422. Bundesgesetz: Paßgesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Eine Einreise im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor, wenn sich eine Person über
die Bundesgrenze in das Inland begibt.
(2) Eine Ausreise im Sinne dieses Bundesgesetzes
liegt vor, wenn sich eine Person über die Bundesgrenze
in das Ausland begibt.
(3) Eine Einreise und eine Ausreise im Sinne
dieses Bundesgesetzes liegen jedoch nicht vor,
wenn eine Person die Bundesgrenzen überfliegt,
um vom Ausland über das Bundesgebiet wieder
in das Ausland zu gelangen und entweder keine
Zwischenlandung im Bundesgebiet stattfindet
oder diese Person während einer Zwischenlandung
auf einem österreichischen Flugplatz das Luftfahrzeug
oder den Transitraum des Flugplatzes nicht
verläßt.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
„internationale Gepflogenheiten" die allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder die
Regeln der internationalen Courtoisie.
ABSCHNITT II
Ausreise und Einreise österreichischer
Staatsbürger
§ 3. (1) Österreichische Staatsbürger bedürfen
zur Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur
Einreise in dieses eines gültigen Reisedokumentes
(Reisepaß oder Paßersatz), soweit nicht etwas
anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen
bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten
entspricht. Einem österreichischen Staatsbürger,
der über kein gültiges Reisedokument
verfügt, jedoch seine Staatsbürgerschaft und seine
Identität glaubhaft machen kann, darf, unbeschadet
seiner Verantwortlichkeit nach § 40 Abs. i,
die Einreise nicht versagt werden.
(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß
von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66
Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur
Erleichterung des Reiseverkehrs zwischenstaatliche
Vereinbarungen abschließen, durch die die
österreichischen Staatsbürger berechtigt werden,
auch auf Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten
Dokumente nach anderen Staaten auszureisen
und in das Bundesgebiet einzureisen. In
solchen Vereinbarungen kann, wenn sie der
Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe
Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich
dienen, festgelegt werden, daß diese Erleichterung
nur für österreichische Staatsbürger gilt,
die in grenznahen Gebieten der Republik ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Reisepässe
§ 4. (1) Reisepässe werden ausgestellt als
a) gewöhnliche Reisepässe nach dem Muster
der Anlage 1,
b) Dienstpässe nach dem Muster der Anlage 2,
c) Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage
3,
d) Fremdenpässe nach dem Muster der Anlage
4
und
e) Reisedokumente gemäß Artikel 28 der
Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, nach dem
Muster des Annexes zu dieser Konvention.
Diese Reisedokumente werden in diesem
Bundesgesetz als „Konventionsreisedokumente"
bezeichnet.
(2) Die Reisepässe umfassen 32 Seiten. Sie
dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.
Österreichische Staatsbürgerschaft
§ 5. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und
Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt
werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer dieser Reisepässe.
Dienstpässe
§ 6. (1) Dienstpässe sind auszustellen für
a) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
und der Landtage,
b) Mitglieder der Landesregierungen,
c) Beamte des Höheren Dienstes und die
ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten
des Bundes und der Länder,
wenn die Ausstellung eines Dienstpasses aus
dienstlichen Gründen geboten ist,
d) die bei österreichischen Vertretungsbehörden
in dienstlicher Verwendung stehenden
Beamten und Vertragsbediensteten sowie
deren Ehegatten und minderjährige Kinder,
wenn sie mit diesen im gemeinsamen
Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit
ausüben,
und
e) die österreichischen Honorarkonsuln sowie
deren Ehegatten und minderjährige Kinder,
wenn sie mit diesen im gemeinsamen
Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit
ausüben.
(2) Für andere Personen sind Dienstpässe auszustellen,
wenn sie zur Besorgung von Angelegenheiten
des Bundes, der Länder oder sonstiger
öffentlich-rechtlicher Körperschaften in das Ausland
reisen und der nach dem Reisezweck zuständige
Bundesminister oder wenn die Reise in
Angelegenheiten eines Landes unternommen
wird, die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung
eines Dienstpasses geboten ist.
Diplomatenpässe
§ 7. (1) Diplomatenpässe sind auszustellen für
a) den Bundespräsidenten,
b) die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden
des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,
c) die Mitglieder der Bundesregierung und die
Staatssekretäre,
d) die Präsidenten und die Vizepräsidenten
der Höchstgerichte,
e) den Präsidenten und den Vizpräsidenten
des Rechnungshofes,
und
f) die Beamten des Höheren Auswärtigen
Dienstes sowie deren Ehegatten und
minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen
im gemeinsamen Haushalt leben.
(2) Für andere Personen sind Diplomatenpässe
auszustellen, wenn die Ausstellung eines
solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten
entspricht.
