421. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1980 samt Präambel und Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel XI verfassungsändernd ist,
samt Präambel und Anhang wird genehmigt.
(Übersetzung)
INTERNATIONALES WEIZENÜBEREINKOMMEN
1971
PRÄAMBEL
Die Weizenkonferenz 1971
der Vereinten Nationen,
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1949 in den Jahren
1953, 1956, 1959, 1962, 1965,
1966 und 1967 revidiert, erneuert
oder verlängert worden
ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Bestimmungen des Internationalen
Getreideübereinkommens
1967, das aus dem Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
und dem Übereinkommen
betreffend Nahrungsmittelhilfe
besteht, am 30. Juni 1971
ablaufen und daß es wünschenswert
ist, ein Übereinkommen
für einen neuen Zeitabschnitt
zu schließen,
IST ÜBEREINGEKOMMEN,
daß dieses Internationale Weizenübereinkommen
1971 zwei
gesonderte Rechtsinstrumente
enthalten wird, nämlich
a) das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel
1971 und
b) das Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe
1971 und
daß entweder das Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 oder gegebenenfalls sowohl
das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1971 als auch das
Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe 1971 den
auf der Weizenkonferenz 1971
der Vereinten Nationen vertretenen
Regierungen sowie den
Regierungen der Länder, die
Vertragsparteien des Weizenhandel-
Übereinkommens im Rahmen
des Internationalen Getreideübereinkommens
1967 sind,
zur Unterzeichnung und Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen
Verfahrensvorschriften
vorzulegen sind.
NAHRUNGSMITTELHILFE —
ÜBEREINKOMMEN 1980
TEILI
Zielsetzung und Begriffsbestimmungen
ARTIKEL I
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens
ist es, durch gemeinsame Bemühungen
der internationalen Völkergemeinschaft
sicherzustellen,
daß das von der Welternährungskonferenz
festgesetzte Soll
von jährlich mindestens 10 Millionen
Tonnen Nahrungsmittelhilfe
an Entwicklungsländer in
Form von Weizen und anderer
für den menschlichen Genuß geeigneter
Getreidearten im Einklang
mit den Bestimmungen
dieses Übereinkommens tatsächlich
erreicht wird.
ARTIKEL II
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
gilt
a) „c.i.f." bedeutet Kosten,
Versicherung und Fracht;
b) „Komitee" bedeutet das in
Artikel V erwähnte Komitee
für Nahrungsmittelhilfe;
c) „Exekutivsekretär" bedeutet
den Exekutivsekretär
des Internationalen Weizenrates;
d) „f.o.b." bedeutet Lieferung
frei Schiff;
e) „Getreide" oder „Getreidearten"
bedeutet, falls
nicht anders angegeben,
Weizen, Gerste, Mais,
Hafer, Roggen, Sorghum
und Reis oder daraus hergestellte
Produkte, einschließlich
weiterverarbeiteter
Produkte, gemäß
den Begriffsbestimmungen
in den Verfahrensregeln,
vorbehaltlich der Bestimmungen
von Art. III
Abs. 1;
f) „Mitglied" bedeutet eine
Vertragspartei (dieses
Übereinkommens;
g) „Sekretariat" bedeutet das
Sekretariat des Internationalen
Weizenrates;
h) „Tonne" bedeutet
1000 Kilogramm;
i) „Jahr" bedeutet, falls nicht
anders angegeben, den
Zeitraum vom 1. Juli bis
zum 30. Juni.
(2) Jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf eine
„Regierung" oder „Regierungen"
gilt auch als Bezugnahme auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(im folgenden als EWG
bezeichnet). Entsprechend gilt
jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf die „Unterzeichnung",
die „Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden",
eine „Beitrittsurkunde"
oder eine „Erklärung über
die vorläufige Anwendung"
durch eine Regierung im Fall
der EWG auch als Bezugnahme
auf die Unterzeichnung oder
die Erklärung über die vorläufige
Anwendung im Namen der
EWG durch deren zuständige
Behörde sowie die Hinterlegung
der nach den institutionellen
Verfahren der EWG zum Abschluß
einer internationalen
Übereinkunft zu hinterlegenden
Urkunde.
TEIL II
Hauptbestimmungen
ARTIKEL III
Internationale Nahrungsmittelhilfe
(1) Die Mitglieder dieses
Übereinkommens vereinbaren,
Getreide im Sinne von Artikel
II Absatz 1 lit. e), das für
den menschlichen Genuß geeignet
und von annehmbarer Art und
Qualität ist, oder seinen Bargeld-
Gegenwert in den in
Abs. 3 angegebenen jährlichen
Mindestmengen als Nahrungsmittelhilfe
an die Entwicklungsländer
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Leistung der Beiträge
durch die Mitglieder und
die Bedarfsschätzung durch die
Empfängerländer erfolgt möglichst
aufgrund einer vorausschauenden
Planung, damit die
Empfängerländer im Rahmen
ihrer Entwicklungskonzepte jeweils
die für jedes Jahr der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens
zu erwartende Nahrungsmittelhilfe
berücksichtigen können.
Überdies sollen die Mitglieder
möglichst auch den Betrag
ihrer Beiträge angeben, den
sie in Form von Schenkungen
zu leisten beabsichtigen.
(3) Der jährliche Mindestbeitrag
jedes Mitglieds zur Verwirklichung
des in Artikel I
genannten Ziels beträgt
(4) Für die Zwecke der
Durchführung dieses Übereinkommens
gilt jedes Mitglied,
das diesem Übereinkommen
nach Artikel XVI Absatz 2 beigetreten
ist, mit seinem gemäß
den einschlägigen Bestimmungen
gemäß Artikel XVI festgesetzten
Mindestbeitrag als in Artikel
III Absatz 3 angeführt.
(5) Falls ein Mitglied seinen
Beitrag zur Gänze oder zum
Teil in Form von Bargeld leistet,
wird der Wert der für das
betreffende Mitglied festgesetzten
Menge bzw. des nicht in
Form von Getreide zur Verfügung
gestellten Teils dieser Menge
zu den jeweils geltenden
Marktpreisen für Weizen ermittelt.
Für die Zwecke dieses
Absatzes setzt das Komitee jährlich
den geltenden Marktpreis
für das folgende Jahr aufgrund
des durchschnittlichen monatlichen
Weizenpreises für das vorangehende
Kalenderjahr fest. Das
Komitee beschließt zur Festsetzung
des durchschnittlichen
monatlichen Weizenpreises eine
Verfahrensvorschrift. Bei der
Festsetzung des geltenden
Marktpreises hat das Komitee
einen allfälligen wesentlichen
Anstieg oder Rückgang des
jährlichen Durchschnittspreiscss
entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Das Komitee beschließt
Verfahrensvorschriften zur Ermittlung
des Wertes der von
Mitgliedern zugesagten oder gelieferten
Beiträge in anderen Getreidearten
als Weizen, und zwar
gegebenenfalls unter Berücksichtigung
des Getreidegehalts der
betreffenden Produkte und des
Handelswertes der betreffenden
Getreideart im Verhältnis zum
Weizen.
(7) Nahrungsmittelhilfe kann
im Rahmein dieses Übereinkommens
in folgender Form erfolgen
a) Schenkungen von Getreide
oder Geldspenden zum
Ankauf von Getreide für
das Empfängerland;
b) Verkäufe gegen Zahlungsmittel
des Empfängerlandes,
die weder transfe-
rierbar noch in Devisen
oder Waren und Dienstleistungen
zur Verwendung
durch das Geberland
konventierbar sind Unter außergewöhnlichen Umständen
kann hier eine Ausnahme im Ausmaß von höchstens 10% gewährt werden.;
c) Verkäufe auf Kredit, wobei
die Zahlungen in angemessenen
jährlichen Beträgen
über einen Zeitraum
von zwanzig Jahren
oder mehr zu Zinssätzen
erfolgen, die unter den
auf dem Weltmarkt geltenden
handelsüblichen
Zinssätzen liegen Das Abkommen über einen
Verkauf auf Kredit kann die Zahlung von bis zu 15% der Gesamtsumme
bei Lieferung des Getreides vorsehen.;
mit der Maßgabe, daß eine solche
Nahrungsmittelhilfe möglichst
in Form von Geschenken
erfolgen soll, vor allem bei den
am wenigsten entwickelten Ländern,
bei Ländern mit niedrigem
Pro-Kopf-Einkommen und
bei anderen in ernsten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befindlichen
Entwicklungsländern.
