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422. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und

21 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung

mit dem § 3 Abs. 2 und dem § 15 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Judaistik ist an der

Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Wien einzurichten.

Kombination

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Judaistik

ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen nach Wahl des

ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen

Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft,

Publizistik und Kommunikationswissenschaft,

Völkerkunde, Volkskunde (Ethnologia

Europaea), Ur- und Frühgeschichte,

Alte Geschichte und Altertumskunde, Geschichte

Klassische Archäologie, Musikwissenschaft,

Theaterwissenschaft, Sprachwissenschaft, Deutsche

Philologie, Klassische Philologie, Anglistik

und Amerikanistik, Romanistik, Slawistik, einer

sonstigen philologischen und kulturkundlichen

Studienrichtung, mit der Studienrichtung Sportwissenschaften

und Leibeserziehung, mit dem

Studienversuch Soziologie oder mit einem

Studienzweig einer dieser Studienrichtungen zu

kombinieren. Das Studium der Judaistik als

erste Studienrichtung kann außerdem mit den

Studienrichtungen Kunstgeschichte oder Logistik

als zweite Studienrichtung kombiniert werden.

Studienabschnitte

§ 3. (1) Das Studium der Judaistik umfaßt

zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt soll Kenntnisse

der hebräischen Sprache und, sofern Judaistik

erste Studienrichtung ist, auch eine Einführung

ins Aramäische vermitteln, das Wesen und die

Aufgaben der Judaistik darstellen sowie in die

Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen

Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart

einführen.

(3) Der zweite Studienabschnitt soll die Kenntnisse

aus dem ersten Studienabschnitt vertiefen

und den Studierenden anleiten, sich mit den wichtigsten

Zeugnissen der hebräischen und jüdisch-

aramäischen Literatur auseinanderzusetzen sowie

sich in wenigstens ein engeres Fachgebiet der Judaistik

einzuarbeiten.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus

1. Hebräischer und aramäischer Sprache 22,

2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger

jüdischer Literatur- und Quellenkunde

8,

3. Geschichte, Kultur und Religion des

jüdischen Volkes von der biblischen

Zeit bis in die Gegenwart 8,

4. den genanten Fächern nach Wahl .... 2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu

inskribieren.

(2) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung

gewählt, so können 14 der für die Erlernung der

Sprachen vorgesehenen Semesterwochenstunden

durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen

Pflichtfächern ersetzt werden; die Inskription

aus Aramäisch kann entfallen.

(3) Studierende, die eine Reifeprüfung aus

hebräischer Sprache abgelegt haben oder in einem

vergleichbaren Umfang Hebräisch können, haben

statt der Sprachausbildung aus Hebräisch in dem

für die hebräische Sprachausbildung vorgeschriebenen

Stundenausmaß Lehrveranstaltungen aus

einer anderen, von der Studienkommission individuell

festzulegenden, für jüdische Quellen bedeutenden

Sprache zu inskribieren.

(4) Werden statt der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus

diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem

Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden

zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil

einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. a

und § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

erfordert die Inskription der den

Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil

erfordert außerdem die Inskription von

vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis

der positiven Beurteilung der Teilnahme

an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen

und Proseminaren.

(3) Wählt der Kandidat die kommissionelle

Form der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),

so erfordert die Zulassung die Inskription

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

den Nachweis der positiven Beurteilung

der Teilnahme an den verpflichtend

vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren

sowie

a) für den ersten Teil die Inskription von zwei

einrechenbaren Semestern,

b) für den zweiten Teil die Inskription von

vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen

Abschluß des ersten Teiles der

ersten Diplomprüfung.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Hebräisch und Aramäisch für die erste Studienrichtung,

Hebräisch für die zweite Studienrichtung,

2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische

Literatur- und Quellenkunde,

3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen

Volkes von der biblischen Zeit bis in

die Gegenwart,

4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung

gewählten Fächer,

5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere

Freifächer.

(2) An die Stelle der Teilprüfung aus Hebräisch

und Aramäisch tritt für Studierende, die Hebräisch

vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4

Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission

festgelegten Sprache.

(3) Die Prüfungen sind entweder mündlich

oder schriftlich und mündlich.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Ist am Ende des sechsten Semesters

die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten

Studienrichtungen noch nicht vollständig

abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten

Studienabschnitt nicht einzurechnen.

