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422. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Bundesgesetz: Heeresgebührengesetz 1992 — HGG 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

INHALTSVERZEICHNIS

I. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Personenkreis

§ 2. Umfang der Ansprüche

II. Hauptstück

Barbezüge

§ 3. Monatsgeld

§ 4. Dienstgradzulage

§ 5. Prämie im Grundwehrdienst

§ 6. Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 7. Fahrtkostenvergütung für Wehrpflichtige

§ 8. Fahrtkostenvergütung für andere Personen

§ 9. Treueprämie

§ 10. Unterhaltsbeitrag

§ 11. Auszahlung

III. Hauptstück

Sachbezüge und Aufwandsersatz

§ 12. Unterbringung

§ 13. Verpflegung

§ 14. Soldatenheime

§ 15. Verlassen des Garnisonsortes

§ 16. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 17. Versicherungsaufwand

§ 18. Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung

IV. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung

sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

§ 19. Ärztliche Betreuung

§ 20. Umfang der ärztlichen Behandlung

§ 21. Kostenregelung

§ 22. Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 23. Bestattung und Überführung

§ 24. Ersatzansprüche

§ 25. Gesundheitliche Betreuung im Milizstand

V. Hauptstück

Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

I. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen § 26. Dauer der Ansprüche § 27. Änderungen

II. Abschnitt Familienunterhalt § 28. Anspruch

§ 29. Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

§ 31. Bemessungsgrundlage für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

§ 32. Ausmaß

III. Abschnitt Wohnkostenbeihilfe § 33. Anspruch

§ 34. Ausmaß

IV. Abschnitt

Zuständigkeit und Verfahren § 35. Antragstellung

§ 36. Entscheidung über den Antrag

§ 37. Mitteilungspflicht § 38. Auszahlung

VI. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

I. Abschnitt Entschädigung

§ 39. Anspruch und Umfang

§ 40. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

§ 41. Entschädigungsbemessung für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind

II. Abschnitt Fortzahlung der Bezüge

§ 42. Fortzahlung im Bereich des Bundes § 43. Fortzahlung im Bereich der Länder § 44. Fortzahlung in anderen Bereichen § 45. Zusammenrechnung von Ansprüchen

III. Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren

§ 46. Antragstellung und Entscheidung § 47. Auszahlung

VII. Hauptstück

Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 48. Strafbestimmung

§ 49. Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 50. Übergenuß

§ 51. Gebührenfreiheit

§ 52. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 53. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 54. In- und Außerkrafttreten

§ 55. Übergangsbestimmungen

§ 56. Vollziehung

I. HAUPTSTÜCK Allgemeines

Personenkreis

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die einen ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, leisten.

Umfang der Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz umfassen

1. Barbezüge (II. Hauptstück),

2. Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Hauptstück),

3. Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen (IV. Hauptstück),

4. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (V. Hauptstück) und

5. Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge (VI. Hauptstück).

(2) Die Ansprüche bestehen nur für Zeiten, die in die Dienstzeit des Wehrpflichtigen einzurechnen sind. Weist der Wehrpflichtige nach, daß er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten, so hat er Anspruch auf Leistungen nach dem IV. und VI. Hauptstück auch für die Zeit dieser Verhinderung. Im Falle einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit hat der Wehrpflichtige ab dem Zeitpunkt, an dem er sich selbst stellt oder aufgegriffen wird, Anspruch auf Leistungen nach dem IV. Hauptstück. Ein Anspruch nach dem V. Hauptstück auf Familienunterhalt sowie auf Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung, in der der Wehrpflichtige mit Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, bleibt auch während jener Zeiten aufrecht, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen sind.

II. HAUPTSTÜCK Barbezüge

Monatsgeld

§ 3. (1) Den Wehrpflichtigen gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Für die Kalendermonate, an denen Wehrpflichtige

1. den außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG (Einsatzpräsenzdienst) leisten oder

2. während eines anderen Präsenzdienstes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind,

beträgt das Monatsgeld 15,51 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.

Dienstgradzulage

§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den

Gefreiten......................... 2,28 vH,

Korporal......................... 2,85 vH,

Zugsführer....................... 3,41 vH,

Wachtmeister..................... 4,68 vH,

Oberwachtmeister................. 5,24 vH,

Stabswachtmeister................. 5,81 vH,

Oberstabswachtmeister............. 6,37 vH,

Offiziersstellvertreter............... 6,94 vH,

Vizeleutnant...................... 7,50 vH,

Fähnrich......................... 8,36 vH,

Leutnant......................... 8,92 vH,

Oberleutnant..................... 9,47 vH,

Hauptmann ...................... 10,61 vH,

Major........................... 11,88 vH,

Oberstleutnant..................... 13,00 vH,

Oberst........................... 14,14 vH,

Brigadier......................... 15,41 vH,

General.......................... 16,68 vH

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Für einen Wehrpflichtigen mit einer anders festgesetzten Dienstgradbezeichnung gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.

Prämie im Grundwehrdienst

§ 5. (1) Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 WG (Aufschubpräsenzdienst) im Anschluß an den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eines solchen Präsenzdienstes eine Prämie in der Höhe von 1,06 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Schließt der Wehrpflichtige eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so erhöhen sich die ihm für die letzten drei Kalendermonate seines Grundwehrdienstes gebührenden Prämien um je 3,29 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.

Besoldung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 6. (1) Zeitsoldaten gebührt für jeden Kalendermonat ihres Präsenzdienstes eine Monatsprämie. Die Höhe der Monatsprämie beträgt

1. bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr . 23,51 vH

und

2. bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr für den

a) Wehrmann, Gefreiten und Korporal................. 42,33 vH,

b) Zugsführer............... 44,43 vH,

c) Unteroffizier............. 47,84 vH,

d) Offizier.................. 52,83 vH

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr gebührt für die mit seiner militärischen Dienstleistung verbundenen Belastungen für jeden Kalendermonat eine Vergütung von 2,35 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Dieser Anspruch wird durch eine Dienstfreistellung oder eine Dienstverhinderung auf Grund einer Gesundheitsschädigung infolge der militärischen Dienstleistung nicht berührt. Erbringt der Zeitsoldat aus anderen Gründen für länger als einen Monat keine militärische Dienstleistung, insbesondere auf Grund der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung, so ruht der Anspruch von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Zeitsoldat wieder eine militärische Dienstleistung erbringt. Erfolgt die Wiederaufnahme einer solchen Dienstleistung an einem Monatsersten oder am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, so gebührt die Vergütung auch für diesen Kalendermonat.

(3) Einem Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, der in einem Kalendermonat

1. in der unmittelbaren Ausbildung von Soldaten, insbesondere als Zugs- oder Gruppenkommandant, tätig ist,

2. auf Grund der damit verbundenen dienstlichen Erfordernisse tatsächlich Mehrleistungen zu erbringen hat und

3. diese Tätigkeit an mindestens fünf Tagen tatsächlich ausübt,

gebührt für diesen Kalendermonat eine Vergütung von 1,41 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1. Wird durch solche Dienstleistungen eines Zeitsoldaten die für die Wehrpflichtigen vorgesehene Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme wesentlich überschritten und ist ein Ausgleich dieser Inanspruchnahme durch dienstfreie Zeiten nicht möglich, so erhöht sich diese Vergütung entsprechend dem jeweiligen Ausmaß dieser Inanspruchnahme auf höchstens 14,1 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1.

