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421_1999 AT

421. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche,

BGBl. Nr. 182/1961, wird kundgemacht

1. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Wien-Alsergrund-Messiaskapelle, bisher als Predigtstation

zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Wien-Innere Stadt, wurde mit Wirkung

vom 8. Februar 1999 errichtet. Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts.

2. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Neufeld an der Leitha, zugehörig zur weiterhin

bestehen bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt, wurde mit Wirkung vom

7. April 1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

verloren.

3. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt wurde mit Wirkung vom 7. April

1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Eisenstadt/Neufeld an der Leitha geändert.

4. Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Scheibbs, zugehörig zur weiterhin bestehen

bleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk, wurde mit Wirkung vom 15. April

1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

5. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk wurde mit Wirkung vom 15. April

1999 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Melk-Scheibbs geändert.

6. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Bischofshofen, bisher zugehörig zur Evangelischen

Pfarrgemeinde A. B. Hallein, wurde mit Wirkung vom 14. Juni 1999 in die selbständige Pfarrgemeinde

Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bischofshofen-St. Johann im Pongau umgewandelt.

Sie genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen

Rechts.

7. Die evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche wurde mit Wirkung

vom 14. Juni 1999 in die Muttergemeinde A. u. H. B. Graz-linkes Murufer-Heilandskirche

und die Tochtergemeinde A. u. H. B. Graz-Liebenau geteilt. Beide Teilgemeinden genießen

gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

8. Der EDV-Dienst der Evangelischen Kirche A. u. H. B. wurde mit Wirkung vom 8. Juni 1999 als

kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen

Kirche A. u. H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die

Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

9. Die Diakonie Burgenland wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit

Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in

Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts.

10. Die Diakonie Wien wurde mit Wirkung vom 8. September 1999 als kirchliches Werk mit

Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche A. u. H. B. in

Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts.

11. Die Evangelische Pfarrgemeine A. B. Steyr-Münichholz wurde mit Wirkung vom 23. September

1999 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

12. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Fohnsdorf, zugehörig zur weiterhin bestehen bleibenden

Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 11. Oktober 1999

aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

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