Fremdenpässe
§ 8. (1) Fremdenpässe können ausgestellt
werden für
a) Staatenlose oder Personen mit ungeklärter
Staatsangehörigkeit, die kein nach diesem
Bundesgesetz gültiges Reisedokument besitzen,
oder
b) ausländische Staatsangehörige, die zum
dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt
und nicht in der Lage sind, sich
ein nach diesem Bundesgesetz gültiges
Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,
oder
c) ausländische Staatsangehörige, die nicht in
der Lage sind, sich das für die Auswanderung
aus dem Bundesgebiet erforderliche
Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen,
oder
d) ausländische Staatsangehörige, die glaubhaft
dartun, daß sie aus Gründen der Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder der
politischen Gesinnung von den zuständigen
Behörden ihres Heimatstaates kein nach
diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument
ausgestellt erhalten und auch kein
nach diesem Bundesgesetz gültiges Reisedokument
eines anderen Staates besitzen.
(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des
ihr in Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens
auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden,
auf sein Verhalten in bezug auf die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie auf die
allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes
des Fremden auf die Beziehungen der
Republik Österreich zu einem anderen Staat
Bedacht zu nehmen.
Konventionsreisedokumente
§ 9. (1) Konventionsreisedokumente sind für
Personen auszustellen, die gemäß § 7 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126,
über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen
im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, zum Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sind.
(2) Konventionsreisedokumente können auch
für Personen ausgestellt werden, die zwar Flüchtlinge
im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge sind, bei denen jedoch
die Voraussetzung des Abs. 1 nicht gegeben ist.
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr
in Abs. 2 eingeräumten freien Ermessens auf
die persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf
sein Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe,
Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen
Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des
Fremden auf die Beziehungen der Republik
Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu
nehmen.
(4) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer
und des Geltungsbereiches von Konventionsreisedokumenten
sowie der Gültigkeitsdauer der
Rückkehrberechtigung in Konventionsreisedokumenten
gelten die diesbezüglichen Bestimmungen
des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge.
Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen
§ 10. Reisepässe werden auf Antrag oder wenn
der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur
Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der
Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher
Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen
ausgestellt. Das gleiche gilt für die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Gel-
tungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.
Nicht eigenberechtigte Personen
§ 11. (1) Für eine nicht eigenberechtigte
Person darf ein Reisepaß nur mit Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters ausgestellt werden.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
durch den Auslandsaufenthalt der nicht eigenberechtigten
Person ihr geistiges oder körperliches
Wohl beeinträchtigt werden könnte, bedarf
die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
(2) Ein Widerruf der Zustimmung zur Ausstellung
eines Reisepasses für eine nicht eigenberechtigte
Person bedarf der Genehmigung des
Pflegschaftsgerichtes.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer und
die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen
nicht eigenberechtigter Personen sinngemäß
Anwendung.
Miteintragung von Kindern
§ 12. (1) Kinder unter 15 Jahren, die keinen
eigenen Reisepaß besitzen, werden, wenn sie
ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind,
in den Reisepaß eines Elternteiles (Wahlelternteiles)
oder in die Reisepässe beider Elternteile
(Wahlelternteile), wenn sie unehelich sind, in den
Reisepaß ihrer Mutter miteingetragen.
(2) In gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und
Diplomatenpässe dürfen nur Kinder österreichischer
Staatsbürgerschaft miteingetragen werden.
(3) In Fremdenpässe dürfen nur Kinder miteingetragen
werden, für die gemäß § 8 die Ausstellung
eines Fremdenpasses zulässig wäre.
(4) In Konventionsreisedokumente dürfen nur
Kinder miteingetragen werden, für die gemäß
§ 9 Abs. 1 bis 3 die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes
zulässig wäre.
(5) Für die Miteintragung von Kindern und
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
Miteintragung gelten die Bestimmungen der
§§ 10 und 11 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(6) Wird für ein miteingetragenes Kind ein
eigener Reisepaß ausgestellt oder anläßlich einer
paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt, daß
ein miteingetragenes Kind das 15. Lebensjahr
vollendet hat, ist die Miteintragung von Amts
wegen zu löschen.
(7) Miteingetragene Kinder dürfen nur in
Begleitung des Elternteiles, in dessen Reisepaß
sie miteingetragen sind, aus dem Bundesgebiet
ausreisen und in dieses einreisen.
Zweiter Reisepaß
§ 13. (1) Für eine Person, die einen gültigen
gewöhnlichen Reisepaß, Dienstpaß oder Diplomatenpaß
besitzt, ist ein zweiter Reisepaß derselben
Art auszustellen, wenn sie glaubhaft
macht, daß der Besitz von zwei Reisepässen für
eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen
wichtige Reise notwendig ist.
(2) Für eine Person, die einen gültigen
Fremdenpaß oder ein gültiges Konventionsreisedokument
besitzt, ist der Besitz eines zweiten
Reisepasses (§ 4) nicht zulässig.