(4) Zeitsoldaten, die nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt sind, gebührt eine Einsatzvergütung. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzvergütung beträgt folgenden Hundertsatz des Gehaltsansatzes nach Abs. 1

Darüber hinaus gebührt Zeitsoldaten, die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzvergütung in der halben Höhe der während des Einsatzes gebührenden Vergütung. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.

(5) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einem ihm unterstellten Zeitsoldaten

1. als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder

2. aus sonstigen besonderen Anlässen eine Anerkennungsprämie auszahlen.

(6) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes, ausgenommen wegen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG, so hat der ehemalige Zeitsoldat dem Bund einen Betrag in der Höhe der Differenz zwischen

1. der Summe der für ihn angefallenen Monatsprämien nach Abs. 1 Z 2 und Vergütungen nach Abs. 2 und 3 und

2. der Summe der Monatsprämien nach Abs. 1 Z 1, die für ihn während seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat angefallen wären,

zu erstatten. Dieser Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.

(7) Einem Wehrpflichtigen, der im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen Aufschubpräsenzdienst leistet, gebühren die Geldleistungen nach den Abs. 1 bis 4 in gleicher Höhe wie jene Geldleistungen, die ihm bei einer Fortsetzung seines Wehrdienstes als Zeitsoldat zugestanden wären.

Fahrtkostenvergütung für

Wehrpflichtige

§ 7. (1) Wehrpflichtige haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen

1. bei Antritt des Präsenzdienstes durch die Fahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben, oder

2. bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bei Antritt einer Dienstfreistellung nach § 53 WG unmittelbar vor der Entlassung aus dem Präsenzdienst durch die Fahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder

3. bei Antritt und Beendigung einer anderen als der in der Z 2 genannten Dienstfreistellung nach § 53 WG durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke nach Z 1 oder

4. während des Grundwehrdienstes oder während eines Wehrdienstes als Zeitsoldat monatlich durch vier Fahrten auf der Wegstrecke nach Z 1 in beliebiger Richtung, insoweit im selben Monat nicht die Z 2 oder 3 anzuwenden sind und sofern es die jeweiligen militärischen Erfordernisse sonst zulassen, daß sie ihre militärische Dienststelle verlassen, oder

5. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung oder zwischen der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten, und dem Ort der beruflichen Bildung.

(2) Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstehenden Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Wehrpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. Der § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Sofern es im Interesse der Einfachheit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Wehrpflichtigen Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.

(4) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2

1. ein Gutschein nicht eingelöst oder

2. ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige im Falle des Abs. 1 Z 1 die notwendigen Fahrtkosten nicht innerhalb von einer Woche bei der militärischen Dienststelle nachgewiesen,

so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren.

(5) Die notwendigen Fahrtkosten sind in den Fällen

1. des Abs. 1 Z 3 und 4 innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr zu der militärischen Dienststelle bei dieser Dienststelle und

2. des Abs. 1 Z 5 für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung bei der militärischen Dienststelle, bei der sie Präsenzdienst leisten,

nachzuweisen. Wird der Nachweis innerhalb der genannten Fristen unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.

(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen

1. des Abs. 1 Z 1 innerhalb von 30 Tagen nach Antritt des Präsenzdienstes,

2. des Abs. 1 Z 2 am Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst oder am Tag vor dem Antritt der Dienstfreistellung und

3. des Abs. 1 Z 3 bis 5 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten

auszuzahlen.

(7) Dem Wehrpflichtigen, der in einem Gebiet

1. Präsenzdienst leistet oder

2. die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder

3. seine Wohnung oder Arbeitsstelle hat,

das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach Abs. 1 in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ist hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens der Abs. 5 anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.

Fahrtkostenvergütung für andere Personen

§ 8. (1) Angehörige des Miliz- und Reservestandes haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten (§ 7 Abs. 2), die ihnen erwachsen

1. bei der Übernahme oder Rückgabe von Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort, an dem die Übernahme oder Rückgabe der genannten Gegenstände zu erfolgen hat, oder

2. bei der Inanspruchnahme der beruflichen Bildung durch die Hin- und Rückfahrten auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort der beruflichen Bildung.

(2) Angehörige des Milizstandes haben bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen durch die Hin- und Rückfahrt auf der Wegstrecke zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Ort dieser Tätigkeit erwachsen.

(3) Personen nach § 43 Abs. 5 WG haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen anläßlich der Rückgabe von Waffen,

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf der Wegstrecke nach Abs. 1 Z 1 erwachsen.

(4) Sofern es im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, sind den Personen nach den Abs. 1 bis 3 Fahrausweise oder Gutscheine für die Benützung des jeweils in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, keine Fahrtkostenvergütung.

(5) Wurde für Fahrten in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie der Abs. 2 und 3

1. ein Gutschein nicht eingelöst oder

2. ein Fahrausweis oder Gutschein nicht zur Verfügung gestellt und hat der Wehrpflichtige die notwendigen Fahrtkosten im Falle

a) des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei der für die Übergabe oder Rücknahme der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zuständigen militärischen Dienststelle und

b) des Abs. 2 bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Fahrt folgt, bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando

nicht nachgewiesen,

so ist für solche Fahrten eine Fahrtkostenvergütung in der für die Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebührenden Höhe zu gewähren. Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind die notwendigen Fahrtkosten für jeden Kalendermonat innerhalb von vier Wochen nach Ablauf dieses Monates, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Beendigung der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando nachzuweisen. Wird dieser Nachweis innerhalb dieser Frist unterlassen, so erlischt der Anspruch auf die Fahrtkostenvergütung.

(6) Die Fahrtkostenvergütung ist in den Fällen

1. des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen nach Übernahme oder Rückgabe der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände,

2. des Abs. 1 Z 2 innerhalb von 30 Tagen nach dem Nachweis der notwendigen Fahrtkosten und

3. des Abs. 2 innerhalb von 30 Tagen nach der Geltendmachung der Fahrtkosten bei dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando

auszuzahlen.

(7) Einer Person nach den Abs. 1 bis 3, die in einem Gebiet

1. Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zu übernehmen oder rückzustellen hat oder

2. die berufliche Bildung in Anspruch nimmt oder

3. eine Tätigkeit im Milizstand nach Abs. 2 durchführt oder

4. ihre Wohnung oder Arbeitsstelle hat,

das nicht oder nur ungenügend mit öffentlichen Verkehrsmitteln versorgt wird, ist ein Fahrtkostenersatz für die Fahrten nach den Abs. 1 bis 3 in jener Höhe zu gewähren, wie er bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 Abs. 5 erster Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gebühren würde. Hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung dieses Anspruches und hinsichtlich dessen Erlöschens ist der Abs. 5 anzuwenden. Ein Nachweis der notwendigen Fahrtkosten ist nicht erforderlich.

