421. Verordnung: Wertpapier-Meldesystemverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Z 2 bis 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, wird
verordnet
Übertragungsweg
§ 1. Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze über das elektronische Meldesystem EDI (Electronic
Data Interchange) bzw. EDIFACT-Adressierung zu übermitteln.
Verfahrensablauf
§ 2. Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-
System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die Bundes-
Wertpapieraufsicht erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der
Bundes-Wertpapieraufsicht nur im Fehlerfall einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems.
Meldeformat
§ 3. Die Meldesätze sind im CSV (Comma Separated Values) – Format mit einem Strichpunkt als
Listentrennzeichen in einem gemäß UN/EDIFACT genormten Umschlag an die im § 1 genannte Mailbox-
Adresse zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.