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422_1971 AT

422. Verordnung: Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Verordnung: Facharbeiter-Aufstiegsprüfung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 und 26 f des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem im

Gehaltsüberleitungsgesetz Bestimmungen über

die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

der Beamten in handwerklicher

Verwendung getroffen werden, BGBl. Nr. 16/

1967, und der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet

§ 1. Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfaßt

einen praktischen und einen mündlichen

Teil.

§ 2. Die praktische Prüfung ist in dem gemäß

§ 3 Abs. 2 zur mündlichen Prüfung gelangenden

Fachgebiet abzulegen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt das für die künftige Verwendung

des Kandidaten in Betracht kommende Fachgebiet.

Welches Fachgebiet für die künftige Verwendung

in Betracht kommt, bestimmt die

Dienstbehörde.

§ 4. (1) Entspricht das Fachgebiet einem einschlägigen

Gewerbe, so haben sich Art und Umfang

der praktischen und mündlichen Prüfung

auf den Nachweis der Kenntnisse zu erstrecken,

die sonst bei einer Ausbildung nach § 26 d des

Gehaltsüberleitungsgesetzes zu erwerben sind.

(2) Besteht ein einschlägiges Gewerbe nicht, so

ist im Fachgebiet ein der Gewerbeausbildung

gleichwertiges Wissen und praktisches Können zu

erbringen.

§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Prüfungskommissär für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung soll rechtskundig

sein. Dem anderen Prüfungskommissär obliegt

die praktische und mündliche Prüfung des gewählten

Fachgebietes.

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