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421_1997 AT

421. Verordnung: Wertpapier-Meldesystemverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Wertpapier-Meldesystemverordnung – WPMSVO

Auf Grund des § 10 Abs. 4 Z 2 bis 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, wird

verordnet

Übertragungsweg

§ 1. Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze über das elektronische Meldesystem EDI (Electronic

Data Interchange) bzw. EDIFACT-Adressierung zu übermitteln.

Verfahrensablauf

§ 2. Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-

System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die Bundes-

Wertpapieraufsicht erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der

Bundes-Wertpapieraufsicht nur im Fehlerfall einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems.

Meldeformat

§ 3. Die Meldesätze sind im CSV (Comma Separated Values) – Format mit einem Strichpunkt als

Listentrennzeichen in einem gemäß UN/EDIFACT genormten Umschlag an die im § 1 genannte Mailbox-

Adresse zu übermitteln.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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