422_1968
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422. Verordnung: Einbeziehung von Dienstnehmern der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die nach dem B-KUVG. geregelte Unfallversicherung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 422. Verordnung: Einbeziehung von Dienstnehmern der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die nach dem B-KUVG. geregelte Unfallversicherung
1968_422_0 422. Verordnung: Einbeziehung von Dienstnehmern der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die nach dem B-KUVG. geregelte Unfallversicherung
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Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/
1967, wird verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 werden
die Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und
der Kammer der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien, die in einem unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst
für ein unkündbares privatrechtliches
Dienstverhältnis stehen und denen
aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf
Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, in die nach
dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
geregelte Unfallversicherung einbezogen.