(8) Getreidekäufe nach Absatz
7 lit. a dieses Artikels sind
bei den Mitgliedern des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens
1980 und des geltenden
Weizenhandelsübereinkommens
zu tätigen, wobei jenen Mitgliedern
der beiden Übereinkommen,
die Entwicklungsländer
sind, der Vorzug zu geben ist,
um die Ausfuhr bzw. die Verarbeitungstätigkeit
seitens der
den beiden Übereinkommen angehörenden
Entwicklungsländer
zu fördern. Bei der Tätigung
der Käufe ist grundsätzlich anzustreben,
daß ihr überwiegender
Teil bei Entwicklungsländern
erfolgt, wobei Entwicklungsländern,
die Mitglieder des
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens
sind, der Vorrang einzuräumen
ist. Die vorliegenden
Bestimmungen schließen also den
Einkauf von Getreide bei einem
Entwicklungsland, das den genannten
Übereinkommen nicht
angehört, nicht aus. Bei allen
Käufen nach diesem Absatz
sind die Qualität, die c.i.f.-Preisvorteile
und die Möglichkeiten
einer raschen Lieferung an die
Empfängerländer sowie die spezifischen
Bedürfnisse der Empfängerländer
selbst besonders zu
berücksichtigen. Beitragsleistungen
in bar sind im jeweiligen
Jahr in der Regel nicht dazu zu
verwenden, um einem Land Getreide
der gleichen Art abzukaufen,
die es im selben Jahr als bilaterale
oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe
erhalten hat,
bzw. im Vorjahr, falls die damals
gelieferte Getreidemenge
noch nicht erschöpft ist.
(9) Hilfsaktionen gemäß Absatz
7 und Absatz 8 dieses Artikels
sind so durchzuführen, daß
sie mit den in den „Grundsätzen
und Richtlinien der FAO über
den Absatz von Überschüssen"
zum Ausdruck gebrachten Erwägungen
im Einklang stehen.
(10) Beitragsleistungen in
Form von Getreide sind von
den Mitgliedern f.o.b. als Terminlieferungen
bereitzustellen.
(11) Werden von den Geberländern
Transportkosten getragen,
die über die Bereitstellung
f.o.b. hinausgehen, so gelten diese
als Beitragsleistungen in bar
im Sinne des Übereinkommens,
die über die in Absatz 3 dieses
Artikels festgesetzten Mindestjahresbeiträge
hinausgehen.
(12) Die Mitglieder können
für die Beiträge, die sie im Rahmen
dieses Übereinkommens
leisten, ein oder mehrere Empfängerländer
namhaft machen.
(13) Die Mitglieder können
ihre Beiträge über eine internationale
Organisation oder auf
bilateralem Wege leisten. Die
Mitglieder werden jedoch in
vollem Maße die Vorteile berücksichtigen,
die sich aus der
Vergabe eines größeren Teiles
der Nahrungsmittelhilfe über
multilaterale Kanäle, insbesondere
das Welternährungsprogramm,
ergeben und werden
auch sonst im Einklang mit
den vom Komitee für Nahrungsmittelhilfepolitik
und
-programme des Welternährungsprogrammes
gebilligten
„Richtlinien und Kriterien für
die Nahrungsmittelhilfe" handeln.
