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421_1980 AT

421. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1980 samt Präambel und Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1980 samt Präambel und Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel XI verfassungsändernd ist,

samt Präambel und Anhang wird genehmigt.

(Übersetzung)

INTERNATIONALES WEIZENÜBEREINKOMMEN

1971

PRÄAMBEL

Die Weizenkonferenz 1971

der Vereinten Nationen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1949 in den Jahren

1953, 1956, 1959, 1962, 1965,

1966 und 1967 revidiert, erneuert

oder verlängert worden

ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Bestimmungen des Internationalen

Getreideübereinkommens

1967, das aus dem Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

und dem Übereinkommen

betreffend Nahrungsmittelhilfe

besteht, am 30. Juni 1971

ablaufen und daß es wünschenswert

ist, ein Übereinkommen

für einen neuen Zeitabschnitt

zu schließen,

IST ÜBEREINGEKOMMEN,

daß dieses Internationale Weizenübereinkommen

1971 zwei

gesonderte Rechtsinstrumente

enthalten wird, nämlich

a) das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel

1971 und

b) das Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe

1971 und

daß entweder das Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 oder gegebenenfalls sowohl

das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1971 als auch das

Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe 1971 den

auf der Weizenkonferenz 1971

der Vereinten Nationen vertretenen

Regierungen sowie den

Regierungen der Länder, die

Vertragsparteien des Weizenhandel-

Übereinkommens im Rahmen

des Internationalen Getreideübereinkommens

1967 sind,

zur Unterzeichnung und Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen

Verfahrensvorschriften

vorzulegen sind.

NAHRUNGSMITTELHILFE —

ÜBEREINKOMMEN 1980

TEILI

Zielsetzung und Begriffsbestimmungen

ARTIKEL I

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens

ist es, durch gemeinsame Bemühungen

der internationalen Völkergemeinschaft

sicherzustellen,

daß das von der Welternährungskonferenz

festgesetzte Soll

von jährlich mindestens 10 Millionen

Tonnen Nahrungsmittelhilfe

an Entwicklungsländer in

Form von Weizen und anderer

für den menschlichen Genuß geeigneter

Getreidearten im Einklang

mit den Bestimmungen

dieses Übereinkommens tatsächlich

erreicht wird.

ARTIKEL II

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens

gilt

a) „c.i.f." bedeutet Kosten,

Versicherung und Fracht;

b) „Komitee" bedeutet das in

Artikel V erwähnte Komitee

für Nahrungsmittelhilfe;

c) „Exekutivsekretär" bedeutet

den Exekutivsekretär

des Internationalen Weizenrates;

d) „f.o.b." bedeutet Lieferung

frei Schiff;

e) „Getreide" oder „Getreidearten"

bedeutet, falls

nicht anders angegeben,

Weizen, Gerste, Mais,

Hafer, Roggen, Sorghum

und Reis oder daraus hergestellte

Produkte, einschließlich

weiterverarbeiteter

Produkte, gemäß

den Begriffsbestimmungen

in den Verfahrensregeln,

vorbehaltlich der Bestimmungen

von Art. III

Abs. 1;

f) „Mitglied" bedeutet eine

Vertragspartei (dieses

Übereinkommens;

g) „Sekretariat" bedeutet das

Sekretariat des Internationalen

Weizenrates;

h) „Tonne" bedeutet

1000 Kilogramm;

i) „Jahr" bedeutet, falls nicht

anders angegeben, den

Zeitraum vom 1. Juli bis

zum 30. Juni.

(2) Jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf eine

„Regierung" oder „Regierungen"

gilt auch als Bezugnahme auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(im folgenden als EWG

bezeichnet). Entsprechend gilt

jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf die „Unterzeichnung",

die „Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden",

eine „Beitrittsurkunde"

oder eine „Erklärung über

die vorläufige Anwendung"

durch eine Regierung im Fall

der EWG auch als Bezugnahme

auf die Unterzeichnung oder

die Erklärung über die vorläufige

Anwendung im Namen der

EWG durch deren zuständige

Behörde sowie die Hinterlegung

der nach den institutionellen

Verfahren der EWG zum Abschluß

einer internationalen

Übereinkunft zu hinterlegenden

Urkunde.