Gültigkeitsdauer
§ 14. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit
einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen,
es sei denn, daß
a) der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses
für eine kürzere Gültigkeitsdauer
beantragt
oder
b) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(§ 11 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer
erteilt wird
oder
c) im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers
zu erwarten ist, daß das im Reisepaß
anzubringende Lichtbild die Identität des
Paßwerbers nur während eines kürzeren
Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt,
oder
d) der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 13
Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme
auf den Reisegrund eine kürzere
Gültigkeitsdauer ausreichend ist
oder
e) der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt
wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund
eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten
ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer gewöhnlicher Reisepässe
ist zweimal um je fünf Jahre zu verlängern,
sofern das in dem Reisepaß angebrachte
Lichtbild die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei
erkennen läßt. Die Bestimmungen des
Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird auf Parteiantrag die Gültigkeitsdauer
eines gewöhnlichen Reisepasses bereits vor ihrem
Ablauf verlängert, so ist die neue Gültigkeitsdauer
ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu
bemessen.
(4) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Miteintragung von Kindern in gewöhnlichen
Reisepässen ist die Bestimmung des § 12 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
§ 15. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe
können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens
fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer
kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert
werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer
und ihrer Verlängerung ist auf die
dem Paßwerber oder jener Person, von der sich
der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses
oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für
die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen
Aufgaben, entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und
Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer
Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen
des § 14 sinngemäß anzuwenden.
§ 16. (1) Fremdenpässe können mit einer
Gültigkeitsdauer von längstens zwei Jahren ausgestellt
werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal
bis zu je zwei Jahren verlängert werden,
wenn das in dem Fremdenpaß angebrachte Lichtbild
die Identität des Inhabers noch zweifelsfrei
erkennen läßt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer
und ihrer Verlängerung ist auf die
persönlichen Verhältnisse des Fremden, auf sein
Verhalten in bezug auf die öffentliche Ruhe,
Ordnung und Sicherheit, sowie auf die allfälligen
Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes des
Fremden auf die Beziehungen der Republik
Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu
nehmen.
(2) Wird auf Parteiantrag die Gültigkeitsdauer
eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf
verlängert, so ist die neue Gültigkeitsdauer ab
dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.
(3) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Miteintragung von Kindern in Fremdenpässen
ist die Bestimmung des § 12 Abs. 3
sinngemäß anzuwenden.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Konventionsreisedokumenten sowie der
Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in
Konventionsreisedokumenten gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen des Anhanges zur
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
mit der Maßgabe, daß auch die österreichischen
Vertretungsbehörden die Gültigkeitsdauer
bis zu je zwei Jahren verlängern können.
(5) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Miteintragung von Kindern in Konventionsreisedokumenten
ist die Bestimmung des § 12
Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Geltungsbereich
§ 17. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe
und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich
für alle Staaten der Welt auszustellen,
es sei denn, daß
a) der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses
mit eingeschränktem Geltungsbereich
beantragt
oder
b) die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(§ 11 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten
Geltungsbereich erteilt wird
oder
c) der Reisepaß als zweiter Reisepaß (§ 1/3
Abs. 1) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme
auf den Reisegrund ein eingeschränkter
Geltungsbereich ausreichend ist
oder
d) der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt
wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund
ein eingeschränkter Geltungsbereich
geboten ist.
(2) Fremdenpässe dürfen nur mit einem
Geltungsbereich für einzelne Staaten ausgestellt
werden. Bei der Festsetzung des Geltungsbereiches
ist auf die persönlichen Verhältnisse des
Fremden, auf sein Verhalten in bezug auf die
öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie
auf die allfälligen Auswirkungen eines Auslandsaufenthaltes
des Fremden auf die Beziehungen
der Republik Österreich zu anderen Staaten Bedacht
zu nehmen.
(3) Auf die Erweiterung des eingeschränkten
Geltungsbereiches von Reisepässen, in denen
Kinder miteingetragen sind, sind die Bestimmungen
des § 11 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paßversagung
§ 18. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches
und die Änderung eines Reisepasses
sind zu versagen, wenn
a) sich der Paßwerber über seine Person nicht
genügend auszuweisen vermag
oder
b) die Freizügigkeit des Paßwerbers auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt
ist
oder
c) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Paßwerber den Reisepaß benützen will,
um sich einer wegen eines Vergehens oder
Verbrechens eingeleiteten Strafverfolgung
oder Straf Vollstreckung, die im Inland gegen
ihn schwebt, zu entziehen
oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Paßwerber den Reisepaß benützen will,
um Zollvorschriften zu übertreten oder zu
umgehen
oder
e) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
durch den Aufenthalt des Paßwerbers im
Ausland die innere oder äußere Sicherheit
der Republik Österreich gefährdet würde.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist
insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß
nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt
wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer
und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem
zur Einreise erforderlichen Ausmaß festzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die
Miteintragung von Kindern sinngemäß.
Paßentziehung
§ 19. (1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten,
die die Versagung der Ausstellung des
Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen
würden.
(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 ist
insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß
nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt
wird: In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer
und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem
zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.
(3) Von der Entziehung eines Konventionsreisedokumentes
kann Abstand genommen
werden, wenn seinem Besitzer, der gemäß § 8
des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung
von Flüchtlingen die Aufenthaltsberechtigung
im Bundesgebiet verliert, gemäß § 9 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes ein Konventionsreisedokument
ausgestellt werden könnte.
