423. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Grenzübertritt: die Bewegung einer Person
oder einer Sache über die Bundesgrenze,
insoweit die Handhabung der Rechtsvorschrift,
nach welcher die Zulässigkeit dieser
Bewegung zu beurteilen ist, dem Bundesminister
für Inneres allein oder im Einvernehmen
mit einem anderen Bundesminister
obliegt;
2. Grenzübergang: ein zum Grenzübertritt bestimmter
Teil der Bundesgrenze während
der Zeit und im Umfang dieser Zweckbestimmung;
3. Grenzkontrolle: die Prüfung der rechtlichen
Zulässigkeit des Grenzübertrittes über einen
Grenzübergang sowie die daraus unmittelbar
folgenden und die damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden Amtshandlungen;
4. Grenzkontrollbereich: der örtliche Bereich,
innerhalb dessen die Grenzkontrolle durchzuführen
ist;
5. Grenzkontrollstelle: eine im Grenzkontrollbereich
gelegene Dienststelle, der die Durchführung
der Grenzkontrolle namens der
hiezu zuständigen Behörde obliegt;
6. Grenzkontrollorgan: ein namens der zuständigen
Behörde zur Durchführung der
Grenzkontrolle berufenes Organ;
7. internationale Gepflogenheiten: die allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes
und die Regeln der internationalen Courtoisie.
Grenzübertritt
§ 2. (1) Der Grenzübertritt darf nur über
einen Grenzübergang erfolgen.
(2) Personen und Sachen müssen beim Grenzübertritt
die hiefür nach den Rechtsvorschriften
(§ 1 Z. 1) erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Grenzübergänge
§ 3. (1) Grenzübergänge im Sinne des § 1
Z. 2 sind im Verkehr zu Lande
a) gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang
erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang
zugelassene Schnittstellen der
Bundesgrenze mit Straßen, Wegen, Eisenbahnanlagen
oder sonstigen zum Grenzübertritt
geeigneten Örtlichkeiten;
b) Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze,
an denen auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen der Grenzübertritt gestattet
ist;
c) andere Stellen oder Abschnitte der Bundesgrenze,
soweit dort auf Grund internationaler
Gepflogenheiten ein Grenzübertritt
erfolgt.
(2) Grenzübergänge im Sinne des § 1 Z. 2 sind
im Verkehr zu Wasser
a) gemäß § 4 Abs. 1 zum Grenzübergang
erklärte oder gemäß § 4 Abs. 5 als Grenzübergang
zugelassene Schnittstellen der
Bundesgrenze mit Wasserläufen, Kanälen
oder anderen Wasserflächen;
b) Stellen oder Abschnitte der im Abs. 2 lit. a
genannten Art, soweit an diesen auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen der
Grenzübertritt gestattet ist oder dort auf
Grund internationaler Gepflogenheiten ein
Grenzübertritt erfolgt.
(3) Grenzübergang im Luftverkehr ist die
gesamte Bundesgrenze.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres kann
Stellen der Bundesgrenze (§ 3 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a) unter Bedachtnahme auf die öffentlichen
Interessen, insbesondere die wirtschaftliche
und verkehrspolitische Bedeutung sowie die voraussichtliche
Frequenz des Grenzverkehrs, durch
Verordnung zum Grenzübergang erklären sowie
die Zeit und den Umfang der Benützung des
Grenzüberganges festsetzen, wobei der Grenzübertritt
insbesondere auf bestimmte Personengruppen
oder Verkehrsarten beschränkt werden
kann. Eine solche Verordnung darf nur kundgemacht
werden, wenn an der betreffenden Stelle
der Bundesgrenze während der Zeit und im
Umfang der Benützung des Grenzüberganges
a) der Nachbarstaat die Einreise in sein Staatsgebiet
zuläßt,
b) der Grenzverkehr nach den zollrechtlichen
Vorschriften gestattet ist und
c) für die Vollziehung der den Grenzübertritt
regelnden Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) nach
Maßgabe der §§ 10 und 12 vorgesorgt ist.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann in
jenen Fällen, in denen an einer Stelle oder einem
Abschnitt der Bundesgrenze auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung der Grenzübertritt
gestattet ist (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
lit. b), unter Bedachtnahme auf die öffentlichen
Interessen (Abs. 1) durch Verordnung die Zeit
und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges
festsetzen, soweit dies auf Grund dieser
zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig ist.
