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422. Bundesgesetz: Paßgesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Bundesgesetz: Paßgesetz 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes

liegt vor, wenn sich eine Person über

die Bundesgrenze in das Inland begibt.

(2) Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes

liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze

in das Ausland begibt.

(3) Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne

dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor,

wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt,

um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder

in das Ausland zu gelangen und entweder keine

Zwischenlandung im Bundesgebiet stattfindet

oder diese Person während einer Zwischenlandung

auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug

oder den Transitraum des Flugplatzes nicht

verläßt.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

„internationale Gepflogenheiten" die allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder die

Regeln der internationalen Courtoisie.

ABSCHNITT II

Ausreise und Einreise österreichischer

Staatsbürger

§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger bedürfen

zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur

Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes

(Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas

anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten

entspricht. Einem österreichischen Staatsbürger,

der über kein gültiges Reisedokument

verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine

Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet

seiner Verantwortlichkeit nach § 40 Abs. i,

die Einreise nicht versagt werden.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß

von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66

Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur

Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche

Vereinbarungen abschließen, durch die die

österreichischen Staatsbürger berechtigt werden,

auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten

Dokumente nach anderen Staaten auszureisen

und in das Bundesgebiet einzureisen. In

solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der

Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe

Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich

dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung

nur für österreichische Staatsbürger gilt,

die in grenznahen Gebieten der Republik ihren

Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Reisepässe

§ 4. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

a) gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster

der Anlage 1,

b) Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2,

c) Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage

3,

d) Fremdenpässe nach dem Muster der Anlage

4

und

e) Reisedokumente gemäß Artikel 28 der

Konvention über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, nach dem

Muster des Annexes zu dieser Konvention.

Diese Reisedokumente werden in diesem

Bundesgesetz als „Konventionsreisedokumente"

bezeichnet.

(2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie

dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

Österreichische Staatsbürgerschaft

§ 5. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und

Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt

werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer dieser Reisepässe.

Dienstpässe

§ 6. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

a) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates

und der Landtage,

b) Mitglieder der Landesregierungen,

c) Beamte des Höheren Dienstes und die

ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten

des Bundes und der Länder,

wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus

dienstlichen Gründen geboten ist,

d) die bei österreichischen Vertretungsbehörden

in dienstlicher Verwendung stehenden

Beamten und Vertragsbediensteten sowie

deren Ehegatten und minderjährige Kinder,

wenn sie mit diesen im gemeinsamen

Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit

ausüben,

und

e) die österreichischen Honorarkonsuln sowie

deren Ehegatten und minderjährige Kinder,

wenn sie mit diesen im gemeinsamen

Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit

ausüben.

(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen,

wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten

des Bundes, der Länder oder sonstiger

öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland

reisen und der nach dem Reisezweck zuständige

Bundesminister oder wenn die Reise in

Angelegenheiten eines Landes unternommen

wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung

eines Dienstpasses geboten ist.

Diplomatenpässe

§ 7. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für

a) den Bundespräsidenten,

b) die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden

des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,

c) die Mitglieder der Bundesregierung und die

Staatssekretäre,

d) die Präsidenten und die Vizepräsidenten

der Höchstgerichte,

e) den Präsidenten und den Vizpräsidenten

des Rechnungshofes,

und

f) die Beamten des Höheren Auswärtigen

Dienstes sowie deren Ehegatten und

minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen

im gemeinsamen Haushalt leben.

(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe

auszustellen, wenn die Ausstellung eines

solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten

entspricht.

Fremdenpässe

§ 8. (1) Fremdenpässe können ausgestellt

werden für

a) Staatenlose oder Personen mit ungeklärter

Staatsangehörigkeit, die kein nach diesem

Bundesgesetz gültiges Reisedokument besitzen,

oder

b) ausländische Staatsangehörige, die zum

dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt

und nicht in der Lage sind, sich

ein nach diesem Bundesgesetz gültiges

Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,

oder

c) ausländische Staatsangehörige, die nicht in

der Lage sind, sich das für die Auswanderung

aus dem Bundesgebiet erforderliche

Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,

oder

d) ausländische Staatsangehörige, die glaubhaft

dartun, daß sie aus Gründen der Rasse,

Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder der

politischen Gesinnung von den zuständigen

Behörden ihres Heimatstaates kein nach

diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument

ausgestellt erhalten und auch kein

nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument

eines anderen Staates besitzen.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des

ihr in Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens

auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden,

auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche

Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die

allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes

des Fremden auf die Beziehungen der

Republik Österreich zu einem anderen Staat

Bedacht zu nehmen.