(4) Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1
erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn
a) eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich
geworden ist
oder
b) das Lichtbild fehlt oder es die Identität
des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen
läßt
oder
c) der Reisepaß nicht mehr vollständig ist
(§ 4).
Behörden und Verfahren
§ 20. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches,
die Änderung, die Entziehung
und die Einschränkung von Reisepässen obliegen
a) bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den
Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diesen, im Ausland den österreichischen
Vertretungsbehörden;
b) bei Dienstpässen dem Bundesminister für
Inneres;
c) bei Diplomatenpässen dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten;
d) bei Fremdenpässen und Konventionsreisedokumenten
den Bezirksverwaltungsbehörden,
im örtlichen Wirkungsbereich
von Bundespolizeibehörden diesen; die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung
des Geltungsbereiches, die
Änderung, die Entziehung und die Einschränkung
von Fremdenpässen und Konventionsreisedokumenten
sowie die Ausstellung
der Zweitausfertigung eines in Verlust
geratenen Fremdenpasses oder Konventionsreisedokumentes
auch den österreichischen
Vertretungsbehörden.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im
Inland nach dem Wohnsitz und in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet,
im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein
Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen
Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden
nicht entgegen.
(3) Wenn eine Person, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz hat, glaubhaft macht, daß der
Besitz eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses
für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen
wichtige und unaufschiebbare Reise notwendig
ist, kann eine paßbehördliche Amtshandlung
im Inland mit Zustimmung der nach dem Wohnsitz
örtlich zuständigen Behörde von jeder
anderen sachlich zuständigen Behörde, in deren
Bereich sich diese Person aufhält, vorgenommen
werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
für die Miteintragung von Kindern und die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Miteintragung
mit der Maßgabe sinngemäß, daß die
örtliche Zuständigkeit im Inland durch den
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im
Ausland durch den Aufenthalt des Paßinhabers
bestimmt wird.
§ 21. (1) Die Behörden haben über Anträge auf
Ausstellung, Verlängerung der Gültigkeitsdauer,
Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung
von gewöhnlichen Reisepässen binnen drei Monaten
zu entscheiden, widrigenfalls die Rechtsfolge
des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, eintritt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die
Miteintragung von Kindern und die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer der Miteintragung
sinngemäß.
ABSCHNITT III
Einreise und Ausreise von Fremden
§ 22. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das
Bundesgebiet, während des Aufenthaltes in diesem
und zur Ausreise aus dem Bundesgebiet eines
gültigen Reisedokumentes (Reisepaß oder Paßersatz),
soweit nicht etwas anderes durch
zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt
wird, oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.
(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß
von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66
Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur
Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung,
daß Gegenseitigkeit gewährt wird,
zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,
durch die Fremde berechtigt werden, auch auf
Grund anderer als der in Abs. 1 erwähnten
Dokumente in das Bundesgebiet einzureisen, sich
in diesem aufzuhalten und aus dem Bundesgebiet
auszureisen. In solchen Vereinbarungen kann,
wenn sie der Erleichterung des Reiseverkehrs in
grenznahe Gebiete der Republik Österreich
dienen, festgelegt werden, daß sich die Fremden
nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich
aufhalten dürfen. In einem solchen Falle
kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung
überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise,
den Aufenthalt und die Ausreise zugelassene
Dokument der Vidierung durch eine
österreichische Behörde bedarf.
(3) Der Fremde hat sich mit dem Dokument,
dessen er gemäß den Abs. 1 oder 2 bedarf, auszuweisen.
(4) Ein gültiges Reisedokument im Sinne des
Abs. 1 liegt vor, wenn es amtlich ausgestellt
und zeitlich gültig ist, sein Geltungsbereich sich
auf die Republik Österreich erstreckt und aus
ihm die Identität und die Staatsangehörigkeit
des Inhabers zweifelsfrei zu erkennen sind. Die
zuletzt erwähnte Voraussetzung gilt nicht für
ausländische Konventionsreisedokumente und
Reisedokumente, die für Staatenlose oder für
Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
ausgestellt worden sind. Enthält ein Reisedokument
Zusatzblätter muß deren Anbringung amtlich
bescheinigt sein.
(5) Ein von einem ausländischen Staat für eine
Personengruppe ausgestellter Sammelreisepaß gilt
als gültiges Reisedokument im Sinne des Abs. 1,
wenn er amtlich ausgestellt und zeitlich gültig
ist, sein Geltungsbereich sich auf die Republik
Österreich erstreckt und aus ihm Name, Geburtsdatum
und Staatsangehörigkeit eines jeden Angehörigen
der Personengruppe (Reiseteilnehmer) zu
ersehen sind. Die Einreise in das Bundesgebiet
und die Ausreise aus diesem haben gemeinsam
zu erfolgen. Für die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise bedarf jeder Reiseteilnehmer
zusätzlich eines amtlich ausgestellten Ausweises,
aus dem seine Identität zu erkennen ist. Der
Fremde hat sich mit diesem Dokument auszuweisen.
