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421_1991 AT

421. Bundesgesetz: Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Bundesgesetz: Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft

Artikel I

§ 1. Folgende Vorschriften sind nur solange

anzuwenden, als die Aktien der Austrian Industries

Aktiengesellschaft im alleinigen Eigentum der

Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft

(ÖIAG) stehen

a) Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 298/1981,

b) Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 602/1981,

c) Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 633/1982,

d) Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 589/1983 und des

e) Art. I § 1 Abs. 1 bis 4, § 3 lit. e und Art. IV

Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 298/1987.

Artikel II

§ 1. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Aktien der

Austrian Industries Aktiengesellschaft nicht mehr im

alleinigen Eigentum der ÖIAG stehen, sind die

nachstehenden Vorschriften des § 2 dieses Artikels

anzuwenden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der Ermächtigung gemäß ÖIAG-Anleihegesetz,

BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981,

633/1982, 589/1983, 204/1986 und 298/1987,

Haftungen zu übernehmen, nur Gebrauch machen,

soweit eine Umschuldung von Anleihen, Darlehen

oder Krediten vorgenommen wird, die vor dem

31. Dezember 1990 aufgenommen wurden, und

soweit das jeweils bestehende Gesamthaftungsausmaß

und das Haftungsausmaß für das Kapital nicht

erhöht werden. Wirtschaftlich sinnvolle Umschuldungsmaßnahmen

sind über Veranlassung des

Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG

durchzuführen.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die

Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,

Darlehen und Krediten, welche die ÖIAG bis

einschließlich 31. Dezember 1990 aufgenommen

und für welche der Bund die Haftung übernommen

hat, so rechtzeitig zu ersetzen, daß die ÖIAG ihre

diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen

kann; dies gilt auch für Anleihen, Darlehen

und Kredite, welche die ÖIAG in Zukunft mit

Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 aufnimmt. Keine

Verpflichtung des Bundes besteht für Tilgungen von

Anleihen, Darlehen und Krediten, für die der ÖIAG

vom Bund schon gemäß Artikel I § 1 Abs. 3 BGBl.

Nr. 298/1987 lediglich die Zahlungen für Zinsen

vom Bund zu ersetzen sind.

(3) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der

Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen

verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge

sind im Jahresabschluß der ÖIAG als

Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände gesondert

auszuweisen.

Artikel III

§ 1. Folgende Vorschriften werden aufgehoben

a) § 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1975,

b) Art. II § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 298/1981,

c) Art. II § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 602/1981,

d) Art. II § 1 Abs. 3 und § 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 633/1982,

e) Art. II § 1 Abs. 3 und § 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 589/1983,

f) Art. I § 2, § 3 lit. a bis d, § 4 und § 6 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987 und

g) § 1 Abs. 2, § 3 und § 9 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 204/1986 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987.

§ 2. Die von der ÖIAG gemäß § 4 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1975 abgegebene

Erklärung und der gemäß Art. I § 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 298/1987 zwischen dem Bund und

der ÖIAG abgeschlossene Vertrag sind aufzuheben.

Die ÖIAG hat die verbindliche Erklärung abzugeben,

daß sie dem Bundesministerium für Finanzen

und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr während der Laufzeit der

Verpflichtungen des Bundes gemäß Artikel II § 2

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes den Jahresabschluß

samt Anhang und den Lagebericht sowie den

Prüfungsbericht des Abschlußprüfers vorlegen wird

und dem Bund ein uneingeschränktes Einsichtsrecht

in die Kreditgebarung gewährt, soweit die Verpflichtungen

des Bundes betroffen sind.

§ 3. Der Bund hat mit der ÖIAG einen Vertrag

abzuschließen, der insbesondere folgende Regelungen

enthält

a) Insgesamt sollen dem Bund einschließlich der

Dividenden in dieser Gesetzgebungsperiode

rund 4,5 Milliarden Schilling zugute kommen.

b) Mittelfristig wird die Austrian Industries AG

über die 50%-Grenze hinausgehend privatisiert,

wobei österreichische Interessen gewahrt

werden sollen. Erklärtes Ziel ist die

Beibehaltung eines österreichischen Industriekonzerns.

c) Es gilt der Grundsatz, daß in Zukunft keine

Mittelzuführungen an die ÖIAG oder an die

Austrian Industries oder sonstige Absicherungen

von Kapitalmarkttransaktionen dieser

Gesellschaften durch die öffentliche Hand

erfolgen.

§ 4. Vor dem im Art. I § 1 angeführten Zeitpunkt

ist der Vertrag gemäß § 3 dem Ministerrat zur

Genehmigung vorzulegen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

a) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des Art. II § 2 Abs. 1 und 2,

b) hinsichtlich des Art. II § 2 Abs. 3 der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr,

c) hinsichtlich des Art. III § 4 die Bundesregierung,

d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen.

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