422. Bundesgesetz: Strafrechtsanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(1) Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen
auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als
Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe
bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts
anderes bestimmen.
(2) § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine
Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine
Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches
als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht
war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung
mit oder nach dem Inkrafttreten des
Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden
ist.
Artikel II
Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach
die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen
Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen
sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein
Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch
§ 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.
Artikel III
An die Stelle der gerichtlichen Strafarten
schwerer Kerker, Kerker, strenger Arrest und
Arrest tritt in Bundesgesetzen die Strafart Freiheitsstrafe.
Artikel IV
Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen
Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende
Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht,
so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.
Artikel V
(1) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen
Strafbestimmung ausschließlich eine Freiheitsstrafe
oder eine Freiheitsstrafe wahlweise mit
einer Geldstrafe angedroht, so tritt neben eine
Freiheitsstrafe, deren Obergrenze
1. mit nicht mehr als 14 Tagen bestimmt ist,
wahlweise eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen;
2. mit mehr als 14 Tagen, jedoch nicht mehr
als einem Monat bestimmt ist, wahlweise eine
Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen;
3. mit mehr als einem Monat, jedoch nicht
mehr als drei Monaten bestimmt ist, wahlweise
eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, und
4. mit mehr als drei Monaten, jedoch nicht
mehr als sechs Monaten bestimmt ist, wahlweise
eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
(2) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen
Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten wahlweise eine Geldstrafe
angedroht, so beträgt deren Obergrenze
360 Tagessätze.
(3) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen
Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von
nicht mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe
angedroht, so tritt an die Stelle der zusätzlich
angedrohten Geldstrafe eine wahlweise. Für diese
Geldstrafe und die Geldstrafen, die sonst neben
einer Freiheitsstrafe angedroht sind, gelten künftig
die Strafrahmen nach den Abs. 1 und 2.
(4) Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen
Strafbestimmung neben einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe zwingend
angedroht, so tritt an die Stelle dieser zwingen-
den Vorschrift die Bestimmung, daß die Geldstrafe
neben der Freiheitsstrafe verhängt werden
kann.
Artikel VI
Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen
Strafbestimmung ausschließlich eine Geldstrafe
angedroht, so beträgt deren Obergrenze einen
Tagessatz für je 1000 S der bisher angedrohten
Geldstrafe, jedoch mindestens zwei Tagessätze
und höchstens 360 Tagessätze.
Artikel VII
In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen
über gerichtliche Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen
sowie über Geldstrafen, deren Betrag oder
Höchstbetrag sich jeweils für den einzelnen Fall
durch das Verhältnis zur Höhe eines Wertes,
Nutzens oder Schadens ergibt, bleiben unberührt;
ebenso die Bestimmungen über das Ausmaß der
an die Stelle der genannten Strafen tretenden
Ersatzfreiheitsstrafen.
Artikel VIII
(1) Wird in Bundesgesetzen auf strafrechtliche
Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit
dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese
Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen
zu beziehen.
(2) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen
wegen eines Verbrechens hingewiesen, so ist dieser
Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen zu einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.
(3) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen
wegen eines Vergehens hingewiesen, so ist dieser
Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen
wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen
zu einer mehr als sechsmonatigen, wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
strafbarer Handlungen aber zu einer nicht mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.
(4) Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen
wegen einer Übertretung hingewiesen, so ist
dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen
wegen einer oder mehrerer strafbarer
Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich
sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe
zu ersetzen.
(5) Wird sonst in Bundesgesetzen auf gerichtlich
strafbare Handlungen hingewiesen, hat es
zu lauten
1. statt bisher „Verbrechen, Vergehen und
Übertretungen" künftig „gerichtlich strafbare
Handlungen";
2. statt bisher „Verbrechen und Vergehen"
künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die
mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht
sind";
3. statt bisher „Verbrechen" künftig „gerichtlich
strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich
begangen werden können und mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind";
4. statt bisher „Vergehen und Übertretungen"
künftig „gerichtlich strafbare Handlungen mit
Ausnahme jener, die nur vorsätzlich begangen
werden können und mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedroht sind";
5. statt bisher „Vergehen" künftig „gerichtlich
strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger
Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme
jener strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich
begangen werden können und mit mehr
als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind";
6. statt bisher „Übertretungen" künftig „gerichtlich
strafbare Handlungen, die mit keiner
strengeren Strafe als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe
bedroht sind".
(6) Die Bestimmungen der vorhergehenden
Absätze sind auch auf Auslieferungsverträge anzuwenden.
Artikel IX
(1) In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen
über Landesverweisung und Abschaffung,
über Polizeiaufsicht, über Einweisung in ein
Arbeitshaus und über die Aberkennung des Rechtes
zur Ausübung eines Gewerbes durch Strafurteil
werden aufgehoben.
