421. Verordnung: Sperrgebiet Treffling
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.
Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2001, wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Treffling werden zum Sperrgebiet
erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine
rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.