TEIL II

Hauptbestimmungen

ARTIKEL III

Internationale Nahrungsmittelhilfe

(1) Die Mitglieder dieses

Übereinkommens vereinbaren,

Getreide im Sinne von Artikel

II Absatz 1 lit. e), das für

den menschlichen Genuß geeignet

und von annehmbarer Art und

Qualität ist, oder seinen Bargeld-

Gegenwert in den in

Abs. 3 angegebenen jährlichen

Mindestmengen als Nahrungsmittelhilfe

an die Entwicklungsländer

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Leistung der Beiträge

durch die Mitglieder und

die Bedarfsschätzung durch die

Empfängerländer erfolgt möglichst

aufgrund einer vorausschauenden

Planung, damit die

Empfängerländer im Rahmen

ihrer Entwicklungskonzepte jeweils

die für jedes Jahr der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens

zu erwartende Nahrungsmittelhilfe

berücksichtigen können.

Überdies sollen die Mitglieder

möglichst auch den Betrag

ihrer Beiträge angeben, den

sie in Form von Schenkungen

zu leisten beabsichtigen.

(3) Der jährliche Mindestbeitrag

jedes Mitglieds zur Verwirklichung

des in Artikel I

genannten Ziels beträgt

(4) Für die Zwecke der

Durchführung dieses Übereinkommens

gilt jedes Mitglied,

das diesem Übereinkommen

nach Artikel XVI Absatz 2 beigetreten

ist, mit seinem gemäß

den einschlägigen Bestimmungen

gemäß Artikel XVI festgesetzten

Mindestbeitrag als in Artikel

III Absatz 3 angeführt.

(5) Falls ein Mitglied seinen

Beitrag zur Gänze oder zum

Teil in Form von Bargeld leistet,

wird der Wert der für das

betreffende Mitglied festgesetzten

Menge bzw. des nicht in

Form von Getreide zur Verfügung

gestellten Teils dieser Menge

zu den jeweils geltenden

Marktpreisen für Weizen ermittelt.

Für die Zwecke dieses

Absatzes setzt das Komitee jährlich

den geltenden Marktpreis

für das folgende Jahr aufgrund

des durchschnittlichen monatlichen

Weizenpreises für das vorangehende

Kalenderjahr fest. Das

Komitee beschließt zur Festsetzung

des durchschnittlichen

monatlichen Weizenpreises eine

Verfahrensvorschrift. Bei der

Festsetzung des geltenden

Marktpreises hat das Komitee

einen allfälligen wesentlichen

Anstieg oder Rückgang des

jährlichen Durchschnittspreiscss

entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Das Komitee beschließt

Verfahrensvorschriften zur Ermittlung

des Wertes der von

Mitgliedern zugesagten oder gelieferten

Beiträge in anderen Getreidearten

als Weizen, und zwar

gegebenenfalls unter Berücksichtigung

des Getreidegehalts der

betreffenden Produkte und des

Handelswertes der betreffenden

Getreideart im Verhältnis zum

Weizen.

(7) Nahrungsmittelhilfe kann

im Rahmein dieses Übereinkommens

in folgender Form erfolgen

a) Schenkungen von Getreide

oder Geldspenden zum

Ankauf von Getreide für

das Empfängerland;

b) Verkäufe gegen Zahlungsmittel

des Empfängerlandes,

die weder transfe-

rierbar noch in Devisen

oder Waren und Dienstleistungen

zur Verwendung

durch das Geberland

konventierbar sind Unter außergewöhnlichen Umständen

kann hier eine Ausnahme im Ausmaß von höchstens 10% gewährt werden.;

