421. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 33 Abs. 4 werden die Worte „dem Finanzamt“ durch „der Abgabenbehörde“ ersetzt.
2. § 35 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer
Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet
verbringt.
(2) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den
Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung
ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer
Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
(3) Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich
eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige
Waren entgegen einem Verbot oder einer Verpflichtung behandelt, verwendet oder verbraucht,
und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.“
3. § 44 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 lit. a lautet der letzte Halbsatz
„hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder
die von der Tabaksteuer befreit sind;“
b) Im Abs. 2 lit. c wird jeweils der Ausdruck „Inlandverschleißpreis“ durch „Kleinverkaufspreis“ ersetzt.
4. § 55 und seine Überschrift entfallen.
5. Nach dem XIV. Hauptstück wird als XV. Hauptstück eingefügt
„XV. Hauptstück
Finanzstrafregister
§ 194a. Zum Zweck der Evidenthaltung der verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren hat das
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gesamte Bundesgebiet
ein Finanzstrafregister zu führen.
§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister sind aufzunehmen
– die persönlichen Daten des Beschuldigten, das sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen,
Titel, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit,
Sozialversicherungsnummer,
– die Daten des Finanzvergehens,
– die Daten der Verfahrenseinleitung, der Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der
Anzeige an die Staatsanwaltschaft,
– die Daten der das Strafverfahren abschließenden Entscheidung,
– die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung des Gnadenrechts,
– das Datum des Tilgungseintritts.
(2) Die Finanzstrafbehörden haben die nach Abs. 1 erforderlichen Daten der von ihnen geführten
Verfahren laufend dem Finanzstrafregister zu übermitteln.
(3) Vor Beginn der Führung des Finanzstrafregisters (§ 194e Abs. 1) angefallene Daten nach Abs. 1
sind nur dann in das Finanzstrafregister aufzunehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt die ab der Rechtskraft
der Strafentscheidung zu berechnenden Tilgungsfristen nach § 186 Abs. 3 und 4 noch nicht abgelaufen
sind.
§ 194c. (1) Unrichtige, unrichtig gewordene sowie unzulässig aufgenommene Daten sind auf Antrag
der Person, deren Daten erfaßt sind, oder von Amts wegen nach den näheren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
zu berichtigen oder zu löschen.
(2) Die erfaßten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens,
nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes der Person zu löschen.
§ 194d. (1) Auskünfte aus dem Finanzstrafregister sind für finanzstrafrechtliche Zwecke allen Finanzstrafbehörden,
Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Bundesministerium für Finanzen
zu erteilen. Nur der zuständigen Finanzstrafbehörde und dem Bundesministerium für Finanzen sind auch
Auskünfte zu erteilen, wenn eine Bestrafung bereits getilgt ist oder solange Daten nur über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit erfaßt sind.
(2) Anderen inländischen Stellen sind über rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen Auskünfte
zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder die Stellen
Gesetze zu vollziehen haben, die an eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpfen.
Ausländischen Stellen dürfen Auskünfte über die Daten von Bestraften und von Finanzvergehen nur
insoweit erteilt werden, als diesen Stellen Amtshilfe gewährt werden kann.
(3) Das Auskunftsrecht der Person, deren Daten erfaßt sind, richtet sich nach den für Betroffene
geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
§ 194e. (1) Das Finanzstrafregister ist automationsunterstützt zu führen. Der Bundesminister für Finanzen
hat den Beginn der Führung nach den technisch-organisatorischen Gegebenheiten mit Verordnung
festzulegen.
(2) Bei der Führung des Finanzstrafregisters ist das Bundesrechenamt im Umfang des § 2 Abs. 2 des
Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, als Dienstleister heranzuziehen. Das Bundesrechenamt
hat den Finanzstrafbehörden und dem Bundesministerium für Finanzen im Umfang der gemäß § 194d
eingeräumten Berechtigungen einen direkten Zugang zum Finanzstrafregister einzurichten.“