Konventionsreisedokumente

§ 9. (1) Konventionsreisedokumente sind für

Personen auszustellen, die gemäß § 7 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126,

über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen

im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge, zum Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt sind.

(2) Konventionsreisedokumente können auch

für Personen ausgestellt werden, die zwar Flüchtlinge

im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge sind, bei denen jedoch

die Voraussetzung des Abs. 1 nicht gegeben ist.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr

in Abs. 2 eingeräumten freien Ermessens auf

die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf

sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe,

Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen

Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des

Fremden auf die Beziehungen der Republik

Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu

nehmen.

(4) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer

und des Geltungsbereiches von Konventionsreisedokumenten

sowie der Gültigkeitsdauer der

Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten

gelten die diesbezüglichen Bestimmungen

des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge.

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 10. Reisepässe werden auf Antrag oder wenn

der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur

Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der

Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher

Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen

ausgestellt. Das gleiche gilt für die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Gel-

tungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

Nicht eigenberechtigte Personen

§ 11. (1) Für eine nicht eigenberechtigte

Person darf ein Reisepaß nur mit Zustimmung

ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden.

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

durch den Auslandsaufenthalt der nicht eigenberechtigten

Person ihr geistiges oder körperliches

Wohl beeinträchtigt werden könnte, bedarf

die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters

der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.

(2) Ein Widerruf der Zustimmung zur Ausstellung

eines Reisepasses für eine nicht eigenberechtigte

Person bedarf der Genehmigung des

Pflegschaftsgerichtes.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und

die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen

nicht eigenberechtigter Personen sinngemäß

Anwendung.

Miteintragung von Kindern

§ 12. (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen

eigenen Reisepaß besitzen, werden, wenn sie

ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind,

in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles)

oder in die Reisepässe beider Elternteile

(Wahlelternteile), wenn sie unehelich sind, in den

Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen.

(2) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und

Diplomatenpässe dürfen nur Kinder österreichischer

Staatsbürgerschaft miteingetragen werden.

(3) In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen

werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung

eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(4) In Konventionsreisedokumente dürfen nur

Kinder miteingetragen werden, für die gemäß

§ 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes

zulässig wäre.

(5) Für die Miteintragung von Kindern und

für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der

Miteintragung gelten die Bestimmungen der

§§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(6) Wird für ein miteingetragenes Kind ein

eigener Reisepaß ausgestellt oder anläßlich einer

paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß

ein miteingetragenes Kind das 15. Lebensjahr

vollendet hat, ist die Miteintragung von Amts

wegen zu löschen.

(7) Miteingetragene Kinder dürfen nur in

Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß

sie miteingetragen sind, aus dem Bundesgebiet

ausreisen und in dieses einreisen.

Zweiter Reisepaß

§ 13. (1) Für eine Person, die einen gültigen

gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß

besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben

Art auszustellen, wenn sie glaubhaft

macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für

eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen

wichtige Reise notwendig ist.

(2) Für eine Person, die einen gültigen

Fremdenpaß oder ein gültiges Konventionsreisedokument

besitzt, ist der Besitz eines zweiten

Reisepasses (§ 4) nicht zulässig.

Gültigkeitsdauer

§ 14. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit

einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen,

es sei denn, daß

a) der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses

für eine kürzere Gültigkeitsdauer

beantragt

oder

b) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

(§ 11 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer

erteilt wird

oder

c) im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers

zu erwarten ist, daß das im Reisepaß

anzubringende Lichtbild die Identität des

Paßwerbers nur während eines kürzeren

Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt,

oder

d) der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13

Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme

auf den Reisegrund eine kürzere

Gültigkeitsdauer ausreichend ist

oder

e) der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt

wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund

eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten

ist.

(2) Die Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe

ist zweimal um je fünf Jahre zu verlängern,

sofern das in dem Reisepaß angebrachte

Lichtbild die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei

erkennen läßt. Die Bestimmungen des

Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird auf Parteiantrag die Gültigkeitsdauer

eines gewöhnlichen Reisepasses bereits vor ihrem

Ablauf verlängert, so ist die neue Gültigkeitsdauer

ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu

bemessen.

(4) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Miteintragung von Kindern in gewöhnlichen

Reisepässen ist die Bestimmung des § 12 Abs. 2

sinngemäß anzuwenden.