Treueprämie

§ 9. (1) Bei der Entlassung aus einem Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren gebührt dem Wehrpflichtigen eine Treueprämie in der Höhe des Zweifachen der für den letzten vollen Kalendermonat dieses Wehrdienstes gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Vergütung nach § 6 Abs. 2. War der Zeitsoldat in diesem Kalendermonat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist dabei das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen.

(2) Die Treueprämie erhöht sich ab einer Gesamtdauer des Wehrdienstes als Zeitsoldat

1. von fünf Jahren auf das Dreifache und

2. von zehn Jahren auf das Vierfache

der Summe nach Abs. 1. Bei einer Gesamtdauer dieses Wehrdienstes von 15 Jahren beträgt die Treueprämie das Sechsfache dieser Summe.

(3) Bei der Ermittlung der für den Anspruch auf die Treueprämie maßgeblichen Gesamtdauer sind alle Wehrdienstleistungen als Zeitsoldat zusammenzurechnen. Zeiten, in denen der Zeitsoldat die berufliche Bildung in Anspruch genommen hat, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Für einen früheren Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlte Treueprämien sind anzurechnen.

Unterhaltsbeitrag

§ 10. (1) Wird ein Zeitsoldat von Amts wegen vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen und ist sein notwendiger Unterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gesichert, so ist ihm auf Antrag vom Bundesminister für Landesverteidigung ein monatlicher Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Dieser Unterhaltsbeitrag darf

1. bis zur Höhe der dem Antragsteller für den letzten vollen Kalendermonat des Wehrdienstes als Zeitsoldat gebührenden Summe aus Monatsgeld, Dienstgradzulage, Monatsprämie und Vergütung nach § 6 Abs. 2 und

2. von dem der vorzeitigen Entlassung folgenden Kalendermonat bis zum Ende des restlichen Verpflichtungszeitraumes, jedoch höchstens für ein Jahr,

zuerkannt werden. War der Antragsteller im letzten

vollen Kalendermonat seines Wehrdienstes als Zeitsoldat nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG eingesetzt, so ist für die Ermittlung der zulässigen Höhe das Monatsgeld nach § 3 Abs. 1 heranzuziehen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag ist beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei dem für den Antragsteller örtlich zuständigen Militärkommando einzubringen. Wird der Antrag später als drei Monate nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst eingebracht, so beginnt der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Ändern sich die Anspruchsgrundlagen für den gewährten Unterhaltsbeitrag, so ist dieser ab dem Tag dieser Änderung auf Antrag oder, sofern die Behörde hievon auf andere Weise Kenntnis erlangt, von Amts wegen neu zu bemessen oder zu entziehen. Wird ein Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages später als drei Monate nach einer entsprechenden Änderung der Anspruchsgrundlagen eingebracht oder erlangt die Behörde von einer solchen Änderung erst später als drei Monate danach Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf den erhöhten Unterhaltsbeitrag erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

(4) Der Empfänger eines Unterhaltsbeitrages ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Landesverteidigung jede Änderung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Eine solche Mitteilung gilt als Antrag nach Abs. 3.

Auszahlung

§ 11. (1) Das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Prämie im Grundwehrdienst und die Monatsprämie sind für jeden Kalendermonat am 15. jeden Monates auszuzahlen. Fällt der Dienstantrittstag nicht auf einen Monatsersten, so sind diese Bezüge für die Tage bis zum Monatsende spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Dienstantritt auszuzahlen; dies gilt nicht für die Barbezüge der Zeitsoldaten.

(2) Bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, sind das Monatsgeld und die Dienstgradzulage für die gesamte Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes bei der Entlassung auszuzahlen.

(3) Die Teile der Prämie im Grundwehrdienst, um die sich diese nach § 5 Abs. 2 erhöht, sind mit der Prämie für den letzten Kalendermonat des Grundwehrdienstes auszuzahlen.

(4) Die Vergütung nach § 6 Abs. 2 ist mit der Monatsprämie des jeweiligen Kalendermonates, die Einsatzvergütung spätestens mit der Monatsprämie des dem Einsatz folgenden Kalendermonates auszuzahlen.

(5) Dem Wehrpflichtigen, der einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an einen solchen einen Aufschubpräsenzdienst leistet, sind die für ihn vorgesehenen Barbezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung, auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Der Wehrpflichtige ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß diese Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Er hat die erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Wehrdienstes als Zeitsoldat seiner militärischen Dienststelle bekanntzugeben.

(6) Ein allfälliger Unterhaltsbeitrag ist dem ehemaligen Zeitsoldaten auf ein von ihm angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Er hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung bekanntzugeben.

III. HAUPTSTÜCK Sachbezüge und Aufwandsersatz

Unterbringung

§ 12. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Sie sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Unterkunft zu benützen.

(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nicht. Ihnen kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

(3) Das Wohnen außerhalb der zugewiesenen Unterkunft kann, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, von der zuständigen militärischen Dienststelle aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen gestattet werden.

(4) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich eine zur Verfügung gestellte Unterkunft benützen.

Verpflegung

§ 13. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Sie sind verpflichtet, an dieser Verpflegung teilzunehmen.

(2) Für Zeitsoldaten gilt der Abs. 1 nur während 1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder

2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder

3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder

4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder

5. der Zeit, in der sie aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen haben, oder

6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG),BGBl. Nr. 294.

(3) Die Nichtteilnahme an der Verpflegung kann von der zuständigen militärischen Dienststelle

1. aus in der Person des Wehrpflichtigen gelegenen Gründen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen, oder

2. aus dienstlichen Gründen

gestattet werden. In diesen Fällen gebührt dem Wehrpflichtigen an Stelle der Verpflegung ein Tageskostgeld. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Wehrpflichtigen anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.

(4) Den Wehrpflichtigen gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Wenn es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe, insbesondere bei Seuchengefahr, erfordert, gebühren den Wehrpflichtigen für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.

(5) Angehörige des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG unentgeltlich an der den Wehrpflichtigen verabreichten Verpflegung teilnehmen.

Soldatenheime

§ 14. (1) Im militärischen Unterkunftsbereich sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Wehrpflichtigen während ihrer Freizeit (Soldatenheime) einzurichten. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genußmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Wehrpflichtigen bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Soldatenheime ist außer den Wehrpflichtigen auch

1. anderen Soldaten,

2. den Angehörigen der Heeresverwaltung und

3. sonstigen Personen, die sich aus dienstlichen Gründen oder mit Erlaubnis des zuständigen Kommandanten im Unterkunftsbereich aufhalten,

gestattet.

Verlassen des Garnisonsortes

§ 15. (1) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf

1. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht Offizier ist, das Ausmaß der Nächtigungsgebühr der Gebührenstufe 1 und

2. bei einem Offizier das Ausmaß der Nächtigungsgebühr für gleichrangige Berufsoffiziere,

jeweils nach der Reisegebührenvorschrift 1955, nicht überschreiten. Der § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verläßt der Wehrpflichtige befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihm, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für die Verpflegung. Dieser Aufwandsersatz für die Verpflegung darf das Vierfache des nach § 13 Abs. 3 jeweils festgesetzten Tageskostgeldes nicht überschreiten. Er erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 16. (1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.