Sichtvermerke
§ 23. (1) Fremde bedürfen zur Einreise in das
Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument
(§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes,
soweit nicht etwas anderes durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen bestimmt wird.
(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß
von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66.
Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie zur
Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung,
daß Gegenseitigkeit gewährt wird,
zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,
durch die Fremde berechtigt werden, ohne
Sichtvermerk zu einem zeitlich beschränkten
Aufenthalt in das Bundesgebiet einzureisen.
(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt
oder internationalen Gepflogenheiten entspricht,
kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen
von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Fremde,
die auf Grund einer solchen Verordnung einreisen,
sind berechtigt, sich drei Monate im
Bundesgebiet aufzuhalten.
§ 24. (1) Sichtvermerke werden erteilt als
a) gewöhnliche Sichtvermerke
oder
b) Dienstsichtvermerke in Dienstpässe, die
von einem anderen Staat oder einer internationalen
Organisation ausgestellt sind,
wenn der Inhaber einem Personenkreis
angehört, der dem in § 6 Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis vergleichbar ist oder
sich aus einem Grunde, der mit einem der
in § 6 Abs. 2 erwähnten Gründe vergleichbar
ist, im Bundesgebiet aufzuhalten hat,
oder
c) Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässe,
die von einem anderen Staat oder
einer internationalen Organisation ausgestellt
sind, wenn der Inhaber einem Personenkreis
angehört, der dem in § 7 Abs. 1
umschriebenen Personenkreis vergleichbar
ist oder sich aus einem Grunde, der mit
einem der in § 7 Abs. 2 erwähnten Gründe
vergleichbar ist, im Bundesgebiet aufzuhalten
hat.
(2) Dienstsichtvermerke und Diplomatensichtvermerke
sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
§ 25. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden
auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund
gemäß Abs. 3 vorliegt.
(2) Die Behörde hat bei der Ausübung des ihr
im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf
die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers
und auf die öffentlichen Interessen,
insbesondere auf die wirtschaftlichen und
kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes
und auf die Volksgesundheit Bedacht
zu nehmen.
(3) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu
versagen, wenn
a) der Sichtvermerkswerber nicht im Besitze
eines gültigen Reisedokumentes ist
oder
b) die Wiederausreise nicht gesichert ist, es
sei denn, daß dem Sichtvermerkswerber ein
unbefristeter Sichtvermerk erteilt wird
oder
c) der Sichtvermerkswerber rechtskräftig aus
dem Bundesgebiet landesverwiesen oder
abgeschafft ist oder gegen ihn ein rechtskräftiges
Aufenthaltsverbot besteht, es sei
denn, daß ihm eine Bewilligung gemäß § 6
Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 75/1954, erteilt worden ist
oder
d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein
Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im
Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung
oder Sicherheit gefährden würde
oder
e) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein
Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im
Bundesgebiet zu einer finanziellen Belastung
der Republik Österreich führen könnte
oder
f) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein
Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im
Bundesgebiet die Beziehungen der Republik
Österreich zu einem anderen Staat
beeinträchtigen würde.
(4) Wenn es für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes notwendig ist, kann die Behörde
vom Sichtvermerkswerber verlangen
a) die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses,
oder wenn es im Ausland ausgestellt wird,
eines einem solchen vergleichbaren Zeugnisses
darüber, daß er frei von ansteckenden
Krankheiten ist, die auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen der Republik Österreich
anzeigepflichtig oder meldepflichtig sind;
b) die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung
(eines Führungszeugnisses) des
Heimatstaates oder Aufenthaltsstaates;
c) einen Nachweis über den Besitz der für
den Aufenthalt im Bundesgebiet und die
Wiederausreise erforderlichen Mittel.
(5) Wird der Nachweis, daß die Wiederausreise
gesichert ist, nicht auf eine andere Weise erbracht,
so können die österreichischen Vertretungsbehörden
die Sichtvermerkserteilung von der
Hinterlegung eines Geldbetrages in der Höhe
der voraussichtlichen Kosten für die Rückreise
des Sichtvermerkswerbers in das Heimatland
oder das Herkunftsland abhängig machen. Der
hinterlegte Geldbetrag ist auf Antrag dem
Fremden rückzuerstatten, wenn er das Bundesgebiet
nachweislich wieder verlassen hat oder
zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt wird.
§ 26. (1) Sichtvermerke können für eine einmalige
Einreise oder für mehrmalige Einreisen
erteilt werden. Die im Inland mit der Erteilung
von Sichtvermerken betrauten Behörden können
Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet
Sichtvermerke für die einmalige Wiedereinreise
oder für mehrmalige Wiedereinreisen
erteilen.
(2) Die Behörde kann die Gültigkeitsdauer
von Sichtvermerken befristen und in den Sichtvermerken
bestimmte Grenzübergänge, Reisewege
sowie Reiseziele vorschreiben.