§ 15. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe

können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens

fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer

kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert

werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer

und ihrer Verlängerung ist auf die

dem Paßwerber oder jener Person, von der sich

der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses

oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für

die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen

Aufgaben, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und

Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer

Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen

des § 14 sinngemäß anzuwenden.

§ 16. (1) Fremdenpässe können mit einer

Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren ausgestellt

werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal

bis zu je zwei Jahren verlängert werden,

wenn das in dem Fremdenpaß angebrachte Lichtbild

die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei

erkennen läßt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer

und ihrer Verlängerung ist auf die

persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein

Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe,

Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen

Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des

Fremden auf die Beziehungen der Republik

Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu

nehmen.

(2) Wird auf Parteiantrag die Gültigkeitsdauer

eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf

verlängert, so ist die neue Gültigkeitsdauer ab

dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.

(3) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Miteintragung von Kindern in Fremdenpässen

ist die Bestimmung des § 12 Abs. 3

sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

von Konventionsreisedokumenten sowie der

Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in

Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen

Bestimmungen des Anhanges zur

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

mit der Maßgabe, daß auch die österreichischen

Vertretungsbehörden die Gültigkeitsdauer

bis zu je zwei Jahren verlängern können.

(5) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Miteintragung von Kindern in Konventionsreisedokumenten

ist die Bestimmung des § 12

Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Geltungsbereich

§ 17. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe

und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich

für alle Staaten der Welt auszustellen,

es sei denn, daß

a) der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses

mit eingeschränktem Geltungsbereich

beantragt

oder

b) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

(§ 11 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten

Geltungsbereich erteilt wird

oder

c) der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 1/3

Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme

auf den Reisegrund ein eingeschränkter

Geltungsbereich ausreichend ist

oder

d) der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt

wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund

ein eingeschränkter Geltungsbereich

geboten ist.

(2) Fremdenpässe dürfen nur mit einem

Geltungsbereich für einzelne Staaten ausgestellt

werden. Bei der Festsetzung des Geltungsbereiches

ist auf die persönlichen Verhältnisse des

Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die

öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie

auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes

des Fremden auf die Beziehungen

der Republik Österreich zu anderen Staaten Bedacht

zu nehmen.

(3) Auf die Erweiterung des eingeschränkten

Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen

Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen

des § 11 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paßversagung

§ 18. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der

Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches

und die Änderung eines Reisepasses

sind zu versagen, wenn

a) sich der Paßwerber über seine Person nicht

genügend auszuweisen vermag

oder

b) die Freizügigkeit des Paßwerbers auf

Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt

ist

oder

c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

der Paßwerber den Reisepaß benützen will,

um sich einer wegen eines Vergehens oder

Verbrechens eingeleiteten Strafverfolgung

oder Straf Vollstreckung, die im Inland gegen

ihn schwebt, zu entziehen

oder

d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

der Paßwerber den Reisepaß benützen will,

um Zollvorschriften zu übertreten oder zu

umgehen

oder

e) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

durch den Aufenthalt des Paßwerbers im

Ausland die innere oder äußere Sicherheit

der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist

insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß

nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt

wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer

und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem

zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die

Miteintragung von Kindern sinngemäß.

Paßentziehung

§ 19. (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn

nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten,

die die Versagung der Ausstellung des

Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen

würden.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 ist

insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß

nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt

wird: In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer

und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem

zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.

(3) Von der Entziehung eines Konventionsreisedokumentes

kann Abstand genommen

werden, wenn seinem Besitzer, der gemäß § 8

des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung

von Flüchtlingen die Aufenthaltsberechtigung

im Bundesgebiet verliert, gemäß § 9 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes ein Konventionsreisedokument

ausgestellt werden könnte.

(4) Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1

erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn

a) eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich

geworden ist

oder

b) das Lichtbild fehlt oder es die Identität

des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen

läßt

oder

c) der Reisepaß nicht mehr vollständig ist

(§ 4).

Behörden und Verfahren

§ 20. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches,

die Änderung, die Entziehung

und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

a) bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den

Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diesen, im Ausland den österreichischen

Vertretungsbehörden;

b) bei Dienstpässen dem Bundesminister für

Inneres;

c) bei Diplomatenpässen dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten;

d) bei Fremdenpässen und Konventionsreisedokumenten

den Bezirksverwaltungsbehörden,

im örtlichen Wirkungsbereich

von Bundespolizeibehörden diesen; die

Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung

des Geltungsbereiches, die

Änderung, die Entziehung und die Einschränkung

von Fremdenpässen und Konventionsreisedokumenten

sowie die Ausstellung

der Zweitausfertigung eines in Verlust

geratenen Fremdenpasses oder Konventionsreisedokumentes

auch den österreichischen

Vertretungsbehörden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im

Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung

eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet,

im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein

Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen

Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden

nicht entgegen.