(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.

(3) Die Wehrpflichtigen haben beim erstmaligen Antritt des Grundwehrdienstes für die Pflege ihrer Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten.

(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung der Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst in ihr Eigentum über.

Versicherungsaufwand

§ 17. Wird ein Wehrpflichtiger im Rahmen seines Präsenzdienstes zu einer Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die dem Wehrpflichtigen in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlaß der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

Verhinderung des Antrittes oder der Fortsetzung einer Dienstfreistellung

§ 18. Kann ein Wehrpflichtiger eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so hat er Anspruch auf den Ersatz des ihm notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes, sofern er diesen Aufwand bei seiner militärischen Dienststelle nachweist.

IV. HAUPTSTÜCK

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Ablebens von Wehrpflichtigen

Ärztliche Betreuung

§ 19. (1) Die Wehrpflichtigen haben Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Behandlung. Sie sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, die militärmedizinischen Einrichtungen des Bundesheeres in Anspruch zu nehmen.

(2) Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Wehrpflichtigen obliegen den Militärärzten. Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätigen Ärzte

(3) Die Militärärzte haben unter Bedachtnahme auf militärische und medizinische Erfordernisse zu bestimmen, ob ein Wehrpflichtiger, dem das Wohnen außerhalb der militärischen Unterkunft gestattet ist, im Falle einer Erkrankung oder Verletzung

1. in häuslicher Pflege belassen werden kann oder

2. zur näheren Feststellung oder Behandlung der Erkrankung oder Verletzung in eine heeresei-

gene Sanitätseinrichtung oder in eine öffentliche oder private Krankenanstalt zu überstellen ist.

Umfang der ärztlichen Behandlung

§ 20. (1) Zur ärztlichen Behandlung gehören

1. die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege sowie

2. die Zahnbehandlung und der Zahnersatz.

(2) Die Krankenbehandlung umfaßt die notwendige ärztliche Hilfe durch einen Militärarzt sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Hat sich der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.

(3) Der Anspruch auf Zahnbehandlung umfaßt die während des Präsenzdienstes notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig ist. Ein während des Präsenzdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst geltend gemacht werden.

(4) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

1. nicht oder

2. nicht rechtzeitig, insbesondere bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder ähnlichen Ereignissen, oder

3. nicht in vollem Umfang, insbesondere mangels erforderlicher technischer Einrichtungen,

durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Der Wehrpflichtige ist jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald sein Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zuläßt.

(5) Zum Zwecke der Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung darf der Wehrpflichtige in der dienstfreien Zeit einen Arzt seines Vertrauens in Anspruch nehmen. Der Wehrpflichtige hat darüber seiner militärischen Dienststelle Meldung zu erstatten. Darüber hinaus

darf der Wehrpflichtige eine andere als in den Abs. 2 bis 4 vorgesehene Behandlung nur mit schriftlicher Zustimmung seiner militärischen Dienststelle in Anspruch nehmen. Diese Zustimmung ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, nicht verweigert werden.

(6) Leistungen nach Abs. 3 dürfen auch durch Dentisten erbracht werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenzdienst tätig sind. In den Fällen der Abs. 4 und 5 dürfen Leistungen auch durch andere Dentisten erbracht werden. Der § 1 Abs. 2 und der § 2 des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, über die Befugnisse der Dentisten bleiben hievon unberührt.

Kostenregelung

§ 21. (1) In den Fällen des § 20 Abs. 4 hat der Bund

1. für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und

2. für eine andere ärztliche Behandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 die vereinbarten, höchstens aber die tatsächlich erwachsenen Kosten

zu tragen.

(2) Die Kosten, die einem Wehrpflichtigen durch

1. die Fortsetzung einer vor Antritt des Präsenzdienstes begonnenen Behandlung durch einen Arzt oder Dentisten seines Vertrauens oder

2. eine mit Zustimmung seiner militärischen Dienststelle erfolgte Inanspruchnahme einer anderen als im § 20 Abs. 2 bis 4 genannten Behandlung oder

3. die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Zahnersatz im Falle der Z 1 oder 2

erwachsen, sind ihm vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

Versicherungsschutz im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 22. (1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist ab Beginn dieses Verpflichtungszeitraumes in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert.

(2) Über den Versicherungsschutz nach Abs. 1 hinaus ist ein Zeitsoldat, der Anspruch auf

berufliche Bildung hat, im letzten Jahr seines Wehrdienstes als Zeitsoldat

1. in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert und

2. in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, versichert.

Diese Versicherungen sowie die Versicherung nach Abs. 1 gelten darüber hinaus auch für einen Zeitsoldaten, dessen Dienstunfähigkeit nach § 40 WG festgestellt wurde und dessen Wehrdienst als Zeitsoldat von diesem Zeitpunkt an weniger als ein Jahr dauert. Der Zeitsoldat ist in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung Dienstnehmern gleichgestellt (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG). Als Dienstgeber gilt der Bund.

(3) Die Beiträge für die nach den Abs. 1 und 2 Versicherten sind zur Gänze vom Bund zu tragen. Als allgemeine Beitragsgrundlage für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 bis 4 und die Anerkennungsprämie.

(4) Auf einen krankenversicherten Zeitsoldaten sind die §§ 19 bis 21 nicht anzuwenden. Er hat sich jedoch auf Anordnung der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(5) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung entstehen, hat der Bund an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447 g ASVG) einen Abgeltungsbetrag zu leisten. Dieser beträgt für jeden Zeitsoldaten ab dem zweiten Jahr seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat im laufenden Verpflichtungszeitraum monatlich 18,5 vH der Monatsprämie für einen Offizier nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. d. Die Verpflichtung zur Leistung eines Abgeltungsbetrages entfällt für die Dauer des Bestandes einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2.

(6) Die vom Bund für die Pensions- und Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge sind durch Abzug von der Treueprämie hereinzubringen, wenn ein Zeitsoldat im Falle seiner Weiterverpflichtung in dem dieser Weiterverpflichtung vorangegangenen Jahr nach Abs. 2 versichert war. Der hereinzubringende Betrag ist um jene Abgeltungsbeträge zu vermindern, die der Bund für diesen Zeitraum nach Abs. 5 zu leisten gehabt hätte. Eine Hereinbringung entfällt, wenn die Versicherung ausschließlich auf die Feststellung einer Dienstunfähigkeit nach § 40 WG zurückzuführen war.

Bestattung und Überführung § 23. Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung

des Verstorbenen vom Ort seines Ablebens zum Ort der Bestattung zu tragen. Ist der Ort des Ablebens im Ausland gelegen und hat der Wehrpflichtige sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Ort der Bestattung im Ausland gelegen, so gebühren die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

Ersatzansprüche

§ 24. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Wehrpflichtigen bewirkt hat, Leistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 erbracht oder Kosten nach den §§ 21 oder 23 getragen und stehen dem Wehrpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Wehrpflichtigen durch Erbringung von Leistungen nach § 20 Abs. 2 und 3 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 21 oder 23 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Kraftfahrzeugen und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zugrunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

Gesundheitliche Betreuung im Milizstand

§ 25. (1) Die Angehörigen des Milizstandes dürfen bei einer Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 42 WG heereseigene Sanitätseinrichtungen

1. zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und

2. zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen, in Anspruch nehmen. Hat ein Angehöriger des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 24.

