422. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 15, 18, 20 und
21 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 326/1971, über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 280/1972 und 467/1974 in Verbindung
mit dem § 3 Abs. 2 und dem § 15 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Judaistik ist an der
Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Wien einzurichten.
Kombination
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Judaistik
ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen nach Wahl des
ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen
Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft,
Publizistik und Kommunikationswissenschaft,
Völkerkunde, Volkskunde (Ethnologia
Europaea), Ur- und Frühgeschichte,
Alte Geschichte und Altertumskunde, Geschichte
Klassische Archäologie, Musikwissenschaft,
Theaterwissenschaft, Sprachwissenschaft, Deutsche
Philologie, Klassische Philologie, Anglistik
und Amerikanistik, Romanistik, Slawistik, einer
sonstigen philologischen und kulturkundlichen
Studienrichtung, mit der Studienrichtung Sportwissenschaften
und Leibeserziehung, mit dem
Studienversuch Soziologie oder mit einem
Studienzweig einer dieser Studienrichtungen zu
kombinieren. Das Studium der Judaistik als
erste Studienrichtung kann außerdem mit den
Studienrichtungen Kunstgeschichte oder Logistik
als zweite Studienrichtung kombiniert werden.
Studienabschnitte
§ 3. (1) Das Studium der Judaistik umfaßt
zwei Studienabschnitte von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt soll Kenntnisse
der hebräischen Sprache und, sofern Judaistik
erste Studienrichtung ist, auch eine Einführung
ins Aramäische vermitteln, das Wesen und die
Aufgaben der Judaistik darstellen sowie in die
Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart
einführen.
(3) Der zweite Studienabschnitt soll die Kenntnisse
aus dem ersten Studienabschnitt vertiefen
und den Studierenden anleiten, sich mit den wichtigsten
Zeugnissen der hebräischen und jüdisch-
aramäischen Literatur auseinanderzusetzen sowie
sich in wenigstens ein engeres Fachgebiet der Judaistik
einzuarbeiten.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind aus
1. Hebräischer und aramäischer Sprache 22,
2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger
jüdischer Literatur- und Quellenkunde
8,
3. Geschichte, Kultur und Religion des
jüdischen Volkes von der biblischen
Zeit bis in die Gegenwart 8,
4. den genanten Fächern nach Wahl .... 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu
inskribieren.
(2) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung
gewählt, so können 14 der für die Erlernung der
Sprachen vorgesehenen Semesterwochenstunden
durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen
Pflichtfächern ersetzt werden; die Inskription
aus Aramäisch kann entfallen.
(3) Studierende, die eine Reifeprüfung aus
hebräischer Sprache abgelegt haben oder in einem
vergleichbaren Umfang Hebräisch können, haben
statt der Sprachausbildung aus Hebräisch in dem
für die hebräische Sprachausbildung vorgeschriebenen
Stundenausmaß Lehrveranstaltungen aus
einer anderen, von der Studienkommission individuell
festzulegenden, für jüdische Quellen bedeutenden
Sprache zu inskribieren.
(4) Werden statt der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus
diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem
Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden
zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil
einer solchen Teilprüfung (§ 7 Abs. 1 lit. a
und § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
erfordert die Inskription der den
Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil
erfordert außerdem die Inskription von
vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis
der positiven Beurteilung der Teilnahme
an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen
und Proseminaren.
(3) Wählt der Kandidat die kommissionelle
Form der ersten Diplomprüfung (§ 7 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen),
so erfordert die Zulassung die Inskription
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
den Nachweis der positiven Beurteilung
der Teilnahme an den verpflichtend
vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren
sowie
a) für den ersten Teil die Inskription von zwei
einrechenbaren Semestern,
b) für den zweiten Teil die Inskription von
vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen
Abschluß des ersten Teiles der
ersten Diplomprüfung.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Hebräisch und Aramäisch für die erste Studienrichtung,
Hebräisch für die zweite Studienrichtung,
2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische
Literatur- und Quellenkunde,
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis in
die Gegenwart,
4. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung
gewählten Fächer,
5. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere
Freifächer.
(2) An die Stelle der Teilprüfung aus Hebräisch
und Aramäisch tritt für Studierende, die Hebräisch
vor Aufnahme des Studiums konnten (§ 4
Abs. 3), die Teilprüfung aus der von der Studienkommission
festgelegten Sprache.
(3) Die Prüfungen sind entweder mündlich
oder schriftlich und mündlich.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Ist am Ende des sechsten Semesters
die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten
Studienrichtungen noch nicht vollständig
abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten
Studienabschnitt nicht einzurechnen.