(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet

einen Wohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der

Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses

für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen

wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig

ist, kann eine paßbehördliche Amtshandlung

im Inland mit Zustimmung der nach dem Wohnsitz

örtlich zuständigen Behörde von jeder

anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren

Bereich sich diese Person aufhält, vorgenommen

werden.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

für die Miteintragung von Kindern und die

Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung

mit der Maßgabe sinngemäß, daß die

örtliche Zuständigkeit im Inland durch den

Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im

Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers

bestimmt wird.

§ 21. (1) Die Behörden haben über Anträge auf

Ausstellung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer,

Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung

von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten

zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge

des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, eintritt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die

Miteintragung von Kindern und die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer der Miteintragung

sinngemäß.

ABSCHNITT III

Einreise und Ausreise von Fremden

§ 22. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das

Bundesgebiet, während des Aufenthaltes in diesem

und zur Ausreise aus dem Bundesgebiet eines

gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz),

soweit nicht etwas anderes durch

zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt

wird, oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß

von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66

Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur

Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung,

daß Gegenseitigkeit gewährt wird,

zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,

durch die Fremde berechtigt werden, auch auf

Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten

Dokumente in das Bundesgebiet einzureisen, sich

in diesem aufzuhalten und aus dem Bundesgebiet

auszureisen. In solchen Vereinbarungen kann,

wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in

grenznahe Gebiete der Republik Österreich

dienen, festgelegt werden, daß sich die Fremden

nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich

aufhalten dürfen. In einem solchen Falle

kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung

überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise,

den Aufenthalt und die Ausreise zugelassene

Dokument der Vidierung durch eine

österreichische Behörde bedarf.

(3) Der Fremde hat sich mit dem Dokument,

dessen er gemäß den Abs. 1 oder 2 bedarf, auszuweisen.

(4) Ein gültiges Reisedokument im Sinne des

Abs. 1 liegt vor, wenn es amtlich ausgestellt

und zeitlich gültig ist, sein Geltungsbereich sich

auf die Republik Österreich erstreckt und aus

ihm die Identität und die Staatsangehörigkeit

des Inhabers zweifelsfrei zu erkennen sind. Die

zuletzt erwähnte Voraussetzung gilt nicht für

ausländische Konventionsreisedokumente und

Reisedokumente, die für Staatenlose oder für

Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit

ausgestellt worden sind. Enthält ein Reisedokument

Zusatzblätter muß deren Anbringung amtlich

bescheinigt sein.

(5) Ein von einem ausländischen Staat für eine

Personengruppe ausgestellter Sammelreisepaß gilt

als gültiges Reisedokument im Sinne des Abs. 1,

wenn er amtlich ausgestellt und zeitlich gültig

ist, sein Geltungsbereich sich auf die Republik

Österreich erstreckt und aus ihm Name, Geburtsdatum

und Staatsangehörigkeit eines jeden Angehörigen

der Personengruppe (Reiseteilnehmer) zu

ersehen sind. Die Einreise in das Bundesgebiet

und die Ausreise aus diesem haben gemeinsam

zu erfolgen. Für die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise bedarf jeder Reiseteilnehmer

zusätzlich eines amtlich ausgestellten Ausweises,

aus dem seine Identität zu erkennen ist. Der

Fremde hat sich mit diesem Dokument auszuweisen.

Sichtvermerke

§ 23. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das

Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument

(§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes,

soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche

Vereinbarungen bestimmt wird.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß

von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66.

Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur

Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung,

daß Gegenseitigkeit gewährt wird,

zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,

durch die Fremde berechtigt werden, ohne

Sichtvermerk zu einem zeitlich beschränkten

Aufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt

oder internationalen Gepflogenheiten entspricht,

kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen

von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Fremde,

die auf Grund einer solchen Verordnung einreisen,

sind berechtigt, sich drei Monate im

Bundesgebiet aufzuhalten.

