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421_1989 AT

421. Verordnung: Einfuhr gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Einfuhr gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Bundesgesetzes

vom 1. Juli 1981, BGBl. Nr. 189/1982, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1989 zur

Durchführung des Übereinkommens vom 3. März

1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten

Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl.

Nr. 188/1982, wird verordnet

§ 1. Für die in der Anlage zu dieser Verordnung

genannten Exemplare, Teile und Erzeugnisse sind

die Bestimmungen über die Einfuhr von Exemplaren,

Teilen und Erzeugnissen der im Anhang I des

Übereinkommens angeführten Arten anzuwenden.

§ 2. Bei der Einfuhr von verarbeitetem Elfenbein

aus Mitgliedsländern des Übereinkommens ist § 1

nicht anzuwenden wenn

a) das Elfenbein vor Inkrafttreten dieser Verordnung

in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen

über den internationalen Handel

mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und

Pflanzen in das Lieferland importiert wurde

und

b) in Musikinstrumente eingebaut ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1989 in Kraft.

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