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422. Bundesgesetz: Wirtschaftliche Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Bundesgesetz: Wirtschaftliche Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Auf Waren mit Ursprung in der Deutschen

Demokratischen Republik (im folgenden: DDR),

die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in

das Zollgebiet der Republik Österreich verbracht

wurden, sind die Bestimmungen betreffend Zölle,

mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen

gleicher Wirkung des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vom 22. Juli 1972, BGBl.

Nr. 466 (im folgenden Freihandelsabkommen

Österreich — EWG), einschließlich der auf Grund

des Artikels 15 dieses Freihandelsabkommens abgeschlossenen

Vereinbarungen auf dem Agrarsektor

sowie des Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl andererseits vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 467

(im folgenden: Freihandelsabkommen Österreich

— EGKS), nach Maßgabe der §§ 2 und 3

anzuwenden.

§ 2. (1) Auf industriell-gewerbliche Erzeugnisse

mit Ursprung in der DDR sind die im § 1 genannten

Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht,

daß industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung

in Österreich von der DDR im Sinne der

Freihandelsabkommen Österreich — EWG beziehungsweise

Österreich — EGKS behandelt werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hat nach Anhörung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung

festzustellen, in welchem Umfang und ab

welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 vorliegen.

§ 3. (1) Auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der

DDR sind die in § 1 genannten Bestimmungen nur

anzuwenden, soweit feststeht, daß Agrarerzeugnisse

mit Ursprung in Österreich in der DDR dieselbe

Behandlung erfahren wie in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und daß die traditionellen

wechselseitigen Lieferungen auf diesem Gebiet

ermöglicht werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat nach Anhörung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung

festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem

Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Abs. 1

vorliegen.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft, sobald

sich der Wirkungsbereich der Freihandelsabkommen

Österreich — EWG und Österreich — EGKS

auf die DDR erstreckt.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist — soweit darin nicht anderes bestimmt ist — der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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