(3) Eine gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erlassene
Verordnung ist aufzuheben, wenn das für die Erlassung
der Verordnung maßgebliche öffentliche
Interesse nicht mehr besteht oder eine der im
Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen
wegfällt. Fällt eine der im Abs. 1 lit. a und b
genannten Voraussetzungen weg, so hat der
Bundesminister für Inneres den Grenzverkehr
sogleich einzustellen und ehestmöglich die Verordnung
rückwirkend auf den Zeitpunkt der
Einstellung des Grenzverkehrs aufzuheben. Wenn
der Zeitpunkt des Eintrittes eines für die Aufhebung
der Verordnung maßgeblichen Umstandes
schon bei der Erlassung einer Verordnung gemäß
Abs. 1 oder Abs. 2 feststeht, ist die Geltungsdauer
der Verordnung entsprechend zu beschränken.
(4) Soweit der Bundesminister für Inneres
gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 auf öffentliche
Interessen Bedacht zu nehmen hat, hat er vor
der Erlassung der Verordnung dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, dem
Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen, soweit mit diesem nicht schon
gemäß § 19 lit. c das Einvernehmen herzustellen
ist, und der Landesregierung des betroffenen Bundeslandes
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(5) Die zuständige Behörde II. Instanz kann
durch Verordnung Stellen der Bundesgrenze (§ 3
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a) aus besonderem
Anlaß, wie zur Entlastung anderer Grenzübergänge
im Feiertagsverkehr, zur Abwicklung einer
Sportveranstaltung oder zur zweckmäßigen
Durchführung eines bestimmten Transportes,
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für höchstens
zwei Wochen als Grenzübergang zulassen
oder die Zeit und den Umfang der Benützung
eines bestehenden Grenzüberganges für höchstens
zwei Wochen erweitern. Bei der Aufhebung solcher
Verordnungen hat die Behörde II. Instanz
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) In gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5
ergehenden Verordnungen kann die Festsetzung
der Zeit der Benützung des Grenzüberganges
unterbleiben, soweit dies im Hinblick auf deren
häufige Änderung, insbesondere infolge der notwendigen
Berücksichtigung der Wetterlage,
zweckmäßig ist. In diesem Fall ist die Zeit
der Benützung des Grenzüberganges in sinngemäßer
Anwendung des Abs. 1 durch Verordnung
der für die Durchführung der Grenzkontrolle
an diesem Grenzübergang zuständigen
Behörde (§ 8 Abs. 1) festzusetzen.
(7) Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt,
bei Gefahr im Verzüge in Erfüllung der aus
der immerwährenden Neutralität erwachsenden,
Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im
Innern den Grenzverkehr an bestimmten Grenzübergängen
oder Grenzabschnitten während der
Dauer außerordentlicher Verhältnisse ganz oder
teilweise einzustellen. Binnen drei Tagen nach Erlassung
dieser Verordnung ist das Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß
Art. 55 Abs. 1 B-VG. herzustellen. Die Einstellung
des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser
Maßnahme ist ehestmöglich im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
§ 5. (1) Grenzübergänge sind in unmittelbarer
Nähe der Bundesgrenze durch Hinweistafeln
kenntlich zu machen, welche die Staatsfarben,
das Staatswappen, die Aufschrift „Grenzübergang"
und im Falle von Beschränkungen des
Grenzverkehrs auf Zusatztafeln Hinweise auf die
Zeit und den Umfang der Benützung des Grenzüberganges
enthalten müssen. Im übrigen sind
die Beschaffenheit der Hinweistafeln und Zusatztafeln
sowie die Art ihrer Anbringung durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres
näher zu bestimmen.
