422. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zu verstehen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Sie ist auf Vertretungsleistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 erbracht werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 726/1991, über den Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Vertretungsleistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1993 erbracht worden sind.