c) Verkäufe auf Kredit, wobei

die Zahlungen in angemessenen

jährlichen Beträgen

über einen Zeitraum

von zwanzig Jahren

oder mehr zu Zinssätzen

erfolgen, die unter den

auf dem Weltmarkt geltenden

handelsüblichen

Zinssätzen liegen Das Abkommen über einen

Verkauf auf Kredit kann die Zahlung von bis zu 15% der Gesamtsumme

bei Lieferung des Getreides vorsehen.;

mit der Maßgabe, daß eine solche

Nahrungsmittelhilfe möglichst

in Form von Geschenken

erfolgen soll, vor allem bei den

am wenigsten entwickelten Ländern,

bei Ländern mit niedrigem

Pro-Kopf-Einkommen und

bei anderen in ernsten wirtschaftlichen

Schwierigkeiten befindlichen

Entwicklungsländern.

(8) Getreidekäufe nach Absatz

7 lit. a dieses Artikels sind

bei den Mitgliedern des Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens

1980 und des geltenden

Weizenhandelsübereinkommens

zu tätigen, wobei jenen Mitgliedern

der beiden Übereinkommen,

die Entwicklungsländer

sind, der Vorzug zu geben ist,

um die Ausfuhr bzw. die Verarbeitungstätigkeit

seitens der

den beiden Übereinkommen angehörenden

Entwicklungsländer

zu fördern. Bei der Tätigung

der Käufe ist grundsätzlich anzustreben,

daß ihr überwiegender

Teil bei Entwicklungsländern

erfolgt, wobei Entwicklungsländern,

die Mitglieder des

Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens

sind, der Vorrang einzuräumen

ist. Die vorliegenden

Bestimmungen schließen also den

Einkauf von Getreide bei einem

Entwicklungsland, das den genannten

Übereinkommen nicht

angehört, nicht aus. Bei allen

Käufen nach diesem Absatz

sind die Qualität, die c.i.f.-Preisvorteile

und die Möglichkeiten

einer raschen Lieferung an die

Empfängerländer sowie die spezifischen

Bedürfnisse der Empfängerländer

selbst besonders zu

berücksichtigen. Beitragsleistungen

in bar sind im jeweiligen

Jahr in der Regel nicht dazu zu

verwenden, um einem Land Getreide

der gleichen Art abzukaufen,

die es im selben Jahr als bilaterale

oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe

erhalten hat,

bzw. im Vorjahr, falls die damals

gelieferte Getreidemenge

noch nicht erschöpft ist.

(9) Hilfsaktionen gemäß Absatz

7 und Absatz 8 dieses Artikels

sind so durchzuführen, daß

sie mit den in den „Grundsätzen

und Richtlinien der FAO über

den Absatz von Überschüssen"

zum Ausdruck gebrachten Erwägungen

im Einklang stehen.

(10) Beitragsleistungen in

Form von Getreide sind von

den Mitgliedern f.o.b. als Terminlieferungen

bereitzustellen.

(11) Werden von den Geberländern

Transportkosten getragen,

die über die Bereitstellung

f.o.b. hinausgehen, so gelten diese

als Beitragsleistungen in bar

im Sinne des Übereinkommens,

die über die in Absatz 3 dieses

Artikels festgesetzten Mindestjahresbeiträge

hinausgehen.

(12) Die Mitglieder können

für die Beiträge, die sie im Rahmen

dieses Übereinkommens

leisten, ein oder mehrere Empfängerländer

namhaft machen.

(13) Die Mitglieder können

ihre Beiträge über eine internationale

Organisation oder auf

bilateralem Wege leisten. Die

Mitglieder werden jedoch in

vollem Maße die Vorteile berücksichtigen,

die sich aus der

Vergabe eines größeren Teiles

der Nahrungsmittelhilfe über

multilaterale Kanäle, insbesondere

das Welternährungsprogramm,

ergeben und werden

auch sonst im Einklang mit

den vom Komitee für Nahrungsmittelhilfepolitik

und

-programme des Welternährungsprogrammes

gebilligten

„Richtlinien und Kriterien für

die Nahrungsmittelhilfe" handeln.

