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421_1984 AT

421. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 61 assimiliert, in Tanks von Tankfahrzeugen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 61 assimiliert, in Tanks von Tankfahrzeugen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 61 121 (1) der Anlage B des ADR darf Cyanurchlorid

(kristallin) der Klasse 6.1, Ziffer 61 (assimiliert)

der Anlage A in festverbundenen Tanks

(Tankfahrzeugen) unter folgenden Bedingungen

befördert werden

1. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung

und Prüfung den Vorschriften des

Kapitels I des Anhangs B. la des ADR entsprechen

und eine Mindestwanddicke gemäß

den Vorschriften der Rn. 211 127, Abs. 3 oder

4 des Anhangs B. la des ADR haben.

2. Ist das Tankfahrzeug zur Entleerung mit

Druckluft ausgelegt, so muß der Tank mit

dem 1,3fachen Füll- oder Entleerungsdruck

nach Rn. 211 123 des Anhangs B. la des ADR

berechnet und geprüft sein.

3. Die für die Stoffe der Klasse 6.1 geltenden

Vorschriften des ADR sind zu beachten.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des

ADR".

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,

längstens jedoch bis zum 30. April

1985.

Wien, 1984 09 19

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Bonn, den 24. August 1984

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Oberreuter

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