421. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 2, des § 16 und des § 17 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995,
BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 198/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. Pflanzen von Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., und Viburnum spp., jeweils
außer Früchten und Samen.“
2. In § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Pflanzen von Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch., und Viburnum spp., jeweils
außer Früchten und Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft
nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden.
(5) Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Acer macrophyllum Pursh., Aesculus californica Nutt.,
Arbutus menziesii Pursch., Arctostaphylos spp. Adans, Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer,
Lithocarpus densiflorus (H & A), Lonicera hispidula (Dougl.), Quercus spp. L., Rhamnus californica
(Esch), Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch., Umbellularia californica (Pursch.),
Vaccinium ovatum (Hook & Arn) Nutt. und Viburnum spp. L., mit Ursprung in den USA dürfen in der
Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden.“
3. In § 6 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 4 ist zur Umsetzung der Entscheidung
2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes
1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das
betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist.
(5) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 5 ist zur Umsetzung der Entscheidung
2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes
1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das
betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen bei der Einfuhr
in die Gemeinschaft auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus Phytophtora ramorum
Werres, DeCock & Man in ´t Veld sp. nov. unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus
befunden worden sind. Diesfalls ist beim Antrag auf Autorisierung gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes
1995 der diesbezügliche Befund vorzulegen, widrigenfalls der Antrag abzuweisen ist.
(6) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 mit Ursprung in der Gemeinschaft ist zur
Umsetzung der Entscheidung 2002/757/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend
von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem
Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist und die in Z 3 des
Anhangs der Entscheidung 2002/757/EG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
4. In § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 4 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 421/2002 treten mit 1. November 2002 in Kraft.“