422. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 104/1976, über
die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen
von Schulversuchen in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 483/1977 und 146/1979 wird
wie folgt geändert
1. Im § 1
a) hat Z 5 zu lauten
„5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen
der allgemeinbildenden höheren Schulen
(Art. II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) sind Bundeslehrern
a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Biologie und Umweltkunde, Physik,
Chemie, Darstellende Geometrie, Philosophischer
Einführungsunterricht, Religion
(Wahlpflichtgegenstand) und Ernährungslehre
und Hauswirtschaft
aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf
gehaltene Unterrichtsstunden als sieben
Wochenstunden zu werten;
bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf
gehaltene Unterrichtsstunden als sechs
Wochenstunden zu werten;
b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung
und Musikerziehung fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden
zu werten.";
b) haben die Z 7 bis 10 zu lauten
„7. In den Schulversuchen „Ganztagsschule"
und „Tagesheimschule" (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche
Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich
wie folgt zu werten
a) In der Volksschule und Sonderschule mit
Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden
Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von
einer als Mehrdienstleistung gehaltenen
Wochenstunde; sofern dem klassenführenden
Lehrer die Betreuung während des gesamten
Lern- und Übungsbereiches obliegt,
erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung
gehaltene Wochenstunden;
b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen
sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen
fünf gehaltene Unterrichtsstunden
als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen
und Mathematik sowie im Freigegenstand
Fremdsprachen sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden
zu werten, sofern der Lehrer auch
die fachbezogene Lernzeit, die sich auf
den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand
bezieht, betreut.
Im Schulversuch „Tagesheimschule" gebührt
die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden
Klasse mindestens zwölf Schüler, in der
Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler,
den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der
betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der
Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den
Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere
Wertung im halben Ausmaß; im übrigen
entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrerin
findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.
Nr. 245/1962, keine Anwendung.
8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich
sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen
„Ganztagsschule" und „Tagesheimschule" ist wie
folgt zu werten
a) In der Volksschule und Sonderschule mit
Klassenlehrer
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich
einer allfälligen Aufsicht während der
anschließenden Pause) des Lern- und
Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde
der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches
(ausgenommen die unverbindlichen
Übungen) als eine Unterrichtsstunde
der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten;
cc) gebührt dem nichtklassenführenden
Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb
mehr als die Hälfte der im § 4 genannten
Lehrverpflichtungen im Lern-
und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich
einschließlich unverbindlicher
Übungen beschäftigt ist, zusätzlich
eine Wochenstunde;
b) ab der fünften Schulstufe
aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich
einer allfälligen Aufsicht während der
anschließenden Pause) des Lern- und
Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde
der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
zu werten;
bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches
(ausgenommen die unverbindlichen
Übungen) als eine Unterrichtsstunde
der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten.
9. In den Schulversuchen „Integrierte Ganztags-
Gesamtschule" und „Integrierte Tagesheim-
Gesamtschule" (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes)
ist die zusätzliche Tätigkeit
der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt
zu werten
In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden
zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den
Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und
Mathematik sowie im Freigegenstand (Fremdsprachen
sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene
Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden
und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden
zu werten, sofern der Lehrer auch die
fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von
ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht,
betreut. Im Schulversuch „Integrierte Tagesheim-
Gesamtschule" gebührt die vorstehende Wertung,
sofern von der betreffenden Klasse mindestens
zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens
sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen.
Sofern von der betreffenden Klasse sechs
bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens
drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich
besuchen, gebührt die besondere Wertung
im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere
Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34
Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962,
keine Anwendung.
10. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich
sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen
„Integrierte Ganztags-Gesamtschule" und
„Integrierte Tagesheim-Gesamtschule" ist wie
folgt zu werten
a) Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer
allfälligen Aufsicht während der anschließenden
Pause) des Lern- und Übungsbereiches
ist als eine Unterrichtsstunde der
im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu
werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik
jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene
Unterrichtsstunden zu werten
sind;
b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches
(ausgenommen die unverbindlichen
Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde
der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
zu werten."
2. § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b hat zu lauten
„b) Sofern sie zusätzlich mit der fachlichen
Betreuung und Auswertung der
Schulversuche betraut sind, gebührt ihnen
überdies
aa) für Deutsch, Englisch, Latein, Griechisch,
Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde,
[Biologie und Umweltkunde, Mathematik,
Physik eine Einrechnung von
drei Wochenstunden der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung,
bb) für Religion (Wahlpflichtgegenstand),
Französisch, Chemie, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung und Werker-
ziehung eine Einrechnung von zwei
Wochenstunden der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung,
cc) für Italienisch, Russisch, Philosophischer
Einführungsunterricht und Darstellende
Geometrie eine Einrechnung
von einer Wochenstunde der im § 4
genannten Lehrverpflichtung."
3. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Bei der Berechnung der Vergütung gemäß
§§ 1 und 2 ist von nachstehender Lehrverpflichtung
auszugehen
1. Bei den Volksschulen von 24 Wochenstunden,
2. bei den Hauptschulen, den Sonderschulen
und den Polytechnischen Lehrgängen von
23 Wochenstunden,
3. bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung
gemäß § 2 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/
1975,
4. bei den allgemeinbildenden höheren Schulen
von 20 Wochenstunden,
5. bei den Pädagogischen Akademien von 16,
19 Wochenstunden."
ARTIKEL II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980
in Kraft.