421. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Cyanurchlorid (kristallin) der Klasse 6.1, Rn. 2601, Ziffer 61 assimiliert, in Tanks von Tankfahrzeugen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 61 121 (1) der Anlage B des ADR darf Cyanurchlorid
(kristallin) der Klasse 6.1, Ziffer 61 (assimiliert)
der Anlage A in festverbundenen Tanks
(Tankfahrzeugen) unter folgenden Bedingungen
befördert werden
1. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung
und Prüfung den Vorschriften des
Kapitels I des Anhangs B. la des ADR entsprechen
und eine Mindestwanddicke gemäß
den Vorschriften der Rn. 211 127, Abs. 3 oder
4 des Anhangs B. la des ADR haben.
2. Ist das Tankfahrzeug zur Entleerung mit
Druckluft ausgelegt, so muß der Tank mit
dem 1,3fachen Füll- oder Entleerungsdruck
nach Rn. 211 123 des Anhangs B. la des ADR
berechnet und geprüft sein.
3. Die für die Stoffe der Klasse 6.1 geltenden
Vorschriften des ADR sind zu beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des
ADR".
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien,
längstens jedoch bis zum 30. April
1985.
Wien, 1984 09 19
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Bonn, den 24. August 1984
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Oberreuter