421. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch
das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird verordnet
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinmetz, BGBl. Nr. 215/1976, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 4 und 6.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Steinmetz abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 2 Abs. 4 bis 6, 4 und 6."