(2) Die Eigentümer von Straßen, Wegen und
sonstigen dem Grenzverkehr dienenden Grundflächen
haben die Aufstellung der im Abs. 1
vorgesehenen Tafeln ohne Anspruch auf Entschädigung
zu dulden.
(3) Von der Vorschrift des Abs. 1 sind ausgenommen
a) Grenzübergänge im Eisenbahn- und Luftverkehr
sowie im Verkehr zu Wasser;
b) Grenzübergänge gemäß § 3 Abs. 1 lit. c
und § 4 Abs. 5;
c) Grenzübergänge, die für einen beschränkten
Personenkreis oder für bestimmte Transporte
vorübergehend offengehalten werden;
d) Grenzübergänge, an denen der Grenzübertritt
weniger als hundert namentlich bestimmten
Personen gestattet ist;
e) Grenzübergänge, die lediglich der Bewirtschaftung
grenzdurchschnittener oder in
Grenznähe gelegener Liegenschaften dienen;
f) Grenzübergänge, die sich über einen mehr
als 100 m langen Abschnitt der Bundesgrenze
erstrecken.
§ 6. (1) Soweit gemäß § 5 Hinweistafeln
(Zusatztafeln) anzubringen sind, gilt die Aufstellung
dieser Tafeln als Kundmachung der
gemäß § 4 erlassenen Verordnungen und die
Entfernung oder Verhüllung dieser Tafeln als
Kundmachung der Aufhebung solcher Verordnungen.
Andernfalls sind solche Verordnungen
durch Anschlag an den Amtstafeln der die Verordnung
erlassenden Behörde und der zuständigen
im Inland gelegenen Grenzkontrollstelle
sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der
Bezirksverwaltungsbehörde und der Bundespolizeibehörde
kundzumachen, in deren örtlichem
Wirkungsbereich der Grenzübergang liegt. In den
Fällen des § 4 Abs. 5 ist die Verordnung nur
durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde
II. Instanz kundzumachen, wenn die sonst vorgesehene
Kundmachung nicht rechtzeitig erfolgen
kann. In den Fällen des § 4 Abs. 6 ist die Verordnung
durch Anschlag an der Amtstafel der
die Verordnung erlassenden Behörde, durch Anschlag
an der Amtstafel der zuständigen im
Inland gelegenen Grenzkontrollstelle oder auf
sonstige, die Möglichkeit der Kenntnisnahme
durch die Teilnehmer des Grenzverkehrs gewährleistende
Weise kundzumachen. Der Anschlag ist
in allen Fällen während vier Wochen, wenn der
Grenzübergang jedoch innerhalb dieses Zeitraumes
geschlossen (wiedereröffnet) wird, bis zum
Zeitpunkt seiner Schließung (Wiedereröffnung)
auszuhängen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat innerhalb
der ersten drei Monate jedes Jahres im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ein Verzeichnis
aller Grenzübergänge zu Lande und zu Wässer
kundzumachen, wobei im Falle von Beschränkungen
des Grenzverkehrs die Zeit und der
Umfang der Benützung des Grenzüberganges
anzuführen sind. Soweit die Festsetzung der Zeit
der Benützung eines Grenzüberganges nicht dem
Bundesminister für Inneres obliegt, genügt eine
Verweisung auf deren anderweitige Kundmachung.
Ergänzungen und Berichtigungen
dieses Verzeichnisses können jederzeit vorgenommen
werden.
(3) Von der Vorschrift des Abs. 2 sind ausgenommen
a) Grenzübergänge gemäß § 4 Abs. 5;
b) Grenzübergänge gemäß § 5 Abs. 3 lit. c,
d und e;
c) Grenzübergänge kraft internationaler Gepflogenheit
(§ 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2
lit. b).
Grenzkontrollbereich
§ 7. (1) Jedem Grenzübergang ist ein Grenzkontrollbereich
zugeordnet.
