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422_1996 AT

422. Bundesgesetz: 2. Zollrechts-Durchführungsgesetz Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Bundesgesetz: 2. Zollrechts-Durchführungsgesetz Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 516/1995 wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 4 entfallen die Worte „Sicherheitsorgane und“.

2. Nach § 15 werden folgende Überschrift und folgender § 15a eingefügt

„Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Geschäften der Zollverwaltung

§ 15a. (1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei der Überwachung der Bundesgrenze,

soweit diese auch Zollgrenze ist, befugt, hinsichtlich von Waren, die über die Zollgrenze verbracht worden

sind oder verbracht werden sollen, allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 zu setzen; sie

gelten dabei als Organe des zuständigen Hauptzollamtes.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben

an Orten, die nicht mehr als 15 Kilometer von der Zollgrenze entfernt sind, bei Feststellung zollrechtlich

bedeutsamer Vorgänge die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen, wenn wegen

Gefahr im Verzug das Einschreiten von Zollorganen nicht abgewartet werden kann.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

mit Verordnung jene Grenzübergänge bestimmen, an denen allgemein oder in bestimmten Bereichen oder

zu bestimmten Zeiten die dort zur Vollziehung der Grenzkontrolle eingesetzten Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes als Organe des für den betreffenden Grenzübergang zuständigen Zollamtes allgemeine

Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 vorzunehmen haben.

(4) Durch die Befugnisse nach Abs. 1 bis 3 bleiben die §§ 80 und 81 des Finanzstrafgesetzes unberührt.

Von getroffenen Maßnahmen ist die in Betracht kommende Zollstelle unverzüglich in Kenntnis zu

setzen; abgenommene Waren und Beweismittel sowie festgenommene Personen sind ihr zu übergeben.

(5) Das Zollamt hat ungeachtet einer gemäß Abs. 3 ergangenen Verordnung, wonach Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Grenzübergang allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht vorzunehmen

haben, solche Maßnahmen durch Zollorgane vorzunehmen, wenn dies aus besonderem Anlaß,

insbesondere zur Verhütung von Zollzuwiderhandlungen, notwendig ist. Hievon ist die zuständige

Grenzkontrollstelle vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug sofortiges Einschreiten erforderlich

macht.

(6) Im Abs. 3 genannte entsprechend geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können

von der Finanzlandesdirektion mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde die Ermächtigung erhalten, über den

Abs. 3 hinaus Amtshandlungen des betreffenden Zollamtes als Organe dieses Zollamtes zu setzen und

Entscheidungen, Mitteilungen von Abgabenbeträgen und bestimmte sonstige Erledigungen des betreffenden

Zollamtes zu erlassen. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht mehr vorliegen.

(7) Die nach den vorstehenden Absätzen als Organe eines Zollamtes einschreitenden Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Zollorganen nach

dem Zollrecht oder nach dem Finanzstrafgesetz.

(8) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig werden,

haben überdies zollrechtlich bedeutsame Sachverhalte auf Ersuchen der Parteien festzuhalten, wenn kein

Zollorgan anwesend ist. Die in Betracht kommende Zollstelle ist von den Feststellungen unverzüglich in

Kenntnis zu setzen.“

3. Dem § 20 Abs. 4 wird angefügt

„Ebenso ist die Änderung der Fahrtrichtung auf der Zollstraße vor dem Erreichen des Ortes, wo die Zollkontrolle

erfolgt, nur über behördliche Anordnung zulässig.“

4. Im § 120 Abs. 1 erhält der zweite Unterabsatz die Absatzbezeichnung „(1a)“.

5. Im § 120 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Die §§ 12 Abs. 4, 15a, 20 Abs. 4 und 134 Abs. 1 Z 2 und 3a in der Fassung des BGBl.

Nr. 422/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

6. Im § 134 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 15a Abs. 8“ ersetzt.

7. Im § 134 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt

„3a. hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,“

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