§ 24. (1) Sichtvermerke werden erteilt als

a) gewöhnliche Sichtvermerke

oder

b) Dienstsichtvermerke in Dienstpässe, die

von einem anderen Staat oder einer internationalen

Organisation ausgestellt sind,

wenn der Inhaber einem Personenkreis

angehört, der dem in § 6 Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis vergleichbar ist oder

sich aus einem Grunde, der mit einem der

in § 6 Abs. 2 erwähnten Gründe vergleichbar

ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat,

oder

c) Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässe,

die von einem anderen Staat oder

einer internationalen Organisation ausgestellt

sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis

angehört, der dem in § 7 Abs. 1

umschriebenen Personenkreis vergleichbar

ist oder sich aus einem Grunde, der mit

einem der in § 7 Abs. 2 erwähnten Gründe

vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten

hat.

(2) Dienstsichtvermerke und Diplomatensichtvermerke

sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

§ 25. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden

auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund

gemäß Abs. 3 vorliegt.

(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr

im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf

die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers

und auf die öffentlichen Interessen,

insbesondere auf die wirtschaftlichen und

kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes

und auf die Volksgesundheit Bedacht

zu nehmen.

(3) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu

versagen, wenn

a) der Sichtvermerkswerber nicht im Besitze

eines gültigen Reisedokumentes ist

oder

b) die Wiederausreise nicht gesichert ist, es

sei denn, daß dem Sichtvermerkswerber ein

unbefristeter Sichtvermerk erteilt wird

oder

c) der Sichtvermerkswerber rechtskräftig aus

dem Bundesgebiet landesverwiesen oder

abgeschafft ist oder gegen ihn ein rechtskräftiges

Aufenthaltsverbot besteht, es sei

denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6

Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.

Nr. 75/1954, erteilt worden ist

oder

d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein

Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im

Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung

oder Sicherheit gefährden würde

oder

e) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein

Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im

Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung

der Republik Österreich führen könnte

oder

f) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein

Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im

Bundesgebiet die Beziehungen der Republik

Österreich zu einem anderen Staat

beeinträchtigen würde.

(4) Wenn es für die Feststellung des maßgebenden

Sachverhaltes notwendig ist, kann die Behörde

vom Sichtvermerkswerber verlangen

a) die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses,

oder wenn es im Ausland ausgestellt wird,

eines einem solchen vergleichbaren Zeugnisses

darüber, daß er frei von ansteckenden

Krankheiten ist, die auf Grund gesetzlicher

Bestimmungen der Republik Österreich

anzeigepflichtig oder meldepflichtig sind;

b) die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung

(eines Führungszeugnisses) des

Heimatstaates oder Aufenthaltsstaates;

c) einen Nachweis über den Besitz der für

den Aufenthalt im Bundesgebiet und die

Wiederausreise erforderlichen Mittel.

(5) Wird der Nachweis, daß die Wiederausreise

gesichert ist, nicht auf eine andere Weise erbracht,

so können die österreichischen Vertretungsbehörden

die Sichtvermerkserteilung von der

Hinterlegung eines Geldbetrages in der Höhe

der voraussichtlichen Kosten für die Rückreise

des Sichtvermerkswerbers in das Heimatland

oder das Herkunftsland abhängig machen. Der

hinterlegte Geldbetrag ist auf Antrag dem

Fremden rückzuerstatten, wenn er das Bundesgebiet

nachweislich wieder verlassen hat oder

zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt wird.

§ 26. (1) Sichtvermerke können für eine einmalige

Einreise oder für mehrmalige Einreisen

erteilt werden. Die im Inland mit der Erteilung

von Sichtvermerken betrauten Behörden können

Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet

Sichtvermerke für die einmalige Wiedereinreise

oder für mehrmalige Wiedereinreisen

erteilen.

(2) Die Behörde kann die Gültigkeitsdauer

von Sichtvermerken befristen und in den Sichtvermerken

bestimmte Grenzübergänge, Reisewege

sowie Reiseziele vorschreiben.

(3) Bei einer Entscheidung gemäß den Abs. 1

und 2 hat die Behörde die Bestimmung des § 25

Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 27. (1) Ein Sichtvermerk ist von der Behörde

für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen

bekannt werden oder eintreten, die die

Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt

hätten oder rechtfertigen würden.

(2) Erwächst eine gegen einen Fremden ausgesprochene

Landesverweisung oder Abschaffung

oder ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot

in Rechtskraft, wird der ihm erteilte Sichtvermerk

ungültig.

§ 28. Gegen die Versagung oder Ungültigerklärung

eines Sichtvermerkes ist eine Berufung

nicht zulässig.

