422. Verordnung: Erklärung von Vieh- und Fleischmärkten zu Richtmärkten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 4 des Viehwirtschaftsgesetzes
1976, BGBl. Nr. 258, wird
verordnet
§ 1. Zu Viehmärkten im Sinne des § 3 Abs. 1
des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (Richtmärkten)
werden erklärt
a) der Lebendrindermarkt in Graz,
b) der Lebendrindermarkt in Linz,
c) der Lebendrindermarkt in Salzburg,
d) der Lebendrindermarkt in Wien St. Marx,
e) der Lebendschweinemarkt in Wien St. Marx.
§ 2. Zu Fleischmärkten im Sinne des § 3 Abs. 1
des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (Richtmärkten)
werden erklärt
a) der Fleischmarkt in Graz,
b) der Fleischmarkt in Innsbruck,
c) der Fleischmarkt in Linz,
d) der Fleischmarkt in Salzburg,
e) der Fleischmarkt in Wien St. Marx.
§ 3. (1) Auf Richtmärkten gemäß § 1 sind für
die nachfolgend angeführten Gattungen und Gewichtsklassen
von Schlachttieren die mengenmäßigen
Umsätze und die Preise nach den in
Abs. 2 und 3 festgelegten Grundsätzen festzustellen
Rinder
Ochsen insgesamt
Ochsen bis 600 kg Lebendgewicht,
Ochsen über 600 kg Lebendgewicht;
Stiere insgesamt
Stiere bis 500 kg Lebendgewicht,
Stiere über 500 kg bis 750 kg Lebendgewicht,
Stiere über 750 kg Lebendgewicht;
Kühe insgesamt
Kühe bis 500 kg Lebendgewicht,
Kühe über 500 kg Lebendgewicht;
Kalbinnen insgesamt
Kalbinnen bis 450 kg Lebendgewicht,
Kalbinnen über 450 kg Lebendgewicht.
Schweine
Fleischschweine,
Zuchtsauen.
{2) Die Anzahl der an den einzelnen Markttagen
(Vor-, Haupt-, Nachmarkt) angelieferten
und die Anzahl der verkauften Schlachttiere
(Abs. 1) sind — getrennt nach Gattung, Gewichtsklasse
und Ursprungsland — auszuweisen.
(3) Für die an den einzelnen Markttagen (Vor-,
Haupt-, Nachmarkt) verkauften Schlachttiere
(Abs. 1) sind die Abgabepreise ohne Umsatzsteuer
(Niedrigstpreise, Höchstpreise und gewogene
Durchschnittspreise sowie die Veränderung dieser
Preise zur Vorwoche), bezogen auf 1 kg Lebendgewicht,
festzustellen. Diese Preise sind getrennt
nach Gattung, Gewichtsklasse und Ursprungsland
auszuweisen.
§ 4. (1) Auf Richtmärkten gemäß § 2 sind
für die nachfolgend angeführten Kategorien von
Fleisch handelsüblicher Qualität die mengenmäßigen
Umsätze und die Preise nach den in Abs. 2
und 3 festgelegten Grundsätzen festzustellen
Schweinefleisch
Hälften von Fleischschweinen,
Hälften von Zuchtsauen.
Kalbfleisch
Kälber im Fell insgesamt
Kälber im Fell bis 90 kg,
Kälber im Fell über 90 kg,
Kälber ohne Fell.
Rindfleisch
Hälften von Ochsen, Stieren und Kalbinnen,
Hälften von Kühen;
Vorderviertel von Ochsen, Stieren, Kalbinnen,
Vorderviertel von Kühen;
Hinterviertel von Ochsen, Stieren, Kalbinnen,
Hinterviertel von Kühen.
(2) Für das im Zeitraum von Freitag bis einschließlich
Donnerstag vermarktete Fleisch
(Abs. 1) ist die Menge in Kilogramm, getrennt
nach Fleischkategorie, und bei Schweinefleisch und
Kalbfleisch auch das Ursprungsland auszuweisen.
(3) Für das im Zeitraum von Freitag bis einschließlich
Donnerstag vermarktete Fleisch
(Abs. 1) sind die Großhandelseinstandspreise ohne
Umsatzsteuer (Niedrigstpreise, Höchstpreise und
gewogene Durchschnittspreise sowie die Veränderung
dieser Preise zur Vorwoche), bezogen auf
ein Kilogramm, festzustellen. Diese Preise sind
getrennt nach Fleischkategorie und bei Schweinefleisch
und Kalbfleisch auch nach dem Ursprungsland
auszuweisen.
§ 5. Auf Richtmärkten gemäß § 1 und § 2
darf die Verwiegung von Schlachttieren (§ 3
Abs. 1) und Fleisch (§ 4 Abs. 1) nur durch
Personen erfolgen, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
auf die Einhaltung der
Gesetze und die Verschwiegenheit über die ihnen
aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände
angelobt worden sind. Diese Personen sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde der Vieh- und
Fleischkommission beim Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft unverzüglich bekanntzugeben.
§ 6. (1) Die auf Richtmärkten tätigen Verkäufer
halben über jeden auf dem Viehmarkt
getätigten Verkauf von Schlachttieren (§ 3 Abs. 1)
einen Schlußschein auszustellen. Weiter haben
die auf Richtmärkten tätigen Händler über jeden
auf dem Fleischmarkt getätigten Einkauf von
Fleisch (§ 4 Abs. 1) einen Schlußschein, mangels
eines solchen eine Einkaufsabrechnung, auszustellen.
(2) Der Schlußschein (die Einkaufsabrechnung)
hat Angaben über Käufer und Verkäufer, die
Bezeichnung der Ware (Gattung und Gewichtsklasse
oder Kategorie), ihre Menge (Kilogramm
und bei Lebendvieh auch Stück) und ihren Preis
(ohne Umsatzsteuer) sowie das Ursprungsland
zu enthalten.
(3) Je eine Ausfertigung der Schlußscheine bzw.
Einkaufsabrechnungen (Abs. 1) ist vom Käufer
unmittelbar nach Schluß jedes Markttages der
Vieh- und Fleischmarktkasse (§ 7) vorzulegen.
§ 7. (1) Die Feststellung der mengenmäßigen
Umsätze der verkauften Schlachttiere (§ 3 Abs. 2)
und des vermarkteten Fleisches (§ 4 Abs. 2)
sowie der Notierung der Preise (ohne Umsatzsteuer)
für diese Waren hat auf jedem Richtmarkt
durch eine Vieh- und Fleischmarktkasse
zu erfolgen.
(2) Die Aufgaben der Vieh- und Fleischmarktkasse
hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Daten
sowie die Anzahl der an den einzelnen Markttagen
angelieferten Schlachttiere (§ 3 Abs. 2)
sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und der Vieh- und Fleischkomimission beim Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
unmittelbar nach dem Markttag beziehungsweise
unmittelbar nach Ablauf des Erhebungszeitraumes
bekanntzugeben.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1977 in Kraft.