(3) Bei einer Entscheidung gemäß den Abs. 1
und 2 hat die Behörde die Bestimmung des § 25
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 27. (1) Ein Sichtvermerk ist von der Behörde
für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen
bekannt werden oder eintreten, die die
Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt
hätten oder rechtfertigen würden.
(2) Erwächst eine gegen einen Fremden ausgesprochene
Landesverweisung oder Abschaffung
oder ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot
in Rechtskraft, wird der ihm erteilte Sichtvermerk
ungültig.
§ 28. Gegen die Versagung oder Ungültigerklärung
eines Sichtvermerkes ist eine Berufung
nicht zulässig.
§ 29. (1) Die Erteilung und Ungültigerklärung
von Sichtvermerken obliegt
im Inland
a) bei gewöhnlichen Sichtvermerken den Bezirksverwaltungsbehörden,
im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diesen,
b) bei Dienstsichtvermerken dem Bundesminister
für Inneres,
c) bei Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
im Ausland bei gewöhnlichen Sichtvermerken,
Dienstsichtvermerken und Diplomatensichtvermerken
den österreichischen Vertretungsbehörden.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn
dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient,
durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung
von gewöhnlichen Sichtvermerken
ermächtigen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung
von Sichtvermerken richtet sich
im Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet
oder wenn der Sichtvermerk durch eine
Grenzkontrollstelle erteilt wird nach dem Aufenthalt,
im Ausland
a) nach dem Aufenthalt,
b) wenn der Sichtvermerk zum Zwecke der
Ausübung einer Beschäftigung oder eines
Studiums im Bundesgebiet erteilt werden
soll, nach dem Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt.
Ein Wohnsitz im Inland steht der örtlichen
Zuständigkeit der Grenzkontrollstellen oder der
österreichischen Vertretungsbehörden nicht entgegen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung
eines Sichtvermerkes richtet sich nach
dem Anlaß zum Einschreiten.
ABSCHNITT IV
Paßersatz für österreichische Staatsbürger
§ 30. (1) Als Paßersatz im Sinne des § 3
werden ausgestellt
a) Personalausweise nach dem Muster der
Anlage 5,
b) Sammelreisepässe nach dem Muster der
Anlage 6 und
c) Übernahmserklärungen für österreichische
Staatsbürger.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann überdies
durch Verordnung amtlich ausgestellte Ausweise,
aus denen die Identität und die österreichische
Staatsbürgerschaft des Inhabers zu ersehen
sind, als Paßersatz anerkennen, wenn gewährleistet
ist, daß bei der Ausstellung die Bestimmungen
der §§ 11 und 18 sinngemäß angewendet
werden und der Ausweis entzogen wird, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten,
die die Versagung der Ausstellung des
Ausweises gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen
würden.
Personalausweise
§ 31. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt
die Ausstellung eines Personalausweises, der
Besitz eines Personalausweises die Ausstellung
eines Reisepasses nicht aus.
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer,
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Versagung,
die Entziehung und die Einschränkung
der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen
sowie auf die Miteintragung von Kindern in
Personalausweisen und auf die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer einer Miteintragung sind die
diesbezüglichen, die gewöhnlichen österreichischen
Reisepässe betreffenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Änderung der die Person oder den
Wohnort des Inhabers betreffenden Eintragungen
im Personalausweis ist unzulässig.
(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise
erstreckt sich auf jene Staaten, die österreichischen
Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis
gestatten. Diese Staaten werden, wenn
die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung
der zwischenstaatlichen Vereinbarung im
Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch
Verlautbarung des Bundesministers für Inneres
in der „Wiener Zeitung" bekanntgegeben.
(5) Die Ausstellung, die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer, die Entziehung und die Einschränkung
von Personalausweisen sowie die Miteintragung
von Kindern in Personalausweisen
und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer
Miteintragung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden,
im örtlichen Wirkungsbereich von
Bundespolizeibehörden diesen, die Entziehung
und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer von
Personalausweisen auch den österreichischen Vertretungsbehörden.
(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im
Inland nach dem Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet;
im Ausland nach dem Aufenthalt. Ein
Wohnsitz im Bundesgebiet steht der örtlichen
Zuständigkeit der österreichischen Vertretungsbehörden
nicht entgegen.
(7) Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 ist sinngemäß
anzuwenden.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Miteintragung
von Kindern in Personalausweisen und
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer
Miteintragung wird durch den Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen durch den Aufenthalt
des Inhabers des Personalausweises bestimmt.
Sammelreisepässe
§ 32. (1) Ein Sammelreisepaß berechtigt die
Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur
gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und
zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede
Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis,
aus dem die Identität zu ersehen ist, mit
sich führt.
(2) Ein Sammelreisepaß ist für eine gemeinsame
Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag
jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft
gemacht wird.
(3) Für die Aufnahme einer Person in einen
Sammelreisepaß gelten die Bestimmungen der
§§ 5, 11 und 18 sinngemäß.
