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421_2002 AT

421. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 2, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995,

BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 198/2002, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt

„3. Pflanzen von Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., und Viburnum spp., jeweils

außer Früchten und Samen.“

2. In § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Pflanzen von Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., und Viburnum spp., jeweils

außer Früchten und Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft

nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden.

(5) Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica Nutt.,

Arbutus menziesii Pursch., Arctostaphylos spp. Adans, Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer,

Lithocarpus densiflorus (H & A), Lonicera hispidula (Dougl.), Quercus spp. L., Rhamnus californica

(Esch), Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch., Umbellularia californica (Pursch.),

Vaccinium ovatum (Hook & Arn) Nutt. und Viburnum spp. L., mit Ursprung in den USA dürfen in der

Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden.“

3. In § 6 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung

2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes

1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das

betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.

(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung

2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes

1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das

betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr

in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum

Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus

befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes

1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.

(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur

Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend

von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem

Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des

Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

4. In § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 421/2002 treten mit 1. November 2002 in Kraft.“

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