten Strecken

befindlichen Eisenbahnzüge;

3. im Verkehr zu Wasser

a) die Grenzübergänge und die anschließend

im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Gewässer

in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der

Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,

b) die an diesen Gewässern gelegenen Hafenanlagen,

Schiffsanlegestellen und Ufer,

c) die Diensträume der Grenzkontrollstelle

und die Verkehrsflächen zwischen den in

lit. a und b genannten Örtlichkeiten und

diesen Räumen,

d) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur

Vornahme der Zollabfertigung bestimmten

allgemein zugänglichen Bereiche und die

Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b

genannten Örtlichkeiten und diesen Bereichen,

e) die in den in lit. a genannten Gewässern

befindlichen Wasserfahrzeuge;

4. im Luftverkehr

a) alle Flugplätze und anderen Stellen, soweit

dort ein Luftfahrzeug nach dem Grenzübertritt

landet oder zum Grenzübertritt

abfliegt, sowie diese Luftfahrzeuge,

b) die Diensträume der Grenzkontrollstellen

und die Verkehrsflächen zwischen den in

lit. a genannten Örtlichkeiten und diesen

Räumen,

c) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur

Vornahme der Zollabfertigung bestimmten

allgemein zugänglichen Bereiche und die

Verkehrsflächen zwischen diesen Bereichen

und den in lit. a genannten Örtlichkeiten,

d) die den Reisenden zugänglichen Teile der

zu Flugplätzen gehörigen Gebäude.

(3) Wenn eine Person sich oder eine der Grenzkontrolle

unterliegende Sache der Grenzkontrolle

zu entziehen sucht, ist auch der Ort Grenzkontrollbereich,

an dem die Person oder Sache im

Zuge der Verfolgung gestellt wird.

(4) In Nachbarstaaten sind die nach den

betreffenden Staatsverträgen zur Vornahme der

österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen

Bereiche und Zonen Grenzkontrollbereiche

im Sinne des § 1 Z. 4. Solche Grenzkontrollbereiche

gelten, soweit dies nach den betreffenden

Staatsverträgen zulässig ist, hinsichtlich der dort

vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen

Wirkungsbereich jener österreichischen

Behörden gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

Grenzkontrolle

§ 8. (1) Die Grenzkontrolle ist von der sachlich

zuständigen Behörde I. Instanz durchzuführen,

in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzkontrollbereich

liegt. Die Grenzkontrollamtshandlungen

sind innerhalb des Grenzkontrollbereiches

an den den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit,

Einfachheit und Kostenersparnis entsprechenden

Stellen, soweit die Grenzkontrolle

auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache

übertragen ist, am Ort der Durchführung

der Zollabfertigung, vorzunehmen. Dabei darf

in fremde Rechte nur insoweit eingegriffen werden,

als andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.

(2) Liegt ein Grenzkontrollbereich im örtlichen

Wirkungsbereich mehrerer sachlich zuständiger

Behörden I. Instanz, so kann der Bundesminister

für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst

zweckmäßige, einfache und kostensparende

Gestaltung der Grenzkontrolle durch Verordnung

die Grenzkontrollorgane einer der beteiligten

Behörden, ausgenommen die im § 13 Abs. 1

lit. c genannten Organe, zur Durchführung der

Grenzkontrolle auch im örtlichen Wirkungsbereich

anderer Behörden ermächtigen; diese

Organe werden namens der jeweils örtlich zuständigen

Behörde tätig. Solche Verordnungen

sind durch Anschlag an den Amtstafeln aller

beteiligten Behörden und der zuständigen im

Inland gelegenen Grenzkontrollstelle kundzumachen.

Der Anschlag ist während vier Wochen

auszuhängen.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 dürfen Grenzkontrollorgane,

ausgenommen die im § 13 Abs. 1

lit. c genannten Organe, zur Verfolgung einer

Person oder einer Sache die Grenzen des örtlichen

Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus

eigener Macht überschreiten; sie werden sodann

als Organe der jeweils sachlich zuständigen

Behörde tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich

sie einschreiten.

(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind nicht anzuwenden,

wenn Bedienstete der Zollämter oder

der Zollwache als Grenzkontrollorgane einschreiten;

diese Bediensteten werden als Organe

der jeweils für die Durchführung der Grenzkontrolle

sachlich zuständigen Behörde I. Instanz

tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie die

Grenzkontrolle vornehmen.

