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422_1974 AT

422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches

ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen

auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht

geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als

Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe

bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts

anderes bestimmen.

(2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine

Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine

Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches

als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht

war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung

mit oder nach dem Inkrafttreten des

Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden

ist.

Artikel II

Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach

die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen

Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen

sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein

Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch

§ 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.

Artikel III

An die Stelle der gerichtlichen Strafarten

schwerer Kerker, Kerker, strenger Arrest und

Arrest tritt in Bundesgesetzen die Strafart Freiheitsstrafe.

Artikel IV

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen

Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende

Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht,

so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.

Artikel V

(1) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen

Strafbestimmung ausschließlich eine Freiheitsstrafe

oder eine Freiheitsstrafe wahlweise mit

einer Geldstrafe angedroht, so tritt neben eine

Freiheitsstrafe, deren Obergrenze

1. mit nicht mehr als 14 Tagen bestimmt ist,

wahlweise eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen;

2. mit mehr als 14 Tagen, jedoch nicht mehr

als einem Monat bestimmt ist, wahlweise eine

Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen;

3. mit mehr als einem Monat, jedoch nicht

mehr als drei Monaten bestimmt ist, wahlweise

eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, und

4. mit mehr als drei Monaten, jedoch nicht

mehr als sechs Monaten bestimmt ist, wahlweise

eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

(2) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen

Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von

mehr als sechs Monaten wahlweise eine Geldstrafe

angedroht, so beträgt deren Obergrenze

360 Tagessätze.

(3) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen

Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von

nicht mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe

angedroht, so tritt an die Stelle der zusätzlich

angedrohten Geldstrafe eine wahlweise. Für diese

Geldstrafe und die Geldstrafen, die sonst neben

einer Freiheitsstrafe angedroht sind, gelten künftig

die Strafrahmen nach den Abs. 1 und 2.

(4) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen

Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von

mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe zwingend

angedroht, so tritt an die Stelle dieser zwingen-

den Vorschrift die Bestimmung, daß die Geldstrafe

neben der Freiheitsstrafe verhängt werden

kann.

Artikel VI

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen

Strafbestimmung ausschließlich eine Geldstrafe

angedroht, so beträgt deren Obergrenze einen

Tagessatz für je 1000 S der bisher angedrohten

Geldstrafe, jedoch mindestens zwei Tagessätze

und höchstens 360 Tagessätze.

Artikel VII

In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen

über gerichtliche Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen

sowie über Geldstrafen, deren Betrag oder

Höchstbetrag sich jeweils für den einzelnen Fall

durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes,

Nutzens oder Schadens ergibt, bleiben unberührt;

ebenso die Bestimmungen über das Ausmaß der

an die Stelle der genannten Strafen tretenden

Ersatzfreiheitsstrafen.

Artikel VIII

(1) Wird in Bundesgesetzen auf strafrechtliche

Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit

dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue

Bestimmungen wirksam werden, so sind diese

Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen

zu beziehen.

(2) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen

wegen eines Verbrechens hingewiesen, so ist dieser

Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.

(3) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen

wegen eines Vergehens hingewiesen, so ist dieser

Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen

wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen

zu einer mehr als sechsmonatigen, wegen

einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

strafbarer Handlungen aber zu einer nicht mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.

(4) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen

wegen einer Übertretung hingewiesen, so ist

dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen

wegen einer oder mehrerer strafbarer

Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich

sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe

zu ersetzen.

(5) Wird sonst in Bundesgesetzen auf gerichtlich

strafbare Handlungen hingewiesen, hat es

zu lauten

1. statt bisher „Verbrechen, Vergehen und

Übertretungen" künftig „gerichtlich strafbare

Handlungen";

2. statt bisher „Verbrechen und Vergehen"

künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die

mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht

sind";

3. statt bisher „Verbrechen" künftig „gerichtlich

strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich

begangen werden können und mit mehr als

einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind";

4. statt bisher „Vergehen und Übertretungen"

künftig „gerichtlich strafbare Handlungen mit

Ausnahme jener, die nur vorsätzlich begangen

werden können und mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe bedroht sind";

5. statt bisher „Vergehen" künftig „gerichtlich

strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger

Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme

jener strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich

begangen werden können und mit mehr

als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind";

6. statt bisher „Übertretungen" künftig „gerichtlich

strafbare Handlungen, die mit keiner

strengeren Strafe als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe

bedroht sind".

(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden

Absätze sind auch auf Auslieferungsverträge anzuwenden.