(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich
des Sammelreisepasses sind entsprechend
dem Reisezweck festzusetzen.
(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt
den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diesen.
(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Wohnsitz des Reiseleiters.
Übernahmserklärungen für österreichische
Staatsbürger
§ 33. (1) Eine Übernahmserklärung für österreichische
Staatsbürger ist von einer österreichischen
Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen
Behörde eines anderen Staates dieser
für einen österreichischen Staatsbürger auszustellen,
der zwangsweise aus dem Gebiet dieses
Staates in das Bundesgebiet überstellt werden
soll.
(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich
als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die
Identität und die Staatsbürgerschaft der Person
zu ersehen sein.
(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer
in dem zur Rückstellung erforderlichen
Ausmaß festzusetzen und für die Einreise
einen bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.
ABSCHNITT V
Übernahmserklärungen für Fremde
§ 34. (1) Eine Übernahmserklärung für Fremde
ist von einer österreichischen Vertretungsbehörde
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines
anderen Staates dieser für einen Fremden auszustellen,
der zwangsweise aus dem Gebiet dieses
Staates in das Bundesgebiet überstellt werden
soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten
von der Republik Österreich zu
übernehmen ist.
(2) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß
von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66
Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 ermächtigt ist, kann sie unter
der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt
wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen,
durch die Fremde, die vom Bundesgebiet
aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen
Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das
Bundesgebiet zugelassen werden.
(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 und 3
gelten für die Übernahmserklärung für Fremde
sinngemäß.
(4) Für die Einreise auf Grund einer Übernahmserklärung
für Fremde ist ein Sichtvermerk
(§ 23 Abs. 1) nicht erforderlich.
Lichtbildausweise
§ 35. (1) Der Bundesminister für Inneres kann
durch Verordnung für Fremde, die ihren Wohnsitz
im Bundesgebiet haben, zum Zwecke der
Legitimation einen Lichtbildausweis, aus dem die
Identität und die Staatsangehörigkeit des Inhabers
zu ersehen sind, einführen. Der Lichtbildausweis,
in dem die Aufenthaltsberechtigung des
Fremden (§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes)
zu bescheinigen ist, wird nur auf
Antrag ausgestellt werden.
(2) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kann durch Verordnung für Angehörige
der nachstehend angeführten Personengruppen
zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise,
aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit
und die Funktion des Inhabers zu
ersehen sind, einführen
a) Mitglieder des diplomatischen Personals ausländischer
Missionen in der Republik Österreich;
b) mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
beauftragte Bedienstete ausländischer
konsularischer Behörden in der Republik
Österreich;
c) wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
bestimmt wird oder den internationalen
Gepflogenheiten entspricht für
1. andere Mitglieder ausländischer Missionen
in der Republik Österreich oder Mitglieder
konsularischer Behörden in der
Republik Österreich,
2. Funktionäre oder Angestellte internationaler
Organisationen, die ihren Sitz
in der Republik Österreich haben,
3. Mitglieder Ständiger Vertretungen
fremder Staaten bei den in Z. 2 genannten
Organisationen und
4. Mitglieder von Delegationen oder
Missionen internationaler Organisationen
in der Republik Österreich,
d) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige
und Hausangestellte der
unter lit. a und b genannten Personen und
unter den in lit. c angeführten Voraussetzungen
im gemeinsamen Haushalt lebende
Familienangehörige der in lit. c Z. 1 bis 4
genannten Personen.
(3) Der Fremde, der einen gemäß der Abs. 1
oder 2 ausgestellten Lichtbildausweise bei sich
trägt, ist während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet
von der Verpflichtung des § 22 Abs. 3
befreit.
ABSCHNITT VI
Erleichterungen für den Reiseverkehr in grenznahe
Gebiete
§ 36. (1) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen,
die Erleichterungen des Reiseverkehrs
für österreichische Staatsbürger in grenznahe
Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich
oder für Fremde in grenznahe Gebiete
der Republik Österreich vorsehen, können auch
andere als die in § 20 Abs. 1 lit. a vorgesehenen
Behörden zur Ausstellung sowie Vidierung der
im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die
Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen
Dokumente bestimmt werden. Zur Ausstellung
solcher Dokumente für österreichische
Staatsbürger zur Ausreise und Einreise können
auch Grenzkontrollstellen bestimmt werden.
(2) Enthält eine der in Abs. 1 erwähnten Vereinbarungen
keine Bestimmung über die sachliche
Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung
sowie die Vidierung der für die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente
den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen
Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diesen. Der Bundesminister für Inneres kann
jedoch, wenn hiedurch den österreichischen
Staatsbürgern die Erlangung eines solchen Dokumentes
zur Ausreise und Wiedereinreise wesentlich
erleichtert wird, durch Verordnung auch
Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente
für österreichische Staatsbürger auszustellen.