(2) Im Inland sind Grenzkontrollbereiche im
Sinne des § 1 Z. 4
1. im Verkehr zu Lande, ausgenommen im
Eisenbahnverkehr,
a) die Grenzübergänge und ihre unmittelbare
zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle
benötigte Umgebung,
b) die Diensträume der Grenzkontrollstelle
und die Verkehrsflächen zwischen dem
Grenzübergang und diesen Räumen,
c) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur
Vornahme der Zollabfertigung bestimmten
allgemein zugänglichen Bereiche und die
Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang
und diesen Bereichen,
d) sonstige allgemein zugängliche Bereiche, soweit
diese zur zweckmäßigen Abwicklung
der Grenzkontrolle benötigt werden, insbesondere
Ankunfts- oder Abfahrtsstellen
von Massenverkehrsmitteln und die Verkehrsflächen
zwischen diesen Stellen und
dem Grenzübergang,
e) die an den in lit. a bis d bezeichneten
Örtlichkeiten befindlichen Fahrzeuge;
2. im Eisenbahnverkehr
a) die vom Grenzübergang in das Bundesgebiet
verlaufenden Gleiskörper in dem zur
zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle
erforderlichen Ausmaß,
b) der Bereich der Bahnhöfe, die an den in
lit. a genannten Strecken liegen,
c) die Diensträume der Grenzkontrollstelle
und die Verkehrsflächen zwischen den in
lit. a und b genannten Örtlichkeiten und
diesen Räumen,
d) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur
Vornahme der Zollabfertigung bestimmten
allgemein zugänglichen Bereiche und die
Verkehrsflächen zwischen dem Grenzübergang
und diesen Bereichen,
e) die auf den in lit. a genannten Strecken
befindlichen Eisenbahnzüge;
3. im Verkehr zu Wasser
a) die Grenzübergänge und die anschließend
im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Gewässer
in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der
Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß,
b) die an diesen Gewässern gelegenen Hafenanlagen,
Schiffsanlegestellen und Ufer,
c) die Diensträume der Grenzkontrollstelle
und die Verkehrsflächen zwischen den in
lit. a und b genannten Örtlichkeiten und
diesen Räumen,
d) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur
Vornahme der Zollabfertigung bestimmten
allgemein zugänglichen Bereiche und die
Verkehrsflächen zwischen den in lit. a und b
genannten Örtlichkeiten und diesen Bereichen,
e) die in den in lit. a genannten Gewässern
befindlichen Wasserfahrzeuge;
4. im Luftverkehr
a) alle Flugplätze und anderen Stellen, soweit
dort ein Luftfahrzeug nach dem Grenzübertritt
landet oder zum Grenzübertritt
abfliegt, sowie diese Luftfahrzeuge,
b) die Diensträume der Grenzkontrollstellen
und die Verkehrsflächen zwischen den in
lit. a genannten Örtlichkeiten und diesen
Räumen,
c) die nach zollrechtlichen Vorschriften zur
Vornahme der Zollabfertigung bestimmten
allgemein zugänglichen Bereiche und die
Verkehrsflächen zwischen diesen Bereichen
und den in lit. a genannten Örtlichkeiten,
d) die den Reisenden zugänglichen Teile der
zu Flugplätzen gehörigen Gebäude.
(3) Wenn eine Person sich oder eine der Grenzkontrolle
unterliegende Sache der Grenzkontrolle
zu entziehen sucht, ist auch der Ort Grenzkontrollbereich,
an dem die Person oder Sache im
Zuge der Verfolgung gestellt wird.
(4) In Nachbarstaaten sind die nach den
betreffenden Staatsverträgen zur Vornahme der
österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen
Bereiche und Zonen Grenzkontrollbereiche
im Sinne des § 1 Z. 4. Solche Grenzkontrollbereiche
gelten, soweit dies nach den betreffenden
Staatsverträgen zulässig ist, hinsichtlich der dort
vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen
Wirkungsbereich jener österreichischen
Behörden gelegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sich der zugehörige Grenzübergang befindet.
