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422_1986 AT

422. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN

FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

20. Dezember 1985

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel zwischen

der Republik Österreich und der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

über die Anwendbarkeit der Bestimmungen

des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens

und verwandter Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich

der Organisation der Vereinten Nationen für

Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode

bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen,

der am heutigen Tag erfolgte, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß bis zum Inkrafttreten der neuen

Abkommen die folgenden Abkommen zwischen

der Bundesregierung der Republik Österreich und

den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf

die UNIDO Anwendung finden

1. Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September

1979, BGBl. Nr. 464/1979, vorausgesetzt, daß eine

derartige weitere Anwendung unbeschadet einer

späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen

Interessen der Vereinten Nationen und der

UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug

auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen

bezieht, erfolgt.

2. Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher

Privilegien an die Angestellten der Vereinten

Nationen mit Dienstort in Österreich vom 12. Jänner

1982 und 27. Jänner 1982, BGBl. Nr. 217/

1982.

Wenn die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwort ein Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung darstellen, welches gemeinsam

mit dem Notenwechsel zwischen der Republik

Österreich und der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung über die

Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden

UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation

der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

für eine Interimsperiode bis zu deren

Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Domingo L. Siazon m. p.

Generaldirektor

S.E.

Leopold Gratz

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel . . .

(es folgt der weitere Text der Note in deutscher

Sprache) . . . für eine Interimsperiode bis zu deren

Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft

tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Organisation der

Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung

darstellen, welches gemeinsam mit dem Notenwechsel

zwischen der Republik Österreich und der

Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle

Entwicklung über die Anwendbarkeit der

Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens

und verwandter Abkommen zwischen

der Republik Österreich und den Vereinten Nationen

hinsichtlich der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung für eine

Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Leopold Gratz m. p.

S.E.

Domingo L. Siazon jr.

Generaldirektor

Organisation der Vereinten Nationen

für Industrielle Entwicklung

Wien

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