(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Angehörigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.

V. HAUPTSTÜCK Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

I. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

Dauer der Ansprüche

§ 26. (1) Ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe besteht für Wehrpflichtige, die

1. den Grundwehrdienst oder

2. im Anschluß an diesen einen Aufschubpräsenzdienst

leisten, auf deren Antrag und für die Dauer des jeweiligen Präsenzdienstes. Im Falle einer Präsenzdienstleistung nach Z 2 endet ein für den Grundwehrdienst zuerkannter Anspruch mit der Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

Änderungen

§ 27. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.

(2) Erlangt die Behörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von der Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Behörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Behörde nachfolgenden Monatsersten.

II. Abschnitt Familienunterhalt

Anspruch

§ 28. (1) Der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Familienunterhalt besteht

1. für seine Ehefrau,

2. für Kinder, für die ihm oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und

3. für andere Personen, sofern er ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.

(2) Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, während des Präsenzdienstes durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 27 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Wehrpflichtigen hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Präsenzdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Präsenzdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Präsenzdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst.

Mindest- und

Höchstbemessungsgrundlage § 29. Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt sind 48 vH des Gehaltsansatzes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH dieses Gehaltsansatzes, jeweils einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, heranzuziehen.

Bemessungsgrundlage für

Wehrpflichtige, die nicht

selbständig erwerbstätig sind

§ 30. (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der Bezüge aus

1. nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder

6. Karenzurlaubsgeld

erhält oder erhalten hat, ein Drittel des Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Hat der Wehrpflichtige innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate ein Nettoeinkommen ausschließlich während eines Zeitraumes von weniger als drei Kalendermonaten, jedoch unmittelbar vor Antritt des Präsenzdienstes bezogen, so ist als Bemessungsgrundlage ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Nettoeinkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfaßt

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer, der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer sowie um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind.

(5) Bei einem Wehrpflichtigen, dessen Bemessungsgrundlage nicht nach den Abs. 1 bis 4 oder nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen ermittelt werden kann, ist der Familienunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(6) Für einen Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Gehört der Wehrpflichtige sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Bemessungsgrundlage für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. In diesen Fällen bildet die Summe dieser beiden Bemessungsgrundlagen die für das Ausmaß des Familienunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage. Die Höchstbemessungsgrundlage gilt auch für die auf diese Weise ermittelte Bemessungsgrundlage.

(8) Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle

1. des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Abs. 1 und 2

a) bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,

b) in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und

2. des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Abs. 1

a) bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,

b) in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.

Bemessungsgrundlage für

Wehrpflichtige, die selbständig

erwerbstätig sind

§ 31. (1) Bemessungsgrundlage ist bei einem Wehrpflichtigen, der selbständig erwerbstätig ist,

der zwölfte Teil des Nettoeinkommens des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Wehrpflichtige in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.

(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.

(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Präsenzdienstes aufgenommen, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist der zwölfte Teil des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer Präsenzdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft,

2. selbständiger Arbeit und

3. Gewerbebetrieb.

Dieser Gesamtbetrag ist um die Investitionsrücklage oder den steuerfreien Betrag nach § 9 EStG 1988 und um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG

1988 zu vermehren sowie um den Betrag zu vermindern, welcher der Höhe der auf den Gesamtbetrag dieser Einkünfte entfallenden Einkommensteuer entspricht.

Ausmaß

§ 32. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes sind zu veranschlagen

1. für die Ehefrau, wenn sie nicht dauernd vom Wehrpflichtigen getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,

2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und

3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht und die nicht unter die Z 1 oder 2 fällt, der vom Wehrpflichtigen zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.

(2) Fällt ein Familienunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Wehrpflichtigen nur Kinder und ist der Wehrpflichtige der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der der Ehefrau und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt darf 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

III. Abschnitt Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige

Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden, und

4. Grundgebühren oder diesen entsprechende Gebühren für Strom und Gas sowie die Fernsprech-Grundgebühr der Wohnung.

Ausmaß

§ 34. (1) Dem Wehrpflichtigen, der Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt. Sofern die Ehefrau des Wehrpflichtigen über eigene Einkünfte verfügt, vermindert sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlich nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz, bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich des Pauschbetrages an Werbungskosten nach § 62 Abs. 1 EStG 1988 für eine monatliche Lohnzahlung, übersteigen.

(2) Als Einkünfte nach Abs. 1 gelten die im § 17 Abs. 5 PG 1965 angeführten Einkunftsarten.

(3) Dem Wehrpflichtigen, der keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen hat, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt, die für ihn im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt maßgeblich ist oder maßgeblich wäre. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

IV. Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren

Antragstellung

§ 35. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann ab Zustellung des Einberufungsbefehles oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

1. bei der Gemeinde, in der der Wehrpflichtige seinen Wohnsitz (§ 66 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895) hat, oder

2. bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Gemeinde liegt,

eingebracht werden. Hat ein Wehrpflichtiger mehrere Wohnsitze, so ist der Antrag bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich der Wehrpflichtige tatsächlich wohnt oder vor Antritt des Präsenzdienstes gewohnt hat. Hat ein Wehrpflichtiger keinen Wohnsitz, so hat er den Antrag bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Bereich er sich tatsächlich aufhält oder vor Antritt des Präsenzdienstes aufgehalten hat. Der Antrag eines Wehrpflichtigen, der sich dauernd im Ausland aufhält oder aufgehalten hat, ist beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen. Nach Antritt des Präsenzdienstes kann der Antrag auch bei der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige Dienst versieht, eingebracht werden.

(2) Zur Antragstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ab Zustellung des Einberufungsbefehles an den Wehrpflichtigen oder ab der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung berechtigt. Für diese Personen beginnt

1. die dreimonatige Frist nach § 26 Abs. 2 ab dem Tag der Kenntnis vom Antritt des Präsenzdienstes durch den Wehrpflichtigen und

2. die dreimonatige Frist nach § 27 Abs. 3 ab dem Tag der Kenntnis vom Entstehen oder von der Änderung des Anspruches auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Präsenzdienstes.

(3) Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm zugänglichen Unterlagen beizubringen, die zum Nachweis des Anspruches auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe sowie für deren Bemessung erforderlich sind.

(4) Wird ein Antrag bei einer Gemeinde oder militärischen Dienststelle nach Abs. 1 eingebracht, so hat diese Einbringungsstelle den Antrag und die beigebrachten Unterlagen unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 weiterzuleiten.