(5) Die zuständige Behörde II. Instanz hat

durch Verordnung die Grenzkontrolle insoweit

ganz oder teilweise an sich zu ziehen, als dies

aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verstärkung

von Fahndungsmaßnahmen oder zur

Verhütung strafbarer Handlungen, zeitweilig

notwendig ist; in solchen Fällen darf sich die

Behörde II. Instanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben

der Organe unterstellter Behörden bedienen. Die

Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln

der Behörde II. Instanz und der betroffenen

Behörde I. Instanz kundzumachen und

während der Dauer der Maßnahme auszuhängen.

Bei Gefahr im Verzüge genügt zur Inkraftsetzung

der Verordnung die Kundmachung an

der Amtstafel der Behörde II. Instanz.

§ 9. Grenzkontrollorgane sind, soweit

zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale

Gepflogenheiten dem nicht entgegenstehen,

unbeschadet der ihnen nach anderen

Rechtsvorschriften zukommenden Befugnisse bei

der Vornahme der Grenzkontrolle berechtigt,

a) alle zur Prüfung der Zulässigkeit des Grenzübertrittes

erforderlichen Nachweise, insbesondere

die Aushändigung der nach den

Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) zum Grenzübertritt

benötigten Dokumente, zu verlangen

und diese für die Dauer der Amtshandlung

in Verwahrung zu nehmen,

b) in diese Dokumente den Grenzübertritt

betreffende Eintragungen über rechtserhebliche

Umstände vorzunehmen, insbesondere

das Datum des Grenzübertrittes oder der

Zurückweisung zu vermerken,

c) die zur ordnungsgemäßen, zweckmäßigen

und raschen Abwicklung der Grenzkontrolle

erforderlichen Weisungen, insbesondere

betreffend das Bereithalten der Reisedokumente,

das Verbleiben in Verkehrsmitteln

oder das Verlassen derselben, die

Mitfolge in die Grenzkontrollstelle oder

in das Dienstabteil eines Massenverkehrs-

mittels, die Reihenfolge der Grenzkontrolle

u. dgl., zu erteilen.

§ 10. (1) Die im Grenzkontrollbereich (§ 7)

befindlichen Personen haben den Grenzkontrollorganen

auf Verlangen darüber Auskunft zu

erteilen, ob sie den Grenzübertritt vorgenommen

haben oder vornehmen wollen, sowie gemäß

§ 9 lit. c erteilte Weisungen zu befolgen. Personen,

die den Grenzübertritt vorgenommen

haben oder vornehmen wollen, haben sich innerhalb

des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle

nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften

ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen,

soweit eine solche Kontrolle stattfindet.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß

auf die Stellung von Sachen zur Grenzkontrolle

anzuwenden.

(3) Grenzkontrollorgane können im Einzelfall

zur erforderlichen Beschleunigung des Grenzverkehrs

von der Durchführung der Grenzkontrolle

ganz oder teilweise absehen, wenn

Grund zu der Annahme besteht, daß öffentliche

Interessen, insbesondere die durch die Grenzkontrolle

verfolgten Interessen des Paßwesens,

der Fremdenpolizei und der Strafrechtspflege,

dem nicht entgegenstehen.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann an

einzelnen Grenzübergängen mit Rücksicht auf

die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs

während bestimmter Zeiträume von der

Durchführung der Grenzkontrolle durch die

Behörde I. Instanz allgemein absehen oder diese

nur im Zuge der Rayonsbegehung oder des

Patrouillendienstes durchführen lassen, wenn

öffentliche Interessen (Abs. 3) dem nicht entgegenstehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden,

als nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

oder internationale Gepflogenheiten

anderes bestimmt wird.

§ 11. Wird die Grenzkontrolle im Gebiet von

Nachbarstaaten vorgenommen, sind die §§ 8 bis

10 nur insoweit anzuwenden, als dies nach den

betreffenden Staatsverträgen zulässig ist.