(14) Falls ein Mitglied in

einem bestimmten Jahr nicht in

der Lage ist, seinen Verpflichtungen

im Rahmen dieses

Übereinkommens nachzukommen,

so hat es seine Zusagen

bzw. seine Lieferungen im folgenden

Jahr um den aus dem

Vorjahr verbleibenden Rest zu

erhöhen.

ARTIKEL IV

Sonderbestimmung für den Bedarf

in Notfällen

Bleibt in einem Jahr in der

Gesamtheit der Entwicklungsländer

mit niedrigem Einkommen

die Produktion von Nahrungsmittelgetreide

beträchtlich

hinter den Erwartungen zurück,

so hat der Vorsitzende

des Komitees nach Anhörung de«

Exekutivsekretärs eine Komiteesitzung

zur Erörterung der Bedrohlichkeit

des Produktionsmankos

einzuberufen, Das Komitee

kann den Mitgliedern

empfehlen, angesichts der Sachlage

die Menge der verfügbaren

Nahrungsmittelhilfe zu erhöhen.

ARTIKEL V

Komitee für Nahrungsmittelhilfe

Es ist ein Komitee für Nahrungsmittelhilfe

einzusetzen, das

sich aus allen Vertragsparteien

dieses Übereinkommens zusammensetzt.

Das Komitee bestellt

einen Vorsitzenden und einen

Stellvertretenden Vorsitzenden.

ARTIKEL VI

Befugnisse und Aufgaben des

Komitees

(1) Das Komitee

a) nimmt von den Mitgliedern

regelmäßige Berichte,

die die Mitglieder zu er-

statten haben, über den

Betrag, die Zusammensetzung,

die Vergabemodalitäten

und die Bedingungen

ihrer im Rahmen

dieses Übereinkommens

geleisteten Beiträge entgegen;

b) überprüft laufend den

Einkauf von Getreide, der

durch Beitragsleistungen in

bar finanziert wird, insbesondere

hinsichtlich der

in Artikel III Absatz 8

festgelegten Verpflichtung

betreffend den Einkauf

von Getreide in den Entwicklungsländern

;

c) überprüft die Art und

Weise, wie die im Rahmen

dieses Übereinkommens

übernommenen Verpflichtungen

erfüllt wurden;

und

d) tauscht regelmäßig Informationen

über das Funktionieren

der Vorkehrungen

für die Nahrungsmittelhilfe

im Rahmen

dieses Übereinkommens

aus, insbesondere, sofern

Informationen zur Verfügung

stehen, über seine

Auswirkungen auf die

Nahrungsmittelproduktion

in den Empfängerländern.

Das Komitee erstattet nach Bedarf

Bericht.

(2) Für die Zwecke des Artikels

IV und der lit. c und d

des Absatzes 1 dieses Artikels

kann das Komitee von Empfängerländern

Auskünfte entgegennehmen

und mit ihnen Konsultationen

führen.

(3) Das Komitee beschließt

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

erforderlichen Verfahrensvorschriften.

(4) Zusätzlich zu den in diesem

Artikel festgelegten Befugnissen

und Aufgaben hat bzw.

erfüllt das Komitee alle weiteren

Befugnisse und Aufgaben,

die zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

erforderlich sind.

ARTIKEL VII

Sitz, Tagungen und Beschlußfähigkeit

(1) Der Sitz des Komitees

ist London, falls das Komitee

keinen anderen Beschluß faßt.

(2) Das Komitee tritt jährlich

mindestens zweimal in Verbindung

mit den statutenmäßigen

Tagungen des Internationalen

Weizenrates zusammen. Das

Komitee tritt auch zu jedem anderen

Zeitpunkt über Entscheidung

des Vorsitzenden oder auf

Verlangen von drei Mitgliedern

oder wenn es die Bestimmungen

dieses Übereinkommens erfordern

zusammen.

(3) Bei jeder Sitzung des Komitees

ist die Anwesenheit der

Vertreter von zwei Dritteln der

Mitglieder des Komitees zur Beschlußfähigkeit

erforderlich.

