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422. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Verordnung: Änderung der Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

– AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/

1989, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 15. Juni 1984 über

die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte

Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 111/1989

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

gemäß dieser Studienordnung zur Gänze

positiv abgeschlossen haben, sind berechtigt, sofort

das Studium des zweiten Studienabschnittes der

Studienrichtung Betriebswirtschaft, der Studienrichtung

Handelswissenschaft oder des Studienzweiges

Betriebsinformatik der Studienrichtung

Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. d, lit. e und

lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 57/1983) zu beginnen. In diesem Fall werden

die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes

zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer

angerechnet und die abgelegten Prüfungen

zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antrag auf

Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen."

2. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung

der Studienrichtung Betriebswirtschaft, der

Studienrichtung Handelswissenschaft oder des Studienzweiges

Betriebsinformatik der Studienrichtung

Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. d, lit. e

und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen

haben, sind berechtigt, sofort das Studium des

zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung

zu beginnen. In diesem Fall werden die

einrechenbaren Semester zur Gänze auf die vorgeschriebene

Studiendauer angerechnet und die abgelegten

Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit

nachzuholen."

3. § 3 Abs. 7 lautet

„(7) Nach Ablauf des Studienversuches (§ 2) ist

es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium

nach dieser Verordnung zu vollenden oder

unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4

und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches

Studium überzugehen."

4. § 4 lautet

„§ 4. Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen,

daß er den Gegenstand Englisch an der höheren

Schule als Pflichtgegenstand oder nach der

8. Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf

Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich

besucht hat. Andernfalls hat er vor der Inskription

des zweiten einrechenbaren Semesters eine Ergänzungsprüfung

(§ 7 Abs. 4 AHStG) aus Englisch

abzulegen."

5. § 6 Abs. 2 lit. a lautet

„a) Lehrveranstaltungen aus den Fächern gemäß

§ 10 Abs. 3 lit. a, b und c des zweiten Studienabschnittes,

die in besonderem Maße der

fachübergreifenden Sprachausbildung und

der praxisbezogenen Ausbildung der ordentlichen

Hörer dienen, in englischer Sprache

(§ 10 Abs. 3 lit. e) sowie in der gemäß § 10

Abs. 3 lit. f allenfalls gewählten Fremdsprache;

diese Lehrveranstaltungen sind der

Fremdsprachenausbildung (Sprachbeherrschung)

zuzuordnen."

6. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

Lehrveranstaltungen aus den folgenden Pflicht-

und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß

vorgeschrieben

7. § 7 Abs. 3 lautet

„(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 10 Abs. 3 lit. a, b,

c, e, f und g genannten Fächern im Gesamtausmaß

bis zu zehn Semesterwochenstunden schon im

ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden

können. Dies gilt aber nur für Lehrveranstaltungen

jener Fachgebiete, in denen die entsprechende

Teilprüfung im jeweiligen Fach bzw. im

Grundlagenfach im Rahmen der ersten Diplomprüfung

bereits positiv abgelegt wurde."

8. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre (§ 7

Abs. 2 lit. b);

b) Grundzüge der Informatik (Betriebliche

Datenverarbeitung) (§ 7 Abs. 2 lit. c);

c) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teilbereiche der Volkswirtschaftstheorie

und der Volkswirtschaftspolitik (§ 7

Abs. 2 lit. d);

d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teilbereiche des Öffentlichen Rechts

und des Privatrechts (§ 7 Abs. 2 lit. e);

e) Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 7 Abs. 2

lit.i);

f) die zweite gewählte Fremdsprache (Wirtschaftssprache)

(§ 7 Abs. 2 lit. j)."

9. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind Lehrveranstaltungen aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern im angegebenen Stundenausmaß

vorgeschrieben

Die Lehrveranstaltung gemäß lit. d ist spätestens im

übernächsten auf das Praktikum gemäß § 11 folgenden

Semester, jedenfalls aber bis zum Antreten

zu einer der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung

gemäß § 16 Abs. 1 lit. a bis c zu besuchen

(§ 15 Abs. 2). Lehrveranstaltungen, die gemäß § 7

Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt besucht

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie

in die Gesamtstundenzahl einzurechnen".

10. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Im Rahmen des Faches Englisch (Wirtschaftssprache)

(Abs. 3 lit. e) hat der Studienplan vorzuschreiben

a) Lehrveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 2 lit. a

im Ausmaß von vier Semesterwochenstunden;

b) Lehrveranstaltungen im Ausmaß von zwei

Semesterwochenstunden über die Landes-,

Kultur- und Wirtschaftskunde des angloamerikanischen

Raumes."

11. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Das Praktikum gemäß Abs. 1 ist in einem Teil

in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in

der Dauer von je 8 Wochen in insgesamt ein oder

zwei inländischen Betrieben oder außeruniversitären

Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende

Praxis vermitteln können, abzulegen. Der

Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang

jedes Teiles als 8 Semesterwochenstunden. Die

näheren Regelungen hat der Studienplan zu treffen."

12. § 11 Abs. 3 lautet

„(3) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung

des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 2, so

ist das Praktikum bzw. dieser Teil des Praktikums

durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums

(§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im entsprechenden

Umfang zu ersetzen."

13. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Der Kandidat zur zweiten Diplomprüfung hat

eine Vorprüfung über die gemäß § 10 Abs. 3 lit. g

gewählten Lehrveranstaltungen abzulegen."

14. § 13 entfällt samt Überschrift.

15. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das

Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer

gemäß § 10 Abs. 3 lit. a und b vorzuschlagen

oder aus einer Anzahl von Vorschlägen

auszuwählen."

16. § 15 lautet

„§ 15. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

zweiten Diplomprüfung setzt den Besuch der im

Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen des

betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung

der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich

des betreffenden Prüfungsfaches gemäß

§ 16 Abs. 15 und § 27 Abs. 2 AHStG vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer der

Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung gemäß

§ 16 Abs. 1 lit. a, b oder c ist

a) die erfolgreiche Durchführung des Praktikums

bzw. der Projektstudien (§ 11);

b) die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung

gemäß § 10 Abs. 3 lit. d (Aufarbeitung

des Praxissemesters).

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten

Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies

a) die positive Beurteilung der Teilnahme an der

Arbeitsgemeinschaft gemäß § 10 Abs. 3 lit. h;

b) die. positive Absolvierung der Vorprüfung

gemäß § 12 (juridischer Schwerpunktbereich);

c) die Approbation der Diplomarbeit."

17. § 16 lautet

„§ 16. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (§ 10

Abs. 3 lit. a);

b) der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte erste

betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;

c) der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte zweite

betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;

d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante

Teile der Volkswirtschaftstheorie und

der Volkswirtschaftspolitik (§ 10 Abs. 3

lit. c);

e) Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 10 Abs. 3

lit. e);

f) das gemäß § 10 Abs. 3 lit. f gewählte Fach.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in Form von Teilprüfungen über das

Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor

Einzelprüfern abzulegen ist. Die Prüfung aus

jedem Prüfungsfach besteht aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum

zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen

Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach hat jeweils

höchstens drei Monate zu betragen. Das Antreten

zum mündlichen Prüfungsteil setzt den positiven

Abschluß des schriftlichen Prüfungsteiles aus dem

jeweiligen Prüfungsfach voraus."

18. § 17 lautet

„§ 17. (1) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene

Ausbildung in Englisch (Wirtschaftssprache)

hat sich an den in § 28 Abs. 2 lit. a des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes angeführten

Grundsätzen zu orientieren und hat darüber hinaus

die Kenntnisse der Grundzüge des Rechtes, der

Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen

Lebens des anglo-amerikanischen Raumes zu

vermitteln.

(2) Als zweite Fremdsprache ist eine weitere fremde

Wirtschaftssprache nach Maßgabe des Studienplanes

zu wählen. Ziel der Ausbildung ist die Sicherheit

im mündlichen und schriftlichen Ausdruck

unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik

sowie die Fähigkeit, wirtschaftlich relevante Sachverhalte

in der Fremdsprache richtig zu verstehen

und auszudrücken. Von denjenigen ordentlichen

Hörern, die gemäß § 10 Abs. 3 lit. f die zweite

Fremdsprache (Wirtschaftssprache) auch im zweiten

Studienabschnitt wählen, ist die Ergänzung auf

die Grundsätze gemäß Abs. 1 zu fordern."

Artikel II

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1989

in Kraft.

(2) Ordentlichen Hörern, die ihr Studium vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben,

werden die ordnungsgemäß zurückgelegten Semester

gemäß § 20 Abs. 4 AHStG eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen gemäß § 21 Abs. 4

AHStG anerkannt.

(3) Ordentliche Hörer, die bis zum Beginn des

Sommersemesters 1990 die erste Diplomprüfung

vollständig abgelegt haben, sind berechtigt, ihr Studium

nach der Studienordnung für den Studienversuch

Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl.

Nr. 252/1984, fortzusetzen und abzuschließen.

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