Grenzkontrollstellen

§ 12. (1) Soweit dies zur Sicherung der

ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Durchführung

der Grenzkontrolle, insbesondere im

Hinblick auf die Frequenz und Bedeutung des

Grenzverkehrs, erforderlich ist, haben

a) im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diese Behörden Grenzkontrollstellen

zu errichten,

b) im örtlichen Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden

die für die Errichtung

von Dienststellen der Bundesgendarmerie

zuständigen Behörden zur Verwendung

als Grenzkontrollstelle geeignete

Dienststellen der Bundesgendarmerie zu errichten.

(2) Grenzkontrollstellen sollen für den Straßenverkehr

möglichst in der Nähe des Grenzüberganges,

für den Eisenbahnverkehr in Bahnhofsgebäuden,

für den Schiffsverkehr im Bereich von

Hafenanlagen oder Schiffsanlegestellen und für

den Luftverkehr auf Flugplätzen errichtet werden.

(3) Soweit die Durchführung der Grenzkontrolle

auf Bedienstete der Zollämter und der

Zollwache übertragen ist, gilt die Zolldienststelle,

der diese Bediensteten angehören, zugleich

als Grenzkontrollstelle, wenn die Voraussetzungen

zur Errichtung einer Grenzkontrollstelle

gemäß Abs. 1 vorliegen.

(4) Die Diensträume der Grenzkontrollstellen

sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen,

der Bezeichnung der für die Durchführung der

Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der

Aufschrift „Grenzkontrollstelle" unter. Beifügung

ihrer örtlichen Bezeichnung zu kennzeichnen.

Diese Vorschrift ist auf in Nachbarstaaten gelegene

Grenzkontrollstellen nur insoweit anzuwenden,

als dies nach den betreffenden Staatsverträgen

zulässig ist, wobei an Stelle der

Behördenbezeichnung die Aufschrift „Republik

Österreich" zu treten hat. Im übrigen ist die

Beschaffenheit der Tafeln vom Bundesminister

für Inneres durch Verordnung näher zu bestimmen.

Grenzkontrollorgane

§ 13. (1) Grenzkontrollorgane sind

a) im Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden

die Organe der Bundesgendarmerie

sowie die diesen Behörden zur

Dienstleistung zugeteilten Organe des

Kriminaldienstes und der Bundessicherheitswache;

b) im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

die Organe des Kriminaldienstes,

der Bundessicherheitswache und die diesen

Behörden zur Dienstleistung zugeteilten

Organe der Bundesgendarmerie;

c) soweit die Grenzkontrollamtshandlung die

Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht

in sich schließt, auch andere besonders gekennzeichnete

Organe der zuständigen Behörde;

d) soweit die Durchführung der Grenzkontrolle

Bediensteten der Zollämter und

der Zollwache übertragen ist, diese Organe;

e) in den Fällen des § 8 Abs. 5 die Organe

der Behörde II. Instanz.

(2) In Nachbarstaaten dürfen nur solche Grenzkontrollorgane

tätig werden, deren Einschreiten

auf Grund der betreffenden Staatsverträge zulässig

ist.

Durchgangsverkehr

§ 14. (1) Personen, die den Grenzübertritt im

Luftverkehr vornehmen, unterliegen nicht der

Vorschrift des § 2 Abs. 2 und sind nicht der

Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn sie

a) das Gebiet der Republik Österreich ohne

Zwischenlandung überqueren und dies auf

Grund anderer Rechtsvorschriften,

zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder

internationaler Gepflogenheiten zulässig ist,

oder

b) nach der Landung auf einem österreichischen

Flugplatz ohne unnötigen Aufschub

wieder zum Grenzübertritt abfliegen und

in der Zwischenzeit entweder das Luftfahrzeug

nicht verlassen oder sich in einen

Transitraum (Abs. 3) begeben und dort

bis zum Abflug aufhalten.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß auf

Sachen anzuwenden, die der Grenzkontrolle

unterliegen.

(3) Die zur Durchführung der Grenzkontrolle

zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1) hat Räume auf

Antrag des über sie Verfügungsberechtigten mit

Bescheid als Transiträume zu genehmigen, wenn

a) sich diese im Grenzkontrollbereich gemäß

§ 7 Abs. 2 Z. 4 befinden und nach ihrer

Lage und Einrichtung als Transiträume

geeignet sind,

b) die erforderliche Überwachung dieser

Räume durch Grenzkontrollorgane gewährleistet

ist und

c) ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen

besteht.