Entscheidung über den Antrag

§ 36. (1) Die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, bei

der nach § 35 Abs. 1 der Antrag eingebracht werden kann. Sofern der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Tag des Antrittes des Präsenzdienstes eingebracht wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid so zeitgerecht zu erlassen, daß er zwei Wochen vor diesem Tag bei der für den Wehrpflichtigen nach Antritt des Präsenzdienstes zuständigen militärischen Dienststelle einlangt. In allen anderen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihr, jedenfalls aber binnen vier Wochen nach Antragstellung den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird ein Anspruch zuerkannt, so ist zugleich die Höhe des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe festzusetzen. In dem Bescheid ist der Familienunterhalt nach § 32 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern und für den Kalendermonat zu berechnen. Der Bescheid hat ferner auszusprechen, an welche Personen die Zahlungen zu leisten sind.

(3) Berufungen gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

(4) Die entscheidenden Behörden haben ihre Bescheide der militärischen Dienststelle, bei welcher der Wehrpflichtige

1. den Präsenzdienst anzutreten hat oder

2. Dienst leistet oder

3. unmittelbar vor seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst Dienst geleistet hat,

zur Kenntnis zu bringen.

Mitteilungspflicht

§ 37. (1) Der Wehrpflichtige und die Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen einer nach § 35 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen. Wird diese Mitteilung nicht bei der zur Entscheidung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht, so hat die Gemeinde oder militärische Dienststelle die Mitteilung unverzüglich an diese Behörde weiterzuleiten.

(2) Eine Mitteilung nach Abs. 1 gilt als Antrag nach diesem Hauptstück, sofern die mitteilende Person nach § 35 zur Antragstellung berechtigt ist.

Auszahlung

§ 38. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen: 1. für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen

gehörenden und die in seinem Haushalt

lebenden Personen

a) an die Ehefrau oder,

b) sofern eine Ehefrau nicht vorhanden ist, an die vom Wehrpflichtigen bestimmte, den Haushalt führende Person, und 2. für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden Personen

a) an diese selbst oder,

b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an den gesetzlichen Vertreter oder,

c) sofern der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

1. im Falle des § 34 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person und

2. im Falle des § 34 Abs. 3 an den Wehrpflichtigen oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.

(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind im Falle

1. des Abs. 1 und des Abs. 2 Z 1 jeweils von der zum Empfang der Leistung berechtigten Person und

2. des Abs. 2 Z 2 vom Wehrpflichtigen

bei der nach § 35 Abs. 1 zuständigen Einbringungsstelle bekanntzugeben.

(4) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. eines jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.

VI. HAUPTSTÜCK Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

I. Abschnitt Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 39. (1) Wehrpflichtigen, die

1. Truppenübungen oder

2. Kaderübungen oder

3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

4. einen Aufschubpräsenzdienst im Anschluß an einen Präsenzdienst nach Z 1 bis 3 oder

5. außerordentliche Übungen oder

6. einen Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Präsenzdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,6 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag.

(2) Sofern die Pauschalentschädigung den Verdienstentgang des Wehrpflichtigen während eines Präsenzdienstes nach Abs. 1 nicht deckt, gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Verdienstentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Präsenzdienst insgesamt gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 100 S nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für

Wehrpflichtige, die nicht selbständig erwerbstätig sind

§ 40. (1) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die

1. steuerpflichtige und steuerfreie Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder

2. Renten oder

3. Arbeitslosengeld oder

4. Notstandshilfe oder

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder

6. Karenzurlaubsgeld

erhalten oder erhalten haben, besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages ist nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes zu bemessen. Auf Antrag ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen. Hat das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Verdienstentgang während des Präsenzdienstes entsteht, weniger als drei Kalendermonate bestanden, so ist als Grundbetrag ein Drittel des Betrages heranzuziehen, der sich aus der Umrechnung des während dieses Zeitraumes bezogenen Einkommens auf drei Kalendermonate ergibt.

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes Zeiten, während deren der Wehrpflichtige nicht den vollen Arbeitslohn bezogen hat, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen der Wehrpflichtige vollen Arbeitslohn bezogen hat, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfaßt

1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,

2. Renten,

3. Arbeitslosengeld,

4. Notstandshilfe,

5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und

6. Karenzurlaubsgeld,

ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988 sowie vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Diese Verminderung tritt nicht ein, sofern diese Beiträge vom Wehrpflichtigen während des Präsenzdienstes weiter zu entrichten sind.

(4) Auf einen Wehrpflichtigen, der ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig ist oder war, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Dienstnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundensätze des Grundbetrages

1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens zwei Wochenlöhnen oder einem halben Monatsbezug,

2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens vier Wochenlöhnen oder einem Monatsbezug,

3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens sechs Wochenlöhnen oder eineinhalb Monatsbezügen und

4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als sechs Wochenlöhnen oder mehr als eineinhalb Monatsbezügen.

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens eines Wehrpflichtigen, der einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegt, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern er aus von ihm nicht verschuldeten Gründen außerstande ist, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über sein Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Gehört ein Wehrpflichtiger sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu berechnen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung nach § 39 Abs. 2 gilt auch in diesem Fall.

(8) Im Falle eines anderen als monatlichen Lohnzahlungszeitraumes tritt an die Stelle

1. des Zeitraumes von drei Kalendermonaten nach den Abs. 1 und 2

a) bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 13 Wochen,

b) in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 90 Tagen und

2. des Zeitraumes von zwölf Kalendermonaten nach Abs. 1

a) bei wöchentlicher Lohnzahlung ein Zeitraum von 52 Wochen,

b) in allen anderen Fällen ein Zeitraum von 365 Tagen.

(9) Der Bund hat an Stelle des Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie der Wehrpflichtige vor Antritt des Präsenzdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatte.

Entschädigungsbemessung für

Wehrpflichtige, die selbständig

erwerbstätig sind

§ 41. (1) Die Höhe der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 für Wehrpflichtige, die selbständig erwerbstätig sind, ist nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Wehrpflichtige in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Wehrpflichtige für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Wehrpflichtige für das Kalenderjahr, in dem er den Präsenzdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Präsenzdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln. Dabei sind die Zeiten einer Präsenzdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft,

2. selbständiger Arbeit und

3. Gewerbebetrieb,

vermehrt um die Investitionsrücklage oder den steuerfreien Betrag nach § 9 EStG 1988 und um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988.

II. Abschnitt Fortzahlung der Bezüge

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 42. (1) Der Wehrpflichtige, der in einem

1. Dienstverhältnis zum Bund oder

2. Dienstverhältnis zu einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern diese Einrichtungen von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder

3. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/ 1969, anzuwenden ist,

steht, hat an Stelle eines Entschädigungsanspruches nach § 39 Abs. 2 für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernden Bezüge während des Präsenzdienstes sind nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der in Summe mit der Pauschalentschädigung 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt.

(2) Die Bezüge umfassen die dem Wehrpflichtigen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge zuzüglich pauschalierter oder sonstiger regelmäßig gleichbleibender Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltender Vergütungen. Soweit es sich um andere Nebengebühren oder Vergütungen handelt, sind diese im durchschnittlichen Ausmaß der für die letzten drei, auf Verlangen des Wehrpflichtigen für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Präsenzdienstes angefallenen Nebengebühren oder Vergütungen fortzuzahlen. Hiebei sind Belohnungen, Jubiläumszuwendungen sowie Reisegebühren nicht zu berücksichtigen. Überdies gebühren dem Wehrpflichtigen die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften während der Dauer des Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen. Als Monatsbezüge gelten bei einem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86).

