423_1968
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423. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kurortewesens
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 423. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kurortewesens
1968_423_0 423. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kurortewesens
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 17. Oktober 1968, K II-3/67, dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 29. November 1968,
zusammengefaßt hat
„Die Regelung der Voraussetzungen für die
Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft
eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit
des ,Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2
B.-VG."