422. Bundesgesetz: Wirtschaftliche Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Auf Waren mit Ursprung in der Deutschen
Demokratischen Republik (im folgenden: DDR),
die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in
das Zollgebiet der Republik Österreich verbracht
wurden, sind die Bestimmungen betreffend Zölle,
mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen
gleicher Wirkung des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vom 22. Juli 1972, BGBl.
Nr. 466 (im folgenden Freihandelsabkommen
Österreich — EWG), einschließlich der auf Grund
des Artikels 15 dieses Freihandelsabkommens abgeschlossenen
Vereinbarungen auf dem Agrarsektor
sowie des Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl andererseits vom 22. Juli 1972, BGBl. Nr. 467
(im folgenden: Freihandelsabkommen Österreich
— EGKS), nach Maßgabe der §§ 2 und 3
anzuwenden.
§ 2. (1) Auf industriell-gewerbliche Erzeugnisse
mit Ursprung in der DDR sind die im § 1 genannten
Bestimmungen nur anzuwenden, soweit feststeht,
daß industriell-gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung
in Österreich von der DDR im Sinne der
Freihandelsabkommen Österreich — EWG beziehungsweise
Österreich — EGKS behandelt werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hat nach Anhörung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung
festzustellen, in welchem Umfang und ab
welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 vorliegen.
§ 3. (1) Auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der
DDR sind die in § 1 genannten Bestimmungen nur
anzuwenden, soweit feststeht, daß Agrarerzeugnisse
mit Ursprung in Österreich in der DDR dieselbe
Behandlung erfahren wie in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und daß die traditionellen
wechselseitigen Lieferungen auf diesem Gebiet
ermöglicht werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat nach Anhörung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung
festzustellen, in welchem Umfang und ab welchem
Zeitpunkt die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
vorliegen.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt außer Kraft, sobald
sich der Wirkungsbereich der Freihandelsabkommen
Österreich — EWG und Österreich — EGKS
auf die DDR erstreckt.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist — soweit darin nicht anderes bestimmt ist — der
Bundesminister für Finanzen betraut.