421. Bundesgesetz: Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
§ 1. Folgende Vorschriften sind nur solange
anzuwenden, als die Aktien der Austrian Industries
Aktiengesellschaft im alleinigen Eigentum der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft
(ÖIAG) stehen
a) Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 298/1981,
b) Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 602/1981,
c) Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 633/1982,
d) Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 589/1983 und des
e) Art. I § 1 Abs. 1 bis 4, § 3 lit. e und Art. IV
Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 298/1987.
Artikel II
§ 1. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Aktien der
Austrian Industries Aktiengesellschaft nicht mehr im
alleinigen Eigentum der ÖIAG stehen, sind die
nachstehenden Vorschriften des § 2 dieses Artikels
anzuwenden.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der Ermächtigung gemäß ÖIAG-Anleihegesetz,
BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981,
633/1982, 589/1983, 204/1986 und 298/1987,
Haftungen zu übernehmen, nur Gebrauch machen,
soweit eine Umschuldung von Anleihen, Darlehen
oder Krediten vorgenommen wird, die vor dem
31. Dezember 1990 aufgenommen wurden, und
soweit das jeweils bestehende Gesamthaftungsausmaß
und das Haftungsausmaß für das Kapital nicht
erhöht werden. Wirtschaftlich sinnvolle Umschuldungsmaßnahmen
sind über Veranlassung des
Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG
durchzuführen.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die
Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,
Darlehen und Krediten, welche die ÖIAG bis
einschließlich 31. Dezember 1990 aufgenommen
und für welche der Bund die Haftung übernommen
hat, so rechtzeitig zu ersetzen, daß die ÖIAG ihre
diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen
kann; dies gilt auch für Anleihen, Darlehen
und Kredite, welche die ÖIAG in Zukunft mit
Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 aufnimmt. Keine
Verpflichtung des Bundes besteht für Tilgungen von
Anleihen, Darlehen und Krediten, für die der ÖIAG
vom Bund schon gemäß Artikel I § 1 Abs. 3 BGBl.
Nr. 298/1987 lediglich die Zahlungen für Zinsen
vom Bund zu ersetzen sind.
(3) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der
Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen
verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge
sind im Jahresabschluß der ÖIAG als
Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände gesondert
auszuweisen.
Artikel III
§ 1. Folgende Vorschriften werden aufgehoben
a) § 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1975,
b) Art. II § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 298/1981,
c) Art. II § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 602/1981,
d) Art. II § 1 Abs. 3 und § 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 633/1982,
e) Art. II § 1 Abs. 3 und § 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 589/1983,
f) Art. I § 2, § 3 lit. a bis d, § 4 und § 6 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987 und
g) § 1 Abs. 2, § 3 und § 9 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 204/1986 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987.
§ 2. Die von der ÖIAG gemäß § 4 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1975 abgegebene
Erklärung und der gemäß Art. I § 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 298/1987 zwischen dem Bund und
der ÖIAG abgeschlossene Vertrag sind aufzuheben.
Die ÖIAG hat die verbindliche Erklärung abzugeben,
daß sie dem Bundesministerium für Finanzen
und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr während der Laufzeit der
Verpflichtungen des Bundes gemäß Artikel II § 2
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes den Jahresabschluß
samt Anhang und den Lagebericht sowie den
Prüfungsbericht des Abschlußprüfers vorlegen wird
und dem Bund ein uneingeschränktes Einsichtsrecht
in die Kreditgebarung gewährt, soweit die Verpflichtungen
des Bundes betroffen sind.
§ 3. Der Bund hat mit der ÖIAG einen Vertrag
abzuschließen, der insbesondere folgende Regelungen
enthält
a) Insgesamt sollen dem Bund einschließlich der
Dividenden in dieser Gesetzgebungsperiode
rund 4,5 Milliarden Schilling zugute kommen.
b) Mittelfristig wird die Austrian Industries AG
über die 50%-Grenze hinausgehend privatisiert,
wobei österreichische Interessen gewahrt
werden sollen. Erklärtes Ziel ist die
Beibehaltung eines österreichischen Industriekonzerns.
c) Es gilt der Grundsatz, daß in Zukunft keine
Mittelzuführungen an die ÖIAG oder an die
Austrian Industries oder sonstige Absicherungen
von Kapitalmarkttransaktionen dieser
Gesellschaften durch die öffentliche Hand
erfolgen.
§ 4. Vor dem im Art. I § 1 angeführten Zeitpunkt
ist der Vertrag gemäß § 3 dem Ministerrat zur
Genehmigung vorzulegen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
a) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des Art. II § 2 Abs. 1 und 2,
b) hinsichtlich des Art. II § 2 Abs. 3 der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr,
c) hinsichtlich des Art. III § 4 die Bundesregierung,
d) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen.