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423_1968 AT

423. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kurortewesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 423. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kurortewesens

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 17. Oktober 1968, K II-3/67, dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 29. November 1968,

zusammengefaßt hat

„Die Regelung der Voraussetzungen für die

Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft

eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit

des ,Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2

B.-VG."

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