(4) Ein gemäß Abs. 3 ergangener Bescheid ist

aufzuheben, wenn

a) der über die Räume Verfügungsberechtigte

dies beantragt, oder

b) eine der Voraussetzungen der Genehmigung

nicht oder nicht mehr besteht.

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu

Lande unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,

soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen

nichts anderes bestimmen.

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Wer vorsätzlich

a) den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift

des § 2 Abs. 1 vornimmt, oder

b) sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende

Sache entgegen der Vorschrift des

§ 10 Abs. 1 oder 2 der Grenzkontrolle

entzieht, oder

c) eine gemäß § 9 lit. c erteilte Weisung

ungeachtet vorausgegangener Abmahnung

mißachtet und hiedurch eine beträchtliche

Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung

eines nach Fahrplan verkehrenden

Massenverkehrsmittels verschuldet, oder

d) entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1

sich trotz vorangegangener Abmahnung

weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob

er den Grenzübertritt vorgenommen hat

oder vornehmen will, oder diese Auskunft

wahrheitswidrig gibt, oder

e) eine der in den §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 4

vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt,

verhüllt oder verändert,

begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen

Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Z. 1 mit einer

strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht

ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von

der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt

hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis zu

30.000 S oder mit Arreststrafe bis zu sechs

Wochen zu bestrafen.

(2) Abs. .1 lit. d gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige

deswegen die Auskunft verweigert oder

wahrheitswidrig gibt, weil er sich sonst selbst

einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und e ist

auch der Versuch strafbar.

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen

gemäß Abs. 1 sechs Monate.

Zuständigkeit

§ 16. (1) Soweit dieses Bundesgesetz Aufgaben

den zuständigen Behörden überträgt, bestimmt

sich deren Zuständigkeit nach den jeweils geltenden

Rechtsvorschriften.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß

von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter

Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 4

Abs. 1) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,

durch die an Stellen oder Abschnitten

der Bundesgrenze der Grenzübertritt gestattet

wird (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b).

(3) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung

über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle

allgemein die Zuständigkeit österreichischer

Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich

eine bestimmte Instanz dieser Behörden

als zuständig zu bezeichnen, kommt diese

Zuständigkeit, sofern die Rechtsvorschriften

nichts anderes bestimmen, dem Bundesminister

für Inneres zu.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die

ihm gemäß Abs. 3 zukommenden Zuständigkeiten

durch Verordnung ganz oder teilweise

auf unterstellte Sicherheitsbehörden zu übertragen,

wenn dies im Interesse der zweckmäßigen,

einfachen und kostensparenden Durchführung

der zwischenstaatlichen Vereinbarungen gelegen

ist.

(5) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß

Abs. 4 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit

die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher

Bindungen zum Gegenstand hat.

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs,

die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere

aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften,

ergeben, werden durch die Bestimmungen

der §§ 3 bis 6 nicht berührt.

(2) Grenzübergänge, welche innerhalb eines

Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geöffnet waren, sind, soweit § 4 Abs. 1

auf sie anzuwenden wäre, für die Zeit und im

Umfang ihrer während dieses Jahres gegebenen

Zweckbestimmung künftig „Grenzübergänge" im

Sinne des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes; § 4

Abs. 3 ist auf solche Grenzübergänge sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die im Abs. 2 genannten und die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

bestehenden Grenzübergänge sowie die

zugehörigen Grenzkontrollstellen sind, soweit

dies gemäß §§ 5 und 12 Abs. 4 in Betracht

kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür

vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.

(4) § 12 Abs. 2 ist auf die im Zeitpunkt seines

Inkrafttretens bestehenden Grenzkontrollstellen

nicht anzuwenden.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April

1970 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit

diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) soweit Angelegenheiten des Zollrechtes, der

Zollämter oder der Zollwache berührt

werden, der Bundesminister für Inneres im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen,

b) soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes

oder internationale Gepflogenheiten berührt

werden, der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

c) soweit auf das an der Eröffnung oder

Schließung eines Grenzüberganges im Eisenbahn-

oder Schiffsverkehr bestehende

öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist,

der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen,

d) in Angelegenheiten der Durchlieferung der

Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Justiz,

e) im übrigen der Bundesminister für Inneres.

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