§ 29. (1) Die Erteilung und Ungültigerklärung

von Sichtvermerken obliegt

im Inland

a) bei gewöhnlichen Sichtvermerken den Bezirksverwaltungsbehörden,

im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diesen,

b) bei Dienstsichtvermerken dem Bundesminister

für Inneres,

c) bei Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

im Ausland bei gewöhnlichen Sichtvermerken,

Dienstsichtvermerken und Diplomatensichtvermerken

den österreichischen Vertretungsbehörden.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn

dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient,

durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung

von gewöhnlichen Sichtvermerken

ermächtigen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung

von Sichtvermerken richtet sich

im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung

eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet

oder wenn der Sichtvermerk durch eine

Grenzkontrollstelle erteilt wird nach dem Aufenthalt,

im Ausland

a) nach dem Aufenthalt,

b) wenn der Sichtvermerk zum Zwecke der

Ausübung einer Beschäftigung oder eines

Studiums im Bundesgebiet erteilt werden

soll, nach dem Wohnsitz, in Ermangelung

eines solchen nach dem Aufenthalt.

Ein Wohnsitz im Inland steht der örtlichen

Zuständigkeit der Grenzkontrollstellen oder der

österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung

eines Sichtvermerkes richtet sich nach

dem Anlaß zum Einschreiten.

ABSCHNITT IV

Paßersatz für österreichische Staatsbürger

§ 30. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 3

werden ausgestellt

a) Personalausweise nach dem Muster der

Anlage 5,

b) Sammelreisepässe nach dem Muster der

Anlage 6 und

c) Übernahmserklärungen für österreichische

Staatsbürger.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies

durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise,

aus denen die Identität und die österreichische

Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen

sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet

ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen

der §§ 11 und 18 sinngemäß angewendet

werden und der Ausweis entzogen wird, wenn

nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten,

die die Versagung der Ausstellung des

Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen

würden.

Personalausweise

§ 31. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt

die Ausstellung eines Personalausweises, der

Besitz eines Personalausweises die Ausstellung

eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer,

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Versagung,

die Entziehung und die Einschränkung

der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen

sowie auf die Miteintragung von Kindern in

Personalausweisen und auf die Verlängerung der

Gültigkeitsdauer einer Miteintragung sind die

diesbezüglichen, die gewöhnlichen österreichischen

Reisepässe betreffenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung der die Person oder den

Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen

im Personalausweis ist unzulässig.

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise

erstreckt sich auf jene Staaten, die österreichischen

Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis

gestatten. Diese Staaten werden, wenn

die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen

Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung

der zwischenstaatlichen Vereinbarung im

Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch

Verlautbarung des Bundesministers für Inneres

in der „Wiener Zeitung" bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Verlängerung der

Gültigkeitsdauer, die Entziehung und die Einschränkung

von Personalausweisen sowie die Miteintragung

von Kindern in Personalausweisen

und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer

Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden,

im örtlichen Wirkungsbereich von

Bundespolizeibehörden diesen, die Entziehung

und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von

Personalausweisen auch den österreichischen Vertretungsbehörden.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im

Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung

eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet;

im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein

Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen

Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden

nicht entgegen.

(7) Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 ist sinngemäß

anzuwenden.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung

von Kindern in Personalausweisen und

für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer

Miteintragung wird durch den Wohnsitz, in

Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt

des Inhabers des Personalausweises bestimmt.

Sammelreisepässe

§ 32. (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die

Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur

gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und

zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede

Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis,

aus dem die Identität zu ersehen ist, mit

sich führt.

(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame

Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag

jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft

gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen

Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der

§§ 5, 11 und 18 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich

des Sammelreisepasses sind entsprechend

dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt

den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diesen.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach

dem Wohnsitz des Reiseleiters.

Übernahmserklärungen für österreichische

Staatsbürger

§ 33. (1) Eine Übernahmserklärung für österreichische

Staatsbürger ist von einer österreichischen

Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen

Behörde eines anderen Staates dieser

für einen österreichischen Staatsbürger auszustellen,

der zwangsweise aus dem Gebiet dieses

Staates in das Bundesgebiet überstellt werden

soll.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich

als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die

Identität und die Staatsbürgerschaft der Person

zu ersehen sein.

(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer

in dem zur Rückstellung erforderlichen

Ausmaß festzusetzen und für die Einreise

einen bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.