(2) Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe
im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes
1945, A. Slg. Nr. 2, die Landesverweisung, die
Abschaffung und die Zulässigkeit der Stellung
unter Polizeiaufsicht sowie die Aberkennung des
Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes sind in
Strafurteilen nicht mehr auszusprechen.
(3) Die bereits ausgesprochene Landesverweisung
oder Abschaffung einer Person, die nicht
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt
als Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen
des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954.
Artikel X
(Verfassungsbestimmung)
Die Art. I, II, III, IV, V und VIII Abs. 1 sind
auch auf gerichtliche Strafbestimmungen in Bundesverfassungsgesetzen
anzuwenden.
Artikel XI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1974 verlieren
insbesondere ihre Wirksamkeit, soweit sie
noch in Geltung stehen
1. Das Österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.
Nr. 2, samt Kundmachungspatent;
2. die Verordnung des Justizministeriums.
RGBl. Nr. 89/1860, über die Bestrafung jener,
nicht mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen,
welche von, zu lebenslangem Kerker verurtheilten
Personen begangen werden;
3. die Art. I bis IV und IX des Gesetzes betreffend
einige Ergänzungen des allgemeinen
Strafgesetzes, RGBl. Nr. 8/1863;
4. das Gesetz, wodurch mehrere Bestimmungen
des allgemeinen Strafgesetzes und anderer
damit im Zusammenhange stehenden Anordnungen
abgeändert werden, RGBl. Nr. 131/1867;
5. das Gesetz zum Schutze des Brief- und
Schriftengeheimnisses, RGBl. Nr. 42/1870;
6. das Gesetz, womit polizeistrafrechtliche Bestimmungen
wider Arbeitsscheue und Landstreicher
erlassen werden, RGBl. Nr. 108/1873;
7. das Gesetz über strafrechtliche Bestimmungen
gegen Vereitelung von Zwangsvollstreckungen,
RGBl. Nr. 78/1883;
8. das Gesetz, womit strafrechtliche Bestimmungen
in Betreff der Zulässigkeit der Anhaltung
in Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalten
getroffen werden, RGBl. Nr. 89/1885;
9. das Gesetz betreffend Anordnungen gegen
den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
und die gemeingefährliche Gebarung mit
denselben, RGBl. Nr. 134/1885;
10. § 126 des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906;
11. das Gesetz betreffend strafrechtliche Bestimmungen
zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit,
RGBl. Nr. 18/1907;
12. die §§ 66 und 67 des Gesetzes betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl.
Nr. 177/1909;
13. § 59 des Elektrizitätsgesetzes, BGBl.
Nr. 250/1929;
14. die Art. V und VII der Strafgesetznovelle
1929, BGBl. Nr. 440;
15. § 5 des Bundesgesetzes zum Schutz der
Arbeits- und der Versammlungsfreiheit, BGBl.
Nr. 113/1930;
16. das Bundesgesetz zur Bekämpfung staatsfeindlicher
Druckwerke, BGBl. Nr. 33/1935;
17. das Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 223/1936;
18. § 48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen,
DRGBl. S. 463/1897 (GBlÖ. Nr. 3/1940);
19. die §§ 100 Abs. 2 bis 6, 101 bis 103, 115,
116, 129 bis 131 des Branntweinmonopolgesetzes,
DRGBl. I S. 405/1922;
20. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Wien Nr. 9/1941;
21. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Salzburg Nr. 3/1941;
22. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Kärnten Nr. 9/1941;
23. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Steiermark Nr. 31/1941;
24. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Oberdonau Nr. 3/1941;
25. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Niederdonau Nr. 72/1941;
26. die Verordnung zur Wahrung der Bekenntnisfreiheit,
Verordnungs- und Amtsblatt für den
Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 3/1941;
27. die §§ 2 bis 6 des Wuchergesetzes 1949,
BGBl. Nr. 271;
28. das Gesetz über die bedingte Verurteilung
1949, BGBl. Nr. 277;
29. der Art. IX des Einführungsgesetzes zu
den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1950, BGBl.
Nr. 172;
30. das Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211;
31. § 36 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 99/1954;
32. § 42 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955;
33. die §§ 1 bis 3 und § 6 Abs. 4 des Unterhaltsschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 59/1960;
34. das Antikorruptionsgesetz, BGBl. Nr. 116/
1964;
35. § 257 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.
Nr. 98;
36. § 106 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/
1972.
Artikel XII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt,
nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes
1973 der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, der
Bundesminister für Bauten und Technik, der
Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister
für Landesverteidigung, der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister
für soziale Verwaltung, der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, der Bundesminister
für Verkehr und der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung betraut.