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422_1983 AT

422. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe durch Italien und Bezeichnung von Übermittlungsstellen gemäß Art. 8 des Übereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe durch Italien und Bezeichnung von Übermittlungsstellen gemäß Art. 8 des Übereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Italien am 6. Juni 1983 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 282/1983)

hinterlegt.

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10

Abs. 2 für Italien am 7. Juli 1983 in Kraft getreten.

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Italien

nachstehende Behörde notifiziert

(Übersetzung)

Ministerium für Gnadensachen und Justiz,

Generaldirektion für Zivilsachen und freie

Berufe,

Büro I

Rom

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs

des Europarates hat die Türkei gemäß

Art. 8 des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert

(Übersetzung)

Justizministerium

Abteilung für gerichtliche Angelegenheiten

Adalet Bakanligi

Hukuk Isleri Genel Müdürlügü

Bakanliklar

Ankara

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