421. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
VEREINTE NATIONEN
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel zwischen
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen
des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens
und verwandter Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich
der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode
bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen, der am heutigen Tag erfolgte, beehre
ich mich vorzuschlagen, daß bis zum Inkrafttreten
der neuen Abkommen die folgenden Abkommen
zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß
auf die Vereinten Nationen und ihre Ämter
in der Republik Österreich Anwendung finden
1. Abkommen zwischen dem Hilfswerk der Vereinten
Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen
Osten und der Bundesregierung der Republik
Österreich über Privilegien und Immunitäten von
dessen Hauptquartier vom 28. Juni 1978 und 4. Juli
1978, BGBl. Nr. 466/1978.
2. Abkommen zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
über den Amtssitz der Organisation der Vereinten
Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer
Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September
1979, BGBl. Nr. 464/1979, vorausgesetzt, daß eine
derartige weitere Anwendung unbeschadet einer
späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen
Interessen der Vereinten Nationen und der
UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug
auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen
bezieht, erfolgt.
3. Abkommen zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich und den Vereinten Nationen
betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher
Privilegien an die Angestellten der Vereinten
Nationen mit Dienstort in Österreich vom 12. Jänner
1982 und 27. Jänner 1982, BGBl. Nr. 217/
1982.
Wenn die Bundesregierung der Republik Österreich
diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich
vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende
Antwort ein Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen darstellen, welches gemeinsam mit
dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich
und den Vereinten Nationen über die
Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden
UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten
Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren
Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Mowaffak Allaf m. p.
Generaldirektor
Büro der Vereinten Nationen in Wien
S.E.
Leopold Gratz
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden
Wortlaut hat
„Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel . . .
(es folgt der weitere Text der Note in deutscher
Sprache) ... für eine Interimsperiode bis zu deren
Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft
tritt."
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Bundesregierung
der Republik Österreich diesem Vorschlag
zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und den Vereinten Nationen
darstellen, welches gemeinsam mit dem Notenwechsel
zwischen der Republik Österreich und den
Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der
Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens
und verwandter Abkommen zwischen
der Republik Österreich und den Vereinten Nationen
hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine
Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige
Abkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung.
Leopold Gratz m. p.
S. E.
Mowaffak Allaf
Generaldirektor
Büro der Vereinten Nationen in Wien
Wien