Verfahrensbestimmungen für die österreichischen
Vertretungsbehörden
§ 37. Die österreichischen Vertretungsbehörden
haben bei den im § 20 Abs. 1 sowie im § 31
Abs. 5 genannten Amtshandlungen das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit
Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden. Über
die Berufung gegen einen Bescheid, der auf
Grund dieser Bestimmung von einer österreichischen
Vertretungsbehörde erlassen worden ist,
entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser
ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.
Bundes-Verwaltungsabgaben
§ 38. Für die Ausstellung von Dienstpässen
und Diplomatenpässen sowie unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit für die Erteilung
von Dienstsichtvermerken und Diplomatensichtvermerken
werden keine Bundes-Verwaltungsabgaben
eingehoben.
ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 39. (1) Wer vorsätzlich eine in diesem Bundesgesetz
vorgesehene Urkunde oder hiezu gehörige
amtliche Drucksorten, Vermerke und Zeichen
nachmacht, verfälscht oder mit falschem Inhalt
anfertigt oder sich die zur Herstellung solcher
Urkunden geeigneten Gegenstände (Formen,
Stempel, Abdrücke, Formblätter u. dgl.) unbefugt
verschafft oder einem anderen überläßt
oder von einer nachgemachten verfälschten oder
mit falschem Inhalt angefertigten Urkunde der
genannten Art Gebrauch macht, begeht, sofern
die Tat nicht unter ein strengeres Strafgesetz
fällt, ein Vergehen und wird mit strengem
Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahr
bestraft. Neben der Arreststrafe kann auf eine
Geldstrafe bis zu S 50.000'— erkannt werden.
(2) Der gleichen Bestrafung unterliegt, wer
zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr
eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Urkunde
einem anderen überläßt, sich eine solche für
einen anderen ausgestellte Urkunde verschafft
oder hievon Gebrauch macht und wer eine solche
Urkunde erschleicht, sofern die Tat nicht unter
ein strengeres Strafgesetz fällt.
§ 40. (1) Wer entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet einreist
oder aus diesem ausreist, begeht, insoweit
nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,
eine Verwaltungsübertretung und wird von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von
dieser, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000'—
oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen
belegt. Bei erschwerenden Umständen sind Geldstrafe
und Arreststrafe nebeneinander zu verhängen.
(2) Wer sich als Fremder, ohne sich mit dem
erforderlichen Dokument ausweisen zu können,
im Bundesgebiet aufhält oder wer den Geltungsbereich
eines Sichtvermerkes (§ 26 Abs. 2) überschreitet
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnung oder einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung über die Erleichterung
des Reiseverkehrs zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und wird von der im
Abs. 1 bezeichneten Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu S 3000'— oder mit einer Arreststrafe bis
zu zwei Wochen belegt.
(3) Wer sich entgegen den Bestimmungen des
§ 23 Abs. 3 länger als drei Monate im Bundesgebiet
aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird von der im Abs. 1 bezeichneten
Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3000'—
oder mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen
belegt.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 1 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172)
beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach den
Abs. 1 und 2 sechs Monate.
ABSCHNITT VIII
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft. Die §§ 8 und 9 sowie die darauf
Bezug habenden anderen Bestimmungen mit Ausnahme
des Anhanges treten am 1. Jänner 1970
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Gültigkeit
a) das Paßgesetz 1951, BGBl. Nr. 57, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 24. Feber
1954, BGBl. Nr. 61,
b) die Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 31. Oktober 1949, BGBl.
Nr. 265, betreffend die Ausstellung von
Dienstpässen,
c) die Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 7. Jänner 1957, BGBl.
Nr. 18, über die Anerkennung eines Per-
sonalausweises als Paßersatz, in der Fassung
der Verordnungen des Bundesministeriums
für Inneres vom 31. Dezember 1963, BGBl.
Nr. 8/1964, und vom 23. November 1967,
BGBl. Nr. 372,
d) die Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 5. März 1954, BGBl.
Nr. 88, betreffend die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige
von Irland, Island und Portugal und
e) die Verordnung des Bundesministeriums
für Inneres vom 28. Juli 1955, BGBl.
Nr. 161, betreffend die Aufhebung des
Sichtvermerkszwanges für Staatsangehörige
der Vereinigten Staaten von Amerika, der
Französischen Republik und des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und
Nordirland.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe,
Dienstpässe, Diplomatenpässe, Fremdenpässe,
Kinderausweise, Sammelreisepässe und Personalausweise
behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im
Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine
Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
(4) Mit 1. Jänner 1976 verlieren die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten
gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe
ihre Gültigkeit auch für Reisen in
jene Staaten, in die österreichische Staatsbürger
auf Grund bestehender Vereinbarungen auch mit
einem seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen
Reisepaß einreisen dürfen.
Vollziehung
§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres, soweit es
sich um Diplomatenpässe, Diplomatensichtvermerke
und um die in § 35 Abs. 2 genannten
Lichtbildausweise handelt, der Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 23
Abs. 3 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, hinsichtlich des § 38
die Bundesregierung und hinsichtlich des § 39
der Bundesminister für Justiz betraut.