(14) Falls ein Mitglied in
einem bestimmten Jahr nicht in
der Lage ist, seinen Verpflichtungen
im Rahmen dieses
Übereinkommens nachzukommen,
so hat es seine Zusagen
bzw. seine Lieferungen im folgenden
Jahr um den aus dem
Vorjahr verbleibenden Rest zu
erhöhen.
ARTIKEL IV
Sonderbestimmung für den Bedarf
in Notfällen
Bleibt in einem Jahr in der
Gesamtheit der Entwicklungsländer
mit niedrigem Einkommen
die Produktion von Nahrungsmittelgetreide
beträchtlich
hinter den Erwartungen zurück,
so hat der Vorsitzende
des Komitees nach Anhörung de«
Exekutivsekretärs eine Komiteesitzung
zur Erörterung der Bedrohlichkeit
des Produktionsmankos
einzuberufen, Das Komitee
kann den Mitgliedern
empfehlen, angesichts der Sachlage
die Menge der verfügbaren
Nahrungsmittelhilfe zu erhöhen.
ARTIKEL V
Komitee für Nahrungsmittelhilfe
Es ist ein Komitee für Nahrungsmittelhilfe
einzusetzen, das
sich aus allen Vertragsparteien
dieses Übereinkommens zusammensetzt.
Das Komitee bestellt
einen Vorsitzenden und einen
Stellvertretenden Vorsitzenden.
ARTIKEL VI
Befugnisse und Aufgaben des
Komitees
(1) Das Komitee
a) nimmt von den Mitgliedern
regelmäßige Berichte,
die die Mitglieder zu er-
statten haben, über den
Betrag, die Zusammensetzung,
die Vergabemodalitäten
und die Bedingungen
ihrer im Rahmen
dieses Übereinkommens
geleisteten Beiträge entgegen;
b) überprüft laufend den
Einkauf von Getreide, der
durch Beitragsleistungen in
bar finanziert wird, insbesondere
hinsichtlich der
in Artikel III Absatz 8
festgelegten Verpflichtung
betreffend den Einkauf
von Getreide in den Entwicklungsländern
;
c) überprüft die Art und
Weise, wie die im Rahmen
dieses Übereinkommens
übernommenen Verpflichtungen
erfüllt wurden;
und
d) tauscht regelmäßig Informationen
über das Funktionieren
der Vorkehrungen
für die Nahrungsmittelhilfe
im Rahmen
dieses Übereinkommens
aus, insbesondere, sofern
Informationen zur Verfügung
stehen, über seine
Auswirkungen auf die
Nahrungsmittelproduktion
in den Empfängerländern.
Das Komitee erstattet nach Bedarf
Bericht.
(2) Für die Zwecke des Artikels
IV und der lit. c und d
des Absatzes 1 dieses Artikels
kann das Komitee von Empfängerländern
Auskünfte entgegennehmen
und mit ihnen Konsultationen
führen.
(3) Das Komitee beschließt
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
erforderlichen Verfahrensvorschriften.
(4) Zusätzlich zu den in diesem
Artikel festgelegten Befugnissen
und Aufgaben hat bzw.
erfüllt das Komitee alle weiteren
Befugnisse und Aufgaben,
die zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
erforderlich sind.
ARTIKEL VII
Sitz, Tagungen und Beschlußfähigkeit
(1) Der Sitz des Komitees
ist London, falls das Komitee
keinen anderen Beschluß faßt.
(2) Das Komitee tritt jährlich
mindestens zweimal in Verbindung
mit den statutenmäßigen
Tagungen des Internationalen
Weizenrates zusammen. Das
Komitee tritt auch zu jedem anderen
Zeitpunkt über Entscheidung
des Vorsitzenden oder auf
Verlangen von drei Mitgliedern
oder wenn es die Bestimmungen
dieses Übereinkommens erfordern
zusammen.
(3) Bei jeder Sitzung des Komitees
ist die Anwesenheit der
Vertreter von zwei Dritteln der
Mitglieder des Komitees zur Beschlußfähigkeit
erforderlich.
ARTIKEL VIII
Beschlüsse
Die Beschlüsse des Komitees
erfolgen einstimmig.
