422. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
– AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/
1989, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 15. Juni 1984 über
die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte
Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 111/1989
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung
gemäß dieser Studienordnung zur Gänze
positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort
das Studium des zweiten Studienabschnittes der
Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung
Handelswissenschaft oder des Studienzweiges
Betriebsinformatik der Studienrichtung
Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. d, lit. e und
lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden
die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes
zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer
angerechnet und die abgelegten Prüfungen
zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antrag auf
Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen."
2. § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung
der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der
Studienrichtung Handelswissenschaft oder des Studienzweiges
Betriebsinformatik der Studienrichtung
Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. d, lit. e
und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen
haben, sind berechtigt, sofort das Studium des
zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung
zu beginnen. In diesem Fall werden die
einrechenbaren Semester zur Gänze auf die vorgeschriebene
Studiendauer angerechnet und die abgelegten
Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit
nachzuholen."
3. § 3 Abs. 7 lautet
„(7) Nach Ablauf des Studienversuches (§ 2) ist
es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium
nach dieser Verordnung zu vollenden oder
unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4
und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches
Studium überzugehen."
4. § 4 lautet
„§ 4. Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen,
daß er den Gegenstand Englisch an der höheren
Schule als Pflichtgegenstand oder nach der
8. Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf
Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich
besucht hat. Andernfalls hat er vor der Inskription
des zweiten einrechenbaren Semesters eine Ergänzungsprüfung
(§ 7 Abs. 4 AHStG) aus Englisch
abzulegen."
5. § 6 Abs. 2 lit. a lautet
„a) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß
§ 10 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes,
die in besonderem Maße der
fachübergreifenden Sprachausbildung und
der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen
Hörer dienen, in englischer Sprache
(§ 10 Abs. 3 lit. e) sowie in der gemäß § 10
Abs. 3 lit. f allenfalls gewählten Fremdsprache;
diese Lehrveranstaltungen sind der
Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung)
zuzuordnen."
6. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht-
und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß
vorgeschrieben
7. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b,
c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß
bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im
ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden
können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen
jener Fachgebiete, in denen die entsprechende
Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im
Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung
bereits positiv abgelegt wurde."
8. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 7
Abs. 2 lit. b);
b) Grundzüge der Informatik (Betriebliche
Datenverarbeitung) (§ 7 Abs. 2 lit. c);
c) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie
und der Volkswirtschaftspolitik (§ 7
Abs. 2 lit. d);
d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teilbereiche des Öffentlichen Rechts
und des Privatrechts (§ 7 Abs. 2 lit. e);
e) Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2
lit.i);
f) die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache)
(§ 7 Abs. 2 lit. j)."
9. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß
vorgeschrieben
Die Lehrveranstaltung gemäß lit. d ist spätestens im
übernächsten auf das Praktikum gemäß § 11 folgenden
Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten
zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung
gemäß § 16 Abs. 1 lit. a bis c zu besuchen
(§ 15 Abs. 2). Lehrveranstaltungen, die gemäß § 7
Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie
in die Gesamtstundenzahl einzurechnen".
10. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Im Rahmen des Faches Englisch (Wirtschaftssprache)
(Abs. 3 lit. e) hat der Studienplan vorzuschreiben
a) Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a
im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden;
b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei
Semesterwochenstunden über die Landes-,
Kultur- und Wirtschaftskunde des angloamerikanischen
Raumes."
11. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil
in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in
der Dauer von je 8 Wochen in insgesamt ein oder
zwei inländischen Betrieben oder außeruniversitären
Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende
Praxis vermitteln können, abzulegen. Der
Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang
jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die
näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen."
12. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung
des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 2, so
ist das Praktikum bzw. dieser Teil des Praktikums
durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums
(§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im entsprechenden
Umfang zu ersetzen."
13. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung hat
eine Vorprüfung über die gemäß § 10 Abs. 3 lit. g
gewählten Lehrveranstaltungen abzulegen."
14. § 13 entfällt samt Überschrift.
15. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das
Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer
gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b vorzuschlagen
oder aus einer Anzahl von Vorschlägen
auszuwählen."
16. § 15 lautet
„§ 15. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
zweiten Diplomprüfung setzt den Besuch der im
Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des
betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung
der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich
des betreffenden Prüfungsfaches gemäß
§ 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer der
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß
§ 16 Abs. 1 lit. a, b oder c ist
a) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums
bzw. der Projektstudien (§ 11);
b) die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung
gemäß § 10 Abs. 3 lit. d (Aufarbeitung
des Praxissemesters).
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten
Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies
a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 lit. h;
b) die. positive Absolvierung der Vorprüfung
gemäß § 12 (juridischer Schwerpunktbereich);
c) die Approbation der Diplomarbeit."
17. § 16 lautet
„§ 16. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (§ 10
Abs. 3 lit. a);
b) der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte erste
betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;
c) der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte zweite
betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;
d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante
Teile der Volkswirtschaftstheorie und
der Volkswirtschaftspolitik (§ 10 Abs. 3
lit. c);
e) Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 10 Abs. 3
lit. e);
f) das gemäß § 10 Abs. 3 lit. f gewählte Fach.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in Form von Teilprüfungen über das
Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor
Einzelprüfern abzulegen ist. Die Prüfung aus
jedem Prüfungsfach besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum
zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen
Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach hat jeweils
höchstens drei Monate zu betragen. Das Antreten
zum mündlichen Prüfungsteil setzt den positiven
Abschluß des schriftlichen Prüfungsteiles aus dem
jeweiligen Prüfungsfach voraus."
18. § 17 lautet
„§ 17. (1) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene
Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache)
hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes angeführten
Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus
die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der
Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen
Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu
vermitteln.
(2) Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde
Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes
zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit
im mündlichen und schriftlichen Ausdruck
unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik
sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte
in der Fremdsprache richtig zu verstehen
und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen
Hörern, die gemäß § 10 Abs. 3 lit. f die zweite
Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten
Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf
die Grundsätze gemäß Abs. 1 zu fordern."
Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989
in Kraft.
(2) Ordentlichen Hörern, die ihr Studium vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben,
werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester
gemäß § 20 Abs. 4 AHStG eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 4
AHStG anerkannt.
(3) Ordentliche Hörer, die bis zum Beginn des
Sommersemesters 1990 die erste Diplomprüfung
vollständig abgelegt haben, sind berechtigt, ihr Studium
nach der Studienordnung für den Studienversuch
Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl.
Nr. 252/1984, fortzusetzen und abzuschließen.