(2) Wird Judaistik als erste Studienrichtung gewählt,

so sind im zweiten Studienabschnitt aus

1. Modernhebräischer Sprache bzw. der

nach § 4 Abs. 3 festgelegten Sprache 6,

2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger

jüdischer Literatur- und Quellenkunde

16,

3. Geschichte, Kultur und Religion des

jüdischen Volkes von der biblischen

Zeit bis in die Gegenwart 10,

4. einem Wahlfach 6,

5. Lehrveranstaltungen, die die Judaistik

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen oder sie in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen — diese

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden — 2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

Aus dem Fach, aus dem das Thema

der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch mindestens

acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(3) Wird Judaistik als erste Studienrichtung

und werden statt der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Fächer gewählt, so sind aus diesen

Fächern im zweiten Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden

zu inskribieren.

(4) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung

gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes

aus

1. Hebräischer oder aramäischer Sprache

bzw. der nach § 4 Abs. 3 festgelegten

Sprache 2,

2. Hebräischer oder aramäischer oder

sonstiger jüdischer Literatur- und

Quellenkunde 4,

3. Geschichte, Kultur und Religion des

jüdischen Volkes von der biblischen

Zeit bis in die Gegenwart 8,

4. den genannten Fächern nach Wahl . . 2,

insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem

Semester mindestens 15 Wochenstunden, im

letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens

5 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen

Teilprüfung erfordert die Inskription der den

Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.

(2) Wählt der Kandidat die kommissionelle

Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,

so erfordert die Zulassung

1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,

2. die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,

3. die Inskription der alle Prüfungsfächer der

beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden

Lehrveranstaltungen,

4. den Nachweis der positiven Beurteilung der

Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen

Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.

(3) Die Zulassung zu dem in kommissioneller

Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung erfordert die im Abs. 2 genannten

Voraussetzungen und

1. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern

beider Studienrichtungen,

2. die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die

die erste Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder sie in historischer

oder soziologischer Weise erfassen;

diese Vorprüfung kann auch lim ersten Studienabschnitt

abgelegt werden; für die Zulassung

gilt Abs. 1,

3. die Approbation der Diplomarbeit aus der

ersten Studienrichtung.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

1. Modernhebräisch für die erste Studienrichtung,

Hebräisch oder Aramäisch für die

zweite Studienrichtung bzw. die nach § 4

Abs. 3 festgelegte Sprache,

2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische

Literatur- und Quellenkunde,

3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen

Volkes von der biblischen Zeit bis

in die Gegenwart,

4. falls Judaistik als erste Studienrichtung gewählt

wurde, ein Wahlfach,

5. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung

gewählten Fächer,

6. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere

Freifächer.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten

Diplomprüfung sind

1. das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist,

2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches

nach Wahl des Kandidaten, das als ein

Schwerpunkt der ersten Studienrichtung

oder, sofern das Thema der Diplomarbeit

mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung

in Zusammenhang steht, der zweiten

Studienrichtung anzusehen ist.

(3) Die Prüfungen des ersten Teiles sind entweder

mündlich oder schriftlich und mündlich.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist

mündlich.

Wiederholung von Prüfungen

§ 10. Nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

dürfen nur zweimal wiederholt werden.

Beantragt der Kandidat die kommissionelle Form

einer Diplomprüfung erst, nachdem er eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) ohne Erfolg

abgelegt hat, so gilt die kommissionelle Prüfung

als erstes kommissionelles Antreten; sie kann

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte

zulässige Wiederholung im Sinne des § 30 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und

kann in der Regel nicht mehr wiederholt werden.

In allen diesen Fällen ist eine weitere Wiederholung

nur mit Bewilligung des Vorsitzenden der

Studienkommission und darüber hinaus eine

letzte Wiederholung mit Bewilligung des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Forschung zulässig.

Die Bewilligung darf nur auf Grund eines

Gutachtens des Prüfungssenates und bei Vorliegen

wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder

im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg

des Bewerbers bewilligt werden. Die Inskription

von Lehrveranstaltungen durch wenigstens

zwei Semester ist aufzutragen.

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