ARTIKEL IX
Zulassung von Beobachtern
Das Komitee kann gegebenenfalls
Vertreter der Sekretariate
anderer internationaler Organisationen,
deren Mitgliedschaft
auf Regierungen, die den Vereinten
Nationen oder deren
SpezialOrganisationen angehören,
beschränkt ist, dazu einladen,
an seinen Sitzungen als Beobachter
teilzunehmen.
ARTIKEL X
Administrative Bestimmungen
Das Komitee bedient sich des
Sekretariats zur Erfüllung der
bei ihm anfallenden administrativen
Aufgaben, insbesondere
der Herstellung und Verteilung
von Dokumentationen und Berichten.
ARTIKEL XI
Nichterfüllung und Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über die
Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens oder
Nichterfüllung der aus diesem
Übereinkommen erfließenden
Verpflichtungen tritt das Komitee
zusammen und trifft geeignete
Maßnahmen.
TEIL III
Schlußbestimmungen
ARTIKEL XII
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 11. März 1980 bis zum
30. April 1980 in Washington
für die in Artikel III Absatz 3
angeführten Regierungen zur
Unterzeichnung auf.
ARTIKEL XIII
Depositar
Depositar dieses Übereinkommens
ist die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika.
ARTIKEL XIV
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung
nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
Die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden
sind bis zum 30. Juni
1980 beim Depositar zu hinterlegen,
doch kann das aufgrund
des Verlängerten Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens 1971
eingesetzte Komitee oder das
aufgrund des vorliegenden Übereinkommens
eingesetzte Komitee
jeder Unterzeichnerregierung,
die ihre Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde
bis zum genannten Zeitpunkt
nicht hinterlegt hat, eine oder
mehrere Fristenverlängerungen
gewähren.
ARTIKEL XV
Vorläufige Anwendung
Jede Unterzeichnerregierung
kann beim Depositar eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens
hinterlegen. Jede solche
Regierung wendet dieses Übereinkommen
vorläufig an und
gilt als vorläufige Vertragspartei
desselben.
ARTIKEL XVI
Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für jede der in Artikel III
Absatz 3 angeführten Regierungen,
die es nicht unterzeichnet
hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden
sind bis zum
30. Juni 1980 beim Depositar zu
hinterlegen, doch kann das aufgrund
des Verlängerten Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens
1971 eingesetzte Komitee
oder das aufgrund des vorliegenden
Übereinkommens eingesetzte
Komitee jeder Regierung,
die ihre Beitrittsurkunde bis
zum genannten. Zeitpunkt nicht
hinterlegt hat, eine oder mehrere
Fristenverlängerungen gewähren.
(2) Sobald dieses Übereinkommen
gemäß seinem Artikel
XVII in Kraft getreten ist,
liegt es für jede nicht in Artikel
III Absatz 3 angeführte
Regierung unter den vom Komitee
für angemessen erachteten
Bedingungen zum Beitritt auf.
Beitrittsurkunden sind beim Depositar
zu hinterlegen.
(3) Jede Regierung, die diesem
Übereinkommen nach Absatz
1 oder 2 dieses Artikels beitritt,
kann bis zur Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens
beim Depositar hinterlegen.
Jede solche Regierung wendet
dieses Übereinkommen vorläufig
an und gilt als vorläufige
Vertragspartei desselben.
ARTIKEL XVII
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am 1. Juli 1980 in Kraft,
falls bis zum 30. Juni 1980 die
im Artikel III Absatz 3 angeführten
Regierungen Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
bzw. Erklärungen über die vorläufige
Anwendung hinterlegt
haben und sofern das Protokoll
1979 über die fünfte Verlängerung
des Übereinkommens betreffend
Weizenhandel 1971 oder
ein dieses ersetzendes neues
Übereinkommen betreffend
Weizenhandel in Kraft ist.
