421_1978
AT
421. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 421. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis
1978_421_0 421. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenteil der B 127 Rohrbacher Straße
von km 22,0 bis km 26,597 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen, mit Verordnung
vom 25. Jänner 1974, BGBl. Nr. 91,
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der aufgelassenen
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde St. Martin im Mühlkreis aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1:2880) zu
ersehen.