421. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,
BGBl. Nr. 182/1961, wird kundgemacht
1. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Wien-Alsergrund-Messiaskapelle, bisher als Predigtstation
zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Innere Stadt, wurde mit Wirkung
vom 8. Februar 1999 errichtet. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
2. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Neufeld an der Leitha, zugehörig zur weiterhin
bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt, wurde mit Wirkung vom
7. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
verloren.
3. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt wurde mit Wirkung vom 7. April
1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt/Neufeld an der Leitha geändert.
4. Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Scheibbs, zugehörig zur weiterhin bestehen
bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk, wurde mit Wirkung vom 15. April
1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
5. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk wurde mit Wirkung vom 15. April
1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk-Scheibbs geändert.
6. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Bischofshofen, bisher zugehörig zur Evangelischen
Pfarrgemeinde A. B. Hallein, wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die selbständige Pfarrgemeinde
Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bischofshofen-St. Johann im Pongau umgewandelt.
Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts.
7. Die evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche wurde mit Wirkung
vom 14. Juni 1999 in die Muttergemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche
und die Tochtergemeinde A. u. H. B. Graz-Liebenau geteilt. Beide Teilgemeinden genießen
gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
8. Der EDV-Dienst der Evangelischen Kirche A. u. H. B. wurde mit Wirkung vom 8. Juni 1999 als
kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen
Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die
Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
9. Die Diakonie Burgenland wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit
Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in
Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
10. Die Diakonie Wien wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit
Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in
Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts.
11. Die Evangelische Pfarrgemeine A. B. Steyr-Münichholz wurde mit Wirkung vom 23. September
1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
12. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Fohnsdorf, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden
Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 11. Oktober 1999
aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.