(3) Der Bund hat den Stiftungen, Fonds und Anstalten nach Abs. 1 Z 2 sowie den Bundesbetrieben und den Ländern die Kosten, die für die Fortzahlung der Bezüge an ihre Bediensteten nach den Abs. 1 und 2 entstanden sind, zu ersetzen.

Fortzahlung im Bereich der Länder

§ 43. Sofern die Länder durch eigene Dienstrechtsvorschriften für Wehrpflichtige, die in einem Dienstverhältnis zu

1. einem Land oder einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde oder

2. einer Stiftung oder einem Fonds oder einer Anstalt, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,

stehen, die Fortzahlung der Bezüge während der Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 mindestens in dem im § 42 normierten Ausmaß vorsehen, besteht für einen solchen Wehrpflichtigen kein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 2. Der Bund hat den genannten Arbeitgebern die ihnen aus der Fortzahlung der Bezüge entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Fortzahlung nach § 42 nicht übersteigen. Der Ersatz der Kosten darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des . Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.

Fortzahlung in anderen Bereichen

§ 44. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 seine Bezüge durch einen anderen als im § 42 Abs. 1 oder im § 43 genannten Arbeitgeber im Inland fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 39 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Wehrpflichtigen fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 39 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

§ 45. (1) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer eines Präsenzdienstes nach § 39 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

1. Pauschalentschädigung,

2. Entschädigung,

3. Fortzahlung der Bezüge und

4. Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung insgesamt erwachsenden Aufwendungen für den Wehrpflichtigen 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigen. Dies gilt auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge durch mehrere Arbeitgeber.

(2) Werden einem Wehrpflichtigen Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Verdienstentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personerikreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Verdienstentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Wehrpflichtigen für die Dauer des Präsenzdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Wehrpflichtigen auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Wehrpflichtigen nach § 39 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch die Pauschalentschädigung, eine Fortzahlung nach § 42 sowie eine Entschädigung und einen Ersatz der Kosten für eine Fortzahlung der Bezüge insgesamt erwachsenen Aufwendungen für den Wehrpflichtigen einen Betrag von 12 vH des Gehaltsansatzes nach Abs. 1 pro Tag überstiegen, so gilt die diesen Betrag übersteigende Summe als Übergenuß aus dem Dienstverhältnis nach § 42 Abs. 1 2 1. Werden einem Arbeitgeber nach § 42 Abs. 1 Z 2 oder 3 die aus einer Fortzahlung der Bezüge entstandenen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe ersetzt, so gelten die nicht ersetzten Aufwendungen als Übergenuß des Wehrpflichtigen aus dem jeweiligen Dienstverhältnis.

III. Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren

Antragstellung und Entscheidung

§ 46. (1) Der Antrag des Wehrpflichtigen auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 44 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

1. an mehrere Wehrpflichtige oder

2. während mehrerer Präsenzdienstleistungen zulässig.

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

1. die Ehefrau des Wehrpflichtigen,

2. Kinder, für die dem Wehrpflichtigen oder seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe zusteht, und

3. andere Personen, sofern der Wehrpflichtige ihnen kraft Gesetzes Unterhalt leistet oder zu leisten hätte.

(5) Der Arbeitgeber eines Wehrpflichtigen ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Wehrpflichtigen auszuhändigen. Der Antragsteller hat alle Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis des Anspruches und für die Bemessung der Leistungen nach diesem Hauptstück erforderlich sind.

(6) Über einen Antrag auf Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 und auf Kostenersatz nach § 44 hat das Heeresgebührenamt zu entscheiden. Berufungen gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

Auszahlung

§ 47. (1) Die Pauschalentschädigung ist dem Wehrpflichtigen bar auszuzahlen bei

1. Truppenübungen,

2. Kaderübungen,

3. freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten und

4. einem Aufschubpräsenzdienst.

Bei Präsenzdiensten nach den Z 1 bis 3, die nicht länger als 20 Tage dauern, ist die Pauschalentschädigung bei der Entlassung auszuzahlen. In allen übrigen Fällen ist die Pauschalentschädigung für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonates auszuzahlen.

(2) Die Pauschalentschädigung ist unbar auszuzahlen bei

1. außerordentlichen Übungen und

2. einem Einsatzpräsenzdienst.

Bei diesen Präsenzdiensten ist die Pauschalentschädigung für den ersten Kalendermonat der Präsenzdienstleistung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn dieses Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate jeweils am 15. jeden Kalendermonates auszuzahlen.

(3) Die Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 44 sind unbar auszuzahlen

1. bei Truppenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die nicht länger als 20 Tage dauern, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides erster Instanz über die Zuerkennung der Entschädigung oder des Kostenersatzes und

2. bei Präsenzdiensten nach Z 1, die länger als 20 Tage dauern, bei außerordentlichen Übungen, bei einem Einsatzpräsenzdienst sowie bei einem Aufschubpräsenzdienst nach Zustellung des Bescheides nach Z 1 jeweils am 15. jeden Kalendermonates für den laufenden Kalendermonat, für allfällige vorangegangene Zeiträume jedoch unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides.

Endet in den Fällen der Z 2 der Präsenzdienst vor dem 15. eines Kalendermonates und ist der Bescheid erster Instanz bereits zugestellt, so ist der zuerkannte Betrag unverzüglich nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst auszuzahlen. Wurde dieser Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt, so ist dieser Betrag unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides auszuzahlen.

(4) Bei unbarer Auszahlung sind die Pauschalentschädigung, die Entschädigung und der Kostenersatz auf ein Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an einen vom Antragsteller bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind hinsichtlich

1. der Pauschalentschädigung vom Wehrpflichtigen der für ihn zuständigen militärischen Dienststelle und

2. der übrigen Geldleistungen jeweils vom Antragsteller dem Heeresgebührenamt

bekanntzugeben.

VII. HAUPTSTÜCK Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

§ 48. Wer den im § 10 Abs. 4, § 35 Abs. 3 erster Satz, § 37 oder im § 46 Abs. 5 erster Satz festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 10, § 35, § 37 oder des § 46 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 3000 S zu bestrafen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 49. (1) Fällt ein Auszahlungstag für die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträge auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung auszuzahlen.

(3) Sofern ein auszuzahlender Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der

Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für die Fahrtkostenvergütung sowie für Beträge, die unbar auszuzahlen sind.

(5) Ist eine Auszahlung von Beträgen, die bar auszuzahlen sind, zum festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb der festgesetzten Frist nicht möglich, so sind sie ehestmöglich, spätestens bei der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst, auszuzahlen.

(6) Bei der Berechnung und Zahlbarstellung

1. der den Zeitsoldaten gebührenden Barbezüge, ausgenommen der Fahrtkostenvergütung,

2. des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe und

3. der Entschädigung nach § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 3

hat das Bundesrechenamt unter Anwendung des § 2 Abs. 1 Zl und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, mitzuwirken.

