422. Verordnung: Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 und 26 f des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem im
Gehaltsüberleitungsgesetz Bestimmungen über
die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse
der Beamten in handwerklicher
Verwendung getroffen werden, BGBl. Nr. 16/
1967, und der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet
§ 1. Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfaßt
einen praktischen und einen mündlichen
Teil.
§ 2. Die praktische Prüfung ist in dem gemäß
§ 3 Abs. 2 zur mündlichen Prüfung gelangenden
Fachgebiet abzulegen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt das für die künftige Verwendung
des Kandidaten in Betracht kommende Fachgebiet.
Welches Fachgebiet für die künftige Verwendung
in Betracht kommt, bestimmt die
Dienstbehörde.
§ 4. (1) Entspricht das Fachgebiet einem einschlägigen
Gewerbe, so haben sich Art und Umfang
der praktischen und mündlichen Prüfung
auf den Nachweis der Kenntnisse zu erstrecken,
die sonst bei einer Ausbildung nach § 26 d des
Gehaltsüberleitungsgesetzes zu erwerben sind.
(2) Besteht ein einschlägiges Gewerbe nicht, so
ist im Fachgebiet ein der Gewerbeausbildung
gleichwertiges Wissen und praktisches Können zu
erbringen.
§ 5. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Prüfungskommissär für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung soll rechtskundig
sein. Dem anderen Prüfungskommissär obliegt
die praktische und mündliche Prüfung des gewählten
Fachgebietes.