ARTIKEL VIII

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Komitees

erfolgen einstimmig.

ARTIKEL IX

Zulassung von Beobachtern

Das Komitee kann gegebenenfalls

Vertreter der Sekretariate

anderer internationaler Organisationen,

deren Mitgliedschaft

auf Regierungen, die den Vereinten

Nationen oder deren

SpezialOrganisationen angehören,

beschränkt ist, dazu einladen,

an seinen Sitzungen als Beobachter

teilzunehmen.

ARTIKEL X

Administrative Bestimmungen

Das Komitee bedient sich des

Sekretariats zur Erfüllung der

bei ihm anfallenden administrativen

Aufgaben, insbesondere

der Herstellung und Verteilung

von Dokumentationen und Berichten.

ARTIKEL XI

Nichterfüllung und Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die

Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens oder

Nichterfüllung der aus diesem

Übereinkommen erfließenden

Verpflichtungen tritt das Komitee

zusammen und trifft geeignete

Maßnahmen.

TEIL III

Schlußbestimmungen

ARTIKEL XII

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 11. März 1980 bis zum

30. April 1980 in Washington

für die in Artikel III Absatz 3

angeführten Regierungen zur

Unterzeichnung auf.

ARTIKEL XIII

Depositar

Depositar dieses Übereinkommens

ist die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika.

ARTIKEL XIV

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung

nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

Die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden

sind bis zum 30. Juni

1980 beim Depositar zu hinterlegen,

doch kann das aufgrund

des Verlängerten Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens 1971

eingesetzte Komitee oder das

aufgrund des vorliegenden Übereinkommens

eingesetzte Komitee

jeder Unterzeichnerregierung,

die ihre Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde

bis zum genannten Zeitpunkt

nicht hinterlegt hat, eine oder

mehrere Fristenverlängerungen

gewähren.

ARTIKEL XV

Vorläufige Anwendung

Jede Unterzeichnerregierung

kann beim Depositar eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens

hinterlegen. Jede solche

Regierung wendet dieses Übereinkommen

vorläufig an und

gilt als vorläufige Vertragspartei

desselben.

ARTIKEL XVI

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für jede der in Artikel III

Absatz 3 angeführten Regierungen,

die es nicht unterzeichnet

hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden

sind bis zum

30. Juni 1980 beim Depositar zu

hinterlegen, doch kann das aufgrund

des Verlängerten Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens

1971 eingesetzte Komitee

oder das aufgrund des vorliegenden

Übereinkommens eingesetzte

Komitee jeder Regierung,

die ihre Beitrittsurkunde bis

zum genannten. Zeitpunkt nicht

hinterlegt hat, eine oder mehrere

Fristenverlängerungen gewähren.

(2) Sobald dieses Übereinkommen

gemäß seinem Artikel

XVII in Kraft getreten ist,

liegt es für jede nicht in Artikel

III Absatz 3 angeführte

Regierung unter den vom Komitee

für angemessen erachteten

Bedingungen zum Beitritt auf.

Beitrittsurkunden sind beim Depositar

zu hinterlegen.

(3) Jede Regierung, die diesem

Übereinkommen nach Absatz

1 oder 2 dieses Artikels beitritt,

kann bis zur Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens

beim Depositar hinterlegen.

Jede solche Regierung wendet

dieses Übereinkommen vorläufig

an und gilt als vorläufige

Vertragspartei desselben.

ARTIKEL XVII

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am 1. Juli 1980 in Kraft,

falls bis zum 30. Juni 1980 die

im Artikel III Absatz 3 angeführten

Regierungen Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

bzw. Erklärungen über die vorläufige

Anwendung hinterlegt

haben und sofern das Protokoll

1979 über die fünfte Verlängerung

des Übereinkommens betreffend

Weizenhandel 1971 oder

ein dieses ersetzendes neues

Übereinkommen betreffend

Weizenhandel in Kraft ist.