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem II., III. und VI. Hauptstück sind insoweit abweichend von den jeweils festgelegten Bestimmungen über die Auszahlung auszuzahlen, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Übergenuß

§ 50. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heeresgebührenamt hereinzubringen. Über Berufungen entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (WG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Herein-

bringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Gebührenfreiheit

§ 51. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 52. Die Handlungsfähigkeit von Wehrpflichtigen ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 53. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten außer Kraft

1. das Heeresgebührengesetz 1985 (HGG), BGBl. Nr. 87,

2. die Art. I bis V der Anlage 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1985,

3. der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 266/1985,

4. der Art. III Abs. 2 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 328,

5. der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1987,

6. die Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 259/ 1988,

7. a) der Art. X Abs. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342,

b) der Art. X Abs. 1 und 3 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, soweit diese Absätze das Heeresgebührengesetz 1985 betreffen,

8. der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1989,

9. der Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1990 und

10. der Art. XXXIV Abs. 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit dieser Absatz das Heeresgebührengesetz 1985 betrifft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 1992 in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 55. (1) Für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 sind für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach § 5 a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 HGG sowie die für diese Zeiten vorgesehene Monatsprämie nach § 5 a Abs. 1 Z 1 HGG heranzuziehen.

(2) Personen, die

1. einen vor dem 1. Juli .1992 angetretenen Wehrdienst als Zeitsoldat über diesen Zeitpunkt hinaus leisten und

2. bei der Entlassung aus diesem Wehrdienst als Zeitsoldat einen Anspruch auf eine Treueprämie nach § 9 haben,

gebührt die Treueprämie in der Höhe der Überbrückungshilfe nach § 8 Abs. 2 HGG. Dabei ist als Bemessungsgrundlage die jeweilige Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 Z 2 heranzuziehen. Auf eine solche Treueprämie ist die Erstattungspflicht nach § 8 Abs. 4 HGG anzuwenden.

(3) Eine Treueprämie nach § 9 ist um eine Überbrückungshilfe, die für einen vor dem 1. Juli 1992 beendeten Wehrdienst als Zeitsoldat ausbezahlt wurde, zu vermindern.

(4) Ist ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst, der

1. vor dem 1. Juli 1992 angetreten wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird oder

2. nach Ablauf des 30. Juni 1992 anzutreten ist, mit Ablauf des 30. Juni 1992 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren im Falle der Z 1 für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgeset-

zes fortzuführen. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ist ein anderes Verfahren auf Zuerkennung der genannten Leistungen mit Ablauf des 30. Juni 1992 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so ist es nach dem V. Abschnitt HGG fortzuführen.

(5) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe oder auf Änderung bereits zuerkannter Leistungen für einen Präsenzdienst, der vor dem 1. Juli 1992 begonnen wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus geleistet wird, nach Ablauf des 30. Juni 1992 eingebracht, so ist dieses Verfahren für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes nach dem V. Abschnitt HGG und für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Die Antragsfrist von drei Monaten nach § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 35 Abs. 2 beginnt für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes mit 1. Juli 1992.

(6) Wurde ein Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe für einen Präsenzdienst nach Abs. 4 Z 1 oder 2 bereits vor dem 1. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen, so ist das Verfahren auf Antrag des Wehrpflichtigen oder einer Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wieder aufzunehmen und nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Ein solcher Antrag ist im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 nur hinsichtlich jener Teile zulässig, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegen. Wird ein solcher Antrag im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 1 bis zum Ablauf des 30. September 1992 eingebracht, so beginnt der Anspruch auf die genannten Leistungen nach dem V. Hauptstück dieses Bundesgesetzes mit 1. Juli 1992. Bei einer späteren Antragstellung beginnt dieser Anspruch erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten. Im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 4 Z 2 gelten hinsichtlich des Beginnes des Anspruches auf die genannten Leistungen § 26 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 Z 1.

(7) Hinsichtlich eines Verfahrens auf Zuerkennung der Entschädigung eines Verdienstentganges sind der Abs. 4 und der Abs. 6 erster und zweiter Satz nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden

1. An die Stelle des V. Abschnittes HGG tritt jeweils der VI. Abschnitt HGG.

2. An die Stelle des V. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes tritt jeweils das VI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

3. Eine Antragstellung nach Abs. 6 durch eine Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, ist nur im Falle eines Einsatzpräsenzdienstes zulässig.

4. Hinsichtlich der Frist für die Antragstellung nach Abs. 6 gilt § 46 Abs. 1 und 3.

(8) Ein Wehrpflichtiger,

1. der einen Präsenzdienst nach § 39 Abs. 1 vor dem 1. Juli 1992 angetreten hat und ihn über diesen Zeitpunkt hinaus leistet und

2. dem die Bezüge von einem Arbeitgeber

a) nach § 42 Abs. 1 oder

b) nach § 43 in einem nicht um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt werden,

hat für die gesamte Dauer dieses Präsenzdienstes keinen Anspruch auf Pauschalentschädigung. Im Falle des § 42 hat der Wehrpflichtige für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge § 42 Abs. 2, vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988 sowie um die auf die verbleibenden Bezüge entfallende Lohnsteuer, bis zu jenem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Insoweit die während des Präsenzdienstes fortgezahlten Bezüge nach Z 2 lit. a oder b das Ausmaß der Pauschalentschädigung nicht erreichen, gebührt dem Wehrpflichtigen auf Antrag eine Entschädigung; in dieser Höhe. Diese Entschädigung gebührt nicht, wenn sie insgesamt 100 S nicht übersteigt. Auf diese Entschädigung ist hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens der III. Abschnitt des VI. Hauptstückes anzuwenden.

(9) Ein Ersatz der Kosten nach § 42 Abs. 3 oder § 43 gebührt im Falle eines Präsenzdienstes nach Abs. 8 Z 1 für die nach Ablauf des 30. Juni 1992 liegenden Teile des Präsenzdienstes, jeweils vermindert um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988, bis zu einem Betrag, der 12 vH des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag nicht übersteigt. Ein Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 gebührt nur hinsichtlich solcher Präsenzdienstleistungen, die nach Ablauf des 30. Juni 1992 beginnen.

(10) Gilt ein Wehrpflichtiger auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen, so gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Ablaufens eine Treueprämie nach § 9. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(11) Das Monatsgeld nach § 3 tritt hinsichtlich des § 43 Abs. 2, § 49 Abs. 2 und des § 77 Abs. 1 HDG an die Stelle des Taggeldes nach § 3 HGG.

(12) Die Prämie im Grundwehrdienst nach § 5 tritt hinsichtlich des § 43 Abs. 2 HDG und des § 77 Abs. 1 HDG, soweit sich diese Bestimmung auf Soldaten im Grundwehrdienst bezieht, an die Stelle der Monatsprämie nach § 5 HGG.

(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich

1. des § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und des § 79 Abs. 5 und 6 HDG und

2. des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG.

Vollziehung

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 6 Abs. 3 und des § 50 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 22 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

3. hinsichtlich des § 24 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Justiz,

4. hinsichtlich des § 42 Abs. 1 und 2 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für Dienstverhältnisse betroffen ist,

5. hinsichtlich des § 49, Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,

6. hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

7. hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

8. hinsichtlich des § 51, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz und

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

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