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421_1978 AT

421. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 421. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenteil der B 127 Rohrbacher Straße

von km 22,0 bis km 26,597 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen, mit Verordnung

vom 25. Jänner 1974, BGBl. Nr. 91,

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde St. Martin im Mühlkreis aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1:2880) zu

ersehen.

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