(2) Wird Judaistik als erste Studienrichtung gewählt,
so sind im zweiten Studienabschnitt aus
1. Modernhebräischer Sprache bzw. der
nach § 4 Abs. 3 festgelegten Sprache 6,
2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger
jüdischer Literatur- und Quellenkunde
16,
3. Geschichte, Kultur und Religion des
jüdischen Volkes von der biblischen
Zeit bis in die Gegenwart 10,
4. einem Wahlfach 6,
5. Lehrveranstaltungen, die die Judaistik
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen oder sie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen — diese
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden — 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
Aus dem Fach, aus dem das Thema
der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch mindestens
acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(3) Wird Judaistik als erste Studienrichtung
und werden statt der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Fächer gewählt, so sind aus diesen
Fächern im zweiten Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden
zu inskribieren.
(4) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung
gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes
aus
1. Hebräischer oder aramäischer Sprache
bzw. der nach § 4 Abs. 3 festgelegten
Sprache 2,
2. Hebräischer oder aramäischer oder
sonstiger jüdischer Literatur- und
Quellenkunde 4,
3. Geschichte, Kultur und Religion des
jüdischen Volkes von der biblischen
Zeit bis in die Gegenwart 8,
4. den genannten Fächern nach Wahl . . 2,
insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5) Aus den kombinierten Studien sind in jedem
Semester mindestens 15 Wochenstunden, im
letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens
5 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen
Teilprüfung erfordert die Inskription der den
Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2) Wählt der Kandidat die kommissionelle
Form des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung,
so erfordert die Zulassung
1. die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung,
2. die Inskription von acht einrechenbaren Semestern,
3. die Inskription der alle Prüfungsfächer der
beiden gewählten Studienrichtungen umfassenden
Lehrveranstaltungen,
4. den Nachweis der positiven Beurteilung der
Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen
Sprachübungen, Seminaren und Arbeitsgemeinschaften.
(3) Die Zulassung zu dem in kommissioneller
Form abzulegenden zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung erfordert die im Abs. 2 genannten
Voraussetzungen und
1. die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung aus allen Prüfungsfächern
beider Studienrichtungen,
2. die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die
die erste Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder sie in historischer
oder soziologischer Weise erfassen;
diese Vorprüfung kann auch lim ersten Studienabschnitt
abgelegt werden; für die Zulassung
gilt Abs. 1,
3. die Approbation der Diplomarbeit aus der
ersten Studienrichtung.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
1. Modernhebräisch für die erste Studienrichtung,
Hebräisch oder Aramäisch für die
zweite Studienrichtung bzw. die nach § 4
Abs. 3 festgelegte Sprache,
2. Hebräische, aramäische und sonstige jüdische
Literatur- und Quellenkunde,
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis
in die Gegenwart,
4. falls Judaistik als erste Studienrichtung gewählt
wurde, ein Wahlfach,
5. die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung
gewählten Fächer,
6. auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere
Freifächer.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten
Diplomprüfung sind
1. das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist,
2. ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches
nach Wahl des Kandidaten, das als ein
Schwerpunkt der ersten Studienrichtung
oder, sofern das Thema der Diplomarbeit
mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung
in Zusammenhang steht, der zweiten
Studienrichtung anzusehen ist.
(3) Die Prüfungen des ersten Teiles sind entweder
mündlich oder schriftlich und mündlich.
Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist
mündlich.
Wiederholung von Prüfungen
§ 10. Nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
dürfen nur zweimal wiederholt werden.
Beantragt der Kandidat die kommissionelle Form
einer Diplomprüfung erst, nachdem er eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) ohne Erfolg
abgelegt hat, so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes kommissionelles Antreten; sie kann
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung
und kann noch einmal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als letzte
zulässige Wiederholung im Sinne des § 30 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und
kann in der Regel nicht mehr wiederholt werden.
In allen diesen Fällen ist eine weitere Wiederholung
nur mit Bewilligung des Vorsitzenden der
Studienkommission und darüber hinaus eine
letzte Wiederholung mit Bewilligung des Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung zulässig.
Die Bewilligung darf nur auf Grund eines
Gutachtens des Prüfungssenates und bei Vorliegen
wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder
im Hinblick auf den bisher günstigen Studienerfolg
des Bewerbers bewilligt werden. Die Inskription
von Lehrveranstaltungen durch wenigstens
zwei Semester ist aufzutragen.