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422_1985 AT

422. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr in der Fassung des Änderungsabkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr in der Fassung des Änderungsabkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Soziali-

stischen Föderativen Republik Jugoslawien über

den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September

1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968 in der Fassung des Änderungsabkommens

vom 5. Februar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1975 zu ergänzen, übereingekommen,

folgendes Abkommen abzuschließen

Artikel 1

In das in der Anlage A des Abkommens über den

Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967 in

der Fassung des Änderungsabkommens vom

5. Februar 1975 enthaltene Verzeichnis der Ortschaften,

deren Gebiete den Grenzbezirk der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

bilden, werden unter die Ortschaften in der

Gemeinde Murska Sobota folgende Ortschaften

aufgenommen

Andrejci

Bokrači

Budinci

Čepinci

Markovci

Nemčavci

Sebeborci

Artikel 2

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem

der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgte.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Seiten nach Austausch ihrer in guter

und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses

Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 24. Mai 1984 in

zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Dr. Walter Magrutsch

Für die

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Milorad Pesic

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. September 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 3 am

1. Dezember 1985 in Kraft.

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