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421_1988 AT

421. Bundesgesetz: Änderung des Ladenschlußgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Bundesgesetz: Änderung des Ladenschlußgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ladenschlußgesetz, BGBl. Nr. 156/1958, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/

1964 und der Kundmachung BGBl. Nr. 18/1988

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 lautet

„§ 3. (1) Die Verkaufsstellen sind, sofern durch

dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassene Verordnungen nicht

anderes bestimmt ist, an Samstagen ab 13 Uhr

geschlossen zu halten."

2. § 3 Abs. 2 entfällt.

3. § 4 Abs. 5 bis 7 lautet

„(5) An den letzten drei Samstagen vor dem

24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls

erst ab 18 Uhr geschlossen zu halten; diese Ausnahme

gilt nicht für die Verkaufsstellen für Lebensmittel,

außer für die Verkaufsstellen für Süßwaren.

Fällt einer dieser Samstage auf einen gesetzlichen

Feiertag, so ist dieser Samstag nicht in die Zählung

einzubeziehen.

(6) Der Landeshauptmann kann jedoch mit Verordnung

bestimmen, daß abweichend von der

Regelung nach Abs. 5 diese Verkaufsstellen auch

am vierten Samstag vor dem 24. Dezember erst ab

18 Uhr geschlossen zu halten sind, wenn und insoweit

dies wegen des Weihnachts-Einkaufsbedarfes

erforderlich ist.

(7) Der Landeshauptmann kann schließlich mit

Verordnung bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen

für andere Lebensmittel als Süßwaren an den in

den Abs. 5 und 6 bezeichneten Samstagen erst ab

18 Uhr geschlossen zu halten sind, wenn und insoweit

ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese

Waren besteht."

Artikel II

In der Zeit vom 1. September 1988 bis zum

30. November 1989 gelten an Werktagen ergänzend

zu den durch das Ladenschlußgesetz und

durch die auf Grund des Ladenschlußgesetzes

ergangenen Verordnungen festgelegten Ladenschlußregelungen

folgende Bestimmungen

1. Die Verkaufsstellen dürfen entweder einmal in

der Woche, ausgenommen am Samstag, bis spätestens

20 Uhr oder einmal im Monat am Samstag bis

spätestens 17 Uhr offengehalten werden.

2. Die Regelung der Z 1 gilt nicht für den 24.

und 31. Dezember.

3. Verkaufsstellen, die auf Grund des Ladenschlußgesetzes

oder auf Grund einer auf das

Ladenschlußgesetz gestützten Verordnung auch

nur an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr

offengehalten werden, dürfen in dem betreffenden

Monat nicht an einem sonstigen Werktag bis

20 Uhr offengehalten werden.

4. Für das in den Z 1 bis 3 eingeräumte Wahlrecht

bestimmt sich die Zugehörigkeit einer Kalenderwoche

zu einem Monat danach, zu welchem

Monat der Samstag der betreffenden Kalenderwoche

gehört.

5. Die für eine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten

sowie der Zeitpunkt, ab welchem

diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle

so kundzumachen, daß sie sowohl während

als auch außerhalb der Öffnungszeiten der

Verkaufsstelle ersichtlich sind.

6. § 9 des Ladenschlußgesetzes gilt auch für

Übertretungen der 2 1 bis 4.

Artikel III

§ 96 e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zu

dem am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttreten der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, geltenden

Fassung gilt nicht für Räumlichkeiten, die der

Ausübung der in dieser Bestimmung genannten

Gewerbe im Rahmen von Messen und messeähnlichen

Veranstaltungen im Sinne des § 17 des

Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, dienen.

Artikel IV

1. Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes)

und Z 3 (§ 4 Abs. 5 bis 7) treten mit 1. Dezember

1988 in Kraft und mit Ablauf des 30. November

1989 außer Kraft.

2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Art. I

und II bestimmt sich nach § 12 des Ladenschlußgesetzes.

3. Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

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