421. Verordnung: Einfuhr gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1989 zur
Durchführung des Übereinkommens vom 3. März
1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl.
Nr. 188/1982, wird verordnet
§ 1. Für die in der Anlage zu dieser Verordnung
genannten Exemplare, Teile und Erzeugnisse sind
die Bestimmungen über die Einfuhr von Exemplaren,
Teilen und Erzeugnissen der im Anhang I des
Übereinkommens angeführten Arten anzuwenden.
§ 2. Bei der Einfuhr von verarbeitetem Elfenbein
aus Mitgliedsländern des Übereinkommens ist § 1
nicht anzuwenden wenn
a) das Elfenbein vor Inkrafttreten dieser Verordnung
in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
über den internationalen Handel
mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen in das Lieferland importiert wurde
und
b) in Musikinstrumente eingebaut ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1989 in Kraft.