421. Bundesgesetz: Änderung des Ladenschlußgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ladenschlußgesetz, BGBl. Nr. 156/1958, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/
1964 und der Kundmachung BGBl. Nr. 18/1988
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 lautet
„§ 3. (1) Die Verkaufsstellen sind, sofern durch
dieses Bundesgesetz oder durch auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassene Verordnungen nicht
anderes bestimmt ist, an Samstagen ab 13 Uhr
geschlossen zu halten."
2. § 3 Abs. 2 entfällt.
3. § 4 Abs. 5 bis 7 lautet
„(5) An den letzten drei Samstagen vor dem
24. Dezember sind die Verkaufsstellen jedenfalls
erst ab 18 Uhr geschlossen zu halten; diese Ausnahme
gilt nicht für die Verkaufsstellen für Lebensmittel,
außer für die Verkaufsstellen für Süßwaren.
Fällt einer dieser Samstage auf einen gesetzlichen
Feiertag, so ist dieser Samstag nicht in die Zählung
einzubeziehen.
(6) Der Landeshauptmann kann jedoch mit Verordnung
bestimmen, daß abweichend von der
Regelung nach Abs. 5 diese Verkaufsstellen auch
am vierten Samstag vor dem 24. Dezember erst ab
18 Uhr geschlossen zu halten sind, wenn und insoweit
dies wegen des Weihnachts-Einkaufsbedarfes
erforderlich ist.
(7) Der Landeshauptmann kann schließlich mit
Verordnung bestimmen, daß auch die Verkaufsstellen
für andere Lebensmittel als Süßwaren an den in
den Abs. 5 und 6 bezeichneten Samstagen erst ab
18 Uhr geschlossen zu halten sind, wenn und insoweit
ein besonderer Einkaufsbedarf auch für diese
Waren besteht."
Artikel II
In der Zeit vom 1. September 1988 bis zum
30. November 1989 gelten an Werktagen ergänzend
zu den durch das Ladenschlußgesetz und
durch die auf Grund des Ladenschlußgesetzes
ergangenen Verordnungen festgelegten Ladenschlußregelungen
folgende Bestimmungen
1. Die Verkaufsstellen dürfen entweder einmal in
der Woche, ausgenommen am Samstag, bis spätestens
20 Uhr oder einmal im Monat am Samstag bis
spätestens 17 Uhr offengehalten werden.
2. Die Regelung der Z 1 gilt nicht für den 24.
und 31. Dezember.
3. Verkaufsstellen, die auf Grund des Ladenschlußgesetzes
oder auf Grund einer auf das
Ladenschlußgesetz gestützten Verordnung auch
nur an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr
offengehalten werden, dürfen in dem betreffenden
Monat nicht an einem sonstigen Werktag bis
20 Uhr offengehalten werden.
4. Für das in den Z 1 bis 3 eingeräumte Wahlrecht
bestimmt sich die Zugehörigkeit einer Kalenderwoche
zu einem Monat danach, zu welchem
Monat der Samstag der betreffenden Kalenderwoche
gehört.
5. Die für eine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten
sowie der Zeitpunkt, ab welchem
diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle
so kundzumachen, daß sie sowohl während
als auch außerhalb der Öffnungszeiten der
Verkaufsstelle ersichtlich sind.
6. § 9 des Ladenschlußgesetzes gilt auch für
Übertretungen der 2 1 bis 4.
Artikel III
§ 96 e Abs. 4 der Gewerbeordnung in der bis zu
dem am 1. August 1974 erfolgten Inkrafttreten der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, geltenden
Fassung gilt nicht für Räumlichkeiten, die der
Ausübung der in dieser Bestimmung genannten
Gewerbe im Rahmen von Messen und messeähnlichen
Veranstaltungen im Sinne des § 17 des
Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, dienen.
Artikel IV
1. Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 1 des Ladenschlußgesetzes)
und Z 3 (§ 4 Abs. 5 bis 7) treten mit 1. Dezember
1988 in Kraft und mit Ablauf des 30. November
1989 außer Kraft.
2. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der Art. I
und II bestimmt sich nach § 12 des Ladenschlußgesetzes.
3. Mit der Vollziehung des Art. III ist der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.