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421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Finanzamt“ durch „der Abgabenbehörde“ ersetzt.

2. § 35 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer

a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer

Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen

Überwachung entzieht oder

b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet

verbringt.

(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den

Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-

oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung

ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer

Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.

(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich

eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige

Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht,

und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.“

3. § 44 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 lit. a lautet der letzte Halbsatz

„hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder

die von der Tabaksteuer befreit sind;“

b) Im Abs. 2 lit. c wird jeweils der Ausdruck „Inlandverschleißpreis“ durch „Kleinverkaufspreis“ ersetzt.

4. § 55 und seine Überschrift entfallen.

5. Nach dem XIV. Hauptstück wird als XV. Hauptstück eingefügt

„XV. Hauptstück

Finanzstrafregister

§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das

Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet

ein Finanzstrafregister zu führen.

§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen

– die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen,

Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit,

Sozialversicherungsnummer,

– die Daten des Finanzvergehens,

– die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der

Anzeige an die Staatsanwaltschaft,

– die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,

– die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,

– das Datum des Tilgungseintritts.

(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten

Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.

(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1

sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft

der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen

sind.

§ 194c. (1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag

der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Die erfaßten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens,

nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.

§ 194d. (1) Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden,

Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Bundesministerium für Finanzen

zu erteilen. Nur der zuständigen Finanzstrafbehörde und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch

Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist oder solange Daten nur über die Einleitung

eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit erfaßt sind.

(2) Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte

zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen

Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen.

Ausländischen Stellen dürfen Auskünfte über die Daten von Bestraften und von Finanzvergehen nur

insoweit erteilt werden, als diesen Stellen Amtshilfe gewährt werden kann.

(3) Das Auskunftsrecht der Person, deren Daten erfaßt sind, richtet sich nach den für Betroffene

geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

§ 194e. (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen

hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung

festzulegen.

(2) Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des

Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt

hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d

eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.“

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