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422_1977 AT

422. Verordnung: Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Verordnung: Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten

Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes

1976, BGBl. Nr. 258, wird

verordnet

§ 1. Zu Viehmärkten im Sinne des § 3 Abs. 1

des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (Richtmärkten)

werden erklärt

a) der Lebendrindermarkt in Graz,

b) der Lebendrindermarkt in Linz,

c) der Lebendrindermarkt in Salzburg,

d) der Lebendrindermarkt in Wien St. Marx,

e) der Lebendschweinemarkt in Wien St. Marx.

§ 2. Zu Fleischmärkten im Sinne des § 3 Abs. 1

des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (Richtmärkten)

werden erklärt

a) der Fleischmarkt in Graz,

b) der Fleischmarkt in Innsbruck,

c) der Fleischmarkt in Linz,

d) der Fleischmarkt in Salzburg,

e) der Fleischmarkt in Wien St. Marx.

§ 3. (1) Auf Richtmärkten gemäß § 1 sind für

die nachfolgend angeführten Gattungen und Gewichtsklassen

von Schlachttieren die mengenmäßigen

Umsätze und die Preise nach den in

Abs. 2 und 3 festgelegten Grundsätzen festzustellen

Rinder

Ochsen insgesamt

Ochsen bis 600 kg Lebendgewicht,

Ochsen über 600 kg Lebendgewicht;

Stiere insgesamt

Stiere bis 500 kg Lebendgewicht,

Stiere über 500 kg bis 750 kg Lebendgewicht,

Stiere über 750 kg Lebendgewicht;

Kühe insgesamt

Kühe bis 500 kg Lebendgewicht,

Kühe über 500 kg Lebendgewicht;

Kalbinnen insgesamt

Kalbinnen bis 450 kg Lebendgewicht,

Kalbinnen über 450 kg Lebendgewicht.

Schweine

Fleischschweine,

Zuchtsauen.

{2) Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen

(Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten

und die Anzahl der verkauften Schlachttiere

(Abs. 1) sind — getrennt nach Gattung, Gewichtsklasse

und Ursprungsland — auszuweisen.

(3) Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-,

Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere

(Abs. 1) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer

(Niedrigstpreise, Höchstpreise und gewogene

Durchschnittspreise sowie die Veränderung dieser

Preise zur Vorwoche), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht,

festzustellen. Diese Preise sind getrennt

nach Gattung, Gewichtsklasse und Ursprungsland

auszuweisen.

§ 4. (1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind

für die nachfolgend angeführten Kategorien von

Fleisch handelsüblicher Qualität die mengenmäßigen

Umsätze und die Preise nach den in Abs. 2

und 3 festgelegten Grundsätzen festzustellen

Schweinefleisch

Hälften von Fleischschweinen,

Hälften von Zuchtsauen.

Kalbfleisch

Kälber im Fell insgesamt

Kälber im Fell bis 90 kg,

Kälber im Fell über 90 kg,

Kälber ohne Fell.

Rindfleisch

Hälften von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,

Hälften von Kühen;

Vorderviertel von Ochsen, Stieren, Kalbinnen,

Vorderviertel von Kühen;

Hinterviertel von Ochsen, Stieren, Kalbinnen,

Hinterviertel von Kühen.

(2) Für das im Zeitraum von Freitag bis einschließlich

Donnerstag vermarktete Fleisch

(Abs. 1) ist die Menge in Kilogramm, getrennt

nach Fleischkategorie, und bei Schweinefleisch und

Kalbfleisch auch das Ursprungsland auszuweisen.

(3) Für das im Zeitraum von Freitag bis einschließlich

Donnerstag vermarktete Fleisch

(Abs. 1) sind die Großhandelseinstandspreise ohne

Umsatzsteuer (Niedrigstpreise, Höchstpreise und

gewogene Durchschnittspreise sowie die Veränderung

dieser Preise zur Vorwoche), bezogen auf

ein Kilogramm, festzustellen. Diese Preise sind

getrennt nach Fleischkategorie und bei Schweinefleisch

und Kalbfleisch auch nach dem Ursprungsland

auszuweisen.

§ 5. Auf Richtmärkten gemäß § 1 und § 2

darf die Verwiegung von Schlachttieren (§ 3

Abs. 1) und Fleisch (§ 4 Abs. 1) nur durch

Personen erfolgen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

auf die Einhaltung der

Gesetze und die Verschwiegenheit über die ihnen

aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände

angelobt worden sind. Diese Personen sind von

der Bezirksverwaltungsbehörde der Vieh- und

Fleischkommission beim Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft unverzüglich bekanntzugeben.

§ 6. (1) Die auf Richtmärkten tätigen Verkäufer

halben über jeden auf dem Viehmarkt

getätigten Verkauf von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1)

einen Schlußschein auszustellen. Weiter haben

die auf Richtmärkten tätigen Händler über jeden

auf dem Fleischmarkt getätigten Einkauf von

Fleisch (§ 4 Abs. 1) einen Schlußschein, mangels

eines solchen eine Einkaufsabrechnung, auszustellen.

(2) Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung)

hat Angaben über Käufer und Verkäufer, die

Bezeichnung der Ware (Gattung und Gewichtsklasse

oder Kategorie), ihre Menge (Kilogramm

und bei Lebendvieh auch Stück) und ihren Preis

(ohne Umsatzsteuer) sowie das Ursprungsland

zu enthalten.

(3) Je eine Ausfertigung der Schlußscheine bzw.

Einkaufsabrechnungen (Abs. 1) ist vom Käufer

unmittelbar nach Schluß jedes Markttages der

Vieh- und Fleischmarktkasse (§ 7) vorzulegen.

§ 7. (1) Die Feststellung der mengenmäßigen

Umsätze der verkauften Schlachttiere (§ 3 Abs. 2)

und des vermarkteten Fleisches (§ 4 Abs. 2)

sowie der Notierung der Preise (ohne Umsatzsteuer)

für diese Waren hat auf jedem Richtmarkt

durch eine Vieh- und Fleischmarktkasse

zu erfolgen.

(2) Die Aufgaben der Vieh- und Fleischmarktkasse

hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.

(3) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Daten

sowie die Anzahl der an den einzelnen Markttagen

angelieferten Schlachttiere (§ 3 Abs. 2)

sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und der Vieh- und Fleischkomimission beim Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

unmittelbar nach dem Markttag beziehungsweise

unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes

bekanntzugeben.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1977 in Kraft.

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