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422_1968 AT

422. Verordnung: Einbeziehung von Dienstnehmern der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die nach dem B-KUVG. geregelte Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 422. Verordnung: Einbeziehung von Dienstnehmern der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die nach dem B-KUVG. geregelte Unfallversicherung

Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/

1967, wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 werden

die Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und

der Kammer der Börse für landwirtschaftliche

Produkte in Wien, die in einem unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst

für ein unkündbares privatrechtliches

Dienstverhältnis stehen und denen

aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf

Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, in die nach

dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

geregelte Unfallversicherung einbezogen.

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