ABSCHNITT V

Übernahmserklärungen für Fremde

§ 34. (1) Eine Übernahmserklärung für Fremde

ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde

auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines

anderen Staates dieser für einen Fremden auszustellen,

der zwangsweise aus dem Gebiet dieses

Staates in das Bundesgebiet überstellt werden

soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen

Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten

von der Republik Österreich zu

übernehmen ist.

(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß

von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66

Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter

der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt

wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,

durch die Fremde, die vom Bundesgebiet

aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen

Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das

Bundesgebiet zugelassen werden.

(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3

gelten für die Übernahmserklärung für Fremde

sinngemäß.

(4) Für die Einreise auf Grund einer Übernahmserklärung

für Fremde ist ein Sichtvermerk

(§ 23 Abs. 1) nicht erforderlich.

Lichtbildausweise

§ 35. (1) Der Bundesminister für Inneres kann

durch Verordnung für Fremde, die ihren Wohnsitz

im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der

Legitimation einen Lichtbildausweis, aus dem die

Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers

zu ersehen sind, einführen. Der Lichtbildausweis,

in dem die Aufenthaltsberechtigung des

Fremden (§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes)

zu bescheinigen ist, wird nur auf

Antrag ausgestellt werden.

(2) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

kann durch Verordnung für Angehörige

der nachstehend angeführten Personengruppen

zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise,

aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit

und die Funktion des Inhabers zu

ersehen sind, einführen

a) Mitglieder des diplomatischen Personals ausländischer

Missionen in der Republik Österreich;

b) mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

beauftragte Bedienstete ausländischer

konsularischer Behörden in der Republik

Österreich;

c) wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung

bestimmt wird oder den internationalen

Gepflogenheiten entspricht für

1. andere Mitglieder ausländischer Missionen

in der Republik Österreich oder Mitglieder

konsularischer Behörden in der

Republik Österreich,

2. Funktionäre oder Angestellte internationaler

Organisationen, die ihren Sitz

in der Republik Österreich haben,

3. Mitglieder Ständiger Vertretungen

fremder Staaten bei den in Z. 2 genannten

Organisationen und

4. Mitglieder von Delegationen oder

Missionen internationaler Organisationen

in der Republik Österreich,

d) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige

und Hausangestellte der

unter lit. a und b genannten Personen und

unter den in lit. c angeführten Voraussetzungen

im gemeinsamen Haushalt lebende

Familienangehörige der in lit. c Z. 1 bis 4

genannten Personen.

(3) Der Fremde, der einen gemäß der Abs. 1

oder 2 ausgestellten Lichtbildausweise bei sich

trägt, ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet

von der Verpflichtung des § 22 Abs. 3

befreit.

ABSCHNITT VI

Erleichterungen für den Reiseverkehr in grenznahe

Gebiete

§ 36. (1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen,

die Erleichterungen des Reiseverkehrs

für österreichische Staatsbürger in grenznahe

Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich

oder für Fremde in grenznahe Gebiete

der Republik Österreich vorsehen, können auch

andere als die in § 20 Abs. 1 lit. a vorgesehenen

Behörden zur Ausstellung sowie Vidierung der

im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die

Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen

Dokumente bestimmt werden. Zur Ausstellung

solcher Dokumente für österreichische

Staatsbürger zur Ausreise und Einreise können

auch Grenzkontrollstellen bestimmt werden.

(2) Enthält eine der in Abs. 1 erwähnten Vereinbarungen

keine Bestimmung über die sachliche

Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung

sowie die Vidierung der für die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente

den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen

Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diesen. Der Bundesminister für Inneres kann

jedoch, wenn hiedurch den österreichischen

Staatsbürgern die Erlangung eines solchen Dokumentes

zur Ausreise und Wiedereinreise wesentlich

erleichtert wird, durch Verordnung auch

Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente

für österreichische Staatsbürger auszustellen.

Verfahrensbestimmungen für die österreichischen

Vertretungsbehörden

§ 37. Die österreichischen Vertretungsbehörden

haben bei den im § 20 Abs. 1 sowie im § 31

Abs. 5 genannten Amtshandlungen das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit

Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Über

die Berufung gegen einen Bescheid, der auf

Grund dieser Bestimmung von einer österreichischen

Vertretungsbehörde erlassen worden ist,

entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser

ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht

kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Bundes-Verwaltungsabgaben

§ 38. Für die Ausstellung von Dienstpässen

und Diplomatenpässen sowie unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit für die Erteilung

von Dienstsichtvermerken und Diplomatensichtvermerken

werden keine Bundes-Verwaltungsabgaben

eingehoben.