Grenzkontrolle
§ 8. (1) Die Grenzkontrolle ist von der sachlich
zuständigen Behörde I. Instanz durchzuführen,
in deren örtlichem Wirkungsbereich der Grenzkontrollbereich
liegt. Die Grenzkontrollamtshandlungen
sind innerhalb des Grenzkontrollbereiches
an den den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit,
Einfachheit und Kostenersparnis entsprechenden
Stellen, soweit die Grenzkontrolle
auf Bedienstete der Zollämter und der Zollwache
übertragen ist, am Ort der Durchführung
der Zollabfertigung, vorzunehmen. Dabei darf
in fremde Rechte nur insoweit eingegriffen werden,
als andere Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(2) Liegt ein Grenzkontrollbereich im örtlichen
Wirkungsbereich mehrerer sachlich zuständiger
Behörden I. Instanz, so kann der Bundesminister
für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst
zweckmäßige, einfache und kostensparende
Gestaltung der Grenzkontrolle durch Verordnung
die Grenzkontrollorgane einer der beteiligten
Behörden, ausgenommen die im § 13 Abs. 1
lit. c genannten Organe, zur Durchführung der
Grenzkontrolle auch im örtlichen Wirkungsbereich
anderer Behörden ermächtigen; diese
Organe werden namens der jeweils örtlich zuständigen
Behörde tätig. Solche Verordnungen
sind durch Anschlag an den Amtstafeln aller
beteiligten Behörden und der zuständigen im
Inland gelegenen Grenzkontrollstelle kundzumachen.
Der Anschlag ist während vier Wochen
auszuhängen.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 dürfen Grenzkontrollorgane,
ausgenommen die im § 13 Abs. 1
lit. c genannten Organe, zur Verfolgung einer
Person oder einer Sache die Grenzen des örtlichen
Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus
eigener Macht überschreiten; sie werden sodann
als Organe der jeweils sachlich zuständigen
Behörde tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich
sie einschreiten.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 sind nicht anzuwenden,
wenn Bedienstete der Zollämter oder
der Zollwache als Grenzkontrollorgane einschreiten;
diese Bediensteten werden als Organe
der jeweils für die Durchführung der Grenzkontrolle
sachlich zuständigen Behörde I. Instanz
tätig, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie die
Grenzkontrolle vornehmen.
(5) Die zuständige Behörde II. Instanz hat
durch Verordnung die Grenzkontrolle insoweit
ganz oder teilweise an sich zu ziehen, als dies
aus besonderem Anlaß, insbesondere zur Verstärkung
von Fahndungsmaßnahmen oder zur
Verhütung strafbarer Handlungen, zeitweilig
notwendig ist; in solchen Fällen darf sich die
Behörde II. Instanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben
der Organe unterstellter Behörden bedienen. Die
Verordnung ist durch Anschlag an den Amtstafeln
der Behörde II. Instanz und der betroffenen
Behörde I. Instanz kundzumachen und
während der Dauer der Maßnahme auszuhängen.
Bei Gefahr im Verzüge genügt zur Inkraftsetzung
der Verordnung die Kundmachung an
der Amtstafel der Behörde II. Instanz.
§ 9. Grenzkontrollorgane sind, soweit
zwischenstaatliche Vereinbarungen oder internationale
Gepflogenheiten dem nicht entgegenstehen,
unbeschadet der ihnen nach anderen
Rechtsvorschriften zukommenden Befugnisse bei
der Vornahme der Grenzkontrolle berechtigt,
a) alle zur Prüfung der Zulässigkeit des Grenzübertrittes
erforderlichen Nachweise, insbesondere
die Aushändigung der nach den
Rechtsvorschriften (§ 1 Z. 1) zum Grenzübertritt
benötigten Dokumente, zu verlangen
und diese für die Dauer der Amtshandlung
in Verwahrung zu nehmen,
b) in diese Dokumente den Grenzübertritt
betreffende Eintragungen über rechtserhebliche
Umstände vorzunehmen, insbesondere
das Datum des Grenzübertrittes oder der
Zurückweisung zu vermerken,
c) die zur ordnungsgemäßen, zweckmäßigen
und raschen Abwicklung der Grenzkontrolle
erforderlichen Weisungen, insbesondere
betreffend das Bereithalten der Reisedokumente,
das Verbleiben in Verkehrsmitteln
oder das Verlassen derselben, die
Mitfolge in die Grenzkontrollstelle oder
in das Dienstabteil eines Massenverkehrs-
mittels, die Reihenfolge der Grenzkontrolle
u. dgl., zu erteilen.
