Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422_1980 AT

422. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

ARTIKEL I

Auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 104/1976, über

die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen

von Schulversuchen in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 483/1977 und 146/1979 wird

wie folgt geändert

1. Im § 1

a) hat Z 5 zu lauten

„5. Bei einer Unterrichtserteilung in den Schulversuchen

der allgemeinbildenden höheren Schulen

(Art. II § 6 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) sind Bundeslehrern

a) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Biologie und Umweltkunde, Physik,

Chemie, Darstellende Geometrie, Philosophischer

Einführungsunterricht, Religion

(Wahlpflichtgegenstand) und Ernährungslehre

und Hauswirtschaft

aa) für die erste bis fünfte Stunde fünf

gehaltene Unterrichtsstunden als sieben

Wochenstunden zu werten;

bb) ab der sechsten Wochenstunde fünf

gehaltene Unterrichtsstunden als sechs

Wochenstunden zu werten;

b) in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung

und Musikerziehung fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden

zu werten.";

b) haben die Z 7 bis 10 zu lauten

„7. In den Schulversuchen „Ganztagsschule"

und „Tagesheimschule" (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche

Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich

wie folgt zu werten

a) In der Volksschule und Sonderschule mit

Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden

Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von

einer als Mehrdienstleistung gehaltenen

Wochenstunde; sofern dem klassenführenden

Lehrer die Betreuung während des gesamten

Lern- und Übungsbereiches obliegt,

erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung

gehaltene Wochenstunden;

b) in den nicht unter lit. a fallenden Schulen

sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen

fünf gehaltene Unterrichtsstunden

als sechs Wochenstunden zu werten;

bei der Unterrichtserteilung in den

Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen

und Mathematik sowie im Freigegenstand

Fremdsprachen sind fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden

zu werten, sofern der Lehrer auch

die fachbezogene Lernzeit, die sich auf

den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand

bezieht, betreut.

Im Schulversuch „Tagesheimschule" gebührt

die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden

Klasse mindestens zwölf Schüler, in der

Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler,

den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der

betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der

Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den

Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere

Wertung im halben Ausmaß; im übrigen

entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrerin

findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.

Nr. 245/1962, keine Anwendung.

8. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich

sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen

„Ganztagsschule" und „Tagesheimschule" ist wie

folgt zu werten

a) In der Volksschule und Sonderschule mit

Klassenlehrer

aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich

einer allfälligen Aufsicht während der

anschließenden Pause) des Lern- und

Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde

der im § 4 genannten Lehrverpflichtung

zu werten;

bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches

(ausgenommen die unverbindlichen

Übungen) als eine Unterrichtsstunde

der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten;

cc) gebührt dem nichtklassenführenden

Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb

mehr als die Hälfte der im § 4 genannten

Lehrverpflichtungen im Lern-

und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich

einschließlich unverbindlicher

Übungen beschäftigt ist, zusätzlich

eine Wochenstunde;

b) ab der fünften Schulstufe

aa) ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich

einer allfälligen Aufsicht während der

anschließenden Pause) des Lern- und

Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde

der im § 4 genannten Lehrverpflichtung

zu werten;

bb) sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches

(ausgenommen die unverbindlichen

Übungen) als eine Unterrichtsstunde

der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten.

9. In den Schulversuchen „Integrierte Ganztags-

Gesamtschule" und „Integrierte Tagesheim-

Gesamtschule" (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes)

ist die zusätzliche Tätigkeit

der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt

zu werten

In den Pflichtgegenständen sind fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden

zu werten; bei der Unterrichtserteilung in den

Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und

Mathematik sowie im Freigegenstand (Fremdsprachen

sind bis zehn Wochenstunden drei gehaltene

Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden

und ab der elften Wochenstunde fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden

zu werten, sofern der Lehrer auch die

fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von

ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht,

betreut. Im Schulversuch „Integrierte Tagesheim-

Gesamtschule" gebührt die vorstehende Wertung,

sofern von der betreffenden Klasse mindestens

zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens

sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen.

Sofern von der betreffenden Klasse sechs

bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens

drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich

besuchen, gebührt die besondere Wertung

im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere

Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34

Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962,

keine Anwendung.

10. Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich

sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen

„Integrierte Ganztags-Gesamtschule" und

„Integrierte Tagesheim-Gesamtschule" ist wie

folgt zu werten

a) Jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer

allfälligen Aufsicht während der anschließenden

Pause) des Lern- und Übungsbereiches

ist als eine Unterrichtsstunde der

im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu

werten, wobei in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik

jedoch fünf Stunden als sieben gehaltene

Unterrichtsstunden zu werten

sind;

b) je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches

(ausgenommen die unverbindlichen

Übungen) sind als eine Unterrichtsstunde

der im § 4 genannten Lehrverpflichtung

zu werten."

2. § 2 Z 5 Abschnitt A lit. b hat zu lauten

„b) Sofern sie zusätzlich mit der fachlichen

Betreuung und Auswertung der

Schulversuche betraut sind, gebührt ihnen

überdies

aa) für Deutsch, Englisch, Latein, Griechisch,

Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde,

[Biologie und Umweltkunde, Mathematik,

Physik eine Einrechnung von

drei Wochenstunden der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung,

bb) für Religion (Wahlpflichtgegenstand),

Französisch, Chemie, Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung und Werker-

ziehung eine Einrechnung von zwei

Wochenstunden der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung,

cc) für Italienisch, Russisch, Philosophischer

Einführungsunterricht und Darstellende

Geometrie eine Einrechnung

von einer Wochenstunde der im § 4

genannten Lehrverpflichtung."

3. § 4 hat zu lauten

„§ 4. Bei der Berechnung der Vergütung gemäß

§§ 1 und 2 ist von nachstehender Lehrverpflichtung

auszugehen

1. Bei den Volksschulen von 24 Wochenstunden,

2. bei den Hauptschulen, den Sonderschulen

und den Polytechnischen Lehrgängen von

23 Wochenstunden,

3. bei den Übungsschulen von der Lehrverpflichtung

gemäß § 2 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/

1975,

4. bei den allgemeinbildenden höheren Schulen

von 20 Wochenstunden,

5. bei den Pädagogischen Akademien von 16,

19 Wochenstunden."

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →