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422_1991 AT

422. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Bundesgesetz: Änderung der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz

(Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/

1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 353/1990, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 1 wird aufgehoben; der bisherige

Abs. 2 wird mit „(1)" bezeichnet.

2. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 2

eingefügt

„(2) Die Gebühren betragen

1. bei öffentlichen Sprechstellen,

die mit einem einfachen

Sprechapparat ausgestattet

sind das 1fache

2. bei öffentlichen Sprechstellen,

die mit einem Münzoder

Wertkartenfernsprecher

ausgestattet sind das 1,25fache

der Gebühr nach Abs. 1."

3. § 13 Abs. 1 lautet

„§ 13. (1) Die Ferngesprächsgebühren im Selbstwählfernverkehr

werden als Vielfaches der Ortsgesprächsgebühr

(§ 11 Abs. 1) berechnet. Das Vielfache

beträgt

4. Die Überschrift zu § 14 lautet

„Gebühren im handvermittelten Fernverkehr"

5. § 14 Abs. 1 lautet

„§ 14. (1) Die Gebühren für handvermittelte

Ferngespräche und Bildübertragungen betragen

6. § 32 samt Überschrift wird aufgehoben.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991

in Kraft.

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