(2) Tritt dieses Übereinkommen
nicht nach Absatz 1 dieses
Artikels in Kraft, so können die
Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, einstimmig
beschließen, daß es zwischen
ihnen in Kraft treten soll,
sofern das Protokoll 1979 über
die fünfte Verlängerung des
Übereinkommens betreffend
Weizenhandel 1971 oder ein dieses
ersetzendes neues Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
in Kraft ist, oder sie können
alle anderen Schritte unternehmen,
die sie aufgrund der Sachlage
für erforderlich halten.
ARTIKEL XVIII
Geltungsdauer und Verlängerung
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt bis zum 30. Juni 1981 in
Kraft, sofern das Protokoll 1979
über die fünfte Verlängerung
des Übereinkommens betreffend
Weizenhandel 1971 oder ein dieses
ersetzendes neues Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
bis zu diesem Zeitpunkt in
Kraft bleibt.
(2) Falls das Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 weiter verlängert wird oder
ein es ersetzendes neues Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
in Kraft tritt, kann das
Komitee dieses Übereinkommen
für den Zeitraum der Verlängerung
des Übereinkommens betreffend
Weizenhandel 1971
bzw. für die Geltungsdauer des
dieses ersetzenden neuen Übereinkommens
betreffend Weizenhandel
verlängern. Bei der Verlängerung
dieses Übereinkommens
kann ein Mitglied, das sich
an dem verlängerten Übereinkommen
nicht beteiligen will,
durch schriftliche Austrittserklärung
an den Depositar aus ihm
austreten. Ein solches Mitglied
hat davon das Komitee entsprechend
zu unterrichten, wird
aber dadurch keiner seiner noch
unerfüllten Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen enthoben.
ARTIKEL XIX
Verhältnis dieses Übereinkommens
zum Verlängerten Internationalen
Weizenübereinkommen
1971
Dieses Übereinkommen ersetzt
das Verlängerte Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommen
1971 und ist einer der Bestandteile
des Verlängerten Internationalen
Weizenübereinkommens
1971.
ARTIKEL XX
Authentischer Wortlaut
Der englische, französische,
russische und spanische Wortlaut
dieses Übereinkommens ist in
gleicher Weise authentisch. Die
Urschriften werden im Archiv
des Depositars hinterlegt, der
jeder Regierung, die es unterzeichnet
oder ihm beitritt, beglaubigte
Abschriften übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
oder zuständigen Organen gehörig
Bevollmächtigten dieses
Übereinkommens an dem jeweils
neben ihrer Unterschrift vermerkten
Tag unterzeichnet.
ANHANG
Interpretative Erklärung
Zu Artikel III — Internationale
Nahrungsmittelhilfe
Die Konferenz äußere sich
dahin, daß die Mitgliedsländer
größte Sorge tragen sollten, um
sicherzustellen, daß die Erfüllung
der die Nahrungsmittelhilfe betreffenden
Verpflichtungen aus
dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen
1980 nicht zu einer
Störung des freien und lauteren
Wettbewerbs im Transportwesen
führt.
Zu Artikel III Absatz 5 — Beiträge
in bar
Es gilt, daß ein wesentlicher
Anstieg bzw. Rückgang dann
erfolgt ist, wenn der in Artikel
III Absatz 5 erwähnte jährliche
Durchschnittspreis im Verhältnis
zum vorangehenden Kalenderjahr
um mehr als 20%
steigt bzw. um mehr als 20%
fällt. In diesem Zusammenhang
darf der zur Ermittlung des Beitrags
eines Mitglieds tatsächlich
verwendete geltende Marktpreis
weder mehr als 20% über
noch mehr als 20% unter jenem
des Vorjahres liegen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. August 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel XVII
Absatz 2 des Übereinkommens für Österreich und nachstehend angeführte Staaten am 1. Juli 1980
in Kraft getreten
Argentinien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich,
Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz,
Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika
(im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und ihres Verfahrens zur Erstellung des Staatshaushaltes).
Anläßlich der Abgabe seiner Erklärung, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden, erklärte
Japan, daß es das Übereinkommen im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze und Staatshaushaltsvoranschläge
durchführen werde.