§ 10. (1) Die im Grenzkontrollbereich (§ 7)
befindlichen Personen haben den Grenzkontrollorganen
auf Verlangen darüber Auskunft zu
erteilen, ob sie den Grenzübertritt vorgenommen
haben oder vornehmen wollen, sowie gemäß
§ 9 lit. c erteilte Weisungen zu befolgen. Personen,
die den Grenzübertritt vorgenommen
haben oder vornehmen wollen, haben sich innerhalb
des Grenzkontrollbereiches der Grenzkontrolle
nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften
ohne unnötigen Aufschub zu unterziehen,
soweit eine solche Kontrolle stattfindet.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß
auf die Stellung von Sachen zur Grenzkontrolle
anzuwenden.
(3) Grenzkontrollorgane können im Einzelfall
zur erforderlichen Beschleunigung des Grenzverkehrs
von der Durchführung der Grenzkontrolle
ganz oder teilweise absehen, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß öffentliche
Interessen, insbesondere die durch die Grenzkontrolle
verfolgten Interessen des Paßwesens,
der Fremdenpolizei und der Strafrechtspflege,
dem nicht entgegenstehen.
(4) Der Bundesminister für Inneres kann an
einzelnen Grenzübergängen mit Rücksicht auf
die geringe Frequenz und Bedeutung des Grenzverkehrs
während bestimmter Zeiträume von der
Durchführung der Grenzkontrolle durch die
Behörde I. Instanz allgemein absehen oder diese
nur im Zuge der Rayonsbegehung oder des
Patrouillendienstes durchführen lassen, wenn
öffentliche Interessen (Abs. 3) dem nicht entgegenstehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden,
als nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
oder internationale Gepflogenheiten
anderes bestimmt wird.
§ 11. Wird die Grenzkontrolle im Gebiet von
Nachbarstaaten vorgenommen, sind die §§ 8 bis
10 nur insoweit anzuwenden, als dies nach den
betreffenden Staatsverträgen zulässig ist.
Grenzkontrollstellen
§ 12. (1) Soweit dies zur Sicherung der
ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Durchführung
der Grenzkontrolle, insbesondere im
Hinblick auf die Frequenz und Bedeutung des
Grenzverkehrs, erforderlich ist, haben
a) im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diese Behörden Grenzkontrollstellen
zu errichten,
b) im örtlichen Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden
die für die Errichtung
von Dienststellen der Bundesgendarmerie
zuständigen Behörden zur Verwendung
als Grenzkontrollstelle geeignete
Dienststellen der Bundesgendarmerie zu errichten.
(2) Grenzkontrollstellen sollen für den Straßenverkehr
möglichst in der Nähe des Grenzüberganges,
für den Eisenbahnverkehr in Bahnhofsgebäuden,
für den Schiffsverkehr im Bereich von
Hafenanlagen oder Schiffsanlegestellen und für
den Luftverkehr auf Flugplätzen errichtet werden.
(3) Soweit die Durchführung der Grenzkontrolle
auf Bedienstete der Zollämter und der
Zollwache übertragen ist, gilt die Zolldienststelle,
der diese Bediensteten angehören, zugleich
als Grenzkontrollstelle, wenn die Voraussetzungen
zur Errichtung einer Grenzkontrollstelle
gemäß Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Diensträume der Grenzkontrollstellen
sind durch eine Tafel mit dem Staatswappen,
der Bezeichnung der für die Durchführung der
Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der
Aufschrift „Grenzkontrollstelle" unter. Beifügung
ihrer örtlichen Bezeichnung zu kennzeichnen.
