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421_1998 AT

421. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Bereich der Stadtgemeinden Traun und Ansfelden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Bereich der Stadtgemeinden Traun und Ansfelden

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 139 Kremstal Straße von Bestand-km 9,845 bis Bestand-km 12,882/ km 14,511

(neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bestehende Trasse der B 1 Wiener Straße von deren

km 191,700 bis km 192,823/km 11,48 (neu) der B 139 Kremstal Straße sowie auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 13. Oktober 1993, BGBl. Nr. 741, bestimmten

– Abschnitt ,,Umfahrung Traun“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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