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421_1986 AT

421. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Notenwechsel zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen gewisser Zusatzabkommen zum bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen

VEREINTE NATIONEN

Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel zwischen

der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen

des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens

und verwandter Abkommen zwischen der Republik

Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich

der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode

bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen, der am heutigen Tag erfolgte, beehre

ich mich vorzuschlagen, daß bis zum Inkrafttreten

der neuen Abkommen die folgenden Abkommen

zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß

auf die Vereinten Nationen und ihre Ämter

in der Republik Österreich Anwendung finden

1. Abkommen zwischen dem Hilfswerk der Vereinten

Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen

Osten und der Bundesregierung der Republik

Österreich über Privilegien und Immunitäten von

dessen Hauptquartier vom 28. Juni 1978 und 4. Juli

1978, BGBl. Nr. 466/1978.

2. Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

über den Amtssitz der Organisation der Vereinten

Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer

Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September

1979, BGBl. Nr. 464/1979, vorausgesetzt, daß eine

derartige weitere Anwendung unbeschadet einer

späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen

Interessen der Vereinten Nationen und der

UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug

auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen

bezieht, erfolgt.

3. Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und den Vereinten Nationen

betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher

Privilegien an die Angestellten der Vereinten

Nationen mit Dienstort in Österreich vom 12. Jänner

1982 und 27. Jänner 1982, BGBl. Nr. 217/

1982.

Wenn die Bundesregierung der Republik Österreich

diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich

vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende

Antwort ein Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen darstellen, welches gemeinsam mit

dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich

und den Vereinten Nationen über die

Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden

UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten

Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren

Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Mowaffak Allaf m. p.

Generaldirektor

Büro der Vereinten Nationen in Wien

S.E.

Leopold Gratz

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

20. Dezember 1985 zu bestätigen, die folgenden

Wortlaut hat

„Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel . . .

(es folgt der weitere Text der Note in deutscher

Sprache) ... für eine Interimsperiode bis zu deren

Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft

tritt."

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Bundesregierung

der Republik Österreich diesem Vorschlag

zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und den Vereinten Nationen

darstellen, welches gemeinsam mit dem Notenwechsel

zwischen der Republik Österreich und den

Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der

Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens

und verwandter Abkommen zwischen

der Republik Österreich und den Vereinten Nationen

hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine

Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige

Abkommen in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

vorzüglichen Hochachtung.

Leopold Gratz m. p.

S. E.

Mowaffak Allaf

Generaldirektor

Büro der Vereinten Nationen in Wien

Wien

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