422. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz
(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/
1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 353/1990, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige
Abs. 2 wird mit „(1)" bezeichnet.
2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 2
eingefügt
„(2) Die Gebühren betragen
1. bei öffentlichen Sprechstellen,
die mit einem einfachen
Sprechapparat ausgestattet
sind das 1fache
2. bei öffentlichen Sprechstellen,
die mit einem Münzoder
Wertkartenfernsprecher
ausgestattet sind das 1,25fache
der Gebühr nach Abs. 1."
3. § 13 Abs. 1 lautet
„§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr
werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr
(§ 11 Abs. 1) berechnet. Das Vielfache
beträgt
4. Die Überschrift zu § 14 lautet
„Gebühren im handvermittelten Fernverkehr"
5. § 14 Abs. 1 lautet
„§ 14. (1) Die Gebühren für handvermittelte
Ferngespräche und Bildübertragungen betragen
6. § 32 samt Überschrift wird aufgehoben.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991
in Kraft.