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422_2003 AT

422. Verordnung: Kontaminanten-Analysenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Verordnung: Kontaminanten-Analysenverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet

§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2

und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Probenvorbereitung entsprechend

Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des

Anhangs II zu entsprechen.

§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber

und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend

Anhang III, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen. Die

angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs IV zu entsprechen.

§ 3. Für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975

hat die Probenahme entsprechend Anhang V, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VI dieser

Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VI zu

entsprechen.

§ 4. Für die amtliche Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte und die Bestimmung des Gehalts

an dioxinähnlichen PCB in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend

Anhang VII, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VIII dieser Verordnung zu erfolgen. Die

angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VIII zu entsprechen.

§ 5. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.

§ 6. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und

Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für

Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.

§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches

Recht umgesetzt

– Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher

Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln, ABl.

Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985,

– Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren

und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der

Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,

– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren

und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für

Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001,

– Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren

und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln,

ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,

– Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie

98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche

Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl.

Nr. L 75 vom 16. März 2002,

– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und

Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von

dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6. August 2002.

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