422. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe durch Italien und Bezeichnung von Übermittlungsstellen gemäß Art. 8 des Übereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Italien am 6. Juni 1983 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe
(BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 282/1983)
hinterlegt.
Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 10
Abs. 2 für Italien am 7. Juli 1983 in Kraft getreten.
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Italien
nachstehende Behörde notifiziert
(Übersetzung)
Ministerium für Gnadensachen und Justiz,
Generaldirektion für Zivilsachen und freie
Berufe,
Büro I
Rom
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
des Europarates hat die Türkei gemäß
Art. 8 des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert
(Übersetzung)
Justizministerium
Abteilung für gerichtliche Angelegenheiten
Adalet Bakanligi
Hukuk Isleri Genel Müdürlügü
Bakanliklar
Ankara