422. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung des Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr in der Fassung des Änderungsabkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
sind, von dem Wunsche geleitet, das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Soziali-
stischen Föderativen Republik Jugoslawien über
den Kleinen Grenzverkehr vom 28. September
1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 379/1968 in der Fassung des Änderungsabkommens
vom 5. Februar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 556/1975 zu ergänzen, übereingekommen,
folgendes Abkommen abzuschließen
Artikel 1
In das in der Anlage A des Abkommens über den
Kleinen Grenzverkehr vom 28. September 1967 in
der Fassung des Änderungsabkommens vom
5. Februar 1975 enthaltene Verzeichnis der Ortschaften,
deren Gebiete den Grenzbezirk der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
bilden, werden unter die Ortschaften in der
Gemeinde Murska Sobota folgende Ortschaften
aufgenommen
Andrejci
Bokrači
Budinci
Čepinci
Markovci
Nemčavci
Sebeborci
Artikel 2
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht.
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem
der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgte.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Seiten nach Austausch ihrer in guter
und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 24. Mai 1984 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Dr. Walter Magrutsch
Für die
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Milorad Pesic
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. September 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 3 am
1. Dezember 1985 in Kraft.