422. Verordnung: Kontaminanten-Analysenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2
und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Probenvorbereitung entsprechend
Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des
Anhangs II zu entsprechen.
§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber
und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend
Anhang III, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen. Die
angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs IV zu entsprechen.
§ 3. Für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975
hat die Probenahme entsprechend Anhang V, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VI dieser
Verordnung zu erfolgen. Die angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VI zu
entsprechen.
§ 4. Für die amtliche Kontrolle der Dioxin- und Furangehalte und die Bestimmung des Gehalts
an dioxinähnlichen PCB in Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend
Anhang VII, die Probenvorbereitung entsprechend Anhang VIII dieser Verordnung zu erfolgen. Die
angewandten Analyseverfahren haben den Kriterien des Anhangs VIII zu entsprechen.
§ 5. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 6. Durch diese Verordnung wird die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und
Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für
Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung), BGBl. II Nr. 216/2002, aufgehoben.
§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches
Recht umgesetzt
– Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher
Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln, ABl.
Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985,
– Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der
Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für
Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001,
– Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln,
ABl. Nr. L 75 vom 16. März 2002,
– Richtlinie 2002/27/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Änderung der Richtlinie
98/53/EG zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche
Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl.
Nr. L 75 vom 16. März 2002,
– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 30. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und
Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von
dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 209 vom 6. August 2002.