421. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 169 Zillertal Straße im Bereich der Marktgemeinde Mayrhofen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1.971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 169 Zillertal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Mayrhofen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 37,39 und bindet bei km 37,575 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium. für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Mayrhofen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 503-10 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.