422. Verordnung: Giftliste-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird verordnet
§ 1. Die im Anhang enthaltenen Listen sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.
§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden nicht berührt
1. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.620/ 1993,
2. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,
a) sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren,
b) den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B der Chemikalienverordnung) einzustufen,
c) die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt mitzuteilen und d) im Falle einer bisher nicht bekannten oder einer größeren als bisher bekannten Giftigkeit den Stoff gemäß § 4 a der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 67/1991, auch dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 918/1993, außer Kraft.
(2) Im Handel dürfen sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Bestimmungen der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 918/1993, eingestuft und gekennzeichnet sind, noch bis zum 31. Dezember 1995 abgegeben werden.