Artikel IX

(1) In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen

über Landesverweisung und Abschaffung,

über Polizeiaufsicht, über Einweisung in ein

Arbeitshaus und über die Aberkennung des Rechtes

zur Ausübung eines Gewerbes durch Strafurteil

werden aufgehoben.

(2) Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe

im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes

1945, A. Slg. Nr. 2, die Landesverweisung, die

Abschaffung und die Zulässigkeit der Stellung

unter Polizeiaufsicht sowie die Aberkennung des

Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes sind in

Strafurteilen nicht mehr auszusprechen.

(3) Die bereits ausgesprochene Landesverweisung

oder Abschaffung einer Person, die nicht

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt

als Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen

des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954.

Artikel X

(Verfassungsbestimmung)

Die Art. I, II, III, IV, V und VIII Abs. 1 sind

auch auf gerichtliche Strafbestimmungen in Bundesverfassungsgesetzen

anzuwenden.

Artikel XI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 verlieren

insbesondere ihre Wirksamkeit, soweit sie

noch in Geltung stehen

1. Das Österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.

Nr. 2, samt Kundmachungspatent;

2. die Verordnung des Justizministeriums.

RGBl. Nr. 89/1860, über die Bestrafung jener,

nicht mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen,

welche von, zu lebenslangem Kerker verurtheilten

Personen begangen werden;

3. die Art. I bis IV und IX des Gesetzes betreffend

einige Ergänzungen des allgemeinen

Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863;

4. das Gesetz, wodurch mehrere Bestimmungen

des allgemeinen Strafgesetzes und anderer

damit im Zusammenhange stehenden Anordnungen

abgeändert werden, RGBl. Nr. 131/1867;

5. das Gesetz zum Schutze des Brief- und

Schriftengeheimnisses, RGBl. Nr. 42/1870;

6. das Gesetz, womit polizeistrafrechtliche Bestimmungen

wider Arbeitsscheue und Landstreicher

erlassen werden, RGBl. Nr. 108/1873;

7. das Gesetz über strafrechtliche Bestimmungen

gegen Vereitelung von Zwangsvollstreckungen,

RGBl. Nr. 78/1883;

8. das Gesetz, womit strafrechtliche Bestimmungen

in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung

in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten

getroffen werden, RGBl. Nr. 89/1885;

9. das Gesetz betreffend Anordnungen gegen

den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen

und die gemeingefährliche Gebarung mit

denselben, RGBl. Nr. 134/1885;

10. § 126 des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906;

11. das Gesetz betreffend strafrechtliche Bestimmungen

zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit,

RGBl. Nr. 18/1907;

12. die §§ 66 und 67 des Gesetzes betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl.

Nr. 177/1909;

13. § 59 des Elektrizitätsgesetzes, BGBl.

Nr. 250/1929;

14. die Art. V und VII der Strafgesetznovelle

1929, BGBl. Nr. 440;

15. § 5 des Bundesgesetzes zum Schutz der

Arbeits- und der Versammlungsfreiheit, BGBl.

Nr. 113/1930;

16. das Bundesgesetz zur Bekämpfung staatsfeindlicher

Druckwerke, BGBl. Nr. 33/1935;

17. das Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936;

18. § 48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen,

DRGBl. S. 463/1897 (GBlÖ. Nr. 3/1940);

19. die §§ 100 Abs. 2 bis 6, 101 bis 103, 115,

116, 129 bis 131 des Branntweinmonopolgesetzes,

DRGBl. I S. 405/1922;

20. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Wien Nr. 9/1941;

21. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Salzburg Nr. 3/1941;

22. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Kärnten Nr. 9/1941;

23. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Steiermark Nr. 31/1941;

24. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Oberdonau Nr. 3/1941;

25. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Niederdonau Nr. 72/1941;

26. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,

Verordnungs- und Amtsblatt für den

Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 3/1941;

27. die §§ 2 bis 6 des Wuchergesetzes 1949,

BGBl. Nr. 271;

28. das Gesetz über die bedingte Verurteilung

1949, BGBl. Nr. 277;

29. der Art. IX des Einführungsgesetzes zu

den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950, BGBl.

Nr. 172;

30. das Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211;

31. § 36 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.

Nr. 99/1954;

32. § 42 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955;

33. die §§ 1 bis 3 und § 6 Abs. 4 des Unterhaltsschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 59/1960;

34. das Antikorruptionsgesetz, BGBl. Nr. 116/

1964;

35. § 257 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.

Nr. 98;

36. § 106 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/

1972.

Artikel XII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,

nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes

1973 der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, der

Bundesminister für Bauten und Technik, der

Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister

für Landesverteidigung, der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister

für soziale Verwaltung, der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, der Bundesminister

für Verkehr und der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung betraut.

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