(2) Tritt dieses Übereinkommen

nicht nach Absatz 1 dieses

Artikels in Kraft, so können die

Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, einstimmig

beschließen, daß es zwischen

ihnen in Kraft treten soll,

sofern das Protokoll 1979 über

die fünfte Verlängerung des

Übereinkommens betreffend

Weizenhandel 1971 oder ein dieses

ersetzendes neues Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

in Kraft ist, oder sie können

alle anderen Schritte unternehmen,

die sie aufgrund der Sachlage

für erforderlich halten.

ARTIKEL XVIII

Geltungsdauer und Verlängerung

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt bis zum 30. Juni 1981 in

Kraft, sofern das Protokoll 1979

über die fünfte Verlängerung

des Übereinkommens betreffend

Weizenhandel 1971 oder ein dieses

ersetzendes neues Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

bis zu diesem Zeitpunkt in

Kraft bleibt.

(2) Falls das Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 weiter verlängert wird oder

ein es ersetzendes neues Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

in Kraft tritt, kann das

Komitee dieses Übereinkommen

für den Zeitraum der Verlängerung

des Übereinkommens betreffend

Weizenhandel 1971

bzw. für die Geltungsdauer des

dieses ersetzenden neuen Übereinkommens

betreffend Weizenhandel

verlängern. Bei der Verlängerung

dieses Übereinkommens

kann ein Mitglied, das sich

an dem verlängerten Übereinkommen

nicht beteiligen will,

durch schriftliche Austrittserklärung

an den Depositar aus ihm

austreten. Ein solches Mitglied

hat davon das Komitee entsprechend

zu unterrichten, wird

aber dadurch keiner seiner noch

unerfüllten Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen enthoben.

ARTIKEL XIX

Verhältnis dieses Übereinkommens

zum Verlängerten Internationalen

Weizenübereinkommen

1971

Dieses Übereinkommen ersetzt

das Verlängerte Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommen

1971 und ist einer der Bestandteile

des Verlängerten Internationalen

Weizenübereinkommens

1971.

ARTIKEL XX

Authentischer Wortlaut

Der englische, französische,

russische und spanische Wortlaut

dieses Übereinkommens ist in

gleicher Weise authentisch. Die

Urschriften werden im Archiv

des Depositars hinterlegt, der

jeder Regierung, die es unterzeichnet

oder ihm beitritt, beglaubigte

Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

oder zuständigen Organen gehörig

Bevollmächtigten dieses

Übereinkommens an dem jeweils

neben ihrer Unterschrift vermerkten

Tag unterzeichnet.

ANHANG

Interpretative Erklärung

Zu Artikel III — Internationale

Nahrungsmittelhilfe

Die Konferenz äußere sich

dahin, daß die Mitgliedsländer

größte Sorge tragen sollten, um

sicherzustellen, daß die Erfüllung

der die Nahrungsmittelhilfe betreffenden

Verpflichtungen aus

dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen

1980 nicht zu einer

Störung des freien und lauteren

Wettbewerbs im Transportwesen

führt.

Zu Artikel III Absatz 5 — Beiträge

in bar

Es gilt, daß ein wesentlicher

Anstieg bzw. Rückgang dann

erfolgt ist, wenn der in Artikel

III Absatz 5 erwähnte jährliche

Durchschnittspreis im Verhältnis

zum vorangehenden Kalenderjahr

um mehr als 20%

steigt bzw. um mehr als 20%

fällt. In diesem Zusammenhang

darf der zur Ermittlung des Beitrags

eines Mitglieds tatsächlich

verwendete geltende Marktpreis

weder mehr als 20% über

noch mehr als 20% unter jenem

des Vorjahres liegen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. August 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Artikel XVII

Absatz 2 des Übereinkommens für Österreich und nachstehend angeführte Staaten am 1. Juli 1980

in Kraft getreten

Argentinien, Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich,

Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz,

Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika

(im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze und ihres Verfahrens zur Erstellung des Staatshaushaltes).

Anläßlich der Abgabe seiner Erklärung, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden, erklärte

Japan, daß es das Übereinkommen im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze und Staatshaushaltsvoranschläge

durchführen werde.

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