Diese Vorschrift ist auf in Nachbarstaaten gelegene
Grenzkontrollstellen nur insoweit anzuwenden,
als dies nach den betreffenden Staatsverträgen
zulässig ist, wobei an Stelle der
Behördenbezeichnung die Aufschrift „Republik
Österreich" zu treten hat. Im übrigen ist die
Beschaffenheit der Tafeln vom Bundesminister
für Inneres durch Verordnung näher zu bestimmen.
Grenzkontrollorgane
§ 13. (1) Grenzkontrollorgane sind
a) im Wirkungsbereich von Bezirksverwaltungsbehörden
die Organe der Bundesgendarmerie
sowie die diesen Behörden zur
Dienstleistung zugeteilten Organe des
Kriminaldienstes und der Bundessicherheitswache;
b) im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
die Organe des Kriminaldienstes,
der Bundessicherheitswache und die diesen
Behörden zur Dienstleistung zugeteilten
Organe der Bundesgendarmerie;
c) soweit die Grenzkontrollamtshandlung die
Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht
in sich schließt, auch andere besonders gekennzeichnete
Organe der zuständigen Behörde;
d) soweit die Durchführung der Grenzkontrolle
Bediensteten der Zollämter und
der Zollwache übertragen ist, diese Organe;
e) in den Fällen des § 8 Abs. 5 die Organe
der Behörde II. Instanz.
(2) In Nachbarstaaten dürfen nur solche Grenzkontrollorgane
tätig werden, deren Einschreiten
auf Grund der betreffenden Staatsverträge zulässig
ist.
Durchgangsverkehr
§ 14. (1) Personen, die den Grenzübertritt im
Luftverkehr vornehmen, unterliegen nicht der
Vorschrift des § 2 Abs. 2 und sind nicht der
Grenzkontrolle zu unterziehen, wenn sie
a) das Gebiet der Republik Österreich ohne
Zwischenlandung überqueren und dies auf
Grund anderer Rechtsvorschriften,
zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
internationaler Gepflogenheiten zulässig ist,
oder
b) nach der Landung auf einem österreichischen
Flugplatz ohne unnötigen Aufschub
wieder zum Grenzübertritt abfliegen und
in der Zwischenzeit entweder das Luftfahrzeug
nicht verlassen oder sich in einen
Transitraum (Abs. 3) begeben und dort
bis zum Abflug aufhalten.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist sinngemäß auf
Sachen anzuwenden, die der Grenzkontrolle
unterliegen.
(3) Die zur Durchführung der Grenzkontrolle
zuständige Behörde (§ 8 Abs. 1) hat Räume auf
Antrag des über sie Verfügungsberechtigten mit
Bescheid als Transiträume zu genehmigen, wenn
a) sich diese im Grenzkontrollbereich gemäß
§ 7 Abs. 2 Z. 4 befinden und nach ihrer
Lage und Einrichtung als Transiträume
geeignet sind,
b) die erforderliche Überwachung dieser
Räume durch Grenzkontrollorgane gewährleistet
ist und
c) ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen
besteht.
(4) Ein gemäß Abs. 3 ergangener Bescheid ist
aufzuheben, wenn
a) der über die Räume Verfügungsberechtigte
dies beantragt, oder
b) eine der Voraussetzungen der Genehmigung
nicht oder nicht mehr besteht.
(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu
Lande unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen
nichts anderes bestimmen.