ABSCHNITT VII

Strafbestimmungen

§ 39. (1) Wer vorsätzlich eine in diesem Bundesgesetz

vorgesehene Urkunde oder hiezu gehörige

amtliche Drucksorten, Vermerke und Zeichen

nachmacht, verfälscht oder mit falschem Inhalt

anfertigt oder sich die zur Herstellung solcher

Urkunden geeigneten Gegenstände (Formen,

Stempel, Abdrücke, Formblätter u. dgl.) unbefugt

verschafft oder einem anderen überläßt

oder von einer nachgemachten verfälschten oder

mit falschem Inhalt angefertigten Urkunde der

genannten Art Gebrauch macht, begeht, sofern

die Tat nicht unter ein strengeres Strafgesetz

fällt, ein Vergehen und wird mit strengem

Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr

bestraft. Neben der Arreststrafe kann auf eine

Geldstrafe bis zu S 50.000'— erkannt werden.

(2) Der gleichen Bestrafung unterliegt, wer

zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr

eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Urkunde

einem anderen überläßt, sich eine solche für

einen anderen ausgestellte Urkunde verschafft

oder hievon Gebrauch macht und wer eine solche

Urkunde erschleicht, sofern die Tat nicht unter

ein strengeres Strafgesetz fällt.

§ 40. (1) Wer entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist

oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit

nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

eine Verwaltungsübertretung und wird von

der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von

dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000'—

oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen

belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe

und Arreststrafe nebeneinander zu verhängen.

(2) Wer sich als Fremder, ohne sich mit dem

erforderlichen Dokument ausweisen zu können,

im Bundesgebiet aufhält oder wer den Geltungsbereich

eines Sichtvermerkes (§ 26 Abs. 2) überschreitet

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung oder einer zwischenstaatlichen

Vereinbarung über die Erleichterung

des Reiseverkehrs zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und wird von der im

Abs. 1 bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe

bis zu S 3000'— oder mit einer Arreststrafe bis

zu zwei Wochen belegt.

(3) Wer sich entgegen den Bestimmungen des

§ 23 Abs. 3 länger als drei Monate im Bundesgebiet

aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird von der im Abs. 1 bezeichneten

Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000'—

oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen

belegt.

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172)

beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den

Abs. 1 und 2 sechs Monate.

ABSCHNITT VIII

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft. Die §§ 8 und 9 sowie die darauf

Bezug habenden anderen Bestimmungen mit Ausnahme

des Anhanges treten am 1. Jänner 1970

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Gültigkeit

a) das Paßgesetz 1951, BGBl. Nr. 57, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Feber

1954, BGBl. Nr. 61,

b) die Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 31. Oktober 1949, BGBl.

Nr. 265, betreffend die Ausstellung von

Dienstpässen,

c) die Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 7. Jänner 1957, BGBl.

Nr. 18, über die Anerkennung eines Per-

sonalausweises als Paßersatz, in der Fassung

der Verordnungen des Bundesministeriums

für Inneres vom 31. Dezember 1963, BGBl.

Nr. 8/1964, und vom 23. November 1967,

BGBl. Nr. 372,

d) die Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 5. März 1954, BGBl.

Nr. 88, betreffend die Aufhebung des

Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige

von Irland, Island und Portugal und

e) die Verordnung des Bundesministeriums

für Inneres vom 28. Juli 1955, BGBl.

Nr. 161, betreffend die Aufhebung des

Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige

der Vereinigten Staaten von Amerika, der

Französischen Republik und des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und

Nordirland.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe,

Dienstpässe, Diplomatenpässe, Fremdenpässe,

Kinderausweise, Sammelreisepässe und Personalausweise

behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im

Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine

Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

(4) Mit 1. Jänner 1976 verlieren die vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten

gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe

ihre Gültigkeit auch für Reisen in

jene Staaten, in die österreichische Staatsbürger

auf Grund bestehender Vereinbarungen auch mit

einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen

Reisepaß einreisen dürfen.

Vollziehung

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres, soweit es

sich um Diplomatenpässe, Diplomatensichtvermerke

und um die in § 35 Abs. 2 genannten

Lichtbildausweise handelt, der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23

Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, hinsichtlich des § 38

die Bundesregierung und hinsichtlich des § 39

der Bundesminister für Justiz betraut.

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