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421_2003 AT

421. Verordnung: Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Sanitäter-Ausweis- und Fortbildungspass-Verordnung – SanAFV

Auf Grund des § 24 des Sanitätergesetzes (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002 wird verordnet

Berufs- bzw. Tätigkeitsausweis (Sanitäterausweis)

§ 1. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(2) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben den bei ihnen tätigen Sanitätern über Antrag einen Sanitäterausweis

auszustellen, der den Mustern der Anlagen 1 oder 2 zu entsprechen hat. Er hat insbesondere

zu enthalten

1. den Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter tätig ist,

2. den Vor- und Familiennamen des Sanitäters,

3. das Geburtsdatum des Sanitäters,

4. das Lichtbild des Sanitäters,

5. die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung gemäß § 22 Abs. 1 SanG,

6. die Gültigkeitsdauer des Ausweises und

7. die Unterschrift des Sanitäters.

(3) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben jeden Sanitäterausweis mit einer Ordnungsnummer

(Personalnummer) zu versehen. Sie haben sicherzustellen, dass die Nummern eindeutig identifizierbar

und zuordenbar sind.

(4) Jeder Sanitäterausweis ist mit einer Berechtigungsmarke, die dem Muster der Anlage 3 entspricht,

und dem Datum der Gültigkeit zu versehen. Auf der Berechtigungsmarke ist die Abkürzung der

Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer des Ausweises zu vermerken. An Stelle

der Berechtigungsmarke kann die Abkürzung der Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung sowie die Gültigkeitsdauer

des Ausweises direkt am Sanitäterausweis durch Aufdruck vermerkt werden.

(5) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 5 sind vom Rechtsträger der Einrichtung, bei der der Sanitäter

tätig ist, im Sanitäterausweis zu vermerken bzw. es ist ein neuer Sanitäterausweis auszustellen.

Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer

§ 2. (1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der

Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für

den Bereich des Bundesheeres.

(2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und

insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu

versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.

(3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.

Fortbildungspass

§ 3. (1) Der Fortbildungspass hat neben den in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Daten insbesondere

folgende Vermerke zu enthalten

1. die Berufs- bzw. Tätigkeitsbezeichnung,

2. Notfallkompetenzen,

3. abgelegte Rezertifizierungen gemäß § 51 SanG,

4. Besuch von Fortbildungen gemäß § 50 SanG,

5. den Stichtag gemäß § 15 SanG und

6. die Stampiglie des Rechtsträgers der ausstellenden Einrichtung sowie die Unterschrift des Eintragenden.

(2) Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter berechtigt sind, jedoch zu keiner Einrichtung

gemäß § 23 Abs. 1 SanG tätig sind und glaubhaft machen, keinen Fortbildungspass zu besitzen,

ist durch den Rechtsträger der Einrichtung, bei dem der Sanitäter

1. eine Fortbildung gemäß § 50 SanG oder

2. die Rezertifizierung gemäß § 51 SanG

erfolgreich absolviert hat, gegen Kostenersatz ein Fortbildungspass gemäß Abs. 1 auszustellen.

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