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Wer vorsätzlich
a) den Grenzübertritt entgegen der Vorschrift
des § 2 Abs. 1 vornimmt, oder
b) sich oder eine der Grenzkontrolle unterliegende
Sache entgegen der Vorschrift des
§ 10 Abs. 1 oder 2 der Grenzkontrolle
entzieht, oder
c) eine gemäß § 9 lit. c erteilte Weisung
ungeachtet vorausgegangener Abmahnung
mißachtet und hiedurch eine beträchtliche
Störung der Grenzkontrolle oder eine Verspätung
eines nach Fahrplan verkehrenden
Massenverkehrsmittels verschuldet, oder
d) entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1
sich trotz vorangegangener Abmahnung
weigert, darüber Auskunft zu erteilen, ob
er den Grenzübertritt vorgenommen hat
oder vornehmen will, oder diese Auskunft
wahrheitswidrig gibt, oder
e) eine der in den §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 4
vorgesehenen Tafeln unbefugt entfernt,
verhüllt oder verändert,
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen
Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Z. 1 mit einer
strengeren oder gleich strengen Strafe bedroht
ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde, die zuerst von
der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt
hat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis zu
30.000 S oder mit Arreststrafe bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
(2) Abs. .1 lit. d gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige
deswegen die Auskunft verweigert oder
wahrheitswidrig gibt, weil er sich sonst selbst
einer strafbaren Handlung beschuldigen würde.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und e ist
auch der Versuch strafbar.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen
gemäß Abs. 1 sechs Monate.
Zuständigkeit
§ 16. (1) Soweit dieses Bundesgesetz Aufgaben
den zuständigen Behörden überträgt, bestimmt
sich deren Zuständigkeit nach den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften.
(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß
von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66
Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter
Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 4
Abs. 1) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,
durch die an Stellen oder Abschnitten
der Bundesgrenze der Grenzübertritt gestattet
wird (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b).
(3) Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung
über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle
allgemein die Zuständigkeit österreichischer
Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich
eine bestimmte Instanz dieser Behörden
als zuständig zu bezeichnen, kommt diese
Zuständigkeit, sofern die Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen, dem Bundesminister
für Inneres zu.
(4) Der Bundesminister für Inneres hat die
ihm gemäß Abs. 3 zukommenden Zuständigkeiten
durch Verordnung ganz oder teilweise
auf unterstellte Sicherheitsbehörden zu übertragen,
wenn dies im Interesse der zweckmäßigen,
einfachen und kostensparenden Durchführung
der zwischenstaatlichen Vereinbarungen gelegen
ist.
(5) Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß
Abs. 4 ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit
die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher
Bindungen zum Gegenstand hat.
Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Beschränkungen des Grenzverkehrs,
die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere
aus Straßen-, Schiffs- und Luftverkehrsvorschriften,
ergeben, werden durch die Bestimmungen
der §§ 3 bis 6 nicht berührt.
(2) Grenzübergänge, welche innerhalb eines
Jahres vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geöffnet waren, sind, soweit § 4 Abs. 1
auf sie anzuwenden wäre, für die Zeit und im
Umfang ihrer während dieses Jahres gegebenen
Zweckbestimmung künftig „Grenzübergänge" im
Sinne des § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes; § 4
Abs. 3 ist auf solche Grenzübergänge sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die im Abs. 2 genannten und die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
bestehenden Grenzübergänge sowie die
zugehörigen Grenzkontrollstellen sind, soweit
dies gemäß §§ 5 und 12 Abs. 4 in Betracht
kommt, innerhalb von zwei Jahren ab dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den hiefür
vorgesehenen Tafeln zu kennzeichnen.
(4) § 12 Abs. 2 ist auf die im Zeitpunkt seines
Inkrafttretens bestehenden Grenzkontrollstellen
nicht anzuwenden.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April
1970 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes können von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit
diesem Bundesgesetz in Kraft.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) soweit Angelegenheiten des Zollrechtes, der
Zollämter oder der Zollwache berührt
werden, der Bundesminister für Inneres im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen,
b) soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes
oder internationale Gepflogenheiten berührt
werden, der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
c) soweit auf das an der Eröffnung oder
Schließung eines Grenzüberganges im Eisenbahn-
oder Schiffsverkehr bestehende
öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist,
der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen,
d) in Angelegenheiten der Durchlieferung der
Